Die „Westfälischen Nachrichten“ berichten heute über eine „Alles-und-immer-Zeugin“ des Ordnungsamtes Münster. „Frau K.“ kommt häufig zum Einsatz :-). Nun, über die eigentlichen Verstöße wird sie (hoffentlich) nichts sagen, alles andere ist eine Frage der Beweiswürdigung. Und da weiß man ja, wie das geht 🙂 :-(.
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Brandanschlag auf Auto: Kammergericht hebt Freispruch auf – Fehler in der Beweiswürdigung
Das KG hat mit Urt. v. 29.11.2010, (4) 1 SS 424/10 (237/10) ein freisprechendes Urteil des AG Tiergarten aufgehoben. Diesese hatte die Angeklagte vom Vorwurg der versuchten Brandstiftung freigesprochen. Die Angeklagte soll am 18. Mai 2009 in Berlin-Friedrichshain versucht haben, unter Verwendung von Grillkohleanzünder einen Pkw in Brand zu setzen. Das Amtsgericht Tiergarten vermochte nicht auszuschließen dass es bei der Täteridentifizierung zu einer Verwechselung gekommen ist. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft ist vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 29. Juni 2010 verworfen worden, da auch die Berufungskammer der Ansicht war, die Angeklagte nicht aufgrund der festgestellten Beweisanzeichen verurteilen zu können.
Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte mit der Sachrüge Erfolg. Der 4. Strafsenat des Kammergerichts hat die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft beanstandet. Das Landgericht hatte einzelne Indizien in einer isolierten Betrachtung nach dem Zweifelsgrundsatz für entkräftet gehalten und ihnen damit nach Auffassung des Senats nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen, vor allem aber keine hinreichende Gesamtwürdigung aller festgestellten belastenden und entlastenden Indizien vorgenommen. Der Senat hat deshalb das Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das KG sagt: Der Freispruch war rechtsfehlerhaft, weil die zugrunde liegende Beweiswürdigung in sich lückenhaft ist. Davon seiauszugehen, wenn der Freispruch auf der Aussage eines Polizeibeamten basiert, der einerseits bekundet, dass er das Gesicht des vermeintlichen Täters in der Dunkelheit nicht habe erkennen können, sich aber andererseits sicher sei, dass es sich um eine männliche Person in dunkler Kleidung gehandelt habe. Ohne Mittelung weiterer Tatsachen hinsichtlich der Frage, warum der Beamte zu diesem Schluss gelangt ist oder einer Darstellung sonstiger körperlicher Merkmale des Tatverdächtigen und der letztlich angeklagten Frau ist ein Freispruch nicht zu halten, weil insoweit zumindest darzustellen ist, warum es sich aus objektiver Sicht bei dem Täter nur um einen Mann gehandelt haben kann.
Das arme Revisionsgericht… es muss es hinnehmen…
Dem Urt. des BGH v. 28.10.2010 – 4 StR 285/10 ist es m.E. deutlich anzumerken, dass der BGH mit dem Freispruch durch das LG nicht so recht zufrieden ist. Denn: Es wird formuliert:
„1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. […]“
Und dann weiter:
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechts-fehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.). Bei einem Freispruch unterliegt der Überprüfung auch, ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat. Schließlich kann ein Rechtsfehler in einem solchen Fall auch darin liegen, dass das Tatgericht nach den Feststellungen nicht nahe liegende Schlussfolgerungen gezogen hat, ohne tragfähige Gründe anzuführen, die dieses Ergebnis stützen können. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 – 5 StR 253/07, NStZ 2008, 575 m.w.N.). Erkennt der Tatrichter auf Freispruch, obwohl nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss er in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (BGHSt 25, 285, 286; BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 aaO).
2. Dem wird die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall noch gerecht.“
Allerdings: So schwer waren die „Fehler“/Bauchschmerzen des BGH dann doch nicht. Er hat die Revision der StA verworfen.
Spricht die weisungswidrige Weiterfahrt bei einer Verkehrskontrolle für relative Fahruntüchtigkeit des Fahrers?
Im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) ist eine Möglichkeit, bei der sog. Ausfallerscheinung anzusetzen.
So auch der Verteidiger in dem vom Beschl. des OLG Köln v. 03.08.2010 1 RVs 142/10. Dort hatte der Angeklagte bei einer Verkehrskontrolle das (Ein)Weisungszeichen des kontrollierenden Polizeibeamten missachtet und war „unbeirrt“ weitergefahren. Das AG hatte das als Ausfallerscheinung gewertet. Das OLG Köln sagt: Die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Kraftfahrzeugführer den Zeichen der Polizei zum Einfahren in eine Verkehrskontrollstelle nicht Folge leistet und weiterfährt. Das OLG hat dann die Beweiswürdigung des AG zu den Umständen, die im Zusammenhang mit der festgestellten BAK von 0,67 ‰ eine alkoholbedingte (relative) Fahruntüchtigkeit des Angeklagten belegen sollten, als rechtsfehlerhaft beanstandet. Das AG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte die Kontrollstelle nicht ganz bewusst „umfahren“ wollte, um dadurch etwaigen Fragen und Tests der Polizeibeamten hinsichtlich einer Alkoholisierung zu entgehen. Hätte das AG diese Fragestellung verneint, dann hätte es näherer Erörterungen dazu bedurft, ob die gesamte – sich aus den Feststellungen ergebende -Verkehrssituation nicht so komplex war, dass sie vom Angeklagten auch im nüchternen Zustand nicht gemeistert worden wäre. Darauf hätte dann die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit gestützt werden können (vgl. dazu schon OLG Köln VRS 100, 123 m.w.N., Fischer, StGB, 57. Aufl., § 316 Rn. 34).
Tod beim Liebesspiel
Der Kollege, der die Revisionsentscheidung beim BGH im Verfahren 5 StR 246/10 erstritten hat, übersendet mir gerade die Entscheidung des BGH vom 21.07.2010, die bislang noch nicht auf der Homepage des BGH steht.
Es ist schon deutlich, wenn der BGH zu den Feststellungen des LG schreibt:
„[…] Die Beweiswürdigung des Landgerichts beruht hinsichtlich der subjektiven Tatseite, insbesondere des Tötungsmotivs, auf einer nicht ausreichenden Tatsachengrundlage, vielmehr weitestgehend auf Vermutungen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Vorsatzannahme mit der Frage der Todesursache hebt er – auch insoweit dem Antrag des Generalbundes anwalts folgend – die Feststellungen insgesamt auf.“
Also: Nochmal machen. Zum Ganzen vgl. auch noch hier.
