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Pflichti I: Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im BtM-Milieu und Akteneinsicht, oder: Schwierig.

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Heute dann mal wieder drei Entscheidungen zur Pflichtverteidigung. Zunächst der LG Braunschweig, Beschl. v. 22.08.2017 – 3 Qs 74/17, den mir der Kollege Funck aus Braunschweig übersandt hat. Es geht um ein BtM-Verfahren, in dem eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation besteht. Das LG meint – anders als zuvor das AG -: Dann gibt es einen Pflichtverteidiger:

„Die Beschwerde der Angeklagten ist zulässig und begründet, denn der Angeklagten ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Die Notwendigkeit der Verteidigung folgt aus der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Die Angeklagte bestreitet die ihr zur Last gelegte Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der Ausgang der Hauptverhandlung hängt allein davon ab, ob das erkennende Gericht der Aussage des Belastungszeugen pp. folgt.

Zwar erfordert nicht jede Aussage-gegen-Aussage-Konstellation die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Kann jedoch aus weiteren Indizien allein nicht hinreichend sicher auf die Richtigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen geschlossen werden und ist deshalb eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung erforderlich und kommen weitere die Beweiswürdigung zusätzlich erschwerende Umstände hinzu, so kann eine sachgerechte Verteidigung, insbesondere das Aufzeigen von eventuellen Widersprüchen in den Angaben der jeweiligen Belastungszeugen, nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gewährleistet werden. Dieser ist aber – auch nach der Neufassung des § 147 StPO – nur dem Verteidiger zugänglich, sodass in diesem Falle die Bestellung des Pflichtverteidigers unumgänglich ist (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vorn 31.03.2009 – 3 Ws 271/09 m.w.N.).

So liegt die Sache hier. Vorliegend handelt es sich um eine belastende Aussage aus dem BtM-Milieu. Weitere belastende Beweismittel sind nicht vorhanden, Die Hausdurchsuchung ist ohne Ergebnis geblieben. Die weiteren Zeugen können keine eigenen Wahrnehmungen schildern. Ohne vollständige Aktenkenntnis ist die sachgerechte Verteidigung für die heranwachsende Angeklagte nicht hinreichend möglich, da nur durch vollständige Aktenkenntnis die Möglichkeit besteht, eventuelle Widersprüche in der Aussage des einzigen Belastungszeugen zu erkennen und auf diese im Verteidigungsverhalten zu reagieren. Hinzu kommt die prozessuale Sondersituation, dass die in hiesiger Sache zuständige Jugendrichterin zugleich als Zeugin für die richterlichen Angaben des Hauptbelastungszeugen in der Hauptverhandlung in Betracht kommt.“

Einsicht in Messdaten im Bußgeldverfahren, oder: Die Flut von Entscheidungen reißt nicht ab…

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Ich habe schon länger nicht mehr über OWi-Sachen berichtet und noch länger nicht mehr über AG-Entscheidungen zur (Akten)Einsicht in Messdaten im Bußgeldverfahren. Das hole ich heute nach. Die Pause war m.E. aber nicht schlimm, denn der Kollege Gratz vom VerkehrsBlog berichtet ja regelmäßig über „Einsichtsentscheidungen“ – nun, mit der Einsicht ist das allerdings teilweise so eine Sache. Aus seinem Blog habe ich auch  – mit seinem Einverständnis – einen Teil der Entscheidungen, die ich nachfolgend in Form einer kleinen Rechtsprechungsübersicht zusammen gestellt habe. Ich habe die Entscheidungen – aus zeitlichen Gründen – im Wesentlichen auch nicht auf meiner Homepage im Volltext eingestellt. Sie sind fast alle bereits über dejure beim Kollegen Garcia „greifbar. Also dann:

  • KG, Beschl. vom 15.05.2017 – 3 Ws (B) 96/17:  Zum erforderlichen Umfang der Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der Nichtherausgabe von nicht in der Akte befindlichen Unterlagen (Rohmessdaten, Lebensakte, Wartungsunterlagen) gerügt wird (vgl. dazu Aufklärungsrüge nach fehlender Akteneinsicht, oder: Schattenboxen beim KG).
  • OLG Celle, Beschl. v. 28.06.2017 – 2 Ss (Owi) 146/17: Kein Anspruch auf Herausgabe einer Lebensakte. Eine solche muss nicht geführt werden (vgl. dazu schon:OLG Celle: Lebensakte muss die Verwaltung nicht führen, aber der Betroffene „tatsachenfundiert vortragen“).
  • OLG Saarbrücken, Beschl. v. 01.02.2017 – Ss Rs 2/17: Wird mit der Rechtsbeschwerde beanstandet, dass der Verteidigung bei einer Geschwindigkeitsmessung mit Videodokumentation das Beweisvideo nicht zur Verfügung gestellt und dadurch das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden ist, muss auch vorgetragen werden, ob die Aufnahme in der Hauptverhandlung überhaupt in Augenschein genommen wurde, Verteidiger und/oder Betroffener hierbei anwesend waren und diesen die Möglichkeit gegeben wurde, sich zur Videoaufnahme zu äußern, blieb offen. Die Beanstandung, dass die Aufnahme vor der Hauptverhandlung  nicht hätte überprüft werden konnten, hat ggf. nur Erfolg, wenn mitgeteilt wird, weshalb eine Überprüfung in der Verhandlung nicht ausreichen soll.
  • AG Bad Berleburg, Beschl. v. 09.05.2017 – 7 OWi 73/17 [b]: Keine Übersendung der Daten der kompletten Messserie, wenn es sich um ein standardisiertes Messverfahren – hier TraffiStar S 350 – handelt. Die Rohdaten einer Geschwindigkeitsmessung sind “interne Hilfs- und Arbeitsmittel der Polizeibehörde”, in die kein Einsichtsrecht bestünde. Die Dokumentation über die üblichen Unterlagen wie Beweisfoto, Fall- sowie Messprotokoll hinaus übersteigen die Kapazitäten der Behörden in einem erheblichen Ausmaß
  • AG Bitburg, Beschl. v. 11.04.2017 – 3 OWi 49/17: Die Zentrale Bußgeldstelle ist verpflichtet, dem Verteidiger die digitale Messreihe sowie den Public Key des Messgeräts Poliscan Speed zu überlassen. Bestimmte Messfehler oder Auffälligkeiten lassen sich nur anhand der kompletten Messreihe feststellen. Die Behörde muss dem Verteidiger zudem Auskunft über mögliche Reparaturen oder andere Eingriffe an der Messanlage erteilen. Für den Fall, dass solche Eingriffe vorgenommen worden sind, sind außerdem Nachweise darüber herauszugeben. Die Messgeräteverwender sind gemäß § 31 MessEG zur Aufbewahrung der dort genannten Nachweise verpflichtet, allerdings regelmäßig nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende der Eichfrist.
  • AG Freiburg, Beschl. v. 07.06. 2017 – 37 OWi 88/17: Wird eine Lebensakte nicht geführt, hat die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger Auskunft zu der Frage zu erteilen, wann und wa­rum das zum Einsatz gebrachte Messgerät eventuell repariert, gewartet, geeicht bzw. nachge­eicht wurde
  • AG Heidelberg, Beschl. v. 26.07.2017 – 16 OWi 432/17: Dem Verteidiger sind die Statistikdatei, die Wartungsunterlagen zum Messgerät (hier: PoliscanSpeed) sowie die Unterlagen zur verkehrsrechtlichen Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung von der Verwaltungsbehörde herauszugeben, das nur so die die Zuverlässigkeit des verwendeten Messgeräts beurteilt werden kann. Die Messserie selbst muss nur an einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik übergeben werden, da Verteidiger in der Regel nicht über die notwendi­ge Auswertesoftware verfügen.
  • AG Heilbronn, Beschl. v. 23.5.2017 – 22 OWi 118/17: Da sich die Messreihe nicht in der Akte befindet, ist sie wie ein amtlich verwahrtes Beweisstück zu behandeln. Daher besteht insoweit nur ein Anspruch auf Besichtigung in den Behördenräumen, nicht aber auf Übersendung in die Kanzlei. Zum Führen einer Lebensakte für das Messgerät ist der Geräteverwender nicht verpflichtet, denn die Aufbewahrungspflicht nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG betrifft nur ungeeichte Messgeräte.
  • AG Mannheim, Beschl., v. 10.08.2017 – 28 OWi 516 Js 8303/17:     Kein Anspruch auf Beiziehung und zur Verfügung Stellung der Lebensakte bzw. der Wartungsprotokolle und Eichnachweise des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme des Messgeräts (hier Poliscan Speed).
  • AG Neumarkt, Beschl. v. 13.5.17 – 35 OWi 702 Js 102324/17: Dem Verteidiger ist Einsicht in die Lebensakte des Messgeräts zu gewähren. Dazu ist eine Kopie der Lebensakte zur Verfahrensakte zu reichen.
  • AG St. Ingbert, Beschl. v. 02.12.2016 – 2 OWi 356/16: Der Verteidiger hat Anspruch auf Übersendung einer Liste aller am Tattag mit einem Messgerät aufgenommen Verkehrsverstöße sowie der digitalen Falldaten in unverschlüsselter Form für die gesamte Messreihe des Tattages.

Die vorgestellten Entscheidungen zeigen, wie uneinig die Rechtsprechung sich in der für den Betroffenen wichtigen Frage ist. Dabei lässt sich m.E. aus der Rechtsprechung insgesamt die Tendenz ableiten, dass die AG eher die Messdaten zur Verfügung stellen als die OLG. Und die scheuen den BGH/die Vorlage wie der „Teufel das Weihwasser“.

Akteneinsicht III, oder: Wenn das Steuergeheimnis der Akteneinsicht entgegensteht

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So, und hier dann Akteneinsicht III. Es geht um die Akteneinsicht in einem schon länger beim LG Schwerin anhängigen Steuerstrafverfahren – die Sache war schon einmal beim BGH und ist von dort mit Urteil v. 08.10.2014 – 1 StR 114/14 zurückverwiesen worden. In dem Verfahren ist 2015 vom damaligen Vorsitzenden der Wirtschaftstrafkammer den Verfahrensbevollmächtigten der in einem Zivilprozess vor dem LG Karlsruhe beklagten Parteien auf deren Anträge hin unbeschränkte Einsicht in die Akten des Steuerstrafverfahrens gewährt worden. In dem Zivilverfahren geht es um Schadenersatzforderungen in Höhe von 750 Mio. EUR, die offenabr mit dem Steuerstrafverfahren zusammenhängen. U.a. der Angeklagte hatte 2015 Beschwerde gegen die Verfügungen des damaligen Vorsitzenden eingelegt. Jetzt wird Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Verfügungen begehrt. Der Angeklagte hatte damit Erfolg. In dem Zusammenhang macht das OLG im OLG Rostock, Beschl. v. 13.07.2017 – 20 Ws 146/17 – Ausführungen zum der Akteneinsicht entgegenstehenden Steuergeheimnis:

„(2) Eine weitere, der Gewährung von Akteneinsicht an unbeteiligte Dritte entgegenstehende bundesgesetzliche Verwendungsregelung ergibt sich aus dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO).

Verbliebener Gegenstand des Strafverfahrens ist u.a. der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe am 01.10.2004 für das Geschäftsjahr 2003 eine unrichtige Umsatzsteuererklärungen für die O. beim Finanzamt Wismar abgegeben und dadurch Steuern in Höhe von rund 1,54 Mio. € hinterzogen. Die bei den dazu geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungen angefallenen Unterlagen, darunter Ablichtungen aus den Akten des Finanzamts Wismar über die bei der O. durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Betriebsprüfung), sind Aktenbestandteil. Zudem sind die letztgenannten Akten der Strafkammer nach § 147 Abs. 1 StPO vollumfänglich als Beiakten vorzulegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 07.07.2015 – 20 VAs 2/15 -, juris).

Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person. Hierzu gehören nicht nur der Name und steuerlich relevante Umstände, wie Besteuerungsgrundlagen, sondern auch die Tatsache, dass bei bestimmten Steuerpflichtigen eine Steuerfahndungsprüfung oder ein Bußgeld- und Strafverfahren durchgeführt wurde (Tormöhlen in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 30 Rn. 32; BFH vom 30. September 2002 VII B 137/01, juris). Das Steuergeheimnis stellt eine Datenschutzbestimmung besonderer Art dar und ist gleichzeitig im Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch grundrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 15, ggf. i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfG vom 17. Juli 1984 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BStBl II 1984 634) verbürgt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1).

Ein Ausnahmetatbestand nach § 30 Abs. 4 AO, der zugunsten der im Zivilverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe Beklagten eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zuließe, ist nicht ersichtlich.

Die Gewährung von Einsicht in die Strafakten des vorliegenden Verfahrens einschließlich etwaiger Beiakten der Finanzverwaltung berührt deshalb den sachlichen und persönlichen Schutzbereich dieses Grundrechts des Angeklagten und stellt einen unzulässigen Eingriff dar.“

Akteneinsicht II; oder: Keine Akteneinsicht in therapeutische Unterlagen des Angeklagten

Bei der zweiten Akteneinsichtsentscheidung (zur ersten hier Akteneinsicht I, oder: Keine Akteneinsicht bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation) handelt es sich um den AG Heinsberg, Beschl. v. 30.03.2017 – 15 Ls-201 Js 234/15-6/16 -, den mir  ebenfalls der Kollege Vogt aus Duisburg übersandt hat. In diesem Fall geht es um die von einer Nebenklägerin begehrte Einsicht in „therapeutische Unterlagen“. Das AG hat die Einsicht verweigert:

„Die Einsicht in die beigezogenen Unterlagen ist zu versagen. Gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO ist das Interesse des Angeklagten an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten mit dem Interesse der Nebenklägerin auf Kenntnis der beigezogenen Unterlagen abzuwägen. Das Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung stellt ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse im Sinne der Vorschrift dar. Vorliegend handelt es sich um von ihm selbst verfasste therapeutische „Tagebücher“ sowie Berichte von Ärzten und Therapeuten überErkrankungen und Behandlungsmaßnahmen. Akteneinsicht kann in diesem Fall nur mit Zustimmung des Angeklagten gewährt werden, die nicht vorliegt.“

Schwierig wird es dann natürlich in der Hauptverhandlung, wenn die Unterlagen und deren Inhalt ggf. erörtert werden (müssen).

Akteneinsicht I, oder: Keine Akteneinsicht bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

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Heute dann mal ein Akteneinsichtstag, allerdings ohne den straßenverkehrsrechtlichen Dauerbrenner „Einsicht in Messdaten“ pp. Dazu habe ich zwar einiges in meinem Blogordner hängen, das bringe ich dann aber in den nächsten Tagen mal in einer Übersicht gesammelt. Nein, heute gibt es zunächst nur Entscheidungen zur Akteneinsicht des Verletzten und/oder Dritter.

Und den Reigen eröffne ich mit dem AG Krefeld, Beschl. v. 25.07.2017 – 24 Ls-3 Js 897/16-19/17. Thema: Zur Versagung von Akteneinsicht an den Nebenkläger gemäß § 406e Abs. 2 S. 2 StPO wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks bei Bestehen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, den mir der Kollege P. Vogt aus Dusiburg übersandt hat.

Mit der Anklage ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, die Zeugin und Nebenklägerin mit Gewalt und unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert war, genötigt zu haben, sexuelle Handlungen des  Angeklagaten an sich zu dulden, wobei der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzog. Das AG hat für die Nebenklägerin weitere Akteneinsicht versagt:

„Eine weitergehende Akteneinsicht war gemäß § 406e Abs. 2 S. 2 StPO wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks zum derzeitigen Zeitpunkt des Verfahrens abzulehnen.

Zum derzeitigen Zeitpunkt besteht eine Konstellation Aussage gegen Aussage.

Über das Protokoll der polizeilichen Vernehmung der Nebenklägerin finden sich in der Akte Vernehmungen des Zeugen pp.  sowie der Zeuginnen pp. und pp.

Bei den Zeugen handelt es sich um so genannte Erstaussageempfänger. Darüber hinaus findet sich in der Akte Whats-App-Verkehr zwischen der Zeugin und dem Beschuldigten.

Eine weitergehende Akteneinsicht war gemäß § 406 Abs. 2 S. 2 StPO zu versagen, da der Untersuchungszweck des Verfahrens gefährdet erscheint.

Der Untersuchungszweck im Sinne dieses gesetzlichen Versagungsgrundes ist gefährdet, wenn durch die Aktenkenntnis des Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) zu besorgen ist. Zwar steht dem mit der Sache befassten Gericht ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Die durch das Akteneinsichtsrecht des Verletzten stets begründete Gefahr einer anhand des Akteninhalts präparierten Zeugenaussage reicht für sich alleine zur Versagung der Akteneinsicht nicht aus. Vielmehr ist für die Frage der Gefährdung des Untersuchungszwecks eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfall vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall führt die Reduzierung des gerichtlichen Ermessens auf Null zu einer weitergehenden Versagung der begehrten Akteneinsicht. Eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versagen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen Aussage-Konstellation vorliegt.

Diese Beweiskonstellation erfährt ihr Gepräge durch eine Abweichung der Tatschilderung des Zeugen von der eines Angeklagten, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbare tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien mit Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsbilder zurückgegriffen werden kann. Diese Verfahrenskonstellation ist auch gegeben, wenn der Angeklagte selbst keine eigenen Angaben zum Tatvorwurf macht, sondern sich durch Schweigen verteidigt.

So liegt es hier. In beiden Fällen ist das gerichtliche Ermessen grundsätzlich auf Null reduziert, da eine unbeschränkte Akteneinsicht der der Nebenklägerin mit der gerichtlichen Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung unvereinbar ist.

Entscheidend bei der Beweiswürdigung bei einer solchen Aussage gegen Aussagekonstellation ist die inhaltliche Konstanz aufeinander folgender Vernehmungen derselben Zeugin sowie Realkennzeichen, die eine erlebnisbasierte Aussage ausmachen Erhält die einzige Belastungszeugin im Rahmen einer Aussage-gegen Aussage-Konstellation nahe liegend vermittelt über ihren Beistand (§ 397a StPO) Kenntnis von Inhalten ihrer früherer Vernehmungen oder aber auch von etwaigen Widersprüchen in den Angaben der Erstaussagempfänger so wäre bei umfassender Aktenkenntnis eine Anpassung des Aussageverhaltens der einzigen Belastungszeugin an die jeweils aktuelle Verfahrenslagen nicht auszuschließen. Dies würde unter einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 244 Abs. 2 StPO zuwiderlaufen für (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1 Ws 120/14 vom 24.11.2014; 1 Ws 110/14 vom 24.10.2014).“