Akteneinsicht: Akteneinsicht a la AG Gießen – KEINE Schutzgebühr für den Hersteller

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Folgende Ausgangslage: In einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung lehnt die Verwaltungsbehörde die Übersendung einer Fotokopie der Bedienungsanleitung des bei der Messung verwendeten Lasergeräts unter Hinweis darauf ab, dass kein Anspruch auf Übersendung bestehe. Sie hat auf die Möglichkeit verwiesen, die Bedienungsanleitung nach Terminsabstimmung vor Ort einzusehen oder direkt über den Hersteller anzufordern. Der Hersteller hatte auf Anfrage des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen dann eine Übersendung der Bedienungsanleitung des Lasergeräts nur gegen Zahlung einer „Schutzgebühr“ von EUR 25,00 zzgl. MwSt. und Versand in Aussicht gestellt.

Dagegen der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung, der beim AG Gießen Erfolg hat. Der AG Gießen, Beschl. v. 04.01.2013 – 5602 OWi 311/12 – führt aus:

„Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung am jeweiligen Ort der Polizeidienststelle, welche die Messung durchgeführt hat, ist im Hinblick auf die Vielzahl der Verfahren und die auch vorliegend gegebene große Entfernung des Wohnorts des Antragstellers, bzw. des Orts der Kanzleiräume des Verfahrensbevollmächtigten zum Tatort, nicht zumutbar. Ebenfalls nicht zumutbar für den Antragsteller ist die Zahlung eines Entgelts an den Hersteller des Lasergeräts in Höhe von EUR 25,00 zzgl. MwSt. und Versand für die Übersendung von Kopien der Bedienungsanleitung.

 Hingegen ist zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verteidigung des Antragstellers die Übersendung von Fotokopien der Bedienungsanleitung oder auch eines Datensatzes per E- Mail der Verwaltungsbehörde zur zumutbar. Der Übersendung von Kopien stehen keine wichtigen Gründe entgegen.

 Urheberrechtliche Bedenken gegen die Fertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung bestehen nicht, da die Bedienungsanleitung für das Lasergerät lediglich die vorgegebenen technischen Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise beschreibt und keine eigenständige Schöpfung ihres Autors darstellt (vgl. LG Ellwangen, Beschluss vom 25.10.2012, AZ 1 Qs 166/09).

M.E. zutreffend. Eine ähnliche Diskussion hatten wir schon mal beim AG Wetzlar und beim AG Wuppertal. Zur Frage des Urheberrechts verweise ich dann noch einmal auf den KG, Beschl. v. 07.01.2013, 3 Ws (B) 596/12 – 162 Ss 178/12– (vgl. dazu das Posting hier:Gerade herein bekommen: Auch das KG entscheidet positiv zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung.

 

 

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