„…die eher dürftigen Erwägungen,…sind lückenhaft…“

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Der Angeklagte ist wegen des  Vorwurf des schweren räuberischen Diebstahls angeklagt. Er wird vom LG aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen die Revision der StA, die Erfolg hat.

Der BGH, Beschl. v. 26.04.2012 – 5 StR 82/12 – referiert zunächst das, was der BGH in Entscheidungen, die einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen aufheben so oder ähnlich immer referiert:

Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Täterschaft oder einer strafbaren Beteiligung an einer Tat nicht zu überwinden vermag. Die revisionsrechtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928, insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt, und vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401). Solche Rechtsfehler liegen hier vor.“

Dann kommt es aber für das LG „Dicke“, denn das liest kein Tatgericht gerne:

„b) Die eher dürftigen Erwägungen, mit denen das Landgericht den Nachweis einer Beteiligung der Angeklagten R. an der Tat der Mitangeklagten T. , Ku. und B. verneint hat, sind lückenhaft. Das Landgericht erörtert maßgebliche Umstände nicht, die für eine strafbare Beteiligung der Angeklagten sprechen.

Also: Auf ein Neues…

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