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Dreimal OLG, zweimal BGH – nun hat es (endlich) ein Ende

Der Spruch „Ende gut, alles gut“, passt zu dem dritten (!) Berufungsurteil des OLG Düsseldorf (vgl. hier das OLG Düsseldorf, Urt. v.  07.06. 2011 – 24 U 183/05) sicherlich nicht. Das passt schon besser ein einfaches „Endlich“ ist das Verfahren, das seit 2005 dauert und das OLG Düsseldorf insgesamt dreimal und den BGH zweimal beschäftigt hat, beendet. Dieser Rechtsprechungsmarathon hat, so traurig sich das Verfahren auch darstellt, immerhin etwas gut: Der BGH hat zweimal Gelegenheit erhalten, zur Beurteilung von Zeithonoraren Stellung zu nehmen und ist dabei von seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 (vgl. NJW 2005, 2142 = StV 2005, 621 = AGS 2005, 378) zumindest teilweise abgerückt (vgl. dazu auch BVerfG StraFo 2009, 323 = JurBüro 2009, 641 [Ls.] m. Anm. Madert = StRR 2009, 318 = RVGreport 2009, 299 = StV 2010, 89; vgl. dazu u.a. das BGH, Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10).  Den Schwenk hat das OLG Düsseldorf, dessen entscheidender Senat nun wahrlich nicht „Anwalts Liebling“ ist, mitmachen müssen. An der Bindungswirkung des Revisionsurteils ging kein Weg vorbei.Obwohl: Man merkt dem urteil m.E. an, dass man gerne anders entschieden hätte, wenn man rechtlich gekonnt hätte.

Für die Praxis von Bedeutung ist, dass das OLG die nach seiner Auffassung ungeklärten Zeiträume, die der Rechtsanwalt abgerechnet hatte, nicht zum Anlass genommen hat, die gesamte auf der Vergütungsvereinbarung basierende Abrechnung der vom Rechtsanwalt/Verteidiger erbrachten Tätigkeiten zu kippen. Für die Annahme einer betrügerischen Abrechnung hat es wohl nicht gereicht. In dem Zusammenhang kann nur empfohlen werden, den Zeitaufwand, der für den Mandanten erbracht wird, festzuhalten, um ihn im Streitfall ggf. nachweisen zu können.

Festgehalten hat das OLG Düsseldorf ausdrücklich an seiner Auffassung zur Unzulässigkeit von 15-Minuten-Zeittaktklausel (vgl. dazu schon OLG Düsseldorf AGS 2006, 530 = RVGreport 2006, 420 AGS 2009, 109). Andere Gerichte sind in der Beurteilung von deren Zulässigkeit großzügiger (vgl. OLG Schleswig RVGreport 2009, 179 = AnwBl. 2009, 554; LG München AGS 2010, 284 = BRAK-Mitt. 2010, 148; s. auch BGH AGS 2009, 209 [Frage des Einzelfalls], zu allem eingehend Hansens RVGreport 2009, 164 und Schons BRAK-Mitt. 2010, 52 in der Anm. zu OLG Düsseldorf, AGS 2009, 109). Auch das OLG Düsseldorf (vgl. AGS 2011, 366) hat allerdings die Regelung in einer Vergütungsvereinbarung als wirksam angesehen, die vorsieht, dass nur die letzte pro Tag angefangene Viertelstunde bei der Zeithonorarabrechnung aufgerundet wird. Die pro Tag einmalige Aufrundung auf eine Viertelstunde lasse sich rechtfertigen, weil der Rechtsanwalt so eine Kompensation für die Reibungsverluste, zum Beispiel wegen zwischenzeitlicher Anrufe Dritter oder Anfragen seines Personals, erlange.

Vergütungsvereinbarung: 300 – 500 €/Stunde können angemessen sein

Ich hatte ja neulich schon über OLG Frankfurt, Urt. v. 12.01.2011 – 4 U 3/08 berichtet, allerdings nur über einen mir bis dahin lediglich vorliegenden FAZ-Artikel. Inzwischen habe ich den Volltext der Entscheidung vorliegen und auf meiner HP bei den gebührenrechtlichen Entscheidungen eingestellt. Ganz interessante Entscheidung, die man vielleicht so zusammenfassen kann (was bei der Länge nicht ganz einfach ist):

  1. Eine auf Stundenbasis noch unter Geltung der BRAGO abgeschlossene Honorarvereinbarung für eine Vertretung in einem Verfahren und einer umfangreichen Hauptverhandlung wegen Subventionsbetruges kann auch in einer Größenordnung von rund 800.000,- € noch angemessen sein. Dabei sind auch Stundensätze der Verteidiger zwischen 300,- € und 500,- € rechtlich nicht zu beanstanden, soweit eine transparente Vereinbarung vorgelegen hat und der Mandant hinreichend über etwaige Kostenrisiken aufgeklärt worden ist.
  2. Die Kostenrechnung muss lediglich so detailliert und hinreichend aufgeschlüsselt sein, dass sich dem Mandanten ohne Weiteres erschließt, welche Leistungen genau in welchem Zeitraum erbracht worden sind. Sind einzelne Punkte einer solchen Abrechnung zu vage gehalten, kann das Gericht insoweit eine Kürzung vornehmen; gleiches gilt auch im Hinblick auf fehlerhaft dem Mandanten in Rechnung gestellte Leistungen, die nicht umlagefähig sind.“

Bei der Entscheidung handelt es sich übrigens um die „neue“ Berufungsentscheidung nach Aufhebung der ersten Entscheidung durch BGH, Urt. v. 04.02.2010 -IV ZR 18/09, über die wir ja auch schon berichtet hatten.

Nikolausbeschluss: Rahmengebühren – Basiswert für die Überprüfung

Rahmengebühren und kein Ende – oder: Täglich grüßt das Murmeltier. Hier dann mal etwas zu der Problematik vom KG, und zwar in einem Nikolausbeschluss, also vom 06.12.2010 – 1 Ws 45/10. Leider aber keine milde Gabe für die Verteidiger. Denn das KG hat ausdrücklich an seiner ständigen Rechtsprechung (und der h.M.) festgehalten, wonach eine Unbilligkeit im Sinne des § 12 BRAGO bzw. § 14 RVG vorliegt, wenn die angemessene Gebühr um mindestens 20 % überschritten wird.

Und: Basiswert für die Überprüfung, ob die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr der Billigkeit entspricht, ist nicht, die vom Rechtsanwalt geltend gemachte Gebühr abzüglich 20 %, sondern die angemessene Gebühr, die nicht um 20 % oder mehr überschritten werden darf.

Das KG hat dann außerdem zur Quotelung beim Freispruch Stellung genommen, insoweit wohl zutreffend

Immerhin… 1.500 € für zwei Hauptverhandlungstage

Der BGH hat jetzt im Verfahren 3 StR 552/08 mit Beschl. v. 14.09.2010 eine Pauschgebühr für die Hauptverhandlungstage bewilligt. Es gibt 1.500 € mit der Begründung:

Die für seine Tätigkeit anfallenden gesetzlichen Gebühren von 550 € (VV Nr. 4133 für zwei Hauptverhandlungstage) sind wegen des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, in der grundlegende Fragen sowohl des Strafverfahrensrechts (Verwendbarkeit von Daten im Strafverfahren, die durch eine akustische Wohnraumüberwachung auf der Grundlage einer polizeirechtlichen Ermächtigung zur Gefahrenabwehr gewonnen worden sind) als auch des materiellen Strafrechts (Begründung der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Betrug durch Abschluss von Lebensversicherungsverträgen) zu klären waren, nicht zumutbar (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass sich der Verteidiger mit diesen Fragen bereits im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter und der von ihm mitverantworteten Revisionsbegründungsschrift auseinandersetzen musste. Der Senat hält vielmehr den vom Antragsteller begehrten Betrag von 1.500 € für angemessen.“

Was dann wohl vom OLG als angemessen angesehen wird für das Revisionsverfahren mit einer Revisionsbegründung von über 5.000 Seiten?

Hat das OLG Koblenz wirklich „entschieden“, dass der Stundensatz eines Strafverteidigers bis 500 € zulässig ist?

Der „Rechthaber“ postet gerade unter dem Titel „Stundensatz eines Strafverteidigers bis 500 Euro zulässig“ zum Urteil des OLG Koblenz v. 26.04.2010 – 5 U 1409/09, über das wir auch schon berichtet hatten, vgl. hier. Im Post heißt es zur Zulässigkeit der 500 €/Stunde: „So jedenfalls entschied das Oberlandesgericht Koblenz kürzlich (Az.: 5 U 1409/09), aber es kommt – natürlich – auf die Umstände des Einzelfalls an, ob nicht doch ein Fall des Wuchers vorliegt.“ Ich habe so meine Zweifel, ob das OLG Koblenz wirklich „entschieden“ hat, dass 500 € zulässig sind. In der Sache ist ein Honorar von 250 €/Stunde für angestellte Rechtsanwälte durchgegangen, die Frage, ob ggf. auch eins von 400 €/Stunde für Partner zulässig/angemessen gewesen wäre, hat das OLG offen gelassen und auch offen lassen können.

Zu den 500 € führt das OLG in Zusammenhang mit seiner Kritik an der Entscheidung des OLG Düsseldorf AGS 2010, 118 lediglich aus: „Diese Kritik teilt der erkennende Senat nicht in der Diktion, jedoch in den tragenden juristischen und wirtschaftlichen Überlegungen. Stundensätze von bis zu  500 € sind je nach den Umständen des Einzelfalles nicht per se unangemessen (vgl. OLG Celle in AGS 2010, 5 ff unter Hinweis auf Mayer in Gerold u. a., RVG, 18. Aufl., § 3 a Rn. 26). Das klingt m.E. schon etwas anders und ist m.E. nicht mehr als ein obiter dictum. Das gilt ebenfalls für die in Bezug genommene Entscheidung des OLG Celle AGS 2010, 5. Auch da heißt es zu einer Honorarvereinbarung von 150 €/Stunde nur: „Diese Honorarvereinbarung ist als solche wirksam. Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung lässt sich hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Stundensatzes nicht erkennen. Im Gegenteil dürften Stundensätze von weniger als 150 € – nach unten – nicht mehr angemessen sein (vgl. Madert in Gerold u. a., RVG, 17. Aufl., § 4 Rn. 34). Selbst Stundensätze von bis zu 500 € sind nicht per se unangemessen (vgl. Mayer in Gerold u. a., RVG, 18. Aufl., § 3 a Rn. 26). Also auch nur ein obiter dictum mit Hinweis auf Mayer in Gerold/Schmidt. Daraus kann man m.E. aber nicht den Schluss ziehen, es sei über einen Stundensatz von 500 € als zulässig „entschieden“.

Entschieden ist m.E. aber über 250 €/Stunde. Die dürften – auch für angestellte Rechtsanwälte durchgehen (vgl. hier und hier). Alles was darüber hinaus geht, kann. muss aber nicht zulässig sein. Also weiter Vorsicht.