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Lesetipp: Festschreibung von Beweisergebnissen – geht das, lohnt das?

Die Frage der Festschreibung von Beweisergebnissen in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung, z.B. durch einen sog. affirmativen Beweisantrag, ist eine für die strafprozessuale Revision wichtige Frage, die in der Praxis auch immer wieder eine Rolle spielt. Alle Verteidigerhandbücher setzen sich mit der Problematik auch auseinander.

Das tut auch der KollegeVentzke, Hamburg, in seinem Beitrag: „Festschreibung von Beweisergebnissen der tatgerichtlichen Hauptverhandlung für die strafprozessuale Revision – ein Mythos?“ in HRRS 2010, 461. Kollege Ventzke sieht die Möglichkeit der Verteidigung recht skeptisch.

Den Beitrag sollte man mal gelesen haben.

Wir sind eineiige Brüder, oder ….

mein Bruder gleicht mir wie ein Ei dem anderen….so hatte der Betroffene beim AG seinen Beweisantrag auf Vernehmung des Bruders untermauert. Das AG hatte als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) abgelehnt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte jetzt beim OLG Celle Erfolg (vgl. Beschl. v. 31. 8. 2010 – 311 SsRs 54/10). Das OLG sagt:  Das Tatgericht ist unter Befreiung vom Verbot der Beweisantizipation nur dann befugt, Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt. Und die sei verletzt. Denn die Grundlage, die das Amtsgericht seiner Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen zugrunde gelegt habe, sei nicht so verlässlich, dass die Möglichkeit, das Gericht könne in seiner Überzeugung durch eine weitere Beweisauf­nahme erschüttert werden, vernünftigerweise auszuschließen sei. Die Annahme, der Betrof­fene sei Fahrer des Fahrzeugs gewesen, beruhe allein auf dem Lichtbild, das vom Führer des Fahrzeugs gefertigt worden sei und welches nach Auffassung des AG das Antlitz des Betroffenen wiedergebe. Unterstellt, der unter Beweis gestellte Vortrag, dass der Bruder dem Betroffenen „wie ein Ei dem anderen“ ähnelt, wäre zutreffend, hätte das Amtsgericht jedoch keine verlässliche Grundlage dafür, zu entscheiden, ob tatsächlich der Betroffene oder nicht doch sein Bruder Führer des Fahrzeugs gewesen sei. Auch dieser hätte dann vom AG „eindeutig identifiziert“ werden können. Da diese Ähnlichkeit vom Betroffenen in seinem Beweisantrag auch behauptet worden sei, durfte das AG den Beweisantrag nicht ohne Weiteres ablehnen. Insbesondere habe das AG auch nicht zu Lasten des Betroffenen werten dürfen, dass dieser trotz Aufforderung kein aktuelles Lichtbild seines Bruders vorgelegt habe. Es sei auch in Bußgeldsachen nicht Sache des Betroffenen, seine Unschuld zu beweisen. Dass eine täuschende Ähnlichkeit zwischen Brüdern unterschiedlichen Alters eher selten sei, möge zutreffen, schließe aber nicht aus, dass diese Ähnlichkeit gerade beim Betroffenen und sei­nem Bruder gegeben sei.

Also: Nicht ganz so schnell das scharfe Schwert der Ablehnung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG ziehen.

Und nochmal Beweisantrag: Lass mich in Ruhe mit weiteren Beweisanträgen, oder: Verschieben der Antragstellung auf den nächsten HV-Tag

Der BGh hat jetzt ausgeführt, dass die Versagung der Stellung weiterer Beweisanträge in einem HV-Termin, in dem bereits mehrere Beweisanträge gestellt waren und der Verweis auf den HV-Folgetag zulässig ist. Es stelle keine unzulässige Beeinträchtigung des Rechts eines Angeklagten auf Stellung von Beweisanträgen dar, wenn der Vorsitzende die Stellung weiterer Beweisanträge an einem Hauptverhandlungstag ablehne, an dem der Angeklagte bereits über 20 Beweisanträge gestellt habe und ihn darauf verweise, dass er am folgenden Hauptverhandlungstag (hier entsprach dieser unmittelbar dem Folgetag) ohne Rechtsverlust weitere Beweisanträge stellen könne. In einer derartigen Konstellation sei keine Einschränkung der Verteidigung zu befürchten, wenn das Gericht sich am Folgetag auch an seine Zusage zur Erlaubnis der Stellung weiterer Beweisanträge hält (vgl. BGH, Beschl. v. 03.08.2010 – 4 StR 192/10). Etwas anderes wird m.E. jedenfalls gelten, wenn ein Beweismittelverlust zu befürchten ist.

Beweisbehauptung + Beweismittel = Beweisantrag

Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag setzt die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache voraus. Darauf sollte man als Verteidiger besondere Sorgfalt verwenden, wenn man nicht im Verwerfungsbeschluss des BGH so etwas lesen möchte:

„Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Vernehmung der Zeugin Kr. auch insoweit abgelehnt, als diese bekunden sollte, sie habe die ihr zugetragenen Erkenntnisse über Bedrohungen einzelner Gäste mit ei-nem Messer dem Zeugen M. mitgeteilt, der seinerseits „den Angeklagten R. entsprechend informierte“. Hierbei handelte es sich schon deswegen um keinen Beweisantrag, weil sich dem Beweisbegehren nicht entnehmen ließ, was genau Gegenstand der Wahrnehmung der Zeugin gewesen sein soll; damit fehlte es an der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache (s. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253 f.).“

vgl. BGH-Beschl. v. 20.07.2010 – 3 StR 218/10

Immer wieder Beweisantrag, immer wieder Beweisantrag erneut stellen

Das KG hat in seinem Beschl. v. 24.08.2010 – 3 Ws (B) 404/10 – 2 Ss 243/10 darauf hingewiesen, dass eine Verletzung des förmlichen Beweisantragsrechts, das der Verteidiger im Verfahren gerügt hatte, voraussetzt, dass in der Hauptverhandlung überhaupt ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt worden ist. Allein die Stellung von Beweisanträgen in einem Hauptverhandlungstermin, der zur Aussetzung der Hauptverhandlung führte, reiche dazu nicht aus, denn nach einer Aussetzung der Hauptverhandlung bedarf es der Wiederholung bereits früher gestellter Beweisanträge im neuen Hauptverhandlungstermins.

Also: Nicht vergessen, dass ein einmal gestelltere Beweisantrag in jeder neu anberaumten HV noch einmal gestellt werden muss, wenn er Ausgangspunkt für eine Verfahrensrüge sein soll. M.E. eine Selbstverständlichkeit, die Verteidiger wissen sollten.

Und: Es muss nicht nur der in einer ausgesetzten Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag in einem neuen Hauptverhandlungstermin ggf. wiederholt werden, sondern auch der vor der Hauptverhandlung zunächst nur angekündigte Beweisantrag (OLG Hamm NJW 1999, 1416). Anderenfalls kann die Rechtsbeschwerde/Revision auf die Nichtbescheidung dieses Antrags nicht gestützt werden. es bleibt dann nur noch die Aufklärungsrüge.