Schlagwortarchiv: Akteneinsicht

Messdaten: Jetzt auch in Bayern, oder: Doch kein anderer Rechtskreis?

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Und sie bewegt sich (doch) – so kann man es sehen mit der Rechtsprechung der bayerischen Amtsgerichte zur (Akten)Einsicht in Messunterlagen pp. Gestern hat der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog über den AG Landesberg am Lech, Beschl. v. 14.11.2016 – 3 OWi 326/16 – berichtet (vgl. hier Verteidiger er­hält Rohmessdaten und Geräteakte – in Bayern!!! (AG Landsberg am Lech)), der in recht erfrischender Kürze dem Verteidiger die Einsicht in die Rohmessdaten und Gerätestammkarte so­wie den Ausbildungsnachweis des Messbeamten gewährt. Eine nach den bisher eher abwiegelnden AG- Entscheidungen aus Bayern (vgl. dazu u.a. Messdaten: In Bayern nicht, oder: Anderer Rechtskreis bzw. „mia san mia“) und der „Teufelskreisrechtsprechung des OLG Bamberg (vgl. den OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3-Ss OWi 1444/15 und dazu:„Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei bei ESO 3.0) eine in der Tat überraschende Entscheidung, bei der man sich fragt: Warum kündigt man dem OLG Bamberg die Gefolgschaft? Oder: Woher kommt die (späte) Einsicht?

Nun, ob es eine Wende in der Rechtsprechung der bayerischen AG ist und auch sie es nun „richtig“ machen, kann man m.E. noch nicht sagen. Aber man kann hoffen. Denn ich kann zu der AG Landsberg-Entscheidung einen weiteren Beschluss eines bayerischen AG beifügen, das mit noch knapperer Begründung die Messunterlagen herrausrückt. Es ist der AG Pfaffenhofen a.d. Ilm, Beschl. v. 22.11.2016 – 2 OWi 70/16, den mir der Kollege Englert aus Schrobenhausen übersandt hat. Da heißt es nur kurz und zackig:

„Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt – Zentrale Verkehrsordnungswidrigkeitenstelle – wird angewiesen, dem Verteidiger die mit Schriftsatz vom 28.09.2016 angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Gründe:

Das Recht auf Akteneinsicht umfasst nicht nur diejenigen Unterlagen, die die Bußgeldbehörde in die Bußgeldakte aufnimmt, sondern alle Vorgänge und Unterlagen, die für die Bewertung eines Verstoßes von Bedeutung sind. Letztendlich sind dem Verteidiger alle Unterlagen und Vorgänge zugänglich zu machen, die auch einem Gutachter zur Verfügung stehen. Dies entspricht auch inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung.“

Gut, die Begründung ist die Ursprungsbegründung der AG, inzwischen wird mehr auf den Grundsatz des fairen Verfahrens abgestellt. Sehr schön aber der Hinweis: „Dies entspricht auch inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung.“ Die des übergeordneten OLG Bamberg ist es nun gerade nicht. Aber: AG können eigenständig sein – offenbar dann doch auch in Bayern 🙂 . Von wegen: Mia san mia.

Pauschgebühr: Wie wende ich die „500-Blatt-Formel“ betreffend Aktenumfang an?

AktenstapelDer Kollege Heymann aus Köln hat mir während meines Urlaubs den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.05.2016 – III – 3 AR 118/16 – übersandt. Der Kollege war Pflichtverteidiger des Angeklagten in einem (offenbar) umfangreichen Verfahren. Der Kollege hat die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragt und dies u.a. mit der erforderlichen Einarbeitung in umfangreiches Aktenmaterial begründet. Das OLG hat den Antrag abgelehnt. Begründung:

„Die gesetzlichen Gebühren sind nicht i. S. des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache unzumutbar.

Die Einarbeitung in die Akten wird den Antragsteller zwar für eine gewisse Dauer ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen haben. Für einen längeren, seine wirtschaftliche Existenz in Frage stellenden Zeitraum (vgl. BVerfG NJW 2005, 1264, 1265; 2007, 3420) ist dies bei Anlegung des maßgeblichen objektiven Maßstabes jedoch nicht der Fall gewesen.

Dies gilt auch mit Blick auf den vom Antragsteller ins Feld geführten, die Bezifferung in der Stellungnahme der Staatskasse weit übersteigenden Aktenumfang. Die vom Senat entwickelte „500-Blatt-Formel“ (Beschluss vom 23. Juni 2015; 111-3 AR 65/14 — Rpfleger 2015, 668; StRR 2015, 358) bezieht sich nämlich weder pauschal auf sämtliches zu den Akten gelangte Papier noch auf solche Aktenteile, die nur kursorisch und stichprobenartig gelesen werden müssten. Dass und welche Teile der Nebenakten nach Sichtprüfung zur Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Verteidigung genauer hätten studiert werden müssen, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan.“

Also so einfach, wie vielleicht der ein oder andere gedacht hat, ist es mit der „500-Blatt-Formel“ des OLG Düsseldorf nicht (vgl. zu dieser Formel grundlegend OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06. 2015 – III-3 AR 65/14, RVGreport 2016, 99 = StRR 2015, 359 = JurBüro 2015, 637 = Rpfleger 2015, 668 und dazu:Wie viel Seiten muss ein (Pflicht)Verteidiger für eine Grundgebühr lesen?).  War aber auch zu erwarten. Denn offen war bislang noch, auf welcher Grundlage die „500 Blatt-Formel“ anzuwenden ist. Dazu hatte das OLG Düsseldorf in den angeführten Beschlüssen nichts ausgeführt. Die vorliegende Entscheidung bringt nun etwas Licht ins Dunkel der Art und Weise der Berechnung. Zugrunde gelegt werden dürfen danach nicht pauschal sämtliche Akten(blätter), sondern offenbar nur die, die der Verteidiger zur Vorbereitung der Verteidigung „genauer hat studieren müssen“.Das ist natürlich ein Wermutstropfen bei der Anwendung der aus den ersten Blick so einfachen Formel.

Diese Einschränkung dürfte insbesondere bei Neben- und Beiakten von Bedeutung sein. Während bei den Verfahrensakten i.e.S. man m.E. davon ausgehen kann und muss, dass der Verteidiger diese „genauer studiert hat“ – was immer das auch bedeuten mag – wird das bei Neben- und Beiakten nicht immer der Fall sein. Hier wird der Verteidiger schon im Rahmen seiner Antragsbegründung näher darlegen müssen, warum und wieso bestimmten Nebenaktenbände für die Verteidigung von Bedeutung waren, wenn das nicht auf der Hand liegt. Und im Interesse eines erfolgreichen Pauschgebührantrags sollte er das auch tun. Viel einfacher wird es mit der „500-Blatt-Formel“ also dann doch wohl nicht.

Der Verteidier darf grds. alles kopieren; oder: Stimmt!!!!

AktenstapelHeute ist zwar in einigen Bundesländern Feiertag, Aber in den übrigen wird durchgearbeitet. Daher also auch heute Blogbeiträge. Und ich eröffne mit:

In der Praxis gibt es häufig Streit um die Erstattung der vom Verteidiger aus der Akten gefertigten Kopien (§ 46 RVG, Nr. 7000 VV RVG). Häufig sind da die AG doch großzügiger als die LG und OLG. Ein schönes Beispiel ist dafür der AG Iserlohn, Beschl. v. 16.09.2016 – 5 Ls 614 Js 153/15 – 103/15, der zwar die eigene „Spruchpraxis“ zugrunde legt, aber auch noch einmal allgemein zur der Problematik Stellung nimmt:

„Daher ist ein vollständiges Kopieren des gesamten Akteninhaltes als gerechtfertigt anzuerkennen und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Strafverteidigung auch geboten, vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, 7000 VV Rn. 60 m.w.N.

Es ist einem Strafverteidiger auch nicht zuzumuten, die Akte bereits bei Erhalt durchzuarbeiten, nur um entscheiden zu können, welche Schriftstücke möglicherweise noch relevant für das weitere Verfahren sein könnten, zumal sich diese Frage in einem frühen Verfahrensstadium, in dem oftmals auch noch keine Besprechung mit dem Mandanten stattgefunden hat, nicht ohne Weiteres beurteilen lässt. Die im bisherigen Verfahrensgang vertretene Rechtsauffassung führt für den Anwalt zu einer nicht vertretbaren Mehrarbeit, die vollkommen ineffektiv ist und die dem im Strafverfahren gebotenen Beschleunigungsgrundsatz zuwiderläuft. Dem Verteidiger wird bei Akteneinsicht regelmäßig aufgegeben, die Akte binnen 3 Tagen zurückzusenden. Dies lässt — wenn überhaupt — nur eine grobe Sichtung der Akte zu. Viele Strafverteidiger haben jedoch aufgrund ständiger (Auswärts-)Termine überhaupt nicht die Möglichkeit, die Akten bei Eingang durchzusehen. Sie — und damit auch das Gericht — sind für eine zügige Rücksendung darauf angewiesen, dass die Akten vom Kanzleipersonal eigenständig kopiert werden. Die Prüfung im Einzelfall, welche Seiten tatsächlich benötigt werden, lässt sich aber nicht vorab vom Verteidiger auf seine Mitarbeiter übertragen. Zumal eine solche Prüfung im Regelfall dem Verteidiger nicht abschließend möglich sein wird. Häufig offenbart erst der Termin zur mündlichen Hauptverhandlung, welche Akteninhalte für den Verfahrensfortgang von entscheidender Wichtigkeit sein dürften.“

Eine Ausnahme macht das AG allerdings für umfangreiche Fallakten, Fremdakten, Beiakten oder Sonderbände vorliegen, die den vertretenen Angeklagten nicht sofort klar erkennbar betreffen, Abgrenzungen zu anderen Angeklagten vorzunehmen sind oder augenscheinlich ohne Relevanz sind. Diese bedürfen – so das AG – der vorläufigen groben Sichtung durch den (Pflicht)Verteidiger mit der Bestimmung dessen, was zu kopieren ist.

Akteneinsicht: Die StA ist nicht besser gestellt als der Angeklagte, oder: Gleiches Rechtsmittelrecht

AktenstapelMal etwas ganz anderes aus dem Recht der Akteneinsicht als Lebensakte, Messdaten usw. Nämlich die Frage: Für wen gilt eigentlich der Rechtsmittel-/Anfechtungsausschluss des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO? Gilt der nur für den Angeklagten und die Staatsanwaltschaft kann Entscheidungen nach § 147 Abs, 4 Satz 1 StPO anfechten oder gilt gleiches Rechtsmittelrecht für alle und auch die Staatsanwaltschaft kann eine nach § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO – Mitgabe von Akten pp. zur Einsicht in die Büroräume des Verteidigers – getroffene Entscheidung anfechten. Zu der Frage hat jetzt der OLG Celle, Beschl. v. 26.08.2016 – 1 Ws 415/16 – Stellung genommen. Und der 1. Strafsenat stellt sich gegen die h.M., die nur von einem Anfechtungsausschluss für den Angeklagten ausgeht (Fundstellen siehe unten).

Das OLG sagt: Die Beschwerde ist unzulässig, denn:

Die Entscheidung des Vorsitzenden über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht unterliegt gem. § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO keiner Anfechtung (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 27.5.2016 – 2 Ws 88/16 -, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, StV 2016, 148; vgl. a. schon OLG Stuttgart NStZ-RR 2013, 217; Meyer?Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Rn 32 zu § 147).

Nach § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Nach Satz zwei dieser Vorschrift ist die Entscheidung nicht anfechtbar. Dieser Ausschluss der Anfechtbarkeit bezieht sich entgegen verbreiteter Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, 2. Strafsenat, Beschluss vom 5. Juli 2016 ? 2 Ws 11/16; OLG Celle, 2. Strafsenat, NStZ 2016, 305; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.2.2016 – 3 Ws 11-12/16 -, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.4.2007 – 1 Ws 42-43/07 -, zitiert nach juris; KG, NStZ-RR 2016, 143; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25) nicht allein auf Rechtsmittel des Angeklagten, sondern statuiert eine allgemeine Regelung, die auch Beschwerden der Staatsanwaltschaft erfasst.

Und das begründet das OLG mit

  1. dem Wortlaut der Vorschrift, der gerade nicht nach möglichen Anfechtungsberechtigten differenziere.
  2. dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift: Zwar beziehe sich der Anfechtungsausschluss auf einen Antrag des Verteidigers. Da die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht aber stets einen entsprechenden Antrag voraussetze, könne aus dem Zusammenspiel der beiden Sätze jedoch nicht der Ausschluss der Anfechtbarkeit nur für den Angeklagten hergeleitet werden.
  3. mit anerkannten juristischen Auslegungsmethoden,
  4. und schließlich damit, dass „auch die Symmetrie der Anfechtungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft mit denen des Angeklagten keine Rechtsmittelbefugnis der erstgenannten [erfordert]. Im Falle der Statthaftigkeit einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft wäre diese vielmehr gegenüber dem Angeklagten deutlich bevorzugt. Während die Beschwerde nach § 304 StPO keinen formalen Beschränkungen unterliegt, kann der Angeklagte die unterlassene Übersendung der Dateien in die Kanzleiräume seines Verteidigers nur mittels der – äußerst strengen Anforderungen unterliegenden – Revisionsrüge nach § 338 Nr. 8 StPO angreifen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11.2.2014 – 1 StR 355/13).„

AG Nördlingen: Grausame Akteneinsicht, aber: Schönen Gruß vom Marketing.

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Der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog hat ja vor einigen Tagen schon über den AG Nördlingen, Beschl. v. 08.09.2016 – 4 OWi 99/16 – berichtet. Von ihm habe ich den grausamen Beschluss erhalten und stelle ihn hier heute auch vor. Als ich den Beschluss gelesen habe, habe ich nur gedacht: Das sind dann die Auswüchse vom OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 (dazu „Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei bei ESO 3.0) und vom OLG Bamberg, Beschl. v. 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 (dazu: Zement aus Bamberg, oder: Mia san mia).  Man kann sagen: Die Saat ist aufgegangen, oder, wenn das die Absicht des OLG Bamberg war: Es ist vollbracht.

Und das AG Nördlingen geht sogar noch weiter als das OLG Bamberg – ist ja auch umgefährlich, wenn man dessen Rechtsprechung sieht. Der Verteidiger hatte „Akteneinsicht in Eichschein, Lehrgangsbescheinigung, Lebensakte und Überlassung von Rohmessdaten bezüglich der erfolgten Messung“ beantragt. Das AG Nördlingen verweigert ALLES. Begründung: Haben wir nicht und brauchen wir, vor allem du nicht. Und wenn wir es nicht haben, wollen wir es auch nicht haben/beiziehen, denn wir/du brauchst es nicht. Wie der Verteidiger allerdings „Zweifel an der Ordnungsgemäßheit“ der Messung vortragen soll, das sagt ihm das AG nicht. Und wie er „konkrete Bedenken“ vortragen/geltend machen soll, wenn er die Messung, um die es geht, gar nicht kennt und auch gar nicht überprüfen kann, erfährt er auch nicht.

Der Gipfel der Entscheidung, die sich natürlich nicht mit anderer abweichender Rechtsprechung auseinander setzt – mia san eben mia -,  ist dann ihr letzter Absatz:

„Soweit ein Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte und die Bedienungsanleitung teilweise aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der effektiven Verteidigung hergeleitet wird, überzeugt dies nicht. Denn zum einen gibt es inzwischen Handbücher speziell für die Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten, welche auf den Bedienungsanleitungen basieren und die rechtlich und technisch relevanten Fragen darstellen. Diese bieten dem Betroffenen die Möglichkeit, sich mit Messergebnissen und Zeugenaussagen kritisch auseinanderzusetzen.“

Ah, der Verteidiger soll also „Handbücher speziell für die Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten“ kaufen und hat dann „die Möglichkeit, sich mit Messergebnissen und Zeugenaussagen kritisch auseinanderzusetzen.“ Wie soll das gehen, wenn ich die Messung gar nicht kenne. Soll der Verteidiger im stillen Kämmerlein sitzen, Handbücher lesen, dann Einwände (welche ?) vortragen, um sich dann von den Gerichten bescheinigen zu lassen, dass das alles ja nicht konkret sei, sondern es sich um die Behauptung von Fehlern ins Blaue hinein handele? Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man lachen.

Nun, aber: Ich will den Beschluss des AG nicht völlig verreißen. „Handbücher speziell für die Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten“ lese ich als Herausgeber von zwei solcher Handbücher natürlich gerne, nämlich unser „Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren“ und „Messungen im Straßenverkehr„, beide jetzt (bald) in 4. Aufl. Die sollen – bzw. werden hoffentlich – von Verteidigern nun noch besser gekauft als schon in der Vergangenheit, um sich mit Messverfahren auseinandersetzen zu können. Insofern: Lieben Dank an das AG Nördlingen und schönen Gruß von der Marketing-Abteilung des ZAP-Verlages. Wir hätten es kaum besser gekonnt. Und nur zu Klarstellung: Ich habe bei der Marketing-Abteilung nachgefragt. Dort ist niemand mit einem Richter/einer Richterin am AG Nördlingen verwandt oder verschwägert 🙂 .