Schlagwortarchiv: Beweisantrag

Wochenspiegel für die 11. KW., oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten – noch immer beherrschte KT zu Guttenberg die Blogs – über:

  1. Die Nachvernehmung.
  2. Über Kachelmann.
  3. Zum Schweigen/Reden im Strafverfahren.
  4. Die Akten mit dem roten Deckel, man kennt sie…
  5. Zum Anfangsverdacht.
  6. Zum versuchten Betrug.
  7. Das naive Phishing.
  8. Der angekündigte Diebstahl.
  9. Zeitpunkt der Entscheidung über einen Beweisantrag.
  10. Und: Das Internet soll vergesslich werden. Schön wär’s.

Beweisantrag: Beiziehung einer anderen Ermittlungsakte

Einem auf die Glaubhaftigkeit des Hauptbelastungszeugen abzielender Beweisantrag auf Beiziehung einer (anderen) Ermittlungsakte ist grundsätzlich nachzukommen, so der BGH, Beschl. v. 09.11.2010 – 3 StR 290/10.

Der BGH führt aus, dass ein Beschluss, mit dem die Beiziehung einer Ermittlungsakte aus einem anderen Verfahren abgelehnt wird, dann rechtsfehlerhaft ist, wenn es das Ziel der Beiziehung ist zu beweisen, dass der Hauptbelastungszeuge in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei zu einem Freispruch führende Falschbeschuldigungen getätigt hat und das Gericht die Beiziehung mit der Begründung ablehnt, dass dem weiteren Akteninhalt aus tatsächlichen Gründen keine verfahrensrelevante Behauptung zukomme, da es nicht möglich sei, in einem anderen Verfahren getätigte Angaben inzident zu überprüfen und zu verifizieren. Da es insoweit bei dem angebotenen Beweis um die Glaubhaftigkeit eines Zeugen geht, sieht der BGH grds. die Aufklärungspflicht tangiert. Das Beruhen des Urteils auf einem solchen Fehler sei indes ausgeschlossen, wenn sich die Beweisbehauptung bereits an zahlreichen verfahrensinzidenten Stellen selbst findet und so Gegenstand der Überzeugungsbildung geworden sei.

Zement in der Rechtsprechung des BGH – weiter geht es mit der Konnexität

Es wird ja immer wieder  beklagt, dass der BGH sich nicht bzw. nicht ausreichend mit den gegen seine Rechtsprechung in der Wissenschaft vorgetragenen Bedenken auseinander setzt. Ein „schönes“ Beispiel ist m.E. der Beschl. v. 03.11.2010 – 1 StR 497/10, in dem es um die Ablehnung eines Beweisantrages ging. In dem Zusammenhnag spielten die m.E. strittigen Fragen um die sog. Konnexität eine Rolle. Der BGH geht ja davon aus, dass die Konnexität ggf. eine/die 3. Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Beweisantrag ist, zu der vorgetragen werden muss. Zu den Bedenken, die gegen diese Auffassung vorgetragen werden, kein Wort. Sondern, es wird m.E. noch eins drauf gesetzt, wenn aausgeführt wird, dass dann, wenn es – nach Auffassung des BGH – der Darlegung der Konnexität bedarf, der Antragsteller die Tatsachen, die diese begründen sollen, bestimmt zu behaupten hat.

Wenn nichts mehr hilft, dann hilft die Prozessverschleppung…

…als Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag, so scheint mancher Tatrichter zu denken. Jedenfalls hat man den Eindruck, dass Tatrichter das so sehen und mit dem scharfen Schwert der „Prozessverschleppung“ zur Ablehnung eines Beweisantrages kommen.

So auch das LG Bielefeld in dem der Revisionsentscheidung des BGH v. 28.10.2010 – 4 StR 359/10 zugrunde liegenden Vergewaltigungsverfahren. Der BGH hat es in seiner Entscheidung gerügt und darauf hingewiesen, dass die Aufklärungspflicht Vorrang hat und das Tatgericht in seinem Ablehnungsbeschluss darlegen muss, warum die Beweisaufnahme nichts Entlastendes mehr bringen konnte. Damit hatte sich die Strafkammer erst gar nicht auseinander gesetzt.

An sich bringt der Beschluss des BGH nichts wesentlich Neues, da gerade erst in 2009 das BVerfG auch zur Frage der Prozessverschleppung Stellung genommen hat, und zwar in Zusammenhnag mit der „Fristenregelung“ des BGH im Beweisantragsrecht.

Interessant sind die Stellungnahmen zu der Entscheidung hier in den Blogs: Der Beck-Blog spricht von „Beweisanträge zur Prozessverschleppung… werden schon mal gerne gestellt„. Die Formulierung ist beim Kollegen Nebgen nicht zu Unrecht auf Verwunderung gestoßen (vgl. hier „Das Phantom der Verschleppungsabsicht“), denn die Formulierung enthält einen versteckten Vorwurf an Verteidiger. Im Übrigen ist es so, dass jeder Beweisantrag im Grunde zu einer Verlängerung des Verfahrens führt. Das ist aber eine Folge des Beweisantragsrecht, dass die StPO im Interesse der Aufklärungspflicht in Kauf nimmt.

Der BGH und die bestimmte Beweisbehauptung

Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Beweisantrag ist die bestimmte Beweisbehauptung (zum Inhalt des Beweisantrages Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2010, Rn. 295 ff.). Gefährlich für einen Beweisantrag wird es immer, wenn es an der Stelle hapert. So hatte eine Strafkammer einen Beweisantrag mit der Bgründung: Beweisbehauptung nicht bestimmt genug, zurückgewiesen. Der BGH sagt in seinem Beschl. v. 27.10.2010 – 5 StR 359/10: Falsch, und führt dazu aus:

„Gleiches gilt hinsichtlich der Beweisbehauptung. Die in der Revisionsbegründung als mehrfaches Stürzen und Abstützen an der Wand präzisierten „Ausfallerscheinungen“ erfüllten – zumal angesichts der sofortigen Verfügbarkeit des Beweismittels – zum Zeitpunkt der Antragstellung als schlagwortartig verkürzte Bezeichnung weit verbreiteter und bekannter körperlicher Zustände unter Alkoholeinwirkung noch das beweisantragsrechtliche Bestimmtheitsgebot (vgl. BGH NStZ 2008, 52, 53 m.w.N.; vgl. auch BGH NStZ 2004, 99, 100; 2006, 585, 586).

3. Die Rüge ist auch begründet. Zwar ist die Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in dem Antrag nicht ausdrücklich als Bedingung formuliert worden. Die Bewertung der Verknüpfung einer erheblichen Beeinflussung durch Alkohol, zu beweisen durch deutlich erhebliche motorische Ausfallerscheinungen, ergibt indes bei kontext- und interessengerechter Betrachtung die Anwendung des gemilderten Strafrahmens als Kern des Begehrens.