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Nicht „unfair“ sein: Was eingestellt ist, kann nur nach Hinweis verwendet werden

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Der Kollege Kabus aus Bad Saulgau hatte mir die von ihm „erstrittene“ Entscheidung des BGH im BGH, Beschl. v. 05.06.2013 – 1 StR 126/13 – zukommen lassen, die inzwischen auch auf der Homepage des BGH eingestellt ist. Sie enthält einen ganz interessanten Hinweis des BGH zu § 154 Abs. 2 StPO. Nichts Neues, aber der Hinweis auf ältere Rechtsprechung des BGH und damit deren Bestätigung:

„…Beabsichtigt das Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung Sachverhalte zu berücksichtigen, hinsichtlich derer in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren wurde, ist der Angeklagte zuvor auf diese Möglichkeit hinzuweisen (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1, 2 und 3; BGH StV 2000, 656); denn durch die Verfahrenseinstellung wird regelmäßig ein Vertrauen des Angeklagten darauf begründet, dass ihm der ausgeschiedene Prozessstoff nicht mehr angelastet werde. Deswegen gebieten es die faire Verfahrensgestaltung, aber auch der Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs, vor einer dennoch beabsichtigten nachteiligen Verwertung einen Hin- weis zu erteilen, um den Vertrauenstatbestand wieder zu beseitigen (BGHSt 30, 197; BGHR § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4)…“