Schlagwortarchiv: Beweiswürdigung

Das feindliche Grün bei nicht aufklärbarem Unfallhergang

Der Kampf/Streit um die Haftungsverteilung spielt im Verkehrszivilrecht in der Praxis eine erhebliche Rolle. Mit den insoweit bedeutsamen Fragen befasst sich im Fall des sog. „feindlichen Grün“ das OLG Frankfurt, Urt. v. 09.10.2012, 22 U 109/11, das bei unaufklärbarem Unfallhergang im Falle von feindlichem Grün zu einer Haftungsverteilung von 50% kommt.

In dem Verfahren ging es um eine Zeugenaussage eines Beifahrers, dem das LG nicht gefolgt war. Das OLG stützt das: Es sei grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, ob durch die Aussage eines einzelnen Zeugen, der dazu noch Beifahrer ist, die Überzeugung des Richters von der Richtigkeit seiner Aussage erreicht werde. Auch wenn sich ein Zeuge ganz sicher sei (hier: dass der Fahrer an der roten Ampel angehalten hat und dann losgefahren ist), Fehler in seiner Wahrnehmung bei der Vernehmung nicht erkennbar waren, und wenn die Aussage auch sonst keine Anhaltspunkte zeige, die für eine Beeinflussung des Zeugen durch andere Faktoren sprechen könnten, und wenn der Zeuge offensichtlich auch einen glaubwürdigen Eindruck gemacht habe, so reiche dies nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Würdigung von Zeugenaussagen gefordert werden.

Man fragt sich: Was denn noch. Nun dafür hat das OLG einen Hinweiss:

Es ist deshalb erforderlich (BGH v. 30.7.1999 – 1 StR 618/98, NJW 1999, 2746; BVerfG v. 30.4.2003 – 2 BvR 2045/02, NJW 2003, 2444), in erster Linie Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt (BGH v. 29.4.2003 – 1 StR 88/2003, NStZ-RR 2003, 245). Dabei nimmt man zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. „Nullhypothese“ – BGH, aaO.). Diese Annahme überprüft man anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist.

Schön. Die Zivilrichter schauen über den Tellerrand :-).

 

Mit „Jil Sander Sun Woman“ „regelrecht eingedieselt“ –

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Mit dem Damenparfum „Jil Sander Sun Woman“ „regelrecht eingedieselt“ hat sich gern ein Angeklagter, der in Leipzig wegen der Mittäterschaft an einem Raubüberfall angeklagte war. Das Damenparfum spielt dann in der Beweiswürdigung des LG eine Rolle, und zwar – so der BGH, Beschl. v. 07.11.2012 – 5 StR 511/12 – wie folgt:

„Nach Aussage des unbeteiligten Zeugen L. , der das Tatgeschehen und die Flucht der Täter von der Straße aus beobachtet hat, trug der Täter ein weißes Basecap. Ein solches wurde bei der Umfeldabsuche unmittelbar nach der Tat durch Polizeibeamte auf dem vermutlichen Fluchtweg der Täter in der Mitte einer Straße gefunden; trotz Nässe war es unverschmutzt. An dem Basecap dominierten DNA-Spuren, die dem Angeklagten zuzuordnen waren. Es fanden sich indes auch Spuren von zwei weiteren Personen, einer männlichen und einer weiblichen, die nicht zugeordnet werden konnten.

Das Basecap roch auch in der Hauptverhandlung noch nach „Damenparfüm“. Die Zeugin F. , eine der Ladenangestellten, hat bekundet, dass der Täter nach Damenparfüm „wie darin gebadet“ gerochen habe (UA S. 27). Die Zeugin W. , bei der der Angeklagte zum Tatzeitpunkt wohnte, hat bekundet, dass er sich mit ihrem Parfüm („Jil Sander Sun Woman“) gern „regelrecht eingedieselt habe“ (UA S. 27 f.). Der Duft an der Kappe wurde von der Zeugin und der Strafkammer „aus eigener Sachkunde“ identifiziert, da die Berichterstatterin das Parfüm in der Vergangenheit selbst benutzt und den Geruch am Basecap wiedererkannt habe.

Insgesamt gelangt die Strafkammer zu dem Schluss, dass es höchst unwahrscheinlich sei und jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, „dass der zweite Mann, dessen DNA am Basecap nachgewiesen wurde, ebenso wie der Angeklagte, Damenparfüm benutzte, dieses auch am Tattag verwendete und ein weißes Basecap trug, welches zudem auch vom Angeklagten getragen worden war. Die DNA-Spur des Angeklagten auf dem nach einem Damenparfüm riechenden unmittelbar nach der Tat auf dem Fluchtweg gefundenen Basecap, die Beobachtungen des Zeugen L. , dass der Täter ein weißes Basecap trug und die Reaktion der Zeugin W. lässt hier nach Überzeugung der Kammer einzig den Schluss zu, dass der Angeklagte Täter des Überfalls auf die Konsumverkaufsstelle war“ (UA S. 28).“

Dem BGH reicht das nicht, denn:

Das Landgericht hat nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass zwar die meist vom Angeklagten getragene Kappe den von der Zeugin F. wahrgenommenen Duft verströmte, jedoch bei der Tat von einem an-deren Mann getragen wurde. Diese Möglichkeit war angesichts der Tatsache nicht völlig fernliegend, dass der Angeklagte nicht der einzige Träger der Kappe war und – wie sich aus der Schilderung der einigen seiner Vorstrafen zugrunde liegenden Sachverhalte ergibt – im kriminellen Milieu verkehrte.

Aber dennoch: Weniger ist manchmal mehr :-).

 

Grundkurs in Sachen Beweiswürdigung, u.a. bei Absprache, – lesenswerte BGH-Entscheidungen

Manche obergerichtliche Entscheidungen lesen sich wie ein Grundkurs zu der in ihnen behandelten Problematik. Dazu kann man m.E. den BGH, Beschl. v. 25.10.2012 – 4 StR 170/12 – rechnen. In ihm geht es um die Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Anforderungen an die Urteilsausführungen bei einem dem Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags aus rechtlichen Gründen frei sprechenden Urteil. Der BGH setzt sich auf insgesamt 10 Seiten mit der landgerichtlichen Beweiswürdigung auseinander und zerpflückt sie bzw. legt ihre Mängel und Lücken offen.

Der BGH vermisst u.a. Feststellungen zu Werdegang, Vorleben und Persönlichkeit des Angeklagten, die hier – auch bei einem Freispruch – erforderlich gewesen seien. Im Übrigen wird beanstandet, dass das LG letztlich keine Würdigung der Beweise vorgenommen hat, ein Fehler, der häufig gemacht wird:

„a) Es ist regelmäßig verfehlt, die Einlassung des Angeklagten und die Aussagen sämtlicher Zeugen und Sachverständigen der Reihe nach und in ih-ren Einzelheiten mitzuteilen. Das kann die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Darin liegt regelmäßig ein Rechtsfehler (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1998 – 2 StR 57/98, NStZ 1998, 475; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – 3 StR 417/03, wistra  2004, 150). Vielmehr muss eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung eine Abwä-gung und Gewichtung der einzelnen Beweise enthalten (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1998 – 2 StR 57/98, aaO). Eine solche lassen die Urteilsgründe hier nicht erkennen.

b) Die Ausführungen des Landgerichts durften sich nicht darin erschöpfen, die Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren ebenso wie die Aussagen seiner Lebensgefährtin in wesentlichen Teilen wörtlich in die Urteilsgründe aufzunehmen. Entsprechendes gilt für die Bekundungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen, denen die Strafkammer zwar ausweislich der Urteilsgründe gefolgt ist, deren Erkenntnisse aber weder im Hinblick auf einzelne den Angeklagten belastende Indiztatsachen gewichtet oder mit dem Beweisergebnis im Übrigen in Beziehung ge-setzt werden.

c) Ferner begegnet die – losgelöst vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen – erfolgte Bewertung der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Hintergrund der in den Urteilsgründen erwähnten Verständigung als nicht glaubhaft durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach betont hat, darf eine Verständigung über das Strafmaß nicht dazu führen, dass ein so zustande gekommenes Geständnis dem Schuldspruch zu Grunde gelegt wird, ohne dass sich der Tatrichter von dessen Richtigkeit überzeugt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 – 1 StR 464/02, BGHSt 48, 161, 167). Auch für die Bewertung eines Geständnisses gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Senatsbeschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, 303; zur Darlegung in den Urteilsgründen BGH, Urteil vom 10. Juni 1998  – 2 StR 156/98, NJW 1999, 370, 371 mwN). Mag die Bewertung der Strafkam-mer, die Einlassung des Angeklagten vermittle den Eindruck eines mit einem bestimmten Ziel zusammengestellten Konstrukts, danach für sich genommen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein, so liegt, worauf der General-bundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, der Rechtsfehler darin, dass das Landgericht bei dieser Erwägung stehen geblieben ist und die einander wider-sprechenden Einlassungen des Angeklagten weder im Einzelnen einer Bewer-tung unterzogen noch mit dem übrigen Beweisergebnis in Beziehung gesetzt hat. Damit hat es sich den Blick dafür verstellt, dass Teile der Angaben des An-geklagten, etwa in Zusammenschau mit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen, geeignet sein könnten, diesen im Sinne des Anklagevor-wurfs zu belasten. Abgesehen davon hätte es im vorliegenden Fall – über die Mindestanforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO hinaus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 267 Rn. 23a mwN) – der Mitteilung von Einzelheiten zum Inhalt der erwähnten Verständigung bedurft, um die Beweiswürdigung der Strafkammer zum Einlassungsverhalten des Angeklagten ausreichend auf Rechtsfehler überprüfen zu können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. Novem-ber 2007 – 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78, 82 ff.).

Beweiswürdigung – so einfach ist das nicht

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Beweiswürdigung – so einfach ist das nicht, ist der Schluss, den man aus dem BGH, Beschl. v. 26.09.2012 – 5 StR 402/12 ziehen kann. Es handelt sich um eine BtM-Sache, in der der Angeklagte vom LG durch die Aussage eines selbst tatbeteiligten Zeugen, dem eine Strafmilderung gewährt worden ist, als überführt angesehen wurde. Der BGH erinnert an die Anforderungen an die Beweiswürdigung in solchen Fällen:

„3. Bereits die unkonstanten Angaben des Zeugen D. aus den früheren Vernehmungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2010 – 2 StR 497/10 und vom 17. Januar 2002 – 3 StR 417/01, StV 2011, 524 und 2002, 470, 471), die das Landgericht über Vorhalte eingeführt hat, hätten ebenso wie die dem Zeugen D. gewährte Strafmilderung Anlass für eine besonders sorgfältige Würdigung seiner Aussage geben müssen. Hinzu kommt, dass in einem Fall, in dem ein Angeklagter zwar nicht allein, aber doch überwiegend durch die Angaben eines selbst tatbeteiligten Zeugen überführt werden soll, die Urteilsgründe erkennen lassen müssen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dazu hätte die Strafkammer die Entstehung und den Inhalt der den Angeklagten belasten-den Angaben sowie deren Entwicklung näher darlegen und bewerten müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2008 – 2 StR 147/08, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 19, vom 17. März 2009 – 4 StR 662/08, NStZ-RR 2009, 212, und vom 4. August 2004 – 5 StR 267/04). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.“

Und dann gibt es noch einen allgemeinen Hinweis:

4. Der Senat weist anhand erhobener Beweisantragsrügen darauf hin, dass Anträge auf Zeugenvernehmung von Vernehmungspersonen über bestimmt behauptete frühere Angaben von Belastungs- und Entlastungszeugen inhaltlich nach Maßgabe des § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO und nicht nach § 244 Abs. 2 StPO zu bescheiden sind.

Der Widerspruch in der Beweiswürdigung, oder: Diese Wertungen sind miteinander nicht in Einklang zu bringen.

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Die Beweiswürdigung ist eine der „ureigensten Aufgaben“ des Tatrichters. Da greifen die Revisionsgerichte nur ein, wenn dem Tatrichter „Rechtsfehler“ unterlaufen sind. Und die hat der 5. Strafsenat des BGH im BGH, Urt. v. 10.10.2012 – 5 StR 316/12 – festgestellt. Im Verfahren war der Angeklagte in einigen Fällen vom Vorwurf der Vergewaltigung frei gesprochen worden. Dazu der BGH:

Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts; die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928, insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt, und vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401). Solche Rechtsfehler liegen hier vor.

In den Freispruchsfällen ist bereits ein unauflösbarer Widerspruch darin zu sehen, dass die Jugendkammer einerseits überzeugt ist, dass die Aus-sage der Nebenklägerin zu weiteren sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf einem wahren Erlebnishintergrund basiert und es deshalb solche Übergriffe gegeben hat. Andererseits spricht sie den Angaben der Nebenklägerin mit Blick auf deren widersprüchliche Schilderungen und daraus abgeleitete Defizite der Aussagekonstanz die Glaubhaftigkeit ab und zieht zudem nicht abschließend bewertete Zeugenaussagen heran, dass es zu weiteren Vorfällen – entgegen der Aussage der Nebenklägerin – keine Gelegenheit gegeben habe. Diese Wertungen sind miteinander nicht in Einklang zu bringen.