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Akteneinsicht a la AG Plön: Her mit dem „Hochglanzbild“

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Ob eine Täteridentifizierung anhand eines vom Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes möglich ist, lässt sich in der Praxis häufig an dem in den Anhörungsbogen hineinkopierten Bild nicht endgültig beurteilen. Dazu muss man das sog. „Hochglanzbild“ kennen. Von dem ist daher dm Verteidiger auf Antrag ein Ausdruck zu überlassen, wenn der bislang zur Akte genommene Ausdruck keine ausreichende Identifizierung ermöglicht. So der AG Plön, Beschl. v. 23.01.2013 –  4 OWi 10/12 GE, das wie folgt begründet:

„Bei den bei den Akten befindlichen Fotos handelt es sich um solche von erkennbar geringer Qualität auf Papier, die unscharf und kontrastarm sind. Das konkrete in der Akte befindliche Foto bietet sowohl dem Verteidiger als auch dem Gericht gegenüber keine ausreichende Möglichkeit einer Täteridentifizierung anhand dieses Fotos. Da der Verteidiger nur in der Tatsacheninstanz vor dem Amtsgericht Einwände gegen die Qualität des bei der Akte befindlichen Fotodrucks erheben kann, muss ihm zur Vorbereitung der Hauptverhandlung die Möglichkeit gegeben werden, gegebenenfalls qualifizierte Einwände gegen die Fahrereigenschaft seines Mandanten vortragen zu können. Auch der Tatrichter ist gehalten, anhand der auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die er benennen und beschreiben muss, die Fahreridentifizierung durchzuführen.“

 

51. VGT – wird er was bewegt haben?

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Am vergangenen Freitag (25.01.2013) ist der 51. VGT zu Ende gegangen. Inzwischen sind die Ergebnisse veröffentlicht worden (vgl. hier die Empfehlungen des 51. VGT). Mich interessieren von der Thematik her natürlich besonders die Ergebnisse der Arbeitskreise IV und V, die anderen AK mögen es mir nachsehen.

Zu „Arbeitskreis IV Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr“ gibt es folgende Empfehlungen:

I. Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit

  • Die Akzeptanz von Geschwindigkeitsmessungen muss erhöht werden. Deswegen sind Ort, Zeit und Auswahl der Messstellen ausschließlich an der Verkehrssicherheit und dem Umweltschutz (insbesondere Schutz vor Lärm und Luftverschmutzung) auszurichten.
  • Eine Aus- und Fortbildung des Messpersonals ist zwingend erforderlich und muss in der Gebrauchsanweisung vorgeschrieben sein. Sie hat sich an dem jeweils aktuellen technischen Stand der Messanlage zu orientieren und ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
  • Der Arbeitskreis fordert die Einführung einheitlicher Messprotokolle als Bestandteil der Zulassungsgenehmigung. Zu diesem Zweck empfiehlt der Arbeitskreis die Bildung eines gemeinsamen Gremiums der damit befassten Personen und Institutionen.
  • Die Gebrauchsanweisungen der Messgeräte sind nur dann zulassungsfähig, wenn sie technisch und sprachlich eindeutig formuliert sind.

II. Akteneinsichtsrechte

  • Alle zur Beurteilung der Messung gehörenden Informationen – wie insbesondere die Gebrauchsanweisung und der vollständige Datensatz der jeweiligen Messreihe – müssen dem Verteidiger und dem beauftragten Sachverständigen von der Verwaltungsbehörde ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Dazu hat die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) den Herstellern in der Bauartzulassung die entsprechende Offenlegungsämtlicher technisch greifbarer Daten zur Überprüfung der konkreten Messung aufzuerlegen.

III. Standardisierte Messverfahren

  • Änderungen der Gerätesoftware sind nach § 26 Eichordnung zu behandeln. In noch nicht bestandskräftig erledigten Fällen von Messungen mit der alten Softwareversion kann ein konkreter Anhaltspunkt vorliegen, der eine Überprüfung der Messung notwendig macht.
  •  Standardisierte Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung erfordern eine Foto- oder Videodokumentation.

Und mich interessiert natürlich Arbeitskreis V – Änderungen des Punktesystems – mit der dort behandelten Punktereform. Die Empfehlungen da lauten:

1. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag begrüßt es, dass die Bundesregierung die Impulse des 47. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2009 aufgegriffen hat, das Mehrfachtäterpunktsystem einfacher und transparenter zu gestalten. Das gilt insbesondere für die Abschaffung der Tilgungshemmung.

2. Allerdings ist der Arbeitskreis nahezu einhellig der Auffassung, dass dem Gesetzesvorschlag der Bundesregierung in der vorliegenden Fassung nicht zugestimmt
werden kann:

a) Durch die Beibehaltung des Tattagprinzips und der damit verbundenen Überliegefrist im vorliegenden Entwurf bleibt das System für alle Beteiligten nach wie vor intransparent.
Deshalb fordert der Arbeitskreis, durchgehend das Rechtskraftprinzip verbindlich festzuschreiben.
b) Der Arbeitskreis fordert weiter, die Möglichkeit des Punkteabbaus durch Absolvieren freiwilliger Maßnahmen beizubehalten.
c) Es wird empfohlen, die durch die vorgeschlagene Anhebung der Verwarnungsgeld- Obergrenze entstandenen Unstimmigkeiten mit der Bußgeldkatalog-Verordnung zu
überprüfen.
3. Der Arbeitskreis äußert Bedenken, ob es erforderlich ist, das bisherige 18-Punkte-System zugunsten des vorgesehenen 8-Punkte-Systems aufzugeben.
4. Der Arbeitskreis hat zudem Zweifel, ob Zuwiderhandlungen in dem von der Bundesregierung geplanten Umfang aus der Bepunktung herausgenommen werden sollten.
5. Der Arbeitskreis empfiehlt, das jetzt vorgeschlagene neue Fahreignungsseminar zum Thema eines der nächsten Verkehrsgerichtstage zu machen.

Nun, wenn nur ein Teil der Empfehlungen aus dem AK IV umgesetzte würde, hätte sich die Diskussion der letzten Jahre gelohnt und wäre fruchtbar gewesen. Aber ich habe so meine Zweifel, ob sich diese Empfehlungen gegen die Lobby der Gerätehersteller durchsetzen lassen. Andererseits: mit den KG und OLG Naumburg-Entscheidungen ist man auf dem richtigen Weg. Und argumentativ kann man die Empfehlungen sicherlich verwenden.

Zu AK V: Da habe ich noch stärkere zweifel, ob „dieser“ Bundesverkehrsminister willens ist, seine Vorschläger noch einmal zu überdenken. Die Kritik an seinen Plänen ist zwar mehr als deutlich (vgl. u.a. auch dazu hier), P. Ramsauer hat die Reform aber schon verteidigt (vgl. dazu hier). Das heißt wahrscheinlich: Augen zu und durch. Na auch gut, dann ist der Berichtsstoff in den verkehrsrechtlichen Zeitschriften auf absehbare Zeit gesichert.

Akteneinsicht: Akteneinsicht a la AG Gießen – KEINE Schutzgebühr für den Hersteller

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Folgende Ausgangslage: In einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung lehnt die Verwaltungsbehörde die Übersendung einer Fotokopie der Bedienungsanleitung des bei der Messung verwendeten Lasergeräts unter Hinweis darauf ab, dass kein Anspruch auf Übersendung bestehe. Sie hat auf die Möglichkeit verwiesen, die Bedienungsanleitung nach Terminsabstimmung vor Ort einzusehen oder direkt über den Hersteller anzufordern. Der Hersteller hatte auf Anfrage des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen dann eine Übersendung der Bedienungsanleitung des Lasergeräts nur gegen Zahlung einer „Schutzgebühr“ von EUR 25,00 zzgl. MwSt. und Versand in Aussicht gestellt.

Dagegen der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung, der beim AG Gießen Erfolg hat. Der AG Gießen, Beschl. v. 04.01.2013 – 5602 OWi 311/12 – führt aus:

„Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung am jeweiligen Ort der Polizeidienststelle, welche die Messung durchgeführt hat, ist im Hinblick auf die Vielzahl der Verfahren und die auch vorliegend gegebene große Entfernung des Wohnorts des Antragstellers, bzw. des Orts der Kanzleiräume des Verfahrensbevollmächtigten zum Tatort, nicht zumutbar. Ebenfalls nicht zumutbar für den Antragsteller ist die Zahlung eines Entgelts an den Hersteller des Lasergeräts in Höhe von EUR 25,00 zzgl. MwSt. und Versand für die Übersendung von Kopien der Bedienungsanleitung.

 Hingegen ist zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verteidigung des Antragstellers die Übersendung von Fotokopien der Bedienungsanleitung oder auch eines Datensatzes per E- Mail der Verwaltungsbehörde zur zumutbar. Der Übersendung von Kopien stehen keine wichtigen Gründe entgegen.

 Urheberrechtliche Bedenken gegen die Fertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung bestehen nicht, da die Bedienungsanleitung für das Lasergerät lediglich die vorgegebenen technischen Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise beschreibt und keine eigenständige Schöpfung ihres Autors darstellt (vgl. LG Ellwangen, Beschluss vom 25.10.2012, AZ 1 Qs 166/09). „

M.E. zutreffend. Eine ähnliche Diskussion hatten wir schon mal beim AG Wetzlar und beim AG Wuppertal. Zur Frage des Urheberrechts verweise ich dann noch einmal auf den KG, Beschl. v. 07.01.2013, 3 Ws (B) 596/12 – 162 Ss 178/12– (vgl. dazu das Posting hier:Gerade herein bekommen: Auch das KG entscheidet positiv zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung.

 

 

Gerade herein bekommen: Auch das KG entscheidet positiv zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung

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Das neue Jahr fängt gut, im Grunde mit einem kleinen Paukenschlag an. Gerade habe ich den KG, Beschl. v. 07.01.2013, 3 Ws (B) 596/12 – 162 Ss 178/12 – hereinbekommen, der sich mit der Frage der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung im Bußgeldverfahren befasst.

Und: Das KG gibt dem Verteidiger Recht. Der Leitsatz:

„Dem Verteidiger eines Betroffenen ist bei auf die Anwendung eines standardisierten Messverfahrens gestützten Verkehrsordnungswidrigkeitsvorwürfen im Rahmen des ihm zustehenden Akteneinsichtsrechts auch Einsicht in die dem Messverfahren zugrunde liegende Bedienungsanleitung zu gewähren, die dafür im Original oder in Kopie zu den Gerichtsakten zu nehmen ist.“

Der Beschluss enthält eine schöne Zusammenstellung der Rechtsprechung zu dieser Problematik; viele der Entscheidungen sind auch hier veröffentlicht worden. Und natürlich ist auch ein Hinweis auf den Cierniak-Aufsatz in zfs 2012, 664 (vgl. “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen) enthalten. Der und die veröffentlichte Rechtsprechung ziehen also Kreise. Das freut mich :-).

Das KG hat im Übrigen auch zum Urheberrecht Stellung genommen und das grundsätzlich bejaht, allerdings auf § 45 UrhG verwiesen (s. auch Cierniak und mein Beitrag in in VRR 2011, 250, 253 ).

Schöner Beschluss, der zur Abrundung auch noch eine schöne Anleitung für den Verteidiger enthält, wie er im Verfahren vorgehen und was er in der Rechtsbeschwerde vortragen muss.

Akteneinsicht: Akteneinsicht a la AG Westerstede – auf ins Internet

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Nach dem Beitrag des RiBGH Cierniak in zfs 2012, 664 (vgl. hier Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen” und dazu unseren Beitrag hier) und auch dem OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2012 – 2 Ss (Bz) 100/12 wird man m.E. die Entscheidungen, die sich mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren betreffend Bedienungsanleitung und Unterlagen befassen, in solche aus der Zeit „vor Cierniak“ und solche aus der Zeit „nach Cierniak“ einteilen müssen. Zu den Entscheidungen „vor Cierniak“ gehört der AG Westerstede, Beschl. v. 02.11.2012 – 48 OWi 350/12, der drei Kernaussagen enthält zur Einsicht in das Referenzvideo, zur Art und Weise der Akteneinsicht und zur Lebensakte:

Dem Verteidiger ist Einsicht in das Referenzvideo zu gewähren, welches bei Einrichtung der Messstelle erstellt wurde. Der Betroffenen steht es zu, bereits im Verfahren der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, ob die Messstelle entsprechenden den Vorgaben der Herstellerfirma ordnungsgemäß eingerichtet wurde. Da weitere Nachweise diesbezüglich nicht vorliegen, bedarf es der Übersendung des Referenzvideos,

 Soweit der Verteidiger hingegen gerichtliche Entscheidung bezüglich der Versagung der Übersendung der Bedienungsanleitung beantragt hat, war dieser Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Zwar führt der Verteidiger zutreffend aus, dass das Akteneinsichtsrecht auch die Bedienungsanleitung des Messgeräts umfasst (vgl. AG Westerstede, Beschluss vom 27.06.2012 — 48 OWi 241/12 sowie auch bspw. AG Lüdinghausen, Beschluss vom 09.02,2012 – 19 OWi 19/12; AG Herford, Beschluss vom 20.09.2010 – 11 OWi 624/10; LG Ellwangen, Beschluss vom 14.09.2009 — 1 Os 166/09). Diesem Recht wurde jedoch vorliegend bereits durch die Bußgeldstelle hinreichend entsprochen, indem der Verteidiger mit E-Mail vom 06.07.2012 darauf hingewiesen wurde, dass die entsprechende Bedienungsanleitung auf der Internetseite der Herstellerfirma VIDIT GmbH eingesehen werden kann. Dem Verteidiger wird somit eine kostenlose Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung und folglich Überprüfung der Messung ermöglicht, ohne dass es hierfür einer Vervielfältigung und Aktenübersendung bedarf. Eine entsprechende Vorgehensweise ist dem Verteidiger auch zumutbar, da sie ohne erheblichen Aufwand durchzuführen ist.

Ebenso war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Versagung der Übersendung der Lebensakte als unbegründet zurückzuweisen. Die Verwaltungsbehörde hat diesbezüglich mitgeteilt, dass eine Lebensakte für das eingesetzte Messgerät nicht geführt wird. Mangels Vorhandensein einer solchen Akte kann folglich auch keine Kopie hiervon erstellt oder Einsicht hierin gewährt werden.

Dazu ist zu sagen:

  • Zum Referenzvideo geht der Beschluss ok.
  • Das gilt m.E. auch zum Verweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung im Internet. Das ist m.E. zumutbar. Angesichts der Umstandes, dass heute jedes Rechtsanwaltsbüro über einen Internetzugang verfügen dürfte, wird man der Entscheidung zustimmen können. Voraussetzung ist aber, dass die Bedienungsanleitung dort ohne Probleme und/oder besondere Zugangserfordernisse eingesehen werden und ggf. auch ausgedruckt werden kann (so wohl auch Cierniak zfs 12, 664, 674). Anderenfalls läuft das Akteneinsichtsrecht ins Leere.
  • Zur Lebensakte stellt sich die Frage, ob dem Verteidiger dann nicht Auskünfte zu erteilen sind?