Schlagwortarchiv: Beweiswürdigung

„…Die unübersichtliche, zum Teil laienhaft wirkende Beweiswürdigung..“ Ohrfeige für das LG Köln…

Im BGH, Beschl. v. 06.03.2012 – 2 StR 316/11 – liest man:

1. „Die unübersichtliche, zum Teil laienhaft wirkende Beweiswürdigung mit der sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Vergewaltigungstaten überzeugt hat (UA S. 38 ff.), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass die Kammer die Aussage der Nebenklägerin, auf die sie sich dabei gestützt hat, als glaubhaft angesehen hat, weil sie detailreich, konstant und widerspruchsfrei ausgesagt habe, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Beweiswürdigung weist insoweit Lücken auf und ist deshalb rechtsfehlerhaft.“

Das ist schon starker Tobak – wenn nicht eine Ohrfeige – und da muss es mit der Beweiswürdigung wirklich nicht weit hergeholt gewesen sein, wenn der BGH einer Strafkammer – besetzt mit einem Vorsitzenden und mindestens einem Berufsrichter – das in den Revisionsbeschluss schreibt. Denn Vorsitzender und Beisitzer sollten es eigentlich können. Im Einzelnen beanstandet der BGH u.a.:

„..Als einziges Detail hinsichtlich der „plastischen und anschaulichen Schilderung des Geschehens“ durch die Nebenklägerin führt die Kammer insoweit an, die Nebenklägerin habe im Zusammenhang mit dem zweiten Vergewaltigungsgeschehen den Umstand mitgeteilt, eine Pflanze zertreten zu haben, die der Vermieter ihr und dem Angeklagten zum Einzug geschenkt habe (UA S. 39). Einzel- und Besonderheiten zu den Vergewaltigungsgeschehen werden nicht mitgeteilt. Der (angebliche) Detailreichtum der Aussage der Nebenklägerin ist dadurch nicht belegt.“

Das ist ja schon fast rührend, nichts zum Tatgeschehen, aber eine zertretene Pflanze

2. „b) Das Landgericht geht davon aus, dass die Nebenklägerin in allen wesentlichen Punkten konstant ausgesagt habe (UA S. 41). Im Zusammenhang mit dieser Würdigung bleibt allerdings unberücksichtigt, dass die Angaben der Nebenklägerin zur Tathäufigkeit stark voneinander abweichen. ….“

Ohne Kommentar

3. c) Die Kammer verwirft die Hypothese einer absichtlichen Falschaussage, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Nebenklägerin sich an dem Angeklagten habe rächen wollen (UA S. 42). Zur Begründung stützt sie sich auf einen Erfahrungssatz, wonach bei einer solchen Motivation nicht mit einer derart differenzierten und sachlichen Darstellung zu rechnen sei. Es mag dahin stehen, ob es einen solchen Erfahrungssatz tatsächlich gibt und ob dessen Voraussetzung für den Ausschluss eines Rachemotivs, eine detaillierte, sachliche Aussage, vorliegend gegeben ist. Denn die Geschehnisse, die zur Trennung der Nebenklägerin von dem Angeklagten geführt haben, lassen eine solche Motivation jedenfalls als möglich erscheinen.“

Auch da also, Wesentliches übersehen.

Wie sagte/formulierte der BGH? – „zum Teil laienhaft wirkende Beweiswürdigung„

Beweiswürdigung: Über eine DNA-Spur kommt man nur schwer hinweg…

DNA-Spuren sind immer verhältnismäßig „sichere BeweismitteL“ – ein Kollege sprach neulich von einem „todsicheren“ und meinte damit, dass damit das Verfahren „tot“  sei für den Angeklagten, die Verurteilung also sicher sei Jedenfalls liest man selten, dass Gerichte trotz DNA-Spuren frei sprechen. Das hatte das LG Kaiserslautern getan, dem der BGH im BGH, Beschl. v. 12.02.2012 – 4 StR 499/11 – allerdings bescheinigt hat, dass das rechtsfehlerhaft war, weil das LG die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung überspannt hätte. Der BGH führt u.a. aus:

„a) Die Erwägungen des Landgerichts, warum eine aktive Beteiligung des Angeklagten an der Tat vom 28. Juli 2009 trotz seiner eindeutigen Identifizierung als Spurenleger an einem am Tatort aufgefundenen 60 cm langen Klebe-band (Spur T06.06) nicht nachweisbar sei, lassen besorgen, dass es über-spannte Anforderungen an die zu einer Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass die DNA-Antragung bei einem Anlass erfolgt sei, der in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Geschehen zum Nachteil des L. stehe. Die DNA-Antragung befand sich an der gerissenen Seite des Klebebandes, während die andere Kante mittels eines Abrollers durchtrennt war. Aufgrund der generellen persönlichen Verflechtung des Angeklagten mit den Tätern bestehe die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass der Angeklagte die Klebebandrolle im anderen Zusammenhang in der Hand gehabt habe. Selbst wenn sich die gerissene Kante bei Tatbeginn noch im Rolleninneren befunden hätte, könne die DNA-Antragung seitlich der späteren Abrisskante erfolgt sein. Hierfür spre-che, dass die Täter bei der Tatausführung Gummihandschuhe getragen hätten, also darauf bedacht gewesen seien, keine Spuren zu hinterlassen……“

Und: Der BGH vermisst eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Das darf jetzt eine andere Strafkammer des LG Kaiserslautern nachholen.

Beweiswürdigung in BtM-Verfahren – aufgepasst

Der BGH, Beschl. v.22.09.2011 – 2 StR 263/11 – befasst sich mit der Beweiswürdigung bei einem BtM-Delikt in einer in der Praxis sicherlich häufigen Konstellation: Nämlich Belastung durch einen „früheren Kumpel“. Dazu der BGH, der die landgerichtliche Beweiswürdigung beanstandet:

„…Ferner hätte sich das Landgericht auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob sich der Zeuge C. in dem gegen ihn geführten Strafverfahren möglicherweise durch unrichtige Angaben Vorteile im Sinne einer „Aufklärungshilfe“ verschaffen wollte (BGH NStZ 2004, 691, 692). Denn für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade bei Aussagen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist es ein wesentlicher Gesichtspunkt, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG Vor-teile verspricht und vor diesem Hintergrund einen Nichtgeständigen möglicher-weise zu Unrecht belastet (BGHSt 48, 161, 168; BGH NStZ-RR 2003, 245).

Die Möglichkeit einer bewussten Falschbelastung wird im Übrigen durch den von der Kammer herausgehobenen Umstand nicht entscheidend gemindert, der Zeuge habe sich durch seine Angaben auch selbst belastet. Denn den insoweit knappen Ausführungen der Strafkammer lässt sich schon nicht entnehmen, ob der Zeuge im Hinblick auf vorhandene Sachbeweise überhaupt damit rechnen konnte, den Verdacht jeglicher Tatbeteiligung von sich abzulenken (vgl. BGHR BtMG § 29 Beweiswürdigung 5). Hinzu kommt, dass der Zeuge im Fall 1 einen eher unter-geordneten eigenen Tatbeitrag (Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten) ein-geräumt und im Fall 2 eine eigene Tatbeteiligung generell in Abrede gestellt hat.“

DNA passt – Basta, du warst es…

Ungefähr so hatte es sich offenbar die Strafkammer beim LG Aachen in ihrer Beweiswürdigung gedacht, die einem bestreitenden Angeklagten eine Verurteilung wegen der Beteiligung an einem Raubüberfall eingebracht hat. Dem LG lag ein DNA-Gutachten des LKA NRW vor. Auf das hatte die Strafkammer pauschal verwiesen. U.a. das beanstandet der BGH, Beschl. v. 12.10.2011 – 2 StR 362/11:

„….Die vom Revisionsführer und dem Generalbundesanwalt gleichermaßen beanstandete Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssät-ze verstößt (BGH 4 StR 285/10 vom 28. Oktober 2010; st. Rspr.).

Legt man dies zugrunde, stellt sich die Beweiswürdigung hier in mehrfacher Hinsicht als lückenhaft dar. Zunächst rügt die Revision zu Recht, dass das Landgericht zur Begründung seiner Feststellung, es habe sich eine DNA-Spur des Angeklagten auf der Handytasche der Umhängetasche befunden, pauschal auf ein „Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 30.3.2011 in Verbindung mit dessen Mitteilung vom 3.2.2009“ verweist (UA 11). Zwar handelt es sich bei der molekulargenetischen Untersuchung von DNA-Spurenträgern um ein standardisiertes Verfahren, bei dem die Darlegungsanforderungen in den Urteilsgründen geringer sind, als dies normalerweise bei Sachverständigengutachten der Fall ist, und es insbesondere keiner Darlegung der Untersuchungsmethode bedarf. Um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die auf das Gutachten gestützte Überzeugung des Landgerichts auf rechtsfehlerfreier Grundlage beruht, hätte es gleichwohl in den Urteilsgründen neben der Berechnungsgrundlage zumindest der Mitteilung bedurft, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Angeklagte als Spurenleger in Be-tracht kommt. Denn was das Ergebnis der DNA-Analyse betrifft, bedarf es re-gelmäßig jedenfalls eines Seltenheitswertes im Millionenbereich, um die Überzeugung des Tatrichters zu begründen, dass eine bestimmte Spur vom Ange-klagten herrührt (BGH NStZ 2009, 285).

Die Beweiswürdigung ist aber auch deshalb lückenhaft, weil das Landge-richt sich nicht ausreichend mit der für die Täterschaft des Angeklagten entscheidenden Frage auseinandersetzt, ob zwischen der DNA-Spur und der Tat ein Zusammenhang besteht. …...

Zunächts: Für alle die, die immer auf die Staatsanwaltschaft und den GBA schimpfen:..“Die vom Revisionsführer und dem Generalbundesanwalt gleichermaßen beanstandete Beweiswürdigung …“.

Und: DNA passt – basta, du warst es, geht so einfach nicht.

 

Auch ein „nur „schlankes“ Geständnis“…

…konnte der BGH in dem landgerichtlichen Urteil, das seinem Beschl. v. 22.09.2011 – 2 StR 383/11 zugrunde gelegen hat, nicht finden.

Der BGH beanstandet, das Fehlen einer Beweiswürdigung im Sinne des § 261 StPO:

„Ausweislich der Urteilsgründe beruhen die Feststellungen zur Sache allein „auf der Anklageschrift“, welcher der Angeklagte D. sowie die Mitangeklagten P. und M. „nach Maßgabe“ der getroffe-nen Verständigung „nicht entgegengetreten“ sind (UA S. 26).

Das Urteil genügt damit nicht den Mindestanforderungen, die an die richterliche Überzeugungsbildung auch dann zu stellen sind, wenn die Entscheidung, wie hier, nach einer Verständigung ergangen ist. Auch bei einer Verständigung hat das Gericht von Amts wegen den wahren Sachverhalt aufzuklären (§ 257c Abs. 1 S. 2, § 244 Abs. 2 StPO). Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht (vgl. BGH, NStZ 2009, 467; NStZ-RR 2010, 54; Senat, NStZ-RR 2010, 336; Beschluss vom 9. März 2011 – 2 StR 428/10). Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden. Eine An-klageschrift kann auch dann nicht Grundlage sein, wenn ihr neben dem Angeklagten, wie vorliegend, seine wegen gemeinschaftlichem Handelns angeklag-ten Mittäter ebenfalls nicht entgegengetreten sind. Diesem Einlassungsverhalten lässt sich ein irgendwie geartetes – auch nur „schlankes“ – Geständnis, das einen als glaubhaft bewertbaren inhaltlichen Gehalt hätte, auf den einen Schuldspruch tragende Feststellungen gestützt werden könnten, nicht entnehmen (vgl. BGH, NStZ 2004, 509, 510). Es fehlt schon an einem tatsächlichen Einräumen des dem Anklagevorwurf zu Grunde liegenden Sachverhalts.“

Ähnlich bereits ja auch das OLG Celle, vgl. hier.