Schlagwortarchiv: Akteneinsicht

Messdaten: In Bayern nicht, oder: Anderer Rechtskreis bzw. „mia san mia“

Poliscan Speed - RadarIn Bayern läuft hinsichtlich der Einsicht in die Messunterlagen nichts bzw. kaum was. Darauf hat schon vor einigen Tagen der Kollege Gratz im Verkehrsrechtsblog hingewiesen, als er den AG Würzburg, Beschl. v. 21.07.2016 – 262 OWi 962 Js 11069/16 – vorgestellt hat. Das AG hat den Antrag des Verteidigers auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei (TUFF-Datei) durch deren Überlassung samt TOKEN-Datei und Passwort und einen Terminsverlegungsantrag des Verteidigers – mal wieder – als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt:

I.
Das Amtsgericht bestimmte nach Absprache mit dem Verteidiger am 27.06.2016 Hauptverhandlungstermin auf 08.08.2016. Die Ladung wurde am 05.07.2016 dem Verteidiger und dem Betroffenen zugestellt.

Am 19.07.2016 teilte der Verteidiger mit, dass der Betroffene ein Gutachten über die Messung in Auftrag gegeben habe. Daher beantragte der Verteidiger, den Hauptverhandlungstermin zu verlegen und ihm die TUFF-Datei, die TOKEN-Datei und das Passwortes zu übersenden.

II.
1. Der Antrag auf Überlassung der digitalen Messdatei ist unbegründet.

Ein Anspruch auf Überlassung der digitalen Messdatei folgt nicht aus dem in § 46 I OWiG i. V. m. § 147 I 1. Alt. StPO geregelten Akteneinsichtsrecht der Verteidigung, da die digitale Messdatei als solche nicht Bestandteil der dem Gericht vorliegenden Akten ist.

Damit kommt der digitalen Messdatei allenfalls die Funktion eines amtlich verwahrten Beweisstücks i. S. d. § 46 I OWiG i. V. m. § 147 I 2. Alt. StPO zu. Für ein solches bestünde allerdings nur ein Besichtigungsrecht am amtlichen (hier: polizeilichen) Verwahrungsort und gerade nicht auf Überlassung der gegebenenfalls kopierfähigen Messdatei und der entschlüsselten Rohmessdaten (Vgl. § 147 IV 1 StPO).

Auch aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 I,III b MRK) folgt kein entsprechender Anspruch, weil die Überprüfung der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung in der Beweisaufnahme erfolgen kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2016 – 3-Ss OWi 1444/15).

2. Der Antrag auf Terminsverlegung wird nach pflichtgemäßen Ermessen als unbegründet abgelehnt.

Dabei wurden namentlich der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung mit den Interessen der Beteiligten, hier dem Recht auf ein faires Verfahren abgewogen. Dabei überwiegt der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, denn die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung kann in der in Beweisaufnahme überprüft werden. Daher wird das Recht auf ein faires Verfahren durch die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags nicht verletzt.“

Dass das falsch ist, habe ich ja schon öfters dargelegt. Ich will das jetzt nicht alles wiederholen, man wird allmählich müde. Aber die AG (in Bayern) nicht. Warum auch? Sie können sich entspannt zurücklehnen. Denn sie brauchen noch nicht einmal die Aufhebung durch das zuständige OLG Bamberg zu fürchten. Das deckt diese Praxis mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3-Ss OWi 1444/15 (dazu:„Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei bei ESO 3.0). Und nicht nur das: Es hat jetzt noch einen „draufgesetzt“ im OLG Bamberg, Beschl. v. 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16, übrigens mal wieder mit einem vor Zitaten strotzenden amtlichen Leitsatz. In dem Beschluss, auf den ich noch zurückkomme, wird eine Vorlage an den BGH im Hinblick auf den OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16 (dazu: OLG Celle: Messdaten und Token sind herauszugeben, oder: Sie – die OLG Rechtsprechung – bewegt sich doch) abgelehnt. Wer sich auf „Bewegung“ in der Rechtsprechung der OLG gefreut oder auf diese gehofft hat, wird enttäuscht. Es gilt eben: „mia san mia“ oder „anderer Rechtskreis“. Und was andere machen, interessiert uns wenig.

(Akten)Einsicht a la AG Völklingen: Messunterlagen pp. gibt es auch ohne Anhaltspunkte für Messfehler

© momius - Fotolia.com

© momius – Fotolia.com

Aus dem Fundus der AG-Entscheidungen zur Akteneinsicht bzw. zur Einsicht in Messunterlagen und Messdaten dann jetzt der Hinweis auf den AG Völklingen, Beschl. v. 13.07.2016 – 6 Gs 49/16, der sehr schön mit dem OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16  (dazu OLG Celle: Messdaten und Token sind herauszugeben, oder: Sie – die OLG Rechtsprechung – bewegt sich doch) korrespondiert. Über den AG Völklingen, Beschl. hat ja auch schon der VerkehrsrechstBlog berichtet, besten Dank für die „Abdruckerlaubnis“. Der Amtsrichter macht mit der Frage nach dem Zuverfügungstellen der Messdaten „kurzen Prozess“ und meint (auch). Die gibt es:

„Der Antrag ist auch begründet. Den Ausführungen der Verteidigerin, zu denen die Bußgeldbehörde sich im Übrigen nicht geäußert hat, wird beigetreten. Auch im Falle eines sogenannten standardisierten Messverfahrens kann sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen und Messdaten ergeben, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.02.2016 AZ: Ss (BS) 6/2016 (4/16 OWi)).

Einer solchen Datenherausgabe stehen jedenfalls im vorliegenden Fall mit der Herausgabe lediglich an die Verteidigerin und einen von ihr beauftragten Sachverständigen auch eventuelle datenschutzrechtliche Bedenken nicht entgegen (vgl. auch AG Jena ,Beschluss vom 5.11.2015 AZ: 3 OWi 1268/15, 92646284, AG Neunkirchen, Beschluss vom 27.04.2016 AZ: 19 Gs 55/16 und AG Kaiserslautern, Beschluss vom 13.06.2016 AZ: 5 OWi 1020/16).“

Elektronische Aktenführung, oder: Kosten der Akteneinsicht

Copyright: canstockphoto

Copyright: canstockphoto

Und zum Abschluss des Tages dann noch eine Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren. Vorgestellt wird der AG Ahrensburg, Beschl. v. 21.07.2016 – 52 OWiG 463/14. Er enthält nichts Neues, sondern behandelt nur noch einmal die Frage der Kosten der Akteneinsicht bei elektronisch geführter Akte bzw. die Frage, wann für die „Akteneinsicht“ einen Auslagenpauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG verlangt werden darf. Dazu das AG: Aktenausdrucke, die unter Verstoß gegen die §§ 110 a ff. OWiG gefertigt wurden, rechtfertigen keine Auslagenpauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG rechtfertigen:

„Der zulässige Antrag gegen den Kostenbescheid des Kreises Stormarn vom 25.11.2014 ist begründet. Der Verteidiger hat auf seinen Antrag auf Akteneinsicht vom 18.11.2014 (BI. 78 d.A.) einen Aktenausdruck erhalten, der den Anforderungen der §§ 110 a ff OWiG nicht genügte. Auch der später vom Kreis zur Verfügung gestellte Aktenausdruck, der jeweils eine sog. Prüfdokumentation enthält, entspricht nach der Überzeugung des Gerichts noch nicht vollständig den Anforderungen der §§ 110 a ff. OWiG. Gemäß § 110 b Abs. 2 S. 2 OWiG muss jedes elektronische Dokument, welches zur Ersetzung der Urschrift (zur Akte gereichte Schriftstücke oder Augenscheinsobjekte) gefertigt worden ist, den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist, Diese Anforderung ist hier nicht erfüllt. Aus der den jeweiligen elektronischen Dokumenten angefügten sog. Prüfdokumentationen geht nicht erkennbar hervor, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. Insoweit wird beispielhaft auf Bi. 102 f. d.A. und BI, 21 f. d.A. d.A. Bezug genommen. Der Kostenbescheid des Kreises Stormarn vom 25.11.2014 war aufzuheben, weil Aktenausdrucke, die unter Verstoß gegen die §§ 110 a ff. OWiG gefertigt wurden, keine Auslagenpauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG rechtfertigen (vgl. AG Duderstadt, Beschluss vom 01. Februar 2012 – 3 OWi 366/11, zitiert nach juris).“

Entspricht der h.M. in der Rechtsprechung der AG zu dieser Problematik.

Das Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters, oder: Yes, he can…

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

© Haramis Kalfar – Fotolia.com

Im Strafverfahren gibt es immer wieder Streit/Diskussion um die Akteneinsicht Dritter. Hintergrund ist, dass die Beschuldigten, was verständlich ist, so viele Informationen wie möglich zurück/geheim halten möchten. Der Weg zur Akteneinsicht führt dann über § 475 StPO. Der spielte auch in einem Insolvenzverfahren in Braunschweig eine Rolle. In dem war ein Rechtsanwalt als Sachverständiger beauftragt worden, ein Gutachten gemäß § 5 InsO zu erstellen,  um u.a. festzustellen ob ein Auslandsbezug vorliegt, insbesondere ein grenzüberschreitender Bezug im Sinne der EUInsVO gegeben ist, ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, welche Verfahrensart einschlägig ist, insbesondere ob der Schuldner, gegen den ein Strafverfahren anhängig war, zurzeit der Stellung des vorliegenden Eröffnungsantrages eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Unter Vorlage des Bestellungsbeschlusses hatte sich der  Rechtsanwalt im Strafverfahren gemeldet und beantragt die Übersendung von Abschriften der Anklageschrift sowie des Arrestbeschlusses beantragt, um seine Aufgabe als Sachverständiger erfüllen zu können. Die Akteneinsicht ist ihm gewährt worden. Dazu der OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.03.2016 – 1 Ws 56/16 mit den Leitsätzen:

1. Der im Insolenzverfahren bestellte Sachverständige ist zu einer umfassenden Einsicht in die über den Insolvenzschuldner geführten Strafakten berechtigt, wenn sich daraus Hinweise dazu ergeben können, ob mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Insolvenzschuldner zu rechnen und mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer Durchsetzung behaupteter Ansprüche Dritter auszugehen ist.

2. Weil der gerichtlich bestellte Sachverständige im Insolvenzverfahren gem. § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, gilt dies auch für aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ansonsten Dritten nicht zugänglichen Aktenbestandteilen.

(Akten)Einsicht a la AG München: einen Anspruch auf „Vorabprüfung“ lehnt das Gericht … kategorisch ab

© Avanti/Ralf Poller - Fotolia.com

© Avanti/Ralf Poller – Fotolia.com

Gerade übersandt bekommen habe ich den AG München, Beschl. v. 30.05.2016 – 922 OWi 187/16. Das ist in m.E. mal wieder so eine  AG-Entscheidung, bei der ich nur den Kopf schütteln kann (gelinde ausgedrückt). Es geht um die Frage der (Akten)Einsicht des Verteidigers/Betroffenen im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Der Verteidiger hatte u.a. wohl Beiziehung/Herausgabe von Schulungsnachweisen, Lebensakten, Messdateien usw. beantragt. Das AG lehnt ab:

„Die Unterlagen sind nicht Aktenbestandteil, so dass sie allenfalls im Rahmen einer erweiterten Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Das Gericht vertritt jedoch die Auffassung, dass nicht alles, was im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme zur Verkehrsüberwachung eine Rolle spielt, Aktenbestandteil ist. Dies gilt selbstverständlich nicht für Videos und Messfotos, wohl aber für Schulungsnachweise, „Lebensakten“, Messdateien etc.

Sollten sich im Rahmen der Beweisaufnahme Zweifel ergeben, so bleibt die Beiziehung und ggf. die Einschaltung eines Sachverständigen vorbehalten. Einen grundsätzlichen Anspruch quasi auf „Vorabprüfung“ lehnt das Gericht jedenfalls solange kategorisch ab, bis das zuständige OLG entscheiden würde, dass ein derartiger Anspruch besteht. Im Übrigen gibt es auch keinen Anspruch auf Einschaltung eines vorgerichtlichen Gutachtens, da nicht bei der Akte befindliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssten.“

Nicht nur eine – in meinen Augen – doch recht „patzige“ Diktion des Amtsrichters. M.E. auch ein mehr als unvollständiger Beschluss, da sich das AG mit keinem Wort mit entgegenstehender Rechtsprechung anderer AG – ich erinnere u.a. an AG Weißenfels, AG Kassel, AG Landstuhl, AG Neunkrichen – und auch von OLG – so OLG Jena, OLG Naumburg usw. auseinandersetzt, sondern einen neuen Ablehungsgrund kreiert: Es gibt keine Entscheidung des OLG München zu der Frage 🙂 . Vielleicht wäre es ja dann doch mal notwendig gewesen, sich selbst eine Meinung zu bilden.

Der Kollege hatte in seiner Übersendungsmail angemerkt: „HV-Termin ist nächsten Monat; ich werde berichten„. Im Hinblick darauf habe ich mir dann doch lieber die „Blogfreigabe geholt. Und die hat der Kollege erteilt mit der Anmerkung: „…….Sie dürfen gerne bloggen – ich weiss ja eh, was in der Hauptverhandlung herauskommen wird – bleibt dann nur abzuwarten, was das OLG daraus macht…“.

Und dann noch: Das AG hat seine „Entscheidung“ abgeschlossen mit dem Satz: „Zusatz: Diese Entscheidung ist nach dem Gesetz nicht beschwerdefähig.“ Ob das so richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Das wäre m.E. nur dann der Fall, wenn es sich um einen Antrag uf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gehandelt hat, was aber wohl nicht der Fall ist. Vielmehr hat der Verteidiger wohl im gerichtlichen Verfahren einen Antrag an das AG gestellt, der abgelehnt worden ist. Und da besteht m.E. die Möglichkeit der Beschwerde nach § 304 StPO, wobei ich allerdings nicht verkenne, dass die h.M. in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung das unter Hinweis auf § 305 StPO verneint. Das ist m.E. wegen des betroffenen Rechtsgutes – Rechtliches Gehör – aber falsch.