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OLG Oldenburg zur Akteneinsicht, oder: Teufelskreis II bzw.: Was stört mich mein Geschwätz von gestern?

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Der Kollege Bäumer aus Ibbenbüren hat mir in der vergangenen Woche den OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2017 – 2 Ss(OWi) 40/17 – übersandt, der sich (mal wieder) mit der Frage der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren befasst. Der Kollege war dann über die Entscheidung, wie er mir in der Übersendungsmail schreibt, dann doch sehr überrascht (gelinde ausgedrückt). Und nicht nur er, sondern ich nach Lesen des Beschlusses auch. Denn das OLG weicht in diesem Beschluss von seiner Rechtsansicht im OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.05.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15 (dazu „Messdatei bei PoliscanSpeed nicht bekommen“ – Verletzung des rechtlichen Gehörs) ab. Eigene Begründung: M.E. keine, es sei denn man sieht den Verweis auf die (falsche) Rechtsprechung des OLG Bamberg als Begründung an (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 und dazu: „Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei bei ESO 3.0):

Der Senat hatte vielmehr in seinem Beschluss vom 6.5.2015 (DAR 2015, 406) ausgeführt, dass dem Betroffenen die Messdatei, da sie Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung sei, zugänglich gemacht werden müsse. Dem Senatsbeschluss vom 6.5.2015 lag allerdings die – auch als solche bezeichnete Ausnahmesituation – zugrunde, dass sich auch das Amtsgericht erfolglos um Herausgabe der Messdatei bemüht, den Betroffenen aber gleichwohl verurteilt hatte.

Soweit es um die Frage geht, ob ein in der Hauptverhandlung durch Beschluss abschlägig beschiedener Antrag auf Herausgabe einer Kopie der Messdatei im Rahmen der Rechtsbeschwerde mit Erfolg gerügt werden kann, hält der Senat an dem im Beschluss vom 6.5.2015 genannten Grundsatz eines Anspruchs auf Zugänglichmachung der Messdatei nicht fest.

Der Senat folgt vielmehr dem ausführlich begründeten Beschluss des OLG Bamberg (DAR 2016, 337 ff.; zustimmend: König DAR 2016, 362, 371) wonach die Ablehnung eines Antrages der Verteidigung auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei und deren Überlassung einschließlich etwaiger so genannter Rohmessdaten nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstößt.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass es den Betroffenen und ihren Verteidigern durch diese Entscheidung erschwert wird, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung aufzuzeigen. Dies ist allerdings die Konsequenz aus der Anerkennung des standardisierten Messverfahrens. Der Betroffene hat keinen Anspruch darauf, dass die Sachaufklärung mit bestimmten Beweismitteln erfolgt, etwa einem Gutachten. Ansonsten wäre das standardisierte Messverfahren unbrauchbar (Krenberger, Anmerkung zu OLG Bamberg a.a.O.,juris PR-VerkR 19/ 2016). Das Bußgeldverfahrän ist als Massenverfahren des täglichen Lebens vielmehr auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet, zumal es „nur“ der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung und nicht der Ahndung kriminellen Unrechts dient (BGHSt 39, 291 ff).

Fazit: (Auch) das OLG Oldenburg geht (bei standardisierten Messverfahren) nunmehr anders als zuvor nicht mehr davon aus, dass der Betroffene nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens ein Recht auf Übersendung der Messdatei hat. Ein solches Recht bestehe ausnahmsweise nur dann, wenn nicht nur der Betroffene bzw. sein Verteidiger sondern auch das verurteilende Gericht erfolglos die Überlassung der Messdatei verlangt haben. Und damit sind wir m.E. beim Teufelskreis II. Denn, wenn die Akten nur dann beigezogen werden müssen, wenn das Gericht die Überlassung der Messdatei selbst auch für erforderlich hält, stellt sich die Frage, wie ich als Verteidiger das Gericht dazu bewegen soll, die Akten beizuziehen. Dazu bedarf es konkreten Vortrags, den ich aber nur nach Einsicht in die Akten vortragen kann. Dafür benötige ich die Akten(die Messdate, die ich aber ….. Ja, Teufelskreis II.

Was mir an der Entscheidung besonders sauer aufstößt: Sie kommt vom Einzelrichter des Senats. Die Entscheidung vom 06.05.2015, an der man nicht mehr festhält, war hingegen eine Senatsentscheidung. Der Einzelrichter bestimmt in Oldenburg also die Rechtsprechung des (Gesamt)Senats. M.E. hätte er an den Senat abgeben und es hätte in Dreierbesetzung entschieden werden müssen.

Eine Divergenzvorlage zu anders lautender Rechtsprechung des OLG Celle (vgl. Beschl. v. 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16) (vgl. den OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16 und dazu OLG Celle: Messdaten und Token sind herauszugeben, oder: Sie – die OLG Rechtsprechung – bewegt sich doch) gibt es nicht. Die braucht man aus den „zutreffenden Gründen des Beschlusses des OLG Bamberg vom 5.9.2016 (3 Ss OWi 1050/16)“ nicht (vgl. den OLG Bamberg, Beschl. v. 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 und Zement aus Bamberg, oder: Mia san mia).  Das OLG Oldenburg drückt sich also mit derselben Begründung vor der Vorlage an den BGH. Vor wem hat man da eigentlich Angst? Befürchtet man, dass es nach der Entscheidung des 4. Strafsenats nur noch einen Scherbenhaufen „standardisiertes Messverfahren“ gibt?

Allerdings: Im Ergebnis hat das OLG zu Recht nicht vorgelegt, warum dann aber die überflüssigen Ausführungen? Denn es hat das amtsgerichtliche Urteil aus einem anderen Grund aufgehoben. Und der/das ist das einzig Erfreuliche an der Entscheidung. Das OLG sieht nämlich wenigstens ein Recht auf Einsicht in die Aufzeichnungen gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG, da nur so beurteilt werden könne, ob ein geeichtes Messgerät und also ein standardisiertes Messverfahren im Einzelfall überhaupt vorliegt.

Akteneinsicht beim AG Esslingen, da gibt es den kompletten Messfilm, die Rohmessdaten und die Kalibrierungsfotos

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Die mit der (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen betreffend Messunterlagen und Messdaten usw. sind nun wirklich der verfahrensrechtliche Dauerbrenner der letzten Jahre. Los ging es 2012/2013 mit dem Kampf um die Einsicht in die Bedienungsanleitung, jetzt wird um die Messdaten gekämpft. Und zu dem Kampf kann ich dann heute als Munition zwei Entscheidungen des AG Esslingen beisteuern, nämlich den AG Esslingen, Beschl. v. 03.03.2017 – 4 OWi 22/17 und den AG Esslingen, Beschl. v. 02.05.2016 – 3 OWi 829/15. Sie bejahen beide ein Einsichtsrecht des Verteidigers. Dazu dann aus dem Beschluss vom 03.03.2017:

„Aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs folgt, dass dem Betroffenen auf dessen Antrag hin die Rohmessdaten zur Verfügung zu stellen sind. Würde man dem Betroffenen dieses Einsichtsrecht versagen, würde der Betroffene in seinen Verfah­rensrechten eingeschränkt. Ein zentrales Anliegen eines rechtsstaatlich geordneten Bußgeldver­fahrens ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts als notwendige Grundlage eines gerechten Urteils (AG Weißenfels, Beschluss vom 03. September 2015, 10 AR 1/15). Verfahrensentschei­dungen, die die Ermittlung der Wahrheit zulasten des Betroffenen behindern, können daher einen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzen. Hiergegen würde es verstoßen, wenn dem Betroffe­nen die Möglichkeit der Überprüfung verfahrensrelevanter Daten versagt wird. Der Betroffene hat daher einen Anspruch auf Überlassung der Rohmessdaten (Im Ergebnis ebenso AG Völklingen 6 Gs 49/16). Einer solchen Datenherausgabe stehen im Fall der Herausgabe lediglich an den Ver­teidiger und von ihr beauftragter Sachverständiger auch eventuelle datenschutzrechtliche Beden­ken nicht entgegen (AG Völklingen aaO m.w.Nw.).

Des Weiteren ist Akteneinsicht in die Kalibrierungsbilder und den vollständigen Messfilm zu ge­währen. Der Verteidiger hat gemäß § 46 i.V.m. § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, das sich auf alle Schriftstücke, Bild-, Video- und Tonaufnahmen bezieht, die für den Betroffenen belastend oder entlastend sein können. Dies gilt auch für Kalibrierungsbilder, die der Verteidigung zur Verfü­gung gestellt werden müssen (Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, § 147 Rn. 154). Gleiches gilt für den Messfilm. Auch wenn der vollständige Messfilm nicht zu den Akten genommen wird, wird der Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht darauf gestützt. Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes greifen nicht durch (Vgl. exemplarisch statt vieler AG Fritzlar, 4 Owi 11/14, Beschluss vom 07.10.2014 sowie AG Stuttgart DAR 2014, 406).“

Wie gesagt, Munition im „Kampf um die Messunterlagen/-daten“.

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, oder: Einmal hui, einmal pfui

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Ich habe länger nicht mehr über die mit der (Akten)Einsicht in Messdaten pp. zusammenhängenden Fragen im Bußgeldverfahren berichtet, einer der verfahrensrechtlichen Dauerbrenner der letzten Jahre – in unterschiedlichen Ausgestaltungen. Da kommen mir zwei AG-Entscheidungen aus Thüringen, die der Kollege M. Lengtat aus 09212 Limbach-Oberfrohna mir vor einiger Zeit zugesandt hat, gerade recht. Für die passt: Einmal hui, einmal pfui.

In die „Abteilung Pfui“ gehört der AG Stadtroda, Beschl. v. 14.12.2016 – 8 OWi 1286/16. Das AG Stadtroda hat einen Anspruch des Verteidigers im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren darauf, dass ihm die Bedienungsanleitung und andere Unterlagen betreffend Messgeräte zugänglich gemacht werden, verneint. Das begründet das AG mit dem sog. formellen Aktenbegriff. Die Bestimmung des § 147 StPO gebe insbesondere keinen Anspruch auf Bildung eines größeren Aktenbestandes.

Demgegenüber ist der AG Gotha, Beschl. v. 04.01.2017 – 10 OWi 742/16 – aus der „Abteilung Hui“. Das AG Gotah hat nämlich (zutreffend) einen Anspruch des Verteidigers auf Einsicht in Messdaten usw. bejaht. Um überhaupt im Einzelfall in der Lage zu sein, konkrete, die Amtsaufklärungspflicht auslösende Anhaltspunkte für Messfehler bei einem standardisierten Messverfahren vorzutragen, müsse die Verteidigung jedenfalls Zugang zu allen Messeunterlagen bzw. zu den für die Kontrolle der Messwertbildung erforderlichen Messdaten, wie dem Foto, dem Film, weitere Videoaufnahmen bzw. den im Gerät oder in einer gesonderten Datei verschlüsselt vorhandenen Messdaten (zumindest den konkreten Messvorgang betreffend), dem Messprogramm, der Gebrauchsanleitung, dem Zulassungsschein, dem Eichschein, Schulungsnachweisen und einer etwa vorhandenen Lebensakte haben. Das begründet das AG mit dem Hinweis auf den OLG Jena, Beschl. v. 01.03.2016 – 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 und auf Cierniak zfs 2012, 664 ff. (vgl. auch Akteneinsicht a la OLG Jena, oder: Burhoff und sein „Teufelskreis“).

Statt „Einmal hu, einmal pfui“ hätte ich auch schreiben können: Die gute ins Töpfchen, die schlechte ins Kröpfchen….

Mal was anderes zur Akteneinsicht, oder: Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners

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Zur Akteneinsicht heute mal etwas ganz anderes – also keine Bedienungsanleitung, keine Messdaten, keine Tokken oder sonst etwas. Sondern: Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners. Die hatte der Kollege Kabus aus Bad Saulgau bei der Bußgeldbehörde beantragt und die hatte abgelehnt. Dagegen dann der Antrag des Kollegen auf gerichtliche Entscheidung, der beim AG Bad Saulgau Erfolg hatte. Dazu der AG Bad Saulgau, Beschl. v. 20.12.2016 – 1 OWi 273/16:

„Dem Verteidiger des Betroffenen darf nicht verwehrt werden, Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners zu nehmen. Er hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht, da sich aus dieser Akte Umstände ergeben können, welche seinen Mandanten entlasten.

Die Bedenken der Bußgeldbehörde hinsichtlich des Rechts des Unfallgegners auf informationelle Selbstbestimmung sind durchaus berechtigt. Diesen Bedenken kann aber dadurch begegnet werden, dass die entsprechenden Aktenteile nicht ausgekehrt bzw. – in Kopie – geschwärzt werden.

Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Betroffene in einem möglichen Zivilverfahren unproblematisch Akteneinsicht erhalten würde, da hier die entsprechenden Ermittlungsakten regelmäßig beigezogen und zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gemacht werden. Auch dies spricht dafür, dass dem Verteidiger des Betroffenen die Akteneinsicht vorliegend nicht verwehrt werden darf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 OWiG, § 473 a StPO.“

M.E. zutreffend….

44 DVD mit TKÜ-Daten, oder: Die bekommt der Verteidiger dann doch

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Wegen des vorherigen Postings hatte ich in meinem Blogordner bei den KG-Entscheidungen gestöbert. Dabei bin ich dann auch auf den KG, Beschl. v. 15.03.2016 – (1) 2 StE 14/15-8 (3/15) – gestoßen. Schon etwas älter, ist immer wieder auf dem „Veröffentlichungstreppchen“ nach unten gerutscht. Heute bringe ich ihn dann aber.

Der Beschluss behandelt eine Problematik, die in Zusammenhang mit einer Telefonüberwachung – kurz TKÜ (= Telekommunikationsüberwachung) steht. In einem Verfahren wegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a ist eine solche durchgeführt worden. Darüber gibt es aufgezeichnete und beim Landeskriminalamt gespeicherte Daten auf 44 DVDs bzw. transportablen Festplatten. Es ist Besichtigung der Beweismittel durch die Angeklagten in der Form, dass ihnen die im Zuge der Telekommunikations- und Fahrzeuginnenraumüberwachung gespeicherten Audiodateien in digitaler Kopie auf ihnen zur Verfügung gestellten Laptops zur Einsicht überlassen werden beantragt worden. Den Antrag hat das KG (teilweise) abgelehnt.

Dazu zunächst die Leitsätze 1 und 2 der Entscheidung:

  1. Der Angeklagte hat keinen Anspruch auf Überlassung der im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung oder Fahrzeug­innenraumüberwachung aufgezeichneten, amtlich verwahrten Daten zum Zweck der Besichtigung dieser Beweismittel. Die Strafprozessordnung sieht ein solches Recht des Angeklagten nicht vor, außerdem verbietet der Schutz der Grundrechte drittbetroffener Personen die Herausgabe der Daten.
  2. Grundsätzlich hat auch der Verteidiger keinen Anspruch auf Überlassung dieser Beweisstücke; die Einsichtnahme findet am Ort der amtlichen Verwahrung statt (§ 147 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Und auch dazu verhält sich der KG, Beschl.:

„Der Senat lässt allerdings – der Ansicht des Bundesgerichtshofes (NStZ 2014, 347) folgend – in besonderen Fallkonstellationen Ausnahmen vom Verbot der Herausgabe zu. Den Verteidigern können digitale Kopien der Überwachungsdateien dann überlassen werden, wenn ein Missbrauch mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann und im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer dem Interesse des Angeklagten auf zeitweise Übergabe der Daten an den Verteidiger Vorrang vor dem Grundrechtsschutz der betroffenen Dritten zukommt (vgl. zum Streitstand auch Meyer-Goßner a.a.O., § 147 Rdn. 19; Laufhütte/Willnow in KK-StPO, 7. Aufl., § 147 Rdn. 10; Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rdn. 112, 117; Wessing in Beck-OK-StPO, Stand 30. September 2013, § 147 Rdn. 19; OLG Frankfurt/M. StV 2016, 148 und StV 2001, 611; für einen generellen Anspruch auf Überlassung einer Kopie: Beulke/Witzigmann, StV 2013, 75; Meyer-Mews, NJW 2012, 2743). Allerdings lässt sich eine Überlassung an die Verteidigung nicht allein mit dem besonderen Umfang der Daten begründen, denn mit dem Umfang steigen typischerweise auch die Schwere der drittbelastenden Grundrechtseingriffe, die Zahl der betroffenen Personen und der mögliche drohende Schaden für die betroffenen Rechtsgüter.

Nach diesen Maßstäben war es vertretbar, den Verteidigern – wie geschehen – in vorliegender Sache die gesamten dem Senat vorliegenden Audiodateien als digitale Kopien zur Erleichterung ihrer Arbeit zu überlassen. Denn es erschien aufgrund der Verschlüsselung sämtlicher Audiodateien, die nur mit einem den Verteidigern mitgeteilten, vertraulich zu behandelnden Passwort zugänglich sind, hinreichend sicher, den Zugriff durch Dritte zu verhindern. Zudem ist neben einzelnen DVDs nur eine leicht überschaubare Anzahl von Datenträgern (zwei Festplatten) ausgehändigt worden, die nicht kopiert werden dürfen. Aufgrund der fachlichen und persönlichen Inte­grität der dem Gericht bekannten Strafverteidiger erschien es höchst unwahrscheinlich, dass die Daten kopiert, weitergegeben oder nicht zurückgegeben werden, sodass die sichere Löschung zum gegebenen Zeitpunkt nicht ernsthaft in Frage stand. Den Verteidigern ist im Übrigen die Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO ebenso bekannt wie die Strafbarkeit der Verletzung eines Berufsgeheimnisses nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Hinzu kommt, dass vorliegend dem Interesse der Angeklagten, die Audiodateien den Verteidigern zu überlassen, damit diese das besonders umfangreiche Material ggf. unter Zuziehung eines Dolmetschers sichten können, besonders hohes Gewicht zukommt, da sie sich bereits seit über einem Jahr in Untersuchungshaft befinden und angesichts des mit fortdauernder Untersuchungshaft an Gewicht zunehmenden Freiheitsanspruches alle Möglichkeiten, das Verfahren zu beschleunigen, zu nutzen sind. Die Überlassung der Daten ermöglicht es den Verteidigern, die sich im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend um die Besichtigung bemüht hatten (was den Angeklagten selbst nicht zum Nachteil gereichen soll), schnellstmöglich die von ihnen nunmehr für erforderlich erachtete Prüfung der Relevanz der Beweismittel vorzunehmen und dabei nicht auf die Geschäftszeiten bei Gericht oder beim Landeskriminalamt, wo die Daten verwahrt werden, angewiesen zu sein. Durch die Möglichkeit der Verteidiger, mit ihren Laptops und der überlassenen transportablen Festplatte die Mitschnitte der Telefongespräche und ELAU-Maßnahmen auch gemeinsam mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt anzuhören (vgl. OLG Köln StV 1995, 12; OLG Frankfurt StV 2001, 611; Laufhütte/Willnow in KK-StPO, a.a.O., § 147 Rdn. 10), ist den Verteidigungsinteressen insgesamt hinreichend Rechnung getragen.“

Anders wird es m.E. bei der Menge des Materials auch wohl kaum gehen. Und ein Lob gibt ees für die Verteidiger vom KG auch noch 🙂 : „Aufgrund der fachlichen und persönlichen Inte­grität der dem Gericht bekannten Strafverteidiger ….“