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Richtervorbehalt/Blutprobe/Beweisverwertungsverbot – Schlacht ggf. gewonnen, aber noch nicht den Krieg…

Das OVG Niedersachsen hat jetzt noch einmal Stellung genommen zur Verwertbarkeit einer ggf. unter Verstoß gegen § 81a StPO gewonnenen Blutprobe im Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis und dazu in seinem Beschl. v. 16.12.2009 – 12 ME 234/09 seine frühere Rechtsprechung bestätigt. Im Beschluss heißt es:

„Selbst wenn man indes ein strafprozessuales Verwertungsverbot annehmen wollte, bedeutete das nicht, dass im vorliegenden Zusammenhang eine entsprechende Beurteilung geboten wäre. Zwar muss die Behörde auch im Verwaltungsverfahren bei ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen beachten (vgl. Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 24 Rn 30). Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist aber weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen bestimmt. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die wie das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 14.8.2008 – 12 ME 183/08 -, VD 2008, 242-244 unter Bezugnahme auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3. 2008 – 1 M 12/08 -, juris; zuletzt Beschl. v. 5.11.2009  – 12 ME 237/09 -; ferner VG Osnabrück, Urt. v. 20.2.2009 – 6 A 65/08 -, juris und VG Braunschweig, Beschl. v. 29.1.2008 – 6 B 214/07 -, juris). Denn im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Behörde maßgeblich und mit besonderem Gewicht weitere Rechtsgüter Drittbetroffener und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, ein von der Fahrerlaubnisbehörde rechtswidrig angeordnetes Gutachten über die Fahreignung bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, wenn das Gutachten ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 14.8.2008 – 12 ME 183/08 -, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3. 2008 – 1 M 12/08 -, a.a.O.). Dieser Gedanke gilt umso mehr, wenn der Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften nicht von der Fahrerlaubnisbehörde selbst zu verantworten ist. Da der Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81a StPO in Konstellationen wie vorliegend nicht von der für das Verwaltungsverfahren zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausgeht, kann die für das Strafverfahren gültige Überlegung, dass das Interesse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zu Lasten des staatlichen Strafverfolgungsinteresses bei groben Verstößen durch die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden unter dem Gesichtspunkt einer fairen Verfahrensgestaltung überwiegt, auf das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht übertragen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem ohne Weiteres eine fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich ahndungsfähigen Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 – 1 S 205.09 -, juris).“

Videomessung: Echternacher Springprozession in Hamm? Ermächtigungsgrundlage nein, aber auch kein Beweisvewertungsverbot

Nun hat auch das OLG Hamm zur Videomessung entschieden, allerdings „zwiespältig“. Der 1. Senat für Bußgeldsachen hat in seinem Beschluss vom 22.12.2009 – 1 Ss OWi 960/09 –  § 100h StPO als Grundlage für eine verdachtslose Videomessung (VKS) abgelehnt, allerdings dann nicht ein Beweisverwertungsverbot angenommen, sondern dieses nach einer Abwägung verneint. Also anders als das OLG Oldenburg, das ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Vielleicht legt ja mal ein OLG beim BGH vor, damit Klarheit in den sich abzeichnenden Streit kommt.

Verfassungswidrige Videomessung und Fahrtenbuch: Fernwirkung oder Auswirkungen, an die man erst gar nicht denkt

Hier eine ganz interessante Entscheidung des VG Oldenburg v. 19.01.2010 – 7 B 3383/09, die in Zusammenhang mit der verfassungswidrigen Videomessung steht und aufzeigt, dass die Entscheidung des BVerfG v. 11.08.2009 Auswirkungen an Stellen hat, an die man auf den ersten Blick gar nicht denkt – jedenfalls ich nicht, was ich einräume. Das VG Oldenburg hat nämlich unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Oldenburg zum Beweisverwertungsverbot in den Fällen darauf hingewiesen, dass dann, wenn Grundlage der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches (§ 31a StVZO) zwar ein Abstandsverstoß  durch einen letztlich nicht zu ermittelnden Fahrer gewesen ist, aber erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und damit die Verwertbarkeit der durch das Messsystem gewonnenen Daten bestehen, es an einem tatbestandsmäßigen Anknüpfungspunkt für die Auferlegung des Fahrtenbuchs fehlt. Also eine Art „Fernwirkung“ der Entscheidung des BVerfG, die der Rechtsanwalt bei der zunehmenden Tendenz zum Fahrtenbuch (s. dazu auch der 48., VGT) nicht übersehen sollte.

OLG Bamberg greift beim Beweisverwertungsverbot zu kurz?

Das OLG Bamberg hat in seinem Beschluss vom  20. 11. 2009 – 2 Ss OWi 1283/09 ein Beweisverwertungsverbot nach einer Blutentnahme unter Missachtung des Richtervorbehalts (§ 81a Abs. 2 StPO) (erneut) abgelehnt. Es hat ausgeführt: 

Der Verwertung eines Sachverständigengutachtens über die Blutalkoholkon­zentra­tion des Betroffenen steht nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt der polizei­lich angeord­neten Blutentnahme wegen Gefährdung des Untersuchungserfolges ein Ermittlungs­richter schon deshalb unerreichbar ist, weil in dem betreffenden Bundesland (hier: Bayern) ein richterlicher Bereitschaftsdienst lediglich im Zeit­raum zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr eingerichtet ist. 

Ob das so zutreffend ist, ist m.E. zweifelhaft, lässt sich aber nicht abschließend beurteilen. Das OLG teilt nämlich nicht mit, wo der Betroffene gefahren ist. Die Angabe des Tatortes ist aber von erheblicher Bedeutung, um die Frage beurteilen zu können, ob nicht auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW 2001, 1121; 2005, 1637) auch zur Nachtzeit ein richterlicher Bereitschaftsdienst hätte eingerichtet sein müssen. Davon geht das BVerfG aus, wenn „Bedarf besteht“ (BVerfG, a.a.O.). Ist dann ein richterlicher Bereitschaftsdienst nicht eingerichtet, kann sich daraus die Willkür und das Beweisverwertungsverbot ergeben (vgl. dazu – allerdings für die Durchsuchung – der 3. Strafsenat des OLG Hamm (3. Strafsenat) StRR 2009, 386 = NJW 2009, 3109 = VRR 2009, 435). Einfach zu sagen: In Bayern gibt es nachts keinen, ist nicht ausreichend.

OLG Schleswig: Auch 2. Bußgeldsenat kommt zum Beweisverwertungsverbot bei der Missachtung des Richtervorbehalts

Da flattert mir gerade eine weitere Entscheidung zum Richtervorbehalt und zum Beweisverwertungsverbot bei dessen Missachtung bei der Entnahme einer Blutprobe auf den Tisch; übersandt von einem Kollegen aus Kiel. Nun hat auch der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Schleswig am 23.12.2009 – 2 Ss OWi 153/09 in diesen Fällen ein Beweisverwertungsverbot angenommen. M.E. eine lesenswerte Entscheidung, da sie die Probleme/Fragen schön zusammenfasst. Mit der Entscheidung liegt dann aber jetzt ein deutliches Nord-Süd-Gefälle vor. Bisher hat noch kein süddeutsches OLG ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Vielleicht kommt das ja noch.