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Für 150 € brauchen wir keine neue Hauptverhandlung, der wirtschaftliche BGH

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Nun, da hat der BGH mal wirtschaftlich gedacht und sich gesagt: Für 150 € Verfallsbetrag muss es keine neue Hauptverhandlung geben. Hintergrund: Der 3. Strafsenat hat im BGH, Beschl. v. 07.08.2014 – 3 StR 354/14 – in einem Verfahren wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. – die Anordnung der Verfallserklärung von 150 € wegen Fehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben:

„Während der Schuldspruch, der Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung rechtsfehlerfrei ergangen sind, kann die Verfallsanordnung keinen Bestand haben. Die Feststellung der Kammer, bei 150 € der bei der Angeklagten sichergestellten 315 € handele es sich um einen Vorschuss auf ihren Kurierlohn, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Die Annahme des Landgerichts, aufgrund ihrer finanziellen Situation sei die Angeklagte auf einen Vorschuss in zumindest dieser Höhe angewiesen gewesen, ist mit der Feststellung, die Angeklagte habe als Prostituierte täglich 50 € bis 150 € verdient, nicht in Einklang zu bringen.“

Und dann denkt der Senat wirtschaftlich:

„Da die Neuverhandlung der Sache im Verhältnis, zu dem im Raum stehenden Betrag einen unangemessenen Aufwand erfordern würde, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des Verfalls von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert.“

Der Kollege, der mir die Entscheidung geschickt hat, freut sich über den kleinen Erfolg :-), vor allem aber deshalb weil die Kammer, die das Urteil beim LG Kleve erlassen hatte, zum zweiten Mal innerhalb kürzerer Zeit wegen Beweiswürdigungsfehlern vom 3. Strafsenat gerügt wird.

Kleiner Grundkurs vom BGH: Wie fasse ich Urteilsgründe/Beweiswürdigung ab?

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

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Nach dem Lesen der Gründe des BGH, Beschl. v. 07.08.2014 – 3 StR 224/14 – werden die Richter der Strafkammer beim LG Neubrandenburg, die das dem BGH, Beschl. zugrundeliegende Urteil verfasst haben, sich wahrscheinlich gefragt: Fortbildung oder was war das? Nun ja, ob eine Fortbildung, weiß ich nicht, jedenfalls aber ein kleiner Grundkurs des BGH zur Abfassung von Urteilsgründen. Der BGH schreibt ja immer mal wieder dazu, vor allem dann, wenn die Gründe einer landgerichtlichen Entscheidung ihm ersichtlich zu lang waren – man muss es ja alles lesen 🙂 – und auch das ein oder andere enthielt, auf das es wohl nicht ankam. So also dann auch dieser Beschluss betreffend eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, in dem der BGH (noch einmal) allgemein zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, insbesondere an die Beweiswürdigung, ausführt:

1. Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR 154/14, juris Rn. 8, mwN). Die schriftlichen Urteilsgründe müssen daher so sorgfältig und strukturiert abgefasst sein, dass die tatgerichtliche Entscheidung nach-vollziehbar und einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand dieses Maßstabes zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 13. November 2012 – 3 StR 364/12, NStZ-RR 2013, 78, 79). Es ist zwar anzuerkennen, dass die Abfassung der Urteilsgründe stets auch Ausdruck individueller richterlicher Gestaltung und Bewertung sowie der in Spruchkörpern gewachsenen Erfahrung und Übung ist (so auch schon BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720). Aufgabe des Tatgerichts ist es jedoch, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden. Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgrün-de ist weder durch § 267 StPO noch sachlichrechtlich geboten, da es, unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen und damit den Bestand des Urteils zu gefährden (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 – 1 StR 687/08, BGHR StPO § 267 Darstellung 2). Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht der Nacherzählung des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation des Gangs der Hauptverhandlung. Die Annahme, es sei notwendig, das Revisionsgericht im Detail darüber zu unterrichten, welche Ergebnisse die im Hauptverhandlungsprotokoll verzeichneten Beweiserhebungen erbracht haben, ist verfehlt (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720). So ist es regelmäßig nicht angebracht, Zeugenaussagen in umfänglicher Weise ohne Bezug zu Einzelheiten der Beweiswürdigung wieder-zugeben; denn die bloße Wiedergabe des Beweisergebnisses ersetzt nicht dessen Würdigung (BGH, Beschluss vom 20. September 2000 – 3 StR 287/00, bei Becker, NStZ-RR 2001, 257, 264). Entsprechendes gilt für die Ergebnisse von Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Telekommunikation.

2. Diesen Anforderungen wird das vorliegende Urteil nicht gerecht. …..Nach der Wiedergabe eines gegen R. ergangenen Urteils – ebenfalls in wörtlicher Form – und der mehrseitigen Dokumentation sonstiger Beweisergebnisse folgt im Abschnitt C. der Urteilsgründe die knappe eigentliche Beweiswürdigung. Die besonders bedeutsame Frage, in welcher Form der Angeklagte an den abgeurteilten Taten beteiligt war und welche Rolle ihm dabei zukam, hat die Strafkammer nur kursorisch abgehandelt. Dabei hat sie zunächst in einem, zu der konkreten Einbindung des Angeklagten in die einzelnen abgeurteilten Taten nichtssagenden Satz auf eine Aussage abgestellt, die R. als Zeuge in einem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Schwerin gemacht hatte. Diese Bekundung R. s sei – so das Landgericht – glaubhaft, weil sie Bestätigung durch die weiteren Beweisergebnisse erfahren habe. So belege die umfangreich durchgeführte Überwachung der Telekommunikation, dass der Angeklagte an R. s Taten beteiligt gewesen sei. Sodann hat die Strafkammer jedoch lediglich dargelegt, auf welche Weise sie sich die Überzeugung verschafft hat, dass der Angeklagte an den überwachten Gesprächen als Sprecher teilnahm. Es folgen kurze Hinweise insbesondere zum Gewinn des Angeklagten, zu einem Angebot an einen Käufer, das Rauschgift zu einem bestimmten Preis erwerben zu können, sowie schließlich zu einer Liste mit Namen von Personen, die dem Angeklagten Geld schuldeten. Einen näheren Bezug dieser Umstände zu den konkret abgeurteilten Taten hat das Landgericht nicht hergestellt….“

Tja, und das war es dann: Aufgehoben und zurückverwiesen. Die neue Strafkammer darf dann jetzt „würdigen“.

Unnötiger Anfängerfehler, oder: Warum ein Zeuge schweigt, geht das Gerichts nichts an

© Corgarashu – Fotolia.com

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Sorry, aber manchmal versteht man es wirklich nicht bzw. ist erstaunt, zu welchen Fragen der BGH Stellung nehmen muss. Der ein oder andere Leser des BGH, Beschl. v. 20.03.2014 – 3 StR 353/13 – wird es anders sehen und wahrscheinlich bekomme ich auch Kommentare. Aber ich war jedenfalls mehr als irritiert über die Beweiswürdigung des LG Stralsund, die der BGH als rechtsfehlerhaft beanstandet hat. M.E. ein landgerichtlicher „Anfängerfehler“, den man so nicht erwartet. Die Gründe des BGH, Beschlusses sprechen für sich:

II. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil sich die Beweiswürdigung im Fall II. 2. der Urteilsgründe als rechtsfehlerhaft erweist; dies entzieht dem Schuldspruch in allen abgeurteilten Fällen die Grundlage.

1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von den getroffenen Feststellungen in erster Linie aufgrund der Angaben des Zeugen W. gewonnen. Dieser machte zu allen abgeurteilten Fällen Angaben, die die schweigenden Angeklagten belasteten. Zu Fall II. 2. der Urteilgründe gab er unter anderem an, einem Auftrag des Angeklagten L. entsprechend den Angeklagten B. am Tag der gefährlichen Körperverletzung, dem 6. Juli 2012, von D. nach S. in die Nähe des Tatorts gefahren zu haben. Die den entgegenstehenden Angaben der Eltern des Angeklagten B. , dieser habe sich zur Tat-zeit auf dem elterlichen Grundstück aufgehalten, hat die Kammer als vorsätzliche Falschaussage gewertet. Diesen Schluss hat sie „vor allem“ aus dem langen, von beiden Zeugen nicht plausibel erklärten Schweigen zum Alibi ihres Sohnes gezogen. Es widerspräche jeglicher Lebenserfahrung, dass Eltern einen entlastenden Umstand gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verschweigen und ihren Sohn über sechs Monate in Untersuchungshaft verbringen lassen. Auf Frage, warum sie diese Angaben nicht früher gemacht habe, habe die Mutter des Angeklagten B. mit der Gegenfrage geantwortet, warum man sie nicht früher gefragt habe.

2. Diese Würdigung ist rechtsfehlerhaft. Die Eltern eines Angeklagten sind zur Aussage nicht verpflichtet, § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der verweigerungsberechtigte Zeuge die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste (BGH, Beschluss vom 2. April 1968 – 5 StR 153/68, BGHSt 22, 113, 114). Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der nur anfänglichen Zeugnisverweigerung dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden (BGH, Urteil vom 18. September 1984 – 4 StR 535/84, NStZ 1985, 87). Letzterem steht es gleich, wenn es ein zur Zeugnisverweigerung Berechtigter zunächst unterlässt, von sich aus Angaben zu machen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1986 – 4 StR 569/86, NStZ 1987, 182, 183). Einer Würdigung zugänglich ist allein das nur teilweise Schweigen des Zeugen zur Sache (BGH, Urteil vom 2. April 1987 – 4 StR 46/87, BGHSt 34, 324, 327 ff.).

Ein solches teilweises Schweigen liegt nicht vor. Da sich dies aus den Urteilsgründen selbst ergibt, ist der Fehler auf die Sachrüge hin zu beachten (vgl. zum Schweigen des Angeklagten BGH, Beschluss vom 17. Juli 1996 – 3 StR 248/96, NStZ 1997, 147; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 337 Rn. 30). Die im Urteil mitgeteilte Erklärung der Mutter des Angeklagten B. anlässlich eines Haftprüfungstermins, in dem Betrieb der Eltern sei eine Beschäftigung des Sohnes sichergestellt, sollte ersichtlich der Entkräftigung eines Haftgrundes dienen. Eine Äußerung zu den gegen den Sohn erhobenen Tatvorwürfen lag darin nicht.“

Sollte man als Strafkammer wissen bzw. muss doch nicht sein.

Vergewaltigung: Häufung von Fragwürdigkeiten bei Aussage-gegen-Aussage

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Beweiswürdigung ist manchmal nicht einfach. Und besonders schwierig kann sie sein, wenn es um eine Aussage-gegen-Ausage-Situation geht, wie man sie häufig bei Vergewaltigungsvorwürfen findet. Da legt die Rechtsprechung, vor allem auch die des BGH, die Hürde für eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung dann doch schon recht hoch. Das macht der BGH, Beschl. v. 06.02.2014 – 1 StR 700/13 – noch einmal deutlich, in dem der BGH allgemein zu dieser Problematik ausgeführt hat:

„a) Wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Das gilt besonders, wenn sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils des Belastungszeugen herausstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2000 – 1 StR 439/00, NStZ 2001, 161, 162).“

Und, nachdem der BGH sich dann mit einzelnen Indizien auseinandergesetzt hat:

„ff) Hinzu kommt, dass das Landgericht die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Indizien jeweils eher isoliert in den Blick genommen hat. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers sowie der Glaubhaftigkeit seiner Angaben darf sich der Tatrichter indes nicht darauf beschränken, Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechen können, gesondert und einzeln zu erörtern sowie getrennt voneinander zu prüfen, um festzustellen, dass sie jeweils nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn nämlich jedes einzelne Glaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit möglicherweise in Frage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen die den Angeklagten belastende Aussage auf-kommen ließe, so kann doch eine Häufung von – jeweils für sich erklärbaren – Fragwürdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Tatvorwurfs führen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 – 2 StR 394/08).“

„Weihnachtsgeschenk“, oder: Schlampige Arbeit?

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Der Kollege Siebers, der mir gestern den OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.12.2013 – 1 Ss 70/13 hat zu kommen lassen und dazu auch schon selbst gebloggt hat (vgl. hier Weihnachtsgeschenk) sieht die Entscheidung des OLG als Weihnachtsgeschenk und freut sich über seine erfolgreiche Sprungrevision. Mit Recht. Allerdings, an sich war die Sprungrevision ein „Selbstläufer“: Denn in der dem OLG-Beschluss zugrunde liegenden amtsgerichtlichen Entscheidung, mit der der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, passte aber auch rein gar nichts. Denn:

  • Das AG setzt sich nicht mit dem Geständnis des Angeklagten auseinander, so dass offen bleibt, ob er nur den „Besitz“ eingeräumt hat aoder auch den „Besitz von Kokain“.
  • Der Inhalt „Dealzetteln“, der bei der Beweiswürdigung eine Rolle spielt, wird nicht mitgeteilt.
  • Bei einem Geldbetrag, der angeblich in „szenetypischer Stückelung“ mitgeführt worden und Rückschlüsse auf den Vorwurf des Handeltreibens geben soll, kann dem Urteil nicht entnommen werden, welche Stückelung vorlag.
  • Kontobewegungen pp. bleiben unklar.
  • Keine tragfähige Begründung für die Annahme, ein Betrag von 2,500,- €, der in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurde, sei „Bargeld aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften“.

Die Diktion des OLG – „die lückenhaften Urteilsgründe“, „sorgfältige Beweiswürdigung“, „allenfalls rechtfertigen, wenn nach einer umfassenden Darlegung der Vermögensverhältnisse“ – ist, wenn man sich ein wenig mit Formulierungen der Revisionsgerichte auskennt, eindeutig. Das OLG sieht die Arbeit des Tatrichters als mangelhaft, man könnte auch sagen schlampig oder mit „heißer Nadel gestrickt“ an. Ich vermute mal, dass es „seinen Pappenheimer“ kennt. Dafür spricht nämlich die Segelanweisung. Die enthält nämlich an sich Selbstverständlichkeiten. Aber wahrscheinlich hat sich das OLG gedacht. Lieber ein paar Zeilen mehr. Denn sonst habe ich das „Weihnachtsgeschenk“ Ostern wieder auf dem Tisch liegen.