Schlagwortarchiv: Beweiswürdigung

Nicht „unfair“ sein: Was eingestellt ist, kann nur nach Hinweis verwendet werden

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Der Kollege Kabus aus Bad Saulgau hatte mir die von ihm „erstrittene“ Entscheidung des BGH im BGH, Beschl. v. 05.06.2013 – 1 StR 126/13 – zukommen lassen, die inzwischen auch auf der Homepage des BGH eingestellt ist. Sie enthält einen ganz interessanten Hinweis des BGH zu § 154 Abs. 2 StPO. Nichts Neues, aber der Hinweis auf ältere Rechtsprechung des BGH und damit deren Bestätigung:

„…Beabsichtigt das Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung Sachverhalte zu berücksichtigen, hinsichtlich derer in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren wurde, ist der Angeklagte zuvor auf diese Möglichkeit hinzuweisen (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1, 2 und 3; BGH StV 2000, 656); denn durch die Verfahrenseinstellung wird regelmäßig ein Vertrauen des Angeklagten darauf begründet, dass ihm der ausgeschiedene Prozessstoff nicht mehr angelastet werde. Deswegen gebieten es die faire Verfahrensgestaltung, aber auch der Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs, vor einer dennoch beabsichtigten nachteiligen Verwertung einen Hin- weis zu erteilen, um den Vertrauenstatbestand wieder zu beseitigen (BGHSt 30, 197; BGHR § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4)…“

 

Die Zeugen vom Hörensagen – und das widerrufene Geständnis

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Die Beweiswürdigung ist „ureigene Domäne“ des Tatrichters, in die das Revisionsgericht nur bei Widersprüchen, Lücken und Verstößen gegen Denkgesetze eingreift. Handelt es sich um Angaben eines sog. Zeugen vom Hörensagen dann dürfen den Angeklagten belastende Feststellungen auf seine Angaben nur dann gestützt werden, wenn sie durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt worden sind. Darauf weist noch einmal der BGH, Beschl. v. 10.06.2013 – 5 StR 191/13 – hin. Da hatte das LG die Verurteilung des Angeklagten im Wesentlichen auf die eine eigene Tatbeteiligung eingestehenden Aussagen einen ehemaligen Mitangeklagten G. gestützt, die dieser gegenüber der Polizei gemacht hatte. In der Hauptverhandlung hat G. dieses Geständnis aber widerrufen und erklärt, er habe durch die damaligen Angaben erreichen wollen, dass er aus der gegen ihn seinerzeit in einem Ermittlungsverfahren wegen Betruges vollzogenen Untersuchungshaft entlassen werde. Dass eine solche Aussage unter Einschluss eigener Tatbeteili-gung Voraussetzung für die Außervollzugsetzung des Haftbefehls sei, sei ihm von den Vernehmungsbeamten deutlich gemacht worden. Der BGH führt aus:

a) Das Landgericht hat sich seine Überzeugung vom Tatgeschehen aufgrund der Angaben der Vernehmungsbeamten B. , Gu. und K. zum Inhalt der früheren Aussagen des ehemaligen Mitangeklagten G. verschafft. Bei den Vernehmungsbeamten handelt es sich somit um Zeugen vom Hörensagen, auf deren Bekundungen den Angeklagten belas-tende Feststellungen nur dann hätten gestützt werden dürfen, wenn sie durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt worden wären (Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 83a mwN; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. April 2013 – 5 StR 138/13 – und vom 8. Mai 2007 – 4 StR 591/06). Dies gilt hier in besonderem Maße, weil der vormalige Mit-angeklagte G. , von dessen Angaben die Verurteilung letztlich allein abhing, seine früheren Aussagen in der Hauptverhandlung ausdrücklich widerrufen und selbst als bewusst unwahr gekennzeichnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 – 5 StR 401/12; Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.).

Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die vom Landgericht angeführten sonstigen Indizien bestätigen zwar in Randbereichen frühere Angaben G. s. Sie weisen jedoch sämtlich keinen unmittelbaren Bezug zum Tatgeschehen auf und stellen weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtschau Beweisanzeichen von Gewicht für die Täterschaft des Angeklagten dar.“

Dann: Die vom LG angeführten Umstände gewogen und zu leicht befunden.

DNA passt in acht Systemen – „Sack zu gemacht“

Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes u.a. verurteilt. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Zu seiner Täterschaft hat das LG im Urteil dann ausgeführt, dass diese sich aus den DNA-Spuren ergebe, die an der Nylonschlaufe und der Batterie des vom Täter mitgebrachten Elektroschockgeräts sowie an einem vom Täter berührten Autoschlüssel festgestellt worden seien. Nach näherer Darstellung der jeweils acht untersuchten Merkmalsysteme hat die Strafkammer den Schluss gezogen, dass der Angeklagte der Spurenverursacher gewesen sei, da das für ihn be-stimmte DNA-Identifizierungsmuster statistisch unter mehr als zehn Milliarden Personen kein zweites Mal vorkomme. Dagegen gegen die Revision, die der BGH mit BGH, Urt. v. 21.03.2013 – 3 StR 247/12 – verworfen hat.

Der BGH hat keine Fehler in der Beweiswürdigung gesehen, obwohl das LG seine Überzeugung allein auf das Ergebnis der DNA-Untersuchung gestützt hat:

1. Die hier festgestellte Übereinstimmung zwischen den Allelen des Angeklagten und auf Tatortspuren festgestellten Allelen in den acht untersuchten Systemen bietet angesichts der statistischen Häufigkeit des beim Angeklagten gegebenen DNA-Identifizierungsmusters eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts.

Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Merkmalswahrscheinlichkeit (oder Identitätswahrscheinlichkeit) lediglich um einen statistischen Wert handelt. Dieser gibt keine empirische Auskunft darüber, wie viele Menschen tatsächlich eine identische Merkmalkombination aufweisen, sondern sagt ledig-lich etwas dazu aus, mit welcher Wahrscheinlichkeit aufgrund statistischer, von einer beschränkten Datenbasis ausgehender Berechnungen zu erwarten ist, dass eine weitere Person die gleiche Merkmalkombination aufweist. Diese Wahrscheinlichkeit lässt sich für die Bewertung einer festgestellten Merkmalsübereinstimmung heranziehen. Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass zu-fällig eine andere Person identische Merkmale aufweist, desto höher kann das Tatgericht den Beweiswert einer Übereinstimmung einordnen und sich – gege-benenfalls allein aufgrund der Übereinstimmung – von der Täterschaft überzeugen (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 12. August 1992 – 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 324: Wahrscheinlichkeit von 1 : 6.937 reicht allein zum Nachweis der Täterschaft nicht aus; andererseits BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 1 StR 722/08, NJW 2009, 1159: Seltenheitswert im Millionenbereich, im konkreten Fall 1 : 256 Billiarden, kann ausreichen; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 2 StR 362/11, NStZ 2012, 403, 404; zur Vaterschaftsfeststellung BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 – XII ZR 155/92, NJW 1994, 1348, 1349).
Dass sich auch bei einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit (selbst im Milliarden- oder Billionenbereich) wegen der statistischen Herangehensweise die Spurenverursachung durch eine andere Person niemals völlig ausschließen lässt, hindert das Tatgericht nicht daran, seine Überzeugungsbildung gegebenenfalls allein auf die DNA-Spur zu stützen; denn eine mathematische, jede andere Möglichkeit ausschließende Gewissheit ist für die Überzeugungsbildung nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – VI ZR 132/10, juris Rn. 8; Urteil vom 20. September 2011 – 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72, 73 mwN). Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Ob sich das Tatgericht allein aufgrund einer Merkmalübereinstimmung mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft zu überzeugen vermag, ist mithin vorrangig – wie die Beweiswürdigung ansonsten auch – ihm selbst überlassen (vgl. allgemein zur Bewertung des Beweiswerts einer DNA-Analyse durch das Tatgericht BVerfG, Beschluss vom 18. September 1995 – 2 BvR 103/92, NJW 1996, 771, 773 mwN; weitergehend zum Beweiswert BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1741/99 u.a., BVerfGE 103, 21, 32). Im Einzelfall kann es revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen sein, dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu aufgrund vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht.

Dem stehen die Urteile des 5. Strafsenats vom 21. August 1990 (5 StR 145/90, BGHSt 37, 157, 159) und 12. August 1992 (5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 322 ff.) nicht entgegen. Zum einen gingen die Entscheidungen insbesondere hinsichtlich der Anzahl der (damals lediglich drei) untersuchten Merkmale und des Stands der Untersuchungsabläufe von anderen Grundlagen aus. Zum anderen ist ihnen kein allgemeiner Rechtssatz zu entnehmen, dass das Ergebnis einer DNA-Analyse niemals allein zur Überzeugungsbildung von der Täterschaft ausreichen könne. Vielmehr weisen die Urteile darauf hin, dass einem Analyseergebnis kein unumstößlicher Beweiswert zukomme, der eine Gesamt-schau der gegebenenfalls weiter vorhandenen be- und entlastenden Indizien entbehrlich mache. Dass dem Tatgericht generell versagt ist, dem als bedeutsames Indiz zu wertenden Untersuchungsergebnis die maßgebliche oder allei-nige Bedeutung bei der Überzeugungsbildung beizumessen, ergibt sich daraus nicht. Hiervon ist auch der Senat in einer früheren Entscheidung (BGH, Beschluss vom 6. März 2012 – 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 21) nicht ausgegangen. Vielmehr hat er im Anschluss an die vorgenannte Rechtsprechung hervorgehoben, dass das Ergebnis eines DNA-Vergleichsgutachtens lediglich ein Indiz darstelle, das jedoch hinsichtlich der Spurenverursachung keinen zwingenden Schluss erlaube. Dies allein hindert indes das Tatgericht nicht, aus dem Ergebnis einen möglichen Schluss auf die Spurenverursachung und die Täterschaft zu ziehen.“

Undercover agent mit „finanziellem Eigeninteresse“ als Zeuge

Manche Problembereich haben die Rechtsprechung eine Zeit lang sehr beschäftigt, um dann auf einmal fast oder völlig in der Versenkung zu verschwinden. Dazu gehört für mich der Bereich des Verdeckten Ermittlers und/oder des V-Mannes. Woran es liegt, kann ich nicht sagen, jedenfalls ist auffällig, dass es dazu in der letzten Zeit bzw. fast keine Rechtsprechung gegeben hat. Um so schöner, wenn man dann mal doch wieder auf eine Entscheidung stößt, die sich mit der Problematik befasst, nämlich den – schon etwas älteren – KG, Beschl. v. 24.07.2012 – (4) 161 Ss 99/12 (177/12) , der sich mit der Frage der Beweiswürdigung in den Fällen des sog. „Zeugen vom Hörensagen“, der sich auf  die Angaben (s)eines Gewährsmannes beruft. In den Fällen sind erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung erforderlich. Die hatte das LG nicht erfüllt:

„aa) Die Kammer hat die erhöhten Anforderungen an die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen zwar erwähnt, jedoch nicht die Notwendigkeit erkannt, sich mit der Persönlichkeit des Belastungszeugen und vor allem den für seine Bekundungen maßgeblichen Motiven auseinanderzusetzen. Sie hat ferner den über die Vernehmung der VP-Führer in die Hauptverhandlung eingeführten Aussageinhalt und das Aussageverhalten der VP 2, auf deren Angaben sie die Verurteilung wegen Beteiligung an dem Betäubungsmittelgeschäft im Wesentlichen gestützt hat, nur im Ansatz dargelegt. Sie hat sich stattdessen auf die – nicht nach den Personen differenzierte – pauschale Feststellung beschränkt, dass die VP 1 und 2 „ohne Beanstandungen“ gearbeitet, das Vertrauen der VP-Führer genossen und „detailreich und nachvollziehbar belastende Geschehensabläufe“ geschildert hätten. Ob die Schilderung der VP 2 über das Tatgeschehen dieser – auf Hörensagen beruhenden – Wertung genügt hat, kann der Senat nicht beurteilen. Denn welche Einzelheiten die VP 2 über die bloße Anwesenheit des Angeklagten, seine an die VP 2 gerichtete Aufforderung zu warten und das Führen eines Telefonats nicht näher mitgeteilten Inhalts hinaus berichtet hat, hat die Kammer nicht mitgeteilt.

bb) Eine Vertrauensperson der Polizei, die sich regelmäßig in dem kriminellen Umfeld bewegt, in dem die Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse zu gewinnen versuchen, und aufgrund ihrer Möglichkeiten, das Vertrauen von Straftätern zu gewinnen oder vorhandene Verbindungen auszunutzen, angeworben worden ist, bietet besonderen Anlass zu einer (kritischen) Würdigung ihrer Angaben, wenn – wie hier ausweislich der Angaben des Zeugen S.  – ein finanzielles Eigeninteresse an einem Gelingen der polizeilichen Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem  liegt ein Interesse von Vertrauenspersonen, auch zu künftigen Einsätzen hinzugezogen zu werden, regelmäßig nahe. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Angaben der VP 2 wäre ferner erforderlich gewesen, weil aufgrund der zeitgleich durchgeführten Telefonüberwachung zumindest eine Bestätigung des durch die VP 2 erwähnten Telefonanrufs des Angeklagten zu erwarten gewesen wäre. Die Generalstaatsanwaltschaft hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte mit einem polizeilich nicht registrierten und nicht überwachten Mobiltelefon telefoniert haben kann, zwar theoretisch möglich ist, jedoch nicht auf objektiven Anhaltspunkten beruht.“

 

Ein schneller/einfacher Erfolg … immer wieder Lücken in der Beweiswürdigung

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Ich hatte gestern ja schon in Zusammenhang mit den erforderlichen Feststellungen zum Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung über den OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2012 – III – 1 RBs 166/12 – berichtet. Der ist noch aus einem weiteren Grund interessant, weil das OLG nämlich auf einen Fehler hinweist, der in der Praxis häufiger auftritt und bei dem sich eine Sachrüge mit einem schnellen (vorläufigen) Erfolg lohnen kann.

Es ging u.a. um die „Täteridentifizierung“ anhand eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Bildes. Das AG hatte weder das Messfoto beschrieben noch darauf Bezug genommen, sondern seine seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen auf ein mündlich erstattetes Gutachten einen Sachverständigen  gestützt, „der nachvollziehbar und überzeugend dargelegt habe, dass nach seiner Begutachtung die Identität des Betroffenen mit der Person auf dem Messfoto „höchst wahrscheinlich“ bestehe.“ Und allein das genügt eben nicht:

„..Die Darstellung der Beweiswürdigung ist vielmehr lückenhaft. Die Urteilsgründe ermöglichen nämlich dem Senat nicht die Kontrolle, ob die Feststellung, dass gerade der Betroffene die gegenständliche Tat begangen hat, rechtsfehlerfrei getroffen worden ist. Ihnen ist nicht hinreichend und nachvollziehbar zu entnehmen, wie der Sachverständige zu seinem Untersuchungsergebnis gekommen ist und aus welchen Gründen das Amtsgericht den Ausführungen des Sachverständigen rechtsfehlerfrei folgen durfte.

Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und diesem Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten, zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2009 – 4 Ss OWi 126/09 -‚ zitiert nach burhoff-online; Beschluss vom 26.05.2008 – 3 Ss OWi 793/07 -‚ zitiert nach beck-online). Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der gedanklichen Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, bedarf es daher über die Aufzählung der mit dem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen des Betroffenen hinausgehender Angaben (OLG Hamm, a. a. O. m. w. N.). Nur so kann der sich hieran anknüpfende Schluss des Sachverständigen, ein Dritter sei aufgrund dieser Übereinstimmungen als Fahrer im Tatzeitpunkt praktisch ausgeschlossen, nachvollzogen werden. Derartige Merkmale werden in den Urteilsgründen, die lediglich das Ergebnis der Begutachtung mitteilen, jedoch nicht genannt….“