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Die Weitergabe von Kinderpornografie durch den Verteidiger – strafbar?

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Eine für die Verteidigung interessante Fallgestaltung entscheidet der OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.11.2012, 2 Ws 114/12, nämlich die Frage nach den Voraussetzungen für eine Strafbarkeit des Verteidigers bei Weitergabe kinderpornografischer Schriften. Dem Rechtsanwalt wird in der Anklage folgendes von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt:

„Im Fall 1 soll er am 24. Juli 2008 als Verteidiger des im Verfahren … gesondert Verfolgten A einen Untersuchungsbericht, der 108 kinderpornografische Abbildungen enthielt, was der Angeschuldigte wusste, auf einen von dem Beschuldigten A ihm zu diesem Zweck überlassenen USB-Stick digital kopiert und ihm den USB-Stick an einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 24. Juli 2008 und dem 26. November 2009 übergeben haben. Bei den 108 kinderpornografischen Abbildungen handelte es sich um die Bilder, die Gegenstand des Vorwurfs gegen A sind.

Im Fall 2 soll er an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum vom 23. Oktober 2008 bis 14. April 2009 die eingescannten Gutachten und Berichte der von der Staatsanwaltschaft mit der Datenanalyse der sichergestellten Festplatte beauftragten Sachverständigen aus dem Verfahren … gegen den Beschuldigten A dem gesondert Verfolgten B in dessen Büro in der Land1 übersandt haben. Darin enthalten waren 147 kinderpornografische Abbildungen, was der Angeschuldigte wusste. Der gesondert Verfolgte B war von dem Angeschuldigten beauftragt worden, die Datenanalysegutachten der Festplatte des PC des Beschuldigten A zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, der gesondert Verfolgte B habe weder die erforderliche forensische Ausbildung, noch eigene Erfahrungen durch forensische Auswertung von Datenträgern, um ein entsprechendes Gutachten zu erstellen.

Im Fall 3 soll er am 14. April 2009, entgegen der ausdrücklichen Weisung der Staatsanwaltschaft Marburg, dem gesondert Verfolgten B ermöglicht haben, im Rahmen einer durch die Staatsanwaltschaft Marburg in den dortigen Räumen gewährten Auswertung eines Images des Originalbeweismittels (= 1:1 Kopie des Originaldatenträgers), dieses Image zu kopieren und mit sich zu nehmen. Das Image enthielt wiederum 147 kinderpornografische Abbildungen, was der Angeschuldigte wusste.

Im Fall 4, soll er den gesondert Verfolgten B veranlasst haben, eine Datei, die wiederum 98 kinderpornografische Abbildungen enthielt, an den Beschuldigten A zu übermitteln.

Das Landgericht hat durch Beschluss  die Eröffnung in den Fällen 1 und 2 aus Rechtsgründen nach § 204 Abs. 1 StPO abgelehnt und das Verfahren in den Fällen 3 und 4 vor dem Amtsgericht – Strafrichter – in Marburg eröffnet. Insoweit hat das Landgericht Marburg eine besondere Bedeutung der Sache nach dem § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG verneint.

Das OLG Frankfurt hat eröffnet. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

1. Ein Verteidiger, dem im Rahmen der §§ 147 Abs. 1 StPO, 184b Abs. 5 StGB der Besitz kinderpornografischer Schriften erlaubt ist, darf diese nicht weitergeben, da jede abgeleitete Berechtigung und jede Weitergabe der Privilegierung gesetzlich ausgeschlossen ist.

2. Das Verkehrsverbot des § 184b StGB umfasst daher auch die Rückübertragung des Besitzes auf den Beschuldigten, von dessen Festplatte die Schriften stammen, zumal dessen Verteidigerrechte dadurch gewahrt werden können, dass ihm ein Akteneinsichtsrecht in den Räumen der Staatsanwaltschaft oder des Verteidigers gewährt wird.

3. Das Verkehrsverbot des § 184b StGB umfasst des Weiteren die Besitzübertragung auf einen vom Verteidiger beauftragten Sachverständigen, da im Ermittlungsverfahren Herrin der Beweismittel und damit allein verfügungsberechtigt die Staatsanwaltschaft ist.“

Also: Vorsicht

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen

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Ich habe länger nicht über amtsgerichtliche Entscheidungen im Bußgeldverfahren betreffend die Bedienungsanleitung, Lebensakte und7oder andere Unterlagen berichtet, obwohl mir eine ganze Reihe von Entscheidungen zu dieser Problematik übersandt worden sind; an der Stelle sei allen Kollegen, die mich mit Entscheidungen (nicht nur zu dem Thema) beliefern herzlich gedankt. Denn eigentlich hatte ich gedacht, dass nach dem Cierniak-Beitrag aus dem zfs-Dezember-Heft 12/2012 – zfs 2012, 664 – “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen” die Luft aus diesem Thema raus sei und die wesentlichen Fragen geklärt seien. Ist es aber, wie verschiedene Entscheidungen zeigen, dann aber doch wohl nicht. An dem ein oder anderen AG scheint man den Beitrag und die rechtlichen Ansätze daraus nicht zu kennen bzw. nicht kennen zu wollen.Nun ja, ist ärgerlich. Als Verteidiger wird man keine andere Chance haben, als darauf dann ggf. in der Hauptverhandlung zu reagieren.

Hier dann meine Zusammenstellung – nach dem Motto: Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen.

  • (noch aus der Vor-Cierniak-Zeit) AG Eutin, Beschl. v. 17.10.2012 – 36 OWi 8/12: Einsicht in die Bedienungsanleitung der Auswertesoftware ViDistA ist zu gewähren.Die Akteneinsicht ist nach Wahl der Behörde zu gewähren durch Übersendung des Originals oder einer Ablichtung zur Einsicht in die Kanzleiräume des Verteidigers. Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem Verteidiger eine Ablichtung zum Verbleib bei ihm zu erstellen.
  • AG Ratzeburg, Beschl. v. 24.01.2013 – 8 OWi 111/13:  Zu den Unterlagen im Bußgeldverfahren, in die Akteneinsicht zu gewähren ist, gehören sämtliche verfahrensbezogenen Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird. Dieses Recht umfasst auch den Einblick in die Bedienungsanleitung des Gerätes, mit dem die Geschwindigkeitsmessung erfolgte, damit die richtige Bedienung und Aufstellung des Messgerätes nachvollzogen werden kann (vgl. dazu bereits Akteneinsicht à la AG Ratzeburg – da kennt man den “Cierniak-Aufsatz”).
  • AG Soltau, Beschl. v. 04.03.2013 – 11 OWi 9202 Js 1479113 (37/13): Keine Einsicht in die Bedienungsanleitung, weil die Bestandteil der Akte ist, keine Einsicht in die Lebensakte, weil es eine solche nicht gibt; der Verteidiger hat keinen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung.
  • AG Ulm, Beschl. v. 21.02.2013 – 5 OWi 45/13: Verteidiger ist auch Akteneinsicht in den vollständigen Messfilm einer Geschwindigkeitsmessung zu gewähren. Der Persönlichkeitsschutz anderer Verkehrsteilnehmer steht nicht entgegen.

Anmerkung: Beim AG Soltau scheint man den Cierniak-Beitrag nicht zu kennen. Der Hinweis auf OLG Celle und OLG Hamm zieht m.E. auch nicht, da beide Entscheidungen die angesprochenen Fragen in einem anderen Zusammenhang behandeln und zudem zeitlich vor Cierniak liegen.

Akteneinsicht à la AG Ratzeburg – da kennt man den „Cierniak-Aufsatz“

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Im hohen Norden ist der“Cierniak-Aufsatz“ – “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen”(zfs 2012, 664 ff.) – angekommen, anders als beim AG Walsrode (vgl. dazu hier). Das zeigt deutlich der AG Ratzeburg, Beschl. v. 24.01.2013 – 8 OWi 111/13-., der sich auch noch einmal mit dem Verhältnis Urheberecht/Akteneinsichtsrecht befasst und letzterem den Vorrang gewährt.

Hier kann dahinstehen, ob grundsätzlich urheberrechtliche Bedenken gegen eine Fertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung bestehen. Denn diese Bedenken müssen jedenfalls im Ordnungswidrigkeitenverfahren zurückstehen. Es ist insoweit nämlich für eine Prüfung des Vorliegens eines standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des BGH notwendig, dass der Messgeräteeinsatz der Bedienungsanleitung  entsprechend stattgefunden, hat. Kennen weder Verwaltungsbehörde, noch Verteidiger öder Gericht die Bedienungsanleitung, so kann diese Prüfung bei keinem der Verfahrensbeteiligten stattfinden. Dies gilt umso mehr, da jedem Hersteller von Geschwindigkeitsmessgeräten zur Verkehrsüberwachung bekannt ist, dass die mit den Geräten durchgeführten Messungen Gegenstand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind und insofern der Prüfung auch durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung unterliegen. Vor diesem Hintergrund ist von einer zumindest konkludenten. Einräumung entsprechender Nutzungsrechte mit Erwerb des. Messgerätes auszugehen, zumal anderenfalls alle Messungen mangels Überprüfbarkeit unverwertbar und die Geräte des Herstellers damit letztlich unverkäuflich wären.

 

Akteneinsicht à la AG Walsrode – ein „ärgerlicher Beschluss“ wohl noch „nach der Zeit vor Cierniak und KG“

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Ich hatte schon ausgeführt, dass es hinsichtlich des Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in Bedienungsanleitung und andere Unterlagen m.E. eine Zeit vor Cierniak-Aufsatz in zfs 2012, 664 (vgl. “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen) und auch vor dem KG, Beschl. v. 07.01.2013, 3 Ws (B) 596/12 – 162 Ss 178/12 gibt. Dabei bleibe ich auch, wenn man jetzt immer noch solche Beschlüsse liest wie den AG Walsrode, Beschl. v. 01.02.2013 – 5 OWi 345 Js 41431/12 (1002/12) liest und findet. Der Kollege, der ihn mir übersandt hat, spricht von einem „ärgerlichen Beschluss“.

Denn man kann doch zumindest erwarten, dass sich das AG mit den dort vertretenen Positionen auseinander setzt. Dazu aber in meinen Augen nichts, außer der Hiwneis auf einen OLG Celle, Beschl. v. 11.09.2012, 311 SsRs 124/12 – also aus der Zeit vor Cierniak, den ich nicht kenne aber angefordert habe – und der Hinweis auf  den OLG Hamm, Beschl. v. 03.09.2012, 3 RBs 235/12. Ob die OLG an den in diesen Beschlüssen vertretenen Rechtsansichten festhalten, muss man mal sehen. Und dann noch der Hinweis auf eine andere Instanzgerichtentscheidung, der übrigen „Wust“ von Rechtsprechung fällt wohl, weil es nicht passt, unter den Tisch.

Wenn man dann noch die Formulierung: „Sollte sich der Verteidiger nicht dazu entscheiden wollen, die Bedienungsanleitung beim Hersteller des Geschwindigkeitsmessgerätes (LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH in Wetzlar) zu einem Kaufpreis von 25,- Euro zzgl. 4,- Euro Versandkosten zzgl. Mehrwertsteuer käuflich zu erwerben – diese Entscheidung ist dem Verteidiger selbstverständlich unbenommen -,…“ liest, die gelinde gesagt, sich „eigenartig“ anhört, dann kann man die Einschätzung des Kollegen – „ärgerlicher Beschluss“ nur teilen.

Der Kollege fragte, was ggf. noch zu machen sei: Nun, das es sich um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gehandelt hat, gibt es kein Rechtsmittel. Aber ich habe dem Kollege geraten, dem Beschlussverfasser zur Vorbeugung gegen weitere Beschlüsse, doch vielleicht einen Hinweis auf den Cierniak-Aufsatz und/oder die KG-Entscheidung zu schicken.

Akteneinsicht a la AG Heidelberg: Bedienungsanleitung, Messfilm ja, Angaben zur Funktionsweise nein

Im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren beantragt der Verteidiger Akteneinsicht in verschiedene Unterlagen beantragt. Sein Antrag hatte beim AG Heidelberg weitgehend Erfolg: der AG Heidelberg, Beschl. v. 28.01.2013 – 3 OWi 779/12 gewährt ein Einsichtsrecht in die gültige Bedienungsanleitung des bei einer Messung verwendeten Messgeräts. Die Bedienungsanleitung ist durch Beifügung einer elektronischen- Kopie derselben zur Akte zu bringen und diese dem Verteidiger zur Einsicht zu überlassen. Dem  Verteidiger ist ebenfalls der vollständigen Messfilm der Messung in Kopie auf einem ggf. durch den Verteidiger zur Verfügung zu stellenden Datenträger zu übermitteln.

Nur bei dem vom Verteidiger geltend gemachten Anspruch auf die Übersendung konkreter schriftlicher Angaben des Herstellers über die geräteinterne Funktionsweise des Messgeräts „Poliscan Speed“ hat das AG dem Verteidiger eine Absage erteilt:

Die geräteinterne Funktionsweise ist ein Betriebsgeheimnis des Herstellers und wird von diesem nicht herausgegeben. Das Fehlen der diesbezüglichen Überprüfbarkeit verletzt auch nicht den Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör. Das Messgerät Poliscan Speed wurde durch die PTB geprüft und zugelassen. im Zulassungsverfahren muss die interne Funktionsweise des Geräts gegenüber der PTB offengelegt werden und wird von dieser geprüft. Das ist ausreichend.

Übrigens: Sehr schön, wenn von inzwischen doch von einer ganzen Reihe AG „unser“ VRR zitiert wird. Zeigt, dass man nicht mehr nur ein Newcomer ist, den keiner kennt.