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Aufklärungsrüge nach fehlender Akteneinsicht, oder: Schattenboxen beim KG

Heute dann ein „OWi-Tag“, an dem ich zunächst den KG, Beschl. v. 15.05.2017 – 3 Ws (B) 96/17 – vorstelle. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Das AG hatte schon alle Anträge abgewimmelt, nun ging es in der Rechtsbeschwerde u.a. noch um die Aufklärunsgrüge, mit der die Ablehnung des Antrags auf Einsicht ind ie Messdaten pp. als Verstoß gegen § 338 Nr. 8 stPo gerügt wurde. Und da – man schreibt schon fast: natürlich – auch eine Ablehnung. Die begründet das KG dann mit den sattsam aus den Beschlüssen anderer OLG schon bekannter Anforderungen, die zu erfüllen sind:

„2. Soweit der Rechtsmittelschrift auch eine die Verletzung des § 77 Abs. 1 OWiG beanstandende Aufklärungsrüge oder eine Rüge der Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 338 Nr. 8 StPO) zu entnehmen sein sollte, so versäumt sie es, substantiiert vorzutragen, welche Tatsachen sich aus welchen (genau bezeichneten Stellen der beizuziehenden bzw. anzufordernden) Unterlagen ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten. Sollte dem Verteidiger, was hier naheliegt, eine solche konkrete Bezeichnung vorenthaltenen Materials (hier: dem Messgerät zugeordnete Unterlagen über die Wartung u. Ä. sowie die Rohmessdaten) nicht möglich sein, weil ihm dieses noch immer nicht vorliegt, so muss er sich bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (vgl. BGH NStZ 2010, 530; Senat DAR 2013, 211; OLG Bamberg DAR 2016, 337; OLG Celle NZV 2013, 307; OLG Hamm NStZ-RR 2013, 53). Hier bleibt schon offen, welche Anstrengungen die Verteidigung unternommen hat, die Verwaltungsbehörde zur Herausgabe der begehrten Unterlagen und Dateien zu veranlassen. Die Rechtsmittelschrift spricht verschiedentlich und sachlich offensichtlich unrichtig von „außergerichtlichen“ Anträgen. Tatsächlich bleibt unklar, ob sich der Betroffene bei der Polizeibehörde um das begehrte Material bemüht hat. Schon gar nicht wird deutlich, dass dies mit Nachdruck (vgl. etwas Thüringer OLG NJW 2016, 1457: „mehrfach und dezidiert“) und unter Ausnutzung des nach § 62 OWiG statthaften Rechtsbehelfs (dieses Erfordernis anzweifelnd: Thüringer OLG NJW 2016, 1457) geschehen wäre oder dass die Behörde aufgefordert worden wäre, statt der angeblich nicht geführten „Lebensakte“ jedenfalls die das Messgerät betreffenden Unterlagen herauszugeben. Der Rechtsbeschwerdeschrift ist auch nicht zu entnehmen, dass der Betroffene einen Antrag auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung gestellt hätte (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 265 Abs. 4 StPO), um ihm die Beschaffung der begehrten Unterlagen und Dateien zu ermöglichen (vgl. Senat DAR 2013, 211 und Beschluss vom 12. November 2001 – 3 Ws (B) 514/01 – mwN [juris]; Cierniak, DAR 2014, 2), oder dass er zeitlich nach dem Urteil die vom Bundesgerichtshof zur Vervollständigung der Verfahrensrüge erforderten Anstrengungen unternommen hat. Dass die Verteidigung die Mitteilung des polizeilichen Zeugen, eine Lebensakte werde nicht geführt, für falsch und gar für eine „Schutzbehauptung“ hält, entband sie nicht von weiteren Bemühungen, sondern eröffnete einerseits gerade deren Erfolgsaussichten und begründete andererseits die Obliegenheit, die Verwaltungsbehörde zur Herausgabe der begehrten Unterlagen mit Nachdruck zu veranlassen.“

Nachvollziehbar für mich (nur) die Forderung nach einem Antrag in der Hauptverhandlung. Die Forderung: „Auch nach der Hauptverhandlung muss man sich um die Akten bemühen“, erschließt sich mir – gelinde gesagt – nicht. Was soll das dann noch bringen, wenn Akteneinsicht tatsächlich nun noch gewährt werden würde? Das Verfahren ist doch beendet. Und zum Schattenboxen wird das Ganze, wenn man vom Verteidiger verlangt, dass er sich auch dann weiter um Akteneinsicht bemühen muss, wenn die Verwaltungsbehörde „behauptet“, eine Lebensakte werde nicht geführt.

Akteneinsicht in die Lebensakte; oder: Geht doch, auch in Bayern

entnommen openclipart.org

Nach der Rechtsprechung des OLG Bamberg (vgl. dazu u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 – und „Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei bei ESO 3.0 oder OLG Bamberg, Beschl. v. 22. 10. 2015 – 2 Ss OWi 641/15 und dazu OLG Bamberg: Mit „Klauen und Zähnen“ für Riegl FG21-P, oder: Die PTB als „antizipierter Sachverständiger“) hatte ich wenig Hoffnung für die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren in Messunterlagen und/oder Lebensakte (vgl. dazu hier: Messdaten: In Bayern nicht, oder: Anderer Rechtskreis bzw. „mia san mia“).

Aber: Das ist wie bei Asterix. Da gibt es auch das kleine gallische Dorf, das sich den Römern widersetzt. Und so ist es dann doch auch in Bayern. Ich konnte schon über den AG Pfaffenhofen a.d. Ilm, Beschl. v. 22.11.2016 – 2 OWi 70/16 berichten (vgl. hier Messdaten: Jetzt auch in Bayern, oder: Doch kein anderer Rechtskreis?). Und jetzt dann über eine weitere Entscheidung, die mir der Kollege Dr. Stadler aus Zwiesel übersandt hat. Es ist der AG Neumarkt/Oberpfalz, Beschl. v. 31.05.2017 – 35 OWi 702 Js 102324/17, der sich mit der Einsicht in die Lebensakte beschäftigt. Der Kollege hatte Einsicht in die Lebensakte begehrt, die Verwaltungsbehörde hatte das abgelehnt. Das AG hat der Verwaltungsbehörde ufgegeben, „eine Kopie der Lebensakte des Messgeräts zu  übersenden, welches für die Messung der Betroffenen am 21.11.2016 verwendet wurde“. Nun ja, die Formulierung ist ein wenig schräg. Denn die Betroffene ist ja nicht gemessen worden. Aber, was soll es, wenn das Ergebnis stimmt. 🙂 Begründung des AG:

„Die Einsicht in die Lebensakte des Geräts erforderlich, um ein faires Verfahren zu gewähr­leisten. Allerdings gebietet das Vertrauen in die korrekte Arbeit der Ermittlungsbehörden keine Übersendung des Originals. Der Verteidiger kann über eine weitere Akteneinsicht vom Inhalt Kenntnis nehmen. Dies genügt.

Die weiteren vom Verteidiger begehrten Dokumente sind entweder bereits bei der Akte, werden von Gericht angefordert oder sind zur Beurteilung des Sachverhalts nicht erforder­lich.“

Welche weiteren Unterlagen nicht „herausgerückt“ werden, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Aber die Lebensakte immerhin. Und das in bayer. Von wegen „mia san mia“.

„StPO 3.0“ beim AG Ulm, oder „Abwimmeln, abwimmeln, abwimmeln“

© J.J.Brown – Fotolia.com

Der Kollege Herrmann aus Neuwied, mit dessen Erlaubnis ist dieses Posting absetze, ist Verteidiger in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren beim AG Ulm (5 OWi 16 Js 8301/17). In dem Verfahren hat der Kollege ergänzende Akteneinsicht hinsichtlich der Dateien und Urkunden, wie Lebensakte, betreffend die Messung, die im Verfahren eine Rolle spielt, beantragt. Die Akte hat er zur Einsicht erhalten, die entsprechenden Dateien nicht. Also hat der Kollege diese nochmal beantragt. Und darauf hat er ein Schreiben des AG bekommen, in dem es heißt:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Herrmann.
richterlicher Weisung gemäß wird mitgeteilt, dass die Akte die erforderlichen Bestandteile enthält und daher vollständig ist. Hinsichtlich darüber hinausgehender Daten/Urkunden ist die Verteidigung auf einen in der HV zu stellenden Beweisantrag verwiesen. In Bezug auf die vorgebrachten Einwände wird auf die extrahierte xml-Datei BI. 31 d. A. sowie auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 26.05.2017, Az.: 2 Rb 8 Ss 246/17 hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
ppppp.
Justizfachangestellte (Azubi) m DLA“

Das ist also die Antwort, die ein Verteidiger beim AG Ulm auf einen (ergänzenden) Akteneinsichtsantrag erhält. Da antwortet also nicht mehr der Richter durch einen Beschluss, sondern die Geschäftsstelle durch einen „Azubi“. Ich frage mich, was das ist/was das soll? Ist das ein Phänomen (nur) aus Baden-Württemberg, also „Akteneinsicht a la BW“ oder ist das (allgemein) „StPO 3.0“? Oder ist das einfach nur eine – ich kann es nicht anders bezeichnen – Unverschämtheit des zuständigen Richters, der dem Verteidiger an der Stelle mal so richtig zeigt/zeigen will, was er von ihm und seiner Verteidigungsstrategie hält. Nämlich nichts, und zwar so viel „nichts“, dass er es nicht einmal für nötig findet, dem Rechtanwalt durch die in der StPO/dem OWiG vorgesehene Möglichkeit des Beschlusses zu antworten. Für mich unfassbar, für die einige sicherlich kommentierende Leser wahrscheinlich nicht oder sogar normal (?), denn: Es ist/war ein Antrag gestellt.

Ich frage mich, wie weit wir im Bußgeldverfahren eigentlich inzwischen gekommen sind. M.E. hat dort nach wie vor der Betroffene einen Anspruch auf richterliche Entscheidung und auch Mitteilung durch den Richter. Denn: Was soll der Betroffene jetzt tun? Welches Rechtsmittel hat er? Gibt es eine Beschwerde gegen eine „richterlicher Weisung gemäß“ erfolgte Mitteilung der Geschäftsstelle? Die Beschwerde nach § 304 StPO kann es ja wohl nicht sein, oder doch? Aber vielleicht ist das ja auch Strategie des Richters, sich so unliebsame Rechtsmittel vom Hals zu schaffen.

Interessant auch, dass der Kollege – von der Geschäftsstelle – oder von wem? – „wegen der Dateien auf einen in der HV zu stellenden Beweisantrag verwiesen“ wird. Wenn man da so liest, hat man den Eindruck, dass dessen Ablehnung schon in der Schreibtischschublade des Richters – oder wahrscheinlich auf dessen Dienst-PC – schlummert. Und dann wird natürlich auch gleich – quasi freudestrahlend – auf den „OLG Karlsruhe vom 26.05.2017, Az.: 2 Rb 8 Ss 246/17 hingewiesen“ (vgl. dazu PoliscanSpeed, oder: „ein bisschen schwanger“ bzw. Trauerspiel/Worthülse „standardisiertes Messverfahren“). War klar, dass das kommen und die AG freudig das vom OLG Karlsruhe begonnene Trauerspiel fortführen würden. Man hat wirklich den Eindruck, dass es im Bußgeldverfahren nur noch darum geht: Abwimmeln, abwimmeln, abwimmeln.

Zum Schluss: Der Kollege Herrmann hat übrigens die Akte zurück gesandt mit dem Hinweis, dass die Aktenversendungspauschale nicht gezahlt wird wegen Unvollständigkeit der Akte. Ich bin gespannt: Vielleicht hört der Kollege ja demnächst etwas vom Vollstrecker 🙂 .

Akteneinsicht in das sog. Senatsheft? Nein, das gehört uns.

Und den Schluss der heutigen „StPO-Fahrt“ macht der BGH, Beschl. v. 10.04.2017 – 5 StR 493/16 -, der eine Frage behandelt, die bei den Revisionsgerichten immer wieder eine Rolle spielt. Nämlich die Frage nach der Akteneinsicht in das sog. Senatsheft, das beim Revisionsgericht geführt wird. Auf ein solches – allerdings aus einem anderen Verfahren – bezog sich auch hier das Akteneinsichtsersuchen des Verteidigers, das der Vorsitzende des 5. Strafsenats (natürlich) abgelehnt hat:

„Dem Antrag von Rechtsanwalt St. als Verteidiger des Angeklagten D. auf Einsicht in das Senatsheft des Verfahrens 5 StR 548/16 kann nicht entsprochen werden. Denn das Senatsheft stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen und Ähnlichem von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Aktenein-sichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 – 1 StR 697/08, vom 19. Februar 2014 – 2 ARs 207/13 jeweils mwN). Dies gilt auch, soweit das Akteneinsichtsersuchen auf § 475 StPO gestützt sein sollte (vgl. zudem § 478 Abs. 2 StPO).“

M.E. bringen solche Gesuche nichts. Die Frage dieser Akteneinsicht ist „ausgepauckt“. Und zudem: Es steht auch in den Senatsheften m.E. nichts, dass den Verteidiger weiter bringt. Und einen Anspruch auf Einsicht in persönliche Notizen usw. – Voten 🙂 – gibt es nicht.

Farbkopien, oder: Bekomme ich die als Verteidiger ersetzt?

entnommen wikimedia.org
Urheber chris 論

Nach der „Fake-News-Entscheidung vom OLG Koblenz (vgl. Fake-News vom „übergeordneten“ OLG Koblenz“, oder: „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“ bei Poliscan) nun noch – wie Freitags häufiger – eine Entscheidung mit gebührenrechtlichem Einschlag. Es geht um den Ersatz von Farbkopien (Nr. 7000 VV RVG) und den dazu ergangenen LG Ravensburg, Beschl. v. 14. 12. 2016 – 2 KLs 230 Js 24143/15.  jug. Dort hatte eine Kollegin als Pflichtverteidigerin die Festsetzung der Auslagen für 195 Farbkopien beantragt. Davon sind 35 Farbkopien als erstattungsfähig angesehen worden. Die Erinnerung der Kollegin hatte keinen Erfolg. Das LG meint:

„Ein Verteidiger hat keinen Anspruch auf Auslagenersatz für Farbkopien, die er nur deshalb angefertigt hat, um Ermittlungs- und Gerichtsakten mit allen Textmarkierungen zur Verfügung zu haben. Es ist weder zur sachgemäßen Bearbeitung einer Rechtssache noch für eine effektive Verteidigung geboten oder förderlich, Aktenseiten – die hier Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten betreffen – farbig zu kopieren, damit dort vorhandene Textmarkierungen auch auf der Kopie sichtbar werden.

Zunächst kann ein Verteidiger aus Markierungen in den Akten keine Schlüsse ziehen, die zur sachgemäßen Verteidigung seines Mandanten beitragen könnten. Textmarkierungen können im Laufe des Verfahrens von verschiedenen Personen oder von Verfahrensbeteiligten aus unterschiedlichen Gründen angebracht worden sein. Für den Verteidiger wird – wie hier – allermeist nicht ersichtlich sein, wer oder welcher Verfahrensbeteiligte in welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck Textstellen markiert hat. In Frage kommen Polizeibeamte, die – oft wechselnden – Sachbearbeiter der StA oder deren Vorgesetzte, der Ermittlungsrichter, der Vorsitzende, ein Berichterstatter, ein beisitzender Richter oder eine sonstige Person, etwa ein Vertreter eines Nebenklägers.

Zudem richtet sich der Umfang vorhandener Markierungen nach dem Verfahrensstand bzw. Zeitpunkt, in dem der Verteidiger Akteneinsicht nimmt. Hat er die Akten in einem frühen Verfahrensstadium eingesehen, bedeutete ein entsprechender Anspruch des Verteidigers, dass bei erneuter späterer Akteneinsicht wiederum Farbkopien zu fertigen wären, um den aktuellen Stand der Textmarkierungen bzw. deren etwaiges Anwachsen festhalten und nachvollziehen zu können. Abgesehen davon, dass sich dies schon aus Kostengründen nicht rechtfertigen lässt, stellt es keine Aufgabe der Verteidigung dar, angebrachte Textmarkierungen festzustellen oder Überlegungen darüber anzustellen, wer, wann und warum solche Markierungen angebracht hat oder haben könnte. Die Frage, ob anderes gilt, wenn aus der Akte eindeutig hervorgeht, wer und aus welchen Gründen Textpassagen markiert hat, braucht hier nicht entschieden zu werden.“

Die Entscheidung geht m.E. zu weit, wenn sie offenbar einen Anspruch des Verteidigers auf den Ersatz von Farbkopien grundsätzlich verneinen will, es sei denn der Verteidiger weiß, wer aus welchen Gründen Textpassagen markiert hat. Denn allein schon, dass Textpassagen (unterschiedlich) farblich markiert sind, kann für die Verteidigung von Bedeutung sein, wobei die Frage, wer markiert hat, was dem Verteidiger möglicherweise zunächst nicht bekannt ist, zu Befragungen der verschiedenen Sachbearbeiter führen kann. Das können nur Polizeibeamte, Angehörige der Staatsanwaltschaft und/oder Richter sein, die mit der Sache befasst waren, sonstige Personen, wie z.B. die von der Strafkammer angeführten Vertreter eines Nebenklägers scheiden ebenso aus wie Mitverteidiger. M.E. zieht auch nicht das (fiskalische) Argument, dass ein entsprechender Anspruch des Verteidigers dazu führe, dass bei erneuter späterer Akteneinsicht wiederum Farbkopien zu fertigen wären. Abgesehen davon, dass das eben ein rein fiskalisches Argument ist – was die Strafkammer auch nicht unterschlägt – „schon aus Kostengründen nicht“ -. kann man dem nur entgegenhalten: Dann ist es eben so. Denn auch dann, wenn es nur um Markierungen und/oder Randbemerkungen geht, die nach einer ersten Akteneinsicht auf einer Seite hinzu geführt worden sind, ist eine zweite Kopie dieser Seite im Rahmen einer weiteren Akteneinsicht zulässig. Für die farblichen Markierungen kann nichts anderes gelten.

Was mir allerdings nicht ganz klar ist: Wieso sind 35 Farbkopien erstattet worden?