Schlagwortarchiv: Begründung

Die „ungewöhnlich hohe Freiheitsstrafe“ und die „gänzlich überflüssigen Erwägungen“…..

© eyetronic Fotolia.com

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Und dann zum Abschluss des heutigen Tages noch einmal Strafzumessung, und zwar den BGH, Beschl. v. 02.12.2015 – 2 StR 317/15. Verurteilt worden ist der Angeklagte vom LG wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Das ist dem BGH, wie seine Ausführungen zeigen – eindeutig zu hoch:.

„3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat das Tatgericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Eine ungewöhnlich hohe Strafe bedarf dementsprechend einer besonderen Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 5 StR 264/12, StraFo 2012, 419, und vom 20. September 2010 – 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5 mwN). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. In Anbetracht der gravierenden mildernden Faktoren – der Angeklagte handelte spontan, alkoholisch enthemmt und affektiv erregt; die Verletzungen der geschädigten Zeugin G. , die zum Tatzeitpunkt mit ihm in einer langjährigen Beziehung gelebt hat, sind bis auf eine Narbe folgenlos ausgeheilt; der Angeklagte ist lediglich wegen Beleidigung unwesentlich vorbestraft und Erstverbüßer – hätte die Festsetzung der angesichts vergleichbarer Fälle ungewöhnlich hohen Freiheitsstrafe eingehender Begründung bedurft. Dies gilt auch eingedenk des erheblichen Unrechtsgehalts der Straftat.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zudem ausgeführt, dass „nach Auffassung der Kammer während des Verlaufs des Verfahrens zu unterschiedlichen Zeitpunkten seitens der Familie des Angeklagten wiederholt versucht worden ist, auf die Zeugin G. einzuwirken und diese in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen. Dieses Ausüben von Druck war jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, da insoweit nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Angeklagte seinerseits […] Einfluss genommen hätte“ (UA S. 54).

Der Senat kann nicht nur nicht ausschließen, dass diese gänzlich überflüssigen Erwägungen, aus denen andererseits nicht ersichtlich wird, inwieweit die vielfältigen und ambivalenten Aussagen der Geschädigten (vgl. UA S. 15 f., 18 f., 21, 23 f.,32 f., 35), die wiederholt darauf gedrungen hat, dass der Angeklagte nicht bestraft wird, ausreichend berücksichtigt worden sind, und sich somit für den Angeklagten letztlich doch nachteilig bei der Bemessung der Freiheitsstrafe ausgewirkt haben. Sofern das mangelnde Bestrafungsinteresse der Geschädigten (auch) selbstmotiviert gewesen sein sollte, dürfte dieses zudem als weiterer mildernder Faktor in die Strafzumessung einzustellen sein.“

Also noch einmal. Und zwar die allgemeine Strafkammer und nicht das Schwurgericht….

Anfängerfehler des Verteidigers, oder: (Schon wieder) unzureichend begründeter Wiedereinsetzungsantrag

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

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Bevor es dann nachher mit dem RVG-Rätsel ins Wochenende geht, zum Wochenausklang dann noch eine Entscheidung mit einem Anfängerfehler des Verteidigers bei der Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags (man darf ja nicht nur über „Anfängerfehler“ der Gerichte berichten. Der BGH, Beschl. v. 03.02.2016 – 4 StR 448/15 – behandelt einen ganz einfachen Sachverhalt, bei dessen Bewältigung aber immer wieder Fehler gemacht werden. Worum es geht, erschließt sich aus dem BGH, Beschluss:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses am 13. Mai 2015 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Mai 2015, der am 21. Mai 2015 beim Landgericht einging, Revision ein. Mit Antragsschrift vom 1. Oktober 2015 beantragte der Generalbundesanwalt, die verspätet eingelegte Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen. Der Verwerfungsantrag wurde am 8. Oktober 2015 dem Verteidiger mit Empfangsbekenntnis zugestellt und formlos an den Angeklagten abgesandt. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger die Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist beantragt.

„1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist mangels hinreichender Begründung unzulässig.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO anzubringende und zu begründende Wiedereinsetzungsantrag muss nicht nur Angaben zur versäumten Frist und zum Hinderungsgrund, sondern auch zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Be-schlüsse vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7; vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54 f.; vom 22. Mai 2013 – 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541). Maßgeblich für den Wegfall des Hindernisses und damit den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist die Kenntnis des Angeklagten, nicht die seines Verteidigers (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, aaO; vom 8. De-zember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277). Eines entsprechenden Vortrags bedarf es selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Be-schluss vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11 aaO).

Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung wird das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten nicht gerecht. Dem Antragsvorbringen ist lediglich zu entneh-men, dass der Verteidiger des Angeklagten, der aus der „jüngsten Lektüre“ der Stellungnahme des Generalbundesanwalts von dem verspäteten Eingang des Revisionseinlegungsschriftsatzes erfahren habe, dies anlässlich eines Besuchs in der Justizvollzugsanstalt am 4. Dezember 2015 mit dem Angeklagten besprochen habe, der sich hinsichtlich des Vortrags des Generalbundesanwalts ebenfalls überrascht gezeigt habe. Nicht mitgeteilt wird dagegen, wann der Angeklagte vom Inhalt des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts Kenntnis erlangt hat, sodass nach dem Vorbringen offenbleibt, ob der Angeklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Fristversäumung erfahren hatte. Nach Aktenlage liegt dies angesichts der am 8. Oktober 2015 veranlassten formlosen Übersendung des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts an den Angeklagten nicht fern.“

Lasst es, wenn ihr es nicht könnt…., oder: Schon wieder die unzulässige Nebenklägerrevision

© J.J.Brown - Fotolia.com

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(Über)Schreibe ich nun mit: „Und noch mal ….“ oder mit „Schon wieder…“. Das war für mich die Frage, und: Nein, ich habe mich für: „Lasst es, wenn ihr es nicht könnt….“, entschieden. Denn anders kann man den BGH, Beschl. v. 25.11.2015 – 1 StR 349/15 – nicht überschreiben. In ihm geht es um das leidige Thema der ausreichenden Begründung der Nebenklägerrevisionen, die beim BGH immer wieder/noch an  den Vorgaben des § 400 StPO scheitern. Ich kann die Male gar nicht mehr zählen, auch ich habe darüber schon öfters/oft berichtet.

Im Verfahren 1 StR 349/15 ging es um die Verurteilung von zwei Angeklagten, und zwar wegen gefährlicher Körperverletzung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung. Dagegen die Nebenklägerrevision, mit der offenbar eine Verurteilung wegen (versuchten) Mordes erstrebt wird. Dazu führt der BGH dann nur knapp aus:

„Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.

Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie hat es – nach der Verurteilung der Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) – aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, oder nur den Strafausspruch beanstandet. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (BGH, Beschlüsse vom 19. November 1992 – 4 StR 547/92; vom 7. Januar 1993 – 4 StR 610/92; vom 20. Mai 1999 – 4 StR 193/99; vom 8. Oktober 2002 – 4 StR 360/02, StraFO 2003, 15 sowie vom 9. Dezember 2008 – 3 StR 514/08).“

Das war es. Mir bleibt dann nur die Frage: Warum legt man eigentlich Revision ein, wenn man sich dann nicht mit den Anforderungen an deren Begründung befasst? Die mit dem § 400 StPO für den Nebenkläger zusammenhängende Problematik sollte bekannt sein. Und wenn nicht, dann muss ich mich eben kundig machen, ob und wie ich die Revision begründe und ob ggf. für den Nebenkläger „Sonderregelungen“ gelten. Wenn ich das nicht will oder kann, dann lasse ich es mit der Revision oder beauftrage für den Mandaten einen erfahrenen Revisionsverteidiger. Sonst sitzt der Mandant auf den Kosten der Revision.

Die Sache ist hier – aus Sicht der Nebenklägerin – allerdings insofern glimpflich ausgegangen, als auf die Revision der Staatsanwaltschaft der BGH mit einer (zweiten) Entscheidung, dem BGH, Urt. v. 25.11.2015 – 1 StR 349/15 – das landgerichtliche Urteil aufgehoben und zurückverwiesen hat. Auch der BGH sieht die Verneinung der Mordmerkmale Heimtücke und Habgier durch das LG als rechtsfehlerhaft an.

Aber Herr Kollege: Das kleine Einmaleins der Revisionsbegründung sollte man beherrschen

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Bei manchen Revisionsentscheidungen des BGH möchte man die Hände über dem Kopf zusammenschlagen. Der BGH, Beschl. v. 23.09.2015 – 2 StR 485/14, der erst vor kurzem auf der Homepage eingestellt worden ist, fällt in diese Kategorie. Nun, nicht etwa wegen der Entscheidung und/oder Ausführungen des BGH zu Verfahrens- oder Rechtsfragen, sondern wegen der Unzulänglichkeiten der Revisionsbegründung, die der Verteidiger zu den von ihm erhobenen Verfahrensrügen abgeliefert hat. Der BGH-Beschluss spricht für sich, wenn es dort heißt:

„Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind unzulässig. Sie genügen nicht den Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

a) Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu Unrecht abgelehnt. Er hat aber weder den Beweisantrag noch den ablehnenden Beschluss des Landgerichts mitgeteilt.

b) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, „ob und inwieweit nun noch eine Persönlichkeitsstörung bei der Nebenklägerin vorhanden ist,“ hat er keine bestimmte Behauptung darüber aufgestellt, welche Tatsache das Landgericht hätte aufklären können und warum es sich dazu habe gedrängt sehen müssen.“

Also, lieber Kollege Verteidiger: Wenn man schon eine Revision beim BGH einlegt und die mit der Verfahrensrüge begründet, dann sollte man aber auch das kleine 1 x 1 der Revisionsrechtsprechung beherrschen. Sonst lässt man es besser. Und um mehr als kleines 1 x 1 ist es hier auch nicht gegangen. Das war keine „Verfahrensrüge am Hochreck“, sondern es wurde nur die Ablehnung eines Beweisantrages gerügt und eine Aufklärungssrüge erhoben. Wie man die einfachen Verfahrensrüge begründet, ist nun wahrlich keine Kunst. Und wer es nicht kann oder noch nie gemacht hat, der sollte sich formieren. Ich kenne da ein ganz gutes Buch, nämlich das „Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 1 Aufl. 2013„, das man hier bestellen kann 🙂 .

Anfängerfehler: Die Nebenklägerrevision

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Man mag es schon gar nicht mehr schreiben, obwohl man, wenn man die Rechtsprechung des BGH auswertet, geühlt jede Woche dazu schreiben könnte, nämlich: Die sattsam bekannten Fehler von Nebenklägervertretern bei der Begründung der Nebenklägerevision. Dabei ist es im Grunde doch so einfach und es wird doch auch vom BGH immer wieder gebetsmühlenartig herunter gebetet, wie es geht bzw., was zu beachten ist. Dennoch klappt es nicht, wie der BGH, Beschl. v. 29.09.2015 – 3 StR 323/15 – mal wieder anschaulich zeigt. Das LG hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen dann die Revision der Nebenklägerin, die sich nur auf die in allgemeiner Form erhobene Sachbeschwerde stützt. Und das geht nicht:

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Die Revision der Nebenklägerin ist bereits unzulässig.

Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Absatz 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Be-schluss vom 9. Dezember 2009 – 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Deliktes verurteilt. Dass die Nebenklägerin eine darüber hinausgehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen.“

Dem schließt sich der Senat an.“

Leute, da kann ich nur sagen: Entweder oder, d.h.: Entweder kümmere ich mich um die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision, wenn ich sie einlege, und schaue mal – wenn ich das nicht täglich mache – in einen Kommentar oder ein Handbuch. Oder ich lasse es und gebe das Mandat weiter an einen Kollegen, der es kann.