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Danke OLG Naumburg – erste OLG-Entscheidung zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Teil 2

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Urlaub ist ja ganz schön, aber manchmal denkt man während des Urlaubs: Musste man gerade jetzt fahren? So ist es mir gegangen, als mir der Kollegen Gregor aus Aken den OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2012 – 2 Ss (Bz) 100/12 – in der vergangenen Woche voll Freude und Stolz übersandt hat. Als ich ihn gelesen hatte, was auf den kleinen Bildschirmen immer ein wenig mühsam ist – habe ich gedacht: Da hast du nun einen schönen – in gewisser Weise bahnbrechenden – Beschluss und sitzt mitten im Atlantik, so dass du dazu nicht bloggen kannst. Aber das hole ich nun schnell nach und kann es nun sogar mit dem Hinweis auf den Cierniak-Beitrag aus zfs 12/2012 verbinden. Beides passt mehr als gut zusammen.

Das OLG Naumburg nimmt in seinem Beschluss v. 05.11.2012 als erstes OLG in der Sache zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren Stellung, mogelt sich also an den Fragen nicht über die formelle Schiene des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorbei, wie in meinen Augen  der OLG Hamm, Beschl. v.03.09.2012 – III 3 RBs 235/12 und der OLG-Bamberg, Beschl. v. 19.10.2012 – 2 Ss OWi 1351/12. Das OLG Naumburg führt aus:

Die Rechtsbeschwerde hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Die Betroffene hat in ihrer Rechtsbeschwerde eine Versagung des rechtlichen Gehörs dargelegt (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung und Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts. Der Senat will hiermit — entgegen seiner sonstigen Praxis — vermeiden, dass derselbe Amtsrichter noch einmal mit der Sache befasst ist (§ 79 Abs. 3, Abs. 6 OWiG i. V. m. § 354 Abs. 2 StPO).

Das Amtsgericht hat die Verteidigung der Betroffenen durch die Nichtbescheidung des Antrages des Verteidigers auf Aussetzung des Verfahrens (§ 228 Abs. 1 StPO) in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG 1. V. m. § 338 Nr. 8 StPO) und hiermit gleichzeitig das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt.

Der Verteidiger der Betroffenen hat in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt, den er mit einer vorherigen unzureichenden Gewährung von Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 StPO) begründet hat. So sei ihm insbesondere keine ausreichende Einsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes gewährt worden. Diesen Antrag hat der Richter im Bußgeldverfahren vor Urteilsverkündung nicht beschieden, was beim Einzelrichter einer Ablehnung durch Gerichtsbeschluss gleichzustellen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage 2012, § 229 Rdn. 17 mit Hinweis auf § 338 Rdn. 60).

Die Betroffene hat mit ihrer Rechtsbeschwerdebegründung im Weiteren dargelegt, dass ihrem Verteidiger im gerichtlichen Verfahren (und auch im Verwaltungsverfahren vor der Bußgeldbehörde) keine ausreichende Einsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes gewährt worden ist. Das Amtsgericht führt hierzu im Urteil aus: „Der Verteidiger hat im Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in die Bedienungsanleitung (Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 04.02.2012, Az.: 4 OWi 989/11). Die zahlreichen von dem Verteidiger dem Messbeamten gestellten Fragen zeigen im Übrigen, dass die Stellung sachgerechter Fragen auch ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung möglich ist.“

Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden (vgl. LG Ellwangen, Beschl. v. 14.12.2009 — 1 Qs 166/09 —; AG Gelnhausen, Beschl. v. 14.09.2012 — 44 OWi 2945 Js 1351/10; AG Verden, Beschl. v. 23.08.2010 — 9 b OWi 764/10 — jeweils zitiert nach juris; eine Rechtsprechungsübersicht findet sich in Burhoff, Dauerbrenner: (Akten-)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren in VRR, 250 f.). Dies folgt schon aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit (vgl. LG Ellwangen, VRR 2011, 117). Nur wenn dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die auch dem Sachverständigen zugänglich sind, ist es ihm möglich, das Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus wäre ohne Akteneinsicht im geschilderten Umfang zwischen Betroffenem und der Ermittlungsbehörde keine Waffengleichheit gegeben, wenn die Ermittlungsbehörde einen Wissensvorsprung dadurch erlangt, dass sie maßgebliche Unterlagen zurückhält und dem Betroffenen deren Kenntnisnahme verweigert. Es ist nicht ausreichend, den Verteidiger auf allgemein zugängliche Sekundärliteratur zu verweisen, in denen die Funktions- und Bedienweise von Geschwindigkeitsmessgeräten erklärt wird.

Die Betroffene hat durch die Rechtsbeschwerdebegründung im Weiteren hinreichend dargelegt, dass durch die nicht vollständig gewährte Akteneinsicht ihr Recht auf Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO).

Ihr Verteidiger führt hierzu zutreffend in der Rechtsbeschwerdebegründung aus: „Wenn das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführt, dass „die Stellung sachgerechter Fragen auch ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung möglich ist“, verkennt es, dass der Verteidiger und die Betroffene ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung zum einen nicht überprüfen können, ob und inwieweit die Beantwortung zur Bedienungsanleitung und den technischen Grundlagen des Messgerätes gestellter Fragen zutreffend erfolgte. Zum anderen ergeben sich aus dem Inhalt der Bedienungsanleitung auch erst Fragen und Probleme, die es in der Hauptverhandlung oder ggf. durch ein Sachverständigengutachten zu klären gilt, von denen aber weder Verteidiger noch Beteiligter ohne gewährte Einsicht Kenntnis haben.“

Dem ist m.E. nichts mehr hinzuzufügen, na ja: „fast nichts mehr“, außer: Es handelt sich um den ersten OLG-Beschluss, der zu der Problematik in der Sache Stellung nimmt. Mit ihm werden sich die anderen OLG und die AG auseinander setzen müssen – und damit ggf. die Sache nun zum BGH tragen, der die Fragen dann vielleicht endgültig klärt. Also Fazit: Ein schöner, wenn nicht bahnbrechender, dann aber zumindest bedeutsamer Beschluss.

Und: Der Kollege hatte mir bei der Übersendung des Beschlusses mitgeteilt, dass er auf den Beschluss stolz sei und ihm unser Beitrag imVRR 2011, 250 eine Hilfe gewesen sei (vgl. auch noch VRR 2012, 130). Stolz darf er in meinen Augen sein, da er den ersten „richtigen OLG-Beschluss“ in der Frage erstritten hat. Stolz sind wir vom VRR auch – zumindest ein wenig -, nämlich darauf, dass wir haben Hilfestellung geben können (und das OLG Naumburg den Beitrag zumindest wegen der Nachweise erwähnt ;-)). Und das OLG Naumburg wird ebenfalls stolz sein. Hat es doch als erstes OLG die Akteneinsichtsfragen entschieden, und zwar ohne Hilfe aus Karlsruhe = wohl ohne Kenntnis des Cierniaks-Beitrag. Auch ohne diesen sind die Ampeln auch hier auf „grün“ gestellt.

Danke Herr Cierniak – Akteneinsicht im Bußgeldverfahren Teil I

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Nach meiner Rückkehr aus dem Kurzurlaub habe ich am Samstag in meinem Email-Postfach den Hinweis auf den Beitrag von RiBGH Jürgen Cierniak aus dem zfs-Dezember-Heft 12/2012 – zfs 2012, 664 – „Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen“ gefunden, den die zfs-redaktion vorab schon kostenlos ins Internet eingestellt hat. Auf diesen Beitrag will/muss ich wegen seiner Bedeutung auch hier noch einmal hinweisen, obwohl das bereits an anderen Stelle geschehen ist, vgl. hier die beiden „Revolutions-Beiträge“ des Kollegen Sydow ( hier Teil 1 und hier Teil 2) und auch den Lesetipp des Beck-Blog. Als ich den Beitrag dann gelesen habe, sind mir die Augen vor Freude über gegangen und diese Freude habe ich Herrn Cierniak inzwischen auch selbst mitgeteilt. Der Einfachheit halber zitiere ich aus dem Schreiben, und zwar wie folgt:

„Erfreut bin ich zunächst über die von Ihnen in dem Beitrag und in dem ihm zugrunde liegenden Vortrag auf den Homburger Tagen vertretenen Positionen, die sich weitgehend mit meinen Auffassungen decken. Es ist schön, nun eine so gewichtige Stimme als Beleg für die eigene Ansicht anführen zu können. M.E. werden die OLG und die AG in der nächsten Zeit einiges zu tun haben, um sich mit den von Ihnen aufgeworfenen Fragen und Richtigstellungen auseinanderzusetzen.

Besonders gefreut haben mich Ihre Passagen zum Akteneinsichtsrecht und zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Auch hier wird m.E. an manchen Stellen ein Umdenken beginnen müssen. Ich hoffe, dass viele Amtsrichter Ihre Ausführungen lesen und beherzigen. Und auch an dieser Stelle ist es schön, nun eine so gewichtige Stimme als Beleg für die eigene Ansicht anführen zu können und nicht mehr das Gefühl zu haben, der einsame Rufer in der Wüste zu sein. Und wenn man dann noch liest, dass das eigene Argument – zum Urheberecht und zu § 45 UrhG – einen BGH-Richter überzeugt hat, fragt man sich: Was will man mehr?

Meine Freude verbinde ich zugleich mit einem herzlichen „Danke-schön“ dafür, dass Sie nicht nur das von mir herausgegebene OWi-Handbuch erwähnen/zitieren, sondern auch meinen Beitrag im VRR und die vielen Entscheidungen, die wir im VRR und bei uns im Blog auf Jurion-Strafrecht bzw. ich auf meiner Homepage veröffentlicht haben. Das ist leider nicht selbstverständlich. In der letzten Zeit hat es nämlich ein paar Veröffentlichungen bzw. Gerichtsentscheidungen gegeben, die die eingestellten Entscheidungen zwar erwähnt, den Veröffentlichungsort aber „unterschlagen“ haben. Das schmerzt einen Schriftleiter oder Autor dann schon und man fragt sich: Warum? Manchmal kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, dass das auch mit meinem „Lagerwechsel“ zu tun hat. Aber, was soll es? Das wird durch Ihren Beitrag jetzt aufgewogen.“

Fazit aus allem: Unbedingt lesen, ausdrucken und die Argumente anführen. Ich bin gespannt, wie die AG damit umgehen werden, m.E. steht die Ampel für die Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung jetzt auf „dunkel-grün“. Sicherlich wird es auch Kritik an den von Herrn Cierniak vertretenen Positionen geben (die erste liegt im Beck-Blog bereits vor); damit ist auf jeden Fall zu rechnen. Und man darf auch nicht verkennen, dass es nicht „der BGH“ war, der sich da geäußert hat. Aber immerhin ein „Richter am BGH“ und damit eine gewichtige Stimme.

Letzter Hinweis: Zu der Problematik habe ich eine „schöne“ OLG-Entscheidung, auf die ich nachher zurückkomme. Ebenso lesenswert wie der Cierniak-Beitrag. Also: Dran bleiben.

Ergänzung: vgl. dazu dann jetzt hier.

 

Akteneinsicht in den Messfilm – 3. Akt, nun beim AG Schleiden „abgeblitzt“

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Machen wir heute mal wieder Akteneinsicht. Der ein oder andere wird sich an den AG Schleiden, Beschl. v. 13.07.2012 – 13 OWi 92/12 (b) erinnern, in dem das AG dem Verteidiger gegen den Widerstand des Kreises Euskirchen und der Firma Jenoptik die Einsicht in einen Messfilm bzw. die Messdatei gewährt, nachdem die Verwaltungsbehörde das abgelehnt hatte. Der Kreis Euskirchen hatte daraufhin die Datei zur Verfügung gestellt, allerdings in einem nicht mit gängigen Windows-Programmen lesbaren Zustand. Der Verteidiger hat dann versucht, das entsprechende Programm bei der Fa. Jenoptik zu bekommen, ist da aber abgeblitzt (vgl. hier und hier). Der Verteidiger hat dann erneut einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ihm die in dem genannten Beschluss bezeichnete Messreihe in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen.

Damit ist er nun beim AG Schleiden „abgeblitzt“: Dieses führt im AG Schleiden, Beschl. v. 10.09.2012 – 13 OWi 140/12 [b] – aus:

„Die Zurverfügungstellung des gesamten Messfilms in einem nicht „gängigen Format‘ stellt keine unzulässige Beschneidung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Betroffenen dar. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers erstreckt sich auf den Zustand der Akten, in dem sich diese zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs befinden. Es existiert weder ein Recht, noch eine Verpflichtung der Behörde oder des Gerichts, die in den Akten enthaltenen Datenträger bzw. die darauf befindlichen Daten durch eine Umformatierung abzuändern (vgl. zum Ganzen AG Peine, Beschluss vom 13.03.2008, Az. 2 OWi 2/08 zitiert nach juris). Folglich ist dem Verteidiger ein Messfilm in der Form vorzulegen, in dem er sich zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs befindet. Dies ist vorliegend geschehen.

 Die Umwandlung der Messdateien in ein sogenanntes „gängiges Format“ hätte zudem zur Folge, dass die notwendige Verschlüsselung der Dateien nicht mehr gewährleistet wäre und – auch durch den Verteidiger nicht feststellbar wäre – ob diese vorgelegen hat. Die ordnungsgemäße Verschlüsselung und Unveränderbarkeit der Dateien ergibt sich grade nur aus dem Originalformat des Messfilms.

 Das Risiko, dass der Verteidiger die vorliegenden Daten mit eigenen Mitteln nicht zu öffnen vermag, entstammt seiner Risikosphäre. In einem solchen Fall ist es dem Verteidiger durchaus zuzumuten, sich mit einem privaten Sachverständigen, der über die Mittel, die betreffenden Daten zu öffnen verfügt, in Verbindung zu setzen oder eben bei der zuständigen Behörde, die dies angeboten hat. von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen. Ebenso ist es dem Verteidiger zuzumuten, sich mit der Ordnungsbehörde vor Ort in Verbindung zu setzen und dort Einsicht in die Messdatei zu nehmen. Einen Anspruch auf eine Zurverfügungstellung der Software zur Öffnung der Dateien besteht nicht. Zum einen ist diese Software privaten Dritten gar nicht zugänglich, zum anderen stehen in diesem Bereich urheberrechtliche Interessen Dritter — der Firma Jenoptik — entgegen.“

Also: Mit der einen Hand gegeben, mit der anderen Hand genommen. M.E. so auch nicht richtig, da der Hersteller die Überprüfbarkeit seiner Messdaten – so meine ich jedenfalls – sicher stellen muss. Es kann doch nicht richtig sein, dass dafür ein privates Sachverständigengutachten eingeholt wird. Das ist ungefähr – wie gesagt „ungefähr“  – so, als ob die gesamte Akte nicht in deutscher Sprache verfasst wäre. Muss da nicht auch dem Betroffenen ein „lesbares“ Exemplar zur Verfügung gestellt werden. Mir ist auch nicht klar, warum die Gerichts sich häufig hinter dem Urheberrecht verstecken. Wenn ich als Hersteller mit einem solchen Gerät an den Markt gehe, dann „wackelt“ mein Urheberrecht. und schließlich: Der Verweis auf AG Peine ist m.E. nicht zutreffend. Das war eine andere Fallgesatltung. Wenn ich mich richtig erinnere, ging es da um einen Verteidiger, der auf seinem PC keine Windows-Programme wollte und deshalb ein anderes Datei-Format beantragt hatte.

Auch du mein Sohn Brutus = auch das OLG Bamberg kneift

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Ich hatte ja vor einigen Tagen über den der OLG Hamm, Beschl. v.03.09.2012 – III 3 RBs 235/12 zur Rechtsbeschwerde bei verweigerter Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung pp. berichtet (vgl. hier). Erstaunt bin ich dann mal wieder, wie schnell ein solcher – in meinen Augen falscher Beschluss – dann Kreise zieht bzw. von anderen OLG „abgeschrieben“ wird und sich so dann eine (falsche) h.M. bildet. So dann der OLG-Bamberg, Beschl. v. 19.10.2012 – 2 Ss Owi 1351/12, den mir der Kollege enttäuscht übersandt hat. Ich kann seine Enttäuschung verstehen. Alles getan, was nötig ist und dann wird in der Rechtsbeschwerde vom OLG gekniffen bzw. ein Weg gewählt, mit dem man die Entscheidung in der Sache vermeidet. Da heißt es dann einfach nur:

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens hat der Betroffene, der die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, eine den formalen Anforderungen genügende Verfahrensrüge (§§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO) zu erheben (Göhler/Seitz OWiG 15. Aufl. § 80 Rn 16i). Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unzulässiger Beschränkung der Verteidigung durch die Nichtaussetzung infolge der Nichtbeiziehung der Bedienungsanleitung geltend gemacht wird, ist die Rüge unzulässig. Der Rüge kann nicht entnommen werden, ob und welche Anstrengungen der Betroffene bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge unternommen hat, um über das Gericht Einsicht in die Bedienungsanleitung zu bekommen (BGH NStZ 2010, 530; OLG Hamm Beschluss vom 03.09.2012 — III 3 RBs 235/12).

Die Geschichte eines Beschlusses – Akteneinsicht a la AG Parchim

Manchmal ist es schon ganz interessant zu erfahren/zu wissen, wie es eigentlich zu einem Beschluss gekommen ist bzw., was sich vorab abgespielt hat. Deshalb stelle ich dem AG Parchim, Beschl. v. 08.10.2012 – 5 OWiG 407/12 – die Ausführungen voran, die der Kollege, der mir den Beschluss geschickt hat, bei der Übersendung erläutern gemacht hat:

„…anbei ein Beschluß des AG Parchim zur Bedienungsanleitung, welcher dem vorgeblichen Urheberrecht eine Absage erteilt.

An sich ja nichts so neues (mehr), interessant daran ist, dass auf Anforderung der BedAnl die Bußgeldstelle zunächst Zugangsdaten für einen Onlinezugang unter http://onlinehandbuch.vidit-systems.de/index.php/anmelden/login übersandte, unter dem man per http://www.3dpageflip.com/ ein Onlinebuch durchblättern kann, bei dem es nicht möglich ist, die Anleitung komplett oder einzelne Seiten auszudrucken. Im Rahmen der Registrierung folgt der Hinweis von Vidit „Das Recht zur Einsicht der Bedienungsanleitung gilt nur für die Dauer des Verfahrens. Der Ausdruck, Nachdruck, auch auszugsweise, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Herausgebers ist nicht statthaft.“.

Ich teilte der Bußgeldstelle darauf mit, dass der Hersteller eine zur sachgerechten Verteidigung erforderliche Einsicht vereiteln würde und verwies auf den beigefügtene Ausdruck der Registrierungsmaske.

Dazu verwies ich darauf, daß eine sachgerechte Vorbereitung auf die Zeugenvernehmung des Messbeamten, erfordert, dass die Verteidigung sich eine komplette Kopie – zumindest soweit die eigentliche Bedienung und Vorbereitung der Messung selbst betroffen ist – verschaffen muß, um anhand derer die Befragung des Messbeamten als Zeugen zu gestalten. Es sei weder zeitlich noch vom Aufwand her zumutbar, mittels Screenshots zig Einzelseiten zum kaum lesbaren Ausdruck zu bringen (was möglich wäre), zumal der Hersteller dieses ausdrücklich nicht genehmigt.

Als Antwort verwies die Bußgeldstelle des Landkreises Ludwigslust-Parchim darauf,  man könne „nach nochmaliger Rücksprache mit der Fa. Vidit mitteilen, dass die Seiten nur käuflich über die Firma selbst erworben werden können. Das eigenständige Ausdrucken ist aus urheberechtlichen Gründen nicht möglich“.

Das hat das AG Parchim in seinem Beschluss dann anders gesehen.:

Der Verteidiger hat den Landkreis Ludwigslust-Parchim als zuständige Verwaltungsbehörde um Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Abstandsmessgerätes VKS 3.0 gebeten. Dies hat der Landkreis mit der Begründung abgelehnt, es stünden urheberrechtliche Bedenken einer Vervielfältigung der dort vorhanden Bedienungsanleitung entgegen. Dem ist nach ständiger Rechtsprechung nicht so.

Grundsätzlich erstreckt sich das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht auch auf solches verfahrensbezogenes Material der Verwaltungsbehörde, das in den Akten nicht enthalten ist, etwa die Bedienungsanleitung, Wartungs- und Störungsprotokolle des verwendeten Messgerätes u.ä.. Nur so ist der Verteidiger in die Lage versetzt, das ordnungsgemäße Zustandekommen des Messergebnisses zu überprüfen und gegebenenfalls in der Hauptverhandlung die betr. Messbeamten hinreichend zu befragen.

Im nächsten Jahr wird es uns dann ja der AK IV des 51. VGT sagen, wie es geht (vgl. hier). Wirklich?