Schlagwortarchiv: Beweiswürdigung

Muss der Amtsrichter sich eben anstrengen, oder: Man muss nur wollen.

Der Beck-Blog berichtet über den Beschl. des OLG Bamberg v. 06.04.2010 – 3 Ss OWi 378/10, mit dem das OLG zu den Anforderungen an die tatrichterlichen Urteil Stellung genommen hat, wenn denen ein anthropologisches SV-Gutachten zugrunde gelegen hat.

Das OLG weist darauf hin – entsprechend der h.M. in der Rechtsprechung, insoweit also nichts Neues – dass, dann, wenn sich das Tatgericht zur Identifizierung des Betroffenen auf die Ausführungen eines Sachverständigen stützt, es den sachlich-rechtlichen Darlegungsanforderungen regelmäßig nicht genügt, wenn in den Urteilsgründen im Wesentlichen nur das Ergebnis des erstatteten anthropologischen Identitätsgutachtens mitgeteilt wird. Das gilt für das OLG auch, wenn es sich um ein anthropoloischen SV-Gutachten handelt. Dann sei darzulegen, auf welche und wie viele übereinstimmende metrische und deskriptive Körpermerkmale sich der Sachverständige im Rahmen seiner nicht standardisierten Untersuchungsmethode bei der Bewertung gestützt und auf welche Art und Weise er diese Übereinstimmungen ermittelt hat. Weiterhin sind Ausführungen dazu notwendig, welche Häufigkeit hinsichtlich der jeweils übereinstimmenden Merkmale der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde gelegt und wie diese ermittelt wurden. Das OLG hat sich auch insoweit der wohl überwiegenden Meinung angeschlossen.

Der Beck-Blog meint, dass die Anforderungen damit derart hoch geschraubt würden, dass die Anforderungen kaum noch erfüllt werden können. Das meine ich nicht. Der Amtsrichter kann sie erfüllen, man muss nur wollen und den SV in der Hauptverhandlung ausreichend befragen und das Ergebnis dann im Urteil mitteilen. Ist sicherlich mühsam, aber es geht. Wenn man will.

OLG denkt betriebswirtschaftlich :-)

Da ist mal eine erfreuliche Entscheidung, und zwar des OLG Karlsruhe zum Mobiltelefon, oder man könnte auch sagen: Das OLG hat betriebswirtschaftlich gedacht.

Hintergrund ist die Verurteilung durch das AG, an der das OLG im Hinblick auf die Beweiswürdigung einiges auszusetzen hatte.  Die Betroffene hatte sich dahin eingelassen, sie habe nicht telefoniert, bestätigt wurde das von ihrer Mutter, die bekundet hatte, sie habe telefoniert. Das AG stützt sich auf die Angaben des „Gemeindevollzugsbeamten“, der direkte Sicht auf die Betroffene gehabt habe. Das reichte dem OLG nicht.  Es hat nun aber nicht aufgehoben und zurückverwiesen, sondern eingestellt, „weil eine etwaige Ahndung der Tat unter Berücksichtigung des weiteren Verfahrensverlaufs in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat und den damit verbundenen zusätzlichen Belastungen für die Betroffene stünde (vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht VRS 113, 368 f.).“. Eingestellt auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat. Wann liest man das schon mal.

Beweggrund war sicherlich auch, dass sich in einem Ermittlungsverfahren gegen die Mutter der Betroffenen, das inzwischen eingestellt ist (§ 170 Abs. StPO), sich in einem Augenscheinstermin „Zweifel an der Wahrnehmbarkeit des vom Gemeindevollzugsbeamten geschilderten Verkehrsverstoßes ergeben haben“. Das riecht/roch nach Freispruch.

Wer es nachlesen will: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.08.2009 – 1 Ss 135/08