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Entscheidung gegen den Sachverständigen – als Strafkammer sollte man wissen, wie man damit umgeht

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Entscheidung gegen den Sachverständigen – als Strafkammer sollte man wissen, wie man damit umgeht, so heißt es in der Überschrift – bezogen auf den BGH, Beschl. v. 19.06.2012 – 5 StR 181/12). Ausgangspunkt der Entscheidung ist folgender Verfahrensablauf: Das LG verurteilt den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten hat das LG „keinerlei Zweifel daran, dass sich die Tathandlung sowie die übrigen sexuellen Übergriffe des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin so abspielten wie im Sachverhalt festgestellt“ (UA S. 18). Es weicht damit von der Beurteilung der aussagepsychologischen Gutachterin ab, die – entgegen ihrem schriftlichen Gutachten – „im Hinblick auf das Aussagematerial der Nebenklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung“ (UA S. 18) nicht mehr zu dem Ergebnis gelangte, dass deren Bekun-dungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert seien. In der Hauptverhandlung habe sich die „Qualität des Aussagematerials“ reduziert.

Der BGH, Beschluss moniert das als rechtsfehlerhaft:

„a) Zwar ist das Tatgericht nicht gehalten, einem Sachverständigen zu folgen. Kommt es aber zu einem anderen Ergebnis, so muss es sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen, um zu belegen, dass es über das bessere Fachwissen verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 – 1 StR 190/01). Es muss insbesondere auch dessen Stellungnahme zu den Gesichtspunkten wiedergeben, auf die es seine abweichende Auffassung stützt (BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 – 5 StR 173/00, NStZ 2000, 550). Aus den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen der Sachverständigen wird deutlich, weshalb sie von einer Reduzierung der „Qualität des Aussagematerials“ in der Hauptverhandlung ausgegangen ist, aufgrund derer sie nicht mehr an ihrer Einschätzung im schriftlichen Gutachten festhalten könne (UA S. 19). Die Mutmaßung der Sachverständigen, das Aussageverhalten der Nebenklägerin könne „aufgrund des großen Zeitinter-valls“ zwischen polizeilicher Vernehmung und Exploration einerseits und Hauptverhandlung andererseits oder mit dem schwierigen Lebensabschnitt erklärbar sein, in dem sich die Nebenklägerin befinde, ändert nichts an der – in einem unaufgelösten Widerspruch zitierten – Wertung der Sachverständigen, dass die Reduktion des Aussagematerials mit gutachterlichen Methoden nicht durch Vergessensprozesse erklärt werden könne.
Die Jugendschutzkammer stellt dieser Würdigung der Sachverständigen eine eigene Beweiswürdigung gegenüber, ohne sich dabei aber mit der von der Sachverständigen festgestellten Reduzierung der Aussagequalität der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung auseinanderzusetzen. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Aussage des Tatopfers das einzige Beweismittel ist, hat das Tatgericht eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der aussagepsychologischen Glaubwürdigkeitskriterien vorzunehmen (Brause, NStZ 2007, 505, 506). …“

DNA passt, also Sack zu = Verurteilung, so geht es nicht

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In der letzten Zeit hat der BGH in mehreren Entscheidungen zur Beweisführung mit/durch ein DNA-Gutachten und zu den Anforderungen an die Urteilsgründe Stellung genommen. So z.B. im BGH, Urt. v. 03.05.2012 – 3 StR 46/12. Aus der Rechtsprechung des BGH kann man ableiten, dass es sich die Tatgerichte manchmal zu einfach machen. Jedenfalls passt die Argumentation: DNA passt, also Sack zu = Verurteilung, so nicht.

Das lässt sich sehr schön aus dem BGH, Urt. v. 03.05.2012 ableiten. Danach sind auch bei einem DNA-Gutachten zwei Schritte zu unterscheiden, und zwar:

1. Schritt:

Für DNA-Vergleichsgutachten gilt nichts anderes. Zwar ist das in der forensischen Praxis gebräuchliche PCR-Verfahren, das dazu dient, aus der Probe sowie aus der Vergleichsprobe jeweils eine bestimmte Anzahl in der Kern-DNA auftretender Systeme (sog. short tandem repeats; STR) eindeutig zu iden-tifizieren, um so (zunächst) Übereinstimmungen festzustellen, inzwischen in seinen Abläufen so weit standardisiert, dass es im Urteil keiner näheren Darlegungen hierzu bedarf.

2. Schritt:

Kein in diesem Sinne standardisiertes Verfahren ist aber die im zweiten Schritt an die so gewonnenen Daten anknüpfende Wahrscheinlichkeitsberechnung, denn die Aussage darüber, mit welcher statistischen Häufigkeit ein bestimmtes Merkmal oder eine bestimmte Merkmalskombination auftritt, hängt zunächst von einer wertenden Entscheidung des Gutachters ab, welche Vergleichspopulation er ausgehend von der genetischen Herkunft des Täters heranzieht und inwieweit er aufgrund voneinander unabhängiger Vererbung der übereinstimmenden Merkmale die sog. Produktregel anwendet. Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Wahrscheinlichkeitsberechnung auf ihre Plausibilität zu ermöglichen, verlangt der Bundesgerichtshof deshalb in ständiger Rechtsprechung die Mitteilung ihrer Grundlagen im Urteil (Beschluss vom 6. März 2012 – 3 StR 41/12; Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 2 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 53; Beschluss vom 21. Januar 2009 – 1 StR 722/08, NJW 2009, 1159; Beschluss vom 5. Februar 1992 – 5 StR 677/91, NStZ 1992, 601; Urteil vom 12. August 1992 – 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320). Hierzu gehören – zumindest wenn der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört – eine hinreichend deutliche Umschreibung der zum Vergleich herangezogenen Bevölke-rungsgruppe sowie jedenfalls die Häufigkeit der einzelnen als übereinstimmend festgestellten Merkmale in dieser Vergleichspopulation sowie eine Aussage dazu, inwieweit in wissenschaftlich zulässiger Weise die sog. Produktregel zur Anwendung kam.

Zum konkreten Fall dann:

Diesen Maßstäben wird hier die bloße Mitteilung im Urteil, unter Anwendung biostatistischer Berechnungsmethoden ergebe sich eine Wahrscheinlichkeit von eins zu mehr als zehn Milliarden, nicht gerecht. Weder werden die Faktoren erkennbar, auf denen dieses rechnerische Ergebnis beruht, noch wird ersichtlich, inwieweit der Gutachter bei der Auswahl der Vergleichspopulation mögliche aus der ethnischen Herkunft des Angeklagten – eines marokkanischen Staatsangehörigen – herrührende Besonderheiten berücksichtigt hat.


Beweiswürdigung: Warum hat der Zeugen seine Aussage geändert?

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Häufig schreiben die Tatgerichte nach Auffassung des BGH zu viel, was dann vom Revisionsgericht hin und wieder auch gerügt wird und darauf hingwiesen wird, dass die Urteilsgründe kein Roman sein sollen. In manchen Fällen wird aber auch zu wenig bzw. zu knapp geschrieben. Und das ist nicht selten bei der Beweiswürdigung der Fall, wenn es um eine „Aussageänderung“ geht. Dann muss das Tatgericht die Motive des Zeugen untersuchen und ggf. näher darlegen. So auch der BGH, Beschluss v. 19.04.2012 – 2 StR 5/12:

„Das Tatgericht ist zwar nicht schon aufgrund des Zweifelssatzes an der Verurteilung gehindert, wenn „Aussage gegen Aussage“ steht. Wird die Tat vom Tatopfer selbst geschildert, so kann der Angeklagte auf dieser Grundlage verurteilt werden, wenn das Tatgericht von der Glaubhaftigkeit der Aussage des einzigen Belastungszeugen überzeugt ist. Es muss sich jedoch insbesondere dann, wenn eine Aussageänderung eingetreten ist, bewusst sein, dass die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist (vgl. BGHSt 44, 153, 158). An einer lückenlosen Gesamtwürdigung der Indizien fehlt es hier jedoch.

Die Nebenklägerin hatte in einem früheren Verfahren wegen Straftaten des Angeklagten zum Nachteil anderer Geschädigter in zwei Tatsacheninstanzen als Zeugin ausgesagt, sie selbst sei nicht von ihm sexuell missbraucht worden. Danach wurde sie wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage straf-rechtlich verfolgt. Sie wandte sich daraufhin an eine Sozialarbeiterin und bekundete dieser gegenüber, der Angeklagte habe auch mit ihr „alles“ gemacht. Nach anwaltlicher Beratung gab sie eine Falschaussage im vorangegangenen Strafverfahren zu, erstattete Strafanzeige und belastete den Angeklagten im Sinne der Urteilsfeststellungen. Das Landgericht hat angenommen, für eine nunmehr gemachte Falschaussage zum Nachteil des Angeklagten bestünden „keinerlei Anhaltspunkte“. Das gegen sie gerichtete Strafverfahren ergebe kein Falschaussagemotiv. Diese Würdigung ist für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar. Das Landgericht hat nicht mitgeteilt, wie die Nebenklägerin als Zeugin die Frage danach beantwortet hat, warum sie im vorangegangenen Strafverfahren in zwei Tatsacheninstanzen jeweils eine Tatbegehung des Angeklagten zu ihrem Nachteil in Abrede gestellt hatte. Ferner ist nicht dargetan, welche Angaben die Sozialarbeiterin als Zeugin zu dem Gespräch mit der Nebenklägerin gemacht hat, in dessen Folge eine Aussageänderung eingetreten ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesen Darstellungsmängeln beruht, weil das Aussagemotiv hier von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben ist. Deshalb muss die Sache neu verhandelt und entschieden werden.„

Beweiswürdigung ist nicht einfach und manchmal eine Gratwanderung.

Wie vertrauenswürdig ist der Vertrauensmann, oder: Das Falschbelastungsmotiv im BtM-Verfahren

Das LG verurteilt den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

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Nach den Feststellungen des LG trafen die Angeklagten im Sommer 2008 mit einem Vertrauensmann des Zollfahndungsamts Hamburg namens „R. “ auf dessen Initiative bei verschiedenen Zusammenkünften eine Vereinbarung über den Verkauf von einem Kilogramm Kokain an „R. „. Bereits nach dem ersten diesbezüglichen Gespräch unterrichtete „R. “ die als VP-Führer tätigen Beamten S. und K. vom Zollfahndungsamt Hamburg von dem Angebot und handelte fortan auf deren Weisung, um bezüglich des von P. angebotenen Kokains einen Scheinkauf durchzuführen. Trotz konkreter Verabredungen und eines Treffens mit P. , bei dem eine verdeckt ermittelnde Zollbeamtin 38.000 € Scheinkaufgeld mitgebracht hatte, scheiterte das Geschäft letztlich, da P. das Kokain nicht beschaffte. Das LG hat  seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten maßgeblich auf die über die Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten früheren Angaben des „R. “ getützt, der nach den Urteilsgründen für seine Tätigkeit im Erfolgsfall entlohnt wird.

Der Angeklagte hat mit seiner Revision u.a. eine fehlerhafte Beweiswürdigung gerügt und hatte damit beim BGH Erfolg. Der BGH, Beschl. v. 09.05.2012 – 5 StR 41/12 – führt dazu aus u.a.:

a) Zwar hat die Strafkammer den deshalb bei der Bewertung seiner Angaben anzulegenden strengen Prüfungsmaßstab im Grundsatz nicht verkannt. Die Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussage ist dennoch lückenhaft und wird den in der gegebenen Konstellation geltenden besonderen Anforderungen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Juni 2000 – 3 StR 84/00, NStZ 2000, 607 mwN) nicht gerecht.

Entgegen den pauschalen Ausführungen unter III. der Urteilsgründe erfahren die Angaben des „R. “ hinsichtlich der für die Abrede des Kokaingeschäfts entscheidenden Gesprächsinhalte gerade keine Bestätigung durch die Aussagen der Zollbeamten oder sonstige Beweismittel. Auch die Erwägung der Strafkammer, die erfolgsabhängige Entlohnung der Vertrauensperson stelle deshalb kein Indiz für eine falsche Beschuldigung dar, weil letztere stets mit dem Risiko verbunden wäre, dass es den angeblichen Tätern gelingen könnte, sich zu entlasten, trägt nicht. Sie lässt außer Acht, dass ein Entlastungsbeweis, durch den die Angaben der Vertrauensperson widerlegt wären, bezüglich der Gesprächsinhalte der in Rede stehenden Vier-Augen-Gespräche nicht ohne weiteres erbracht werden kann und „R. “ somit nicht damit rechnen musste, einer falschen Aussage überführt zu werden. Vor dem Hintergrund des erheblichen Falschbelastungsmotivs setzt sich das Landgericht auch nicht in genügendem Maße mit der Einlassung des Angeklagten P. auseinander, „R. “ habe zwei Monate lang versucht, ihn zu dem Kokaingeschäft zu überreden, er habe aber immer wieder erklärt, „dass er es nicht könne“ (UA S. 20). Des Weiteren lässt die Strafkammer unerörtert, weshalb sich aus der zugunsten des Angeklagten unterstellten Tatsache, dass „R. “ kokainabhängig war und sich mit der Fälschung von Ausweispapieren befasste, trotz eines sich hieraus ergebenden erhöhten Geldbedarfs keine zusätzlichen Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner mit der Aussicht auf Entlohnung verbundenen Angaben ergeben sollten.

Also: Wie vertrauenswürdig ist der Vertrauensmann und ist die erfolgsabhängige Entlohnung eines Vertrauensmanns der Polizei nicht ggf. doch ein erhebliches Falschbelastungsmotiv? Die Kammer wird sich damit neu befassen müssen.

 

 

„…die eher dürftigen Erwägungen,…sind lückenhaft…“

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Der Angeklagte ist wegen des  Vorwurf des schweren räuberischen Diebstahls angeklagt. Er wird vom LG aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen die Revision der StA, die Erfolg hat.

Der BGH, Beschl. v. 26.04.2012 – 5 StR 82/12 – referiert zunächst das, was der BGH in Entscheidungen, die einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen aufheben so oder ähnlich immer referiert:

„Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Täterschaft oder einer strafbaren Beteiligung an einer Tat nicht zu überwinden vermag. Die revisionsrechtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928, insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt, und vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401). Solche Rechtsfehler liegen hier vor.“

Dann kommt es aber für das LG „Dicke“, denn das liest kein Tatgericht gerne:

„b) Die eher dürftigen Erwägungen, mit denen das Landgericht den Nachweis einer Beteiligung der Angeklagten R. an der Tat der Mitangeklagten T. , Ku. und B. verneint hat, sind lückenhaft. Das Landgericht erörtert maßgebliche Umstände nicht, die für eine strafbare Beteiligung der Angeklagten sprechen.„

Also: Auf ein Neues…