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Was dem einen recht ist, ist dem anderen billig… Die eigene Beweiswürdigung der StA

Gleiches Recht für alle, habe ich gedacht, als ich im BGH, Beschl. v. 21.09.2011 – 1 StR 95/11 – gelesen habe, wie der BGH mit Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft umgegangen ist.. Revision war von der Staatsanwaltschaft eingelegt worden. Die hatte u.a. die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen. Dazu schreibt der BGH dann das, was man häufig(er) zu Angeklagten Revisionen liest, und was ein häufiger Fehler im Revisionsrecht ist:

„………….aa) Das Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft erschöpft sich in dem unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen…..“

Der BGH hat das landgerichtliche Urteil dann aber dennoch aufgehoben, und zwar wegen Verletzung der sog. Kognitionspflicht des Tatgerichts. Dieses hatte seine Feststellungen nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt.

 

Beweiswürdigung – Das „herunter gekommene“ Landgericht

Das 3. Posting heute dann zur Beweiswürdigung, nämlich der OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.10.2011 – 1 Ss 166/11, der m.E. ein „schönes“ Beispiel für eine Beweiswürdigung ist, die man so besser nicht macht.

Zum Fall: Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung. Der Angeklagte hat die Beleidigung bestritten. Alles andere ergibt sich dann aus dem Beschluss:

1. Schon der erste Teil der Beweiswürdigung stimmt nicht. Dazu heißt es im OLG-Beschluss:

„Der Angeklagte hat die Beleidigung bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, dass er den Kioskbetreiber H. mit dem Worten „Arschloch“ und „Drecksack“ belegte, in erster Linie auf die Angaben dieses Zeugen gestützt. Diese gibt das Landgericht in den Urteilsgründen dahin wieder, der Zeuge H… habe angegeben, er sei in der Vergangenheit von dem Angeklagten beleidigt worden. erst als dieser am Tattage auch noch behauptet habe, er, der Zeuge, habe seine Lottokunden betrogen, sei für ihn das Maß voll gewesen, weshalb er die Polizei gerufen habe. Daraus ergibt sich indessen nichts dafür, dass der Angeklagte den Zeugen am Tattage mit Schimpfworten belegte.

Das Landgericht hat sich ausweislich der Urteilsgründe von der Begehung der Beleidigung durch den Angeklagten ferner auch deshalb überzeugt, weil dieser wegen übler Nachrede und Beleidigung „bereits viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten und ihm deshalb ein solches Verhalten nicht fremd“ sei. Im Rahmen der Strafzumessung finden sich die weiteren Angaben, der Angeklagte habe „solche Taten bereits mehrfach begangen“ und sei „mehrfach wegen Beleidigungsdelikten bestraft“ worden. Indessen ergeben die Urteilsfeststellungen konkret nur eine Vorverurteilung wegen Beleidigung. Wann und wie der Angeklagte weitere dreimal oder „mehrfach“ wegen einer strafbaren Ehrverletzung „in Erscheinung getreten“ oder verurteilt worden ist, ist den Urteilsgründen hingegen nicht zu entnehmen. Das Revisionsgericht kann wegen der aufgezeigten Lücken in den Urteilsgründen nicht überprüfen, ob die Strafkammer ihrer Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zutreffende Erwägungen zu Grunde gelegt hat. “

Allem die Krone auf setzen dann aber die weiteren Erwägungen des LG:

Die vom Landgericht als weitere Beweiswürdigungserwägung angeschlossene Wendung „Dem entspricht der heruntergekommene Eindruck, den die Strafkammer von dem Angeklagten gewonnen hat“ ist unsachlich und zur Beweisführung völlig ungeeignet. Ob der Angeklagte, der einem sozial randständigen Milieu zugehört, einen „heruntergekommenen“ Eindruck macht, ist für die Frage, ob er die Tat beging oder sie zu Recht bestreitet, irrelevant und völlig unergiebig. Der Wahrheitsgehalt der Einlassung eines Angeklagten wird nicht von seinem äußeren Erscheinungsbild berührt. Insoweit sind Richter auch im wörtlichen Sinne verpflichtet, ohne Ansehen der Person zu urteilen. “

Darauf muss man erst mal kommen. M.E. „ein herunter gekommenes LG“.

Wer ist gefahren: Mama oder Tochter?

In dem dem OLG Bamberg, Beschl. v. 14.01. 2011 – 3 Ss OWi 2062/10 – zugrundeliegenden amtsgerichtlichen Verfahren ging es auch um die Frage: Wer war Fahrer zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes? Mutter oder Tochter. Zur Klärung dieser Frage kann das AG das vom Verkehrsverstoß gefertigte Lichtbild nicht verwenden, da das „nicht gut ist“. Dazu:

„Das Lichtbild, auf das in den Urteilsgründen Bezug genommen wurde, ist aufgrund seiner groben Körnung und der Verdeckung der Augenpartie durch eine Sonnenbrille zu Identifizierungszwecken nur eingeschränkt geeignet. „ein

Deshalb holt das AG ein anthropologisches Sachverständigengutachten ein, das aber auch nur zu einem „non liquet“ kommt. Das AG verurteilt dennoch die Tochter, was es allein darauf gestützt hat, „dass auf dem Bild eine blonde, jüngere Frau zu sehen ist und die Mutter der Betroffenen, die selbst als Fahrerin in Betracht kommt, eine Mitwirkung an der Identifizierung abgelehnt und sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat.“ So geht es nicht sagt das OLG Bamberg:

„Die Urteilsgründe tragen eine Verurteilung aber trotzdem nicht (…). Denn die Sachverständige konnte die Betr. als Fahrerin nicht verifizieren, aber auch nicht ausschließen. Das AG hat die Verurteilung deshalb allein darauf gestützt, dass auf dem Bild eine blonde, jüngere Frau zu sehen ist und die Mutter der Betroffenen, die selbst als Fahrerin in Betracht kommt, eine Mitwirkung an der Identifizierung abgelehnt und sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Das AG hätte hier aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle Umstände darlegen müssen, ob etwa verbleibende Zweifel an der Identifizierung durch weitere Indizien wie beispielsweise die Fahrtstrecke oder -zeit, die Kleidung des Fahrers oder ähnliches ausgeräumt werden konnten; denn die Überzeugung des Tatrichters hinsichtlich der Identität des Betroffenen wird gerade in einem solchen Fall i.d.R. nur auf einer Gesamtwürdigung aller Umstände beruhen können (Gübner in Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1776). Diese Gesamtwürdigung liegt nicht vor. Allein aus dem der Mutter der Betr. zustehendem Recht, das Zeugnis zu verweigern und nicht an der Gutachtenerstattung mitzuwirken, kann nicht auf die Täterschaft der Betr. geschlossen werden. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Mutter sich an der Aufklärung der Tat zugunsten der Tochter beteiligen wird, wenn sie selbst gefahren sein könnte. Da das Urteil auf diesem Darstellungsmangel beruht, ist es mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§§ 353 Abs. 2 StPO i.V.m. 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).“

Der Mittäter/-angeklagte als Zeuge

Beweiswürdigung ist vor allem dann schwierig, wenn die Angaben von Mittätern bzw. von Mitangeklagten herangezogen werden, um andere Angeklagte zu überführen. Ein Beispiel dafür ist der BGH, Beschl. v. 13.09.2011- 5 StR 308/11.

Dort hatte die Strafkammer zur Beweiswürdigung und zur allgemeinen Verwertbarkeit des Angaben des Mittäters schon ausgeführt:

„Die Kammer war sich bei der Würdigung der Angaben der Angeklagten bewusst, dass ihre die Mitangeklagten belastenden Angaben mit großer Vorsicht zu bewerten waren. Die Angeklagte hatte durch das Nennen der Namen möglicher Tatbeteiligter Vorteile im Ermittlungsverfahren durch die Entlassung aus der U-Haft wegen des Wegfalls der Verdunkelungsgefahr wie auch in der Hauptverhandlung, weil ihr aufgrund ihrer Angaben eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46b StGB gewährt wurde. Allein, davon hat die Angeklagte sich zur Überzeugung der Kammer nicht zur falschen Belastung der Mitangeklagten … verleiten lassen. Auch dass die Angeklagte im Ermittlungsverfahren und auch noch in der Hauptverhandlung zum Teil falsche Angaben gemacht hat und in der Hauptverhandlung Fragen der Mitangeklagten und ihrer Verteidiger nicht beantworten wollte, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Angeklagte hat auf diese Art und Weise nur versucht, ihren eigenen Tatbeitrag klein zu halten und insbesondere ihr Wissen von der geplanten Tat zu verschleiern, um sich selbst der Bestrafung zu entziehen“ (UA S. 17 f.).“

Dem BGH hat das und die darauf beruhenden weiteren Ausführungen nicht gereicht: „Indes erfüllt die allein auf die Angaben der Mitangeklagten gestützte Beweisführung hier wegen ihrer inhaltlichen Defizite dennoch nicht das im Verurteilungsfall zu erfüllende Gebot rational begründeter und tatsachengestützter Beweisführung (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2445; BGH, Urteil vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, StV 2011, 3, 4).“ Und warum es nicht reicht, legt der Senat dann im Einzelnen da. M.E. lesenswert.

 

Beweiswürdigung ist schwer…

Ja, Beweiswürdigung ist schwer. Das beweist mal wieder der BGH, Beschl. v. 11.08.2011 – 4 StR 191/11, in dem der BGH ein landgerichtliches Freispruchsurteil aufgehoben hat, mit dem das LG den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Raubes frei gesprochen hatte.

Allgemein führt der BGH zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung und ihre Darstellung im Urteil aus:

„Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.). Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH, Urteil vom 14. August 1996 – 3 StR 183/96, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11). Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (BGH, Urteil vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97 a.a.O.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, Urteile vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02 aaO und vom 18. August 2009 – 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010, 85, 86).“

Und das wendet er dann auf den Fall an und schreibt dem LG ins „Stammbuch“, was alles nicht richtig war. Das freut sich dann die jetzt zuständige Kammer, die nun weiß, „wie der BGH es gerne hätte“.