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Akteneinsicht III, oder: Wenn das Steuergeheimnis der Akteneinsicht entgegensteht

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So, und hier dann Akteneinsicht III. Es geht um die Akteneinsicht in einem schon länger beim LG Schwerin anhängigen Steuerstrafverfahren – die Sache war schon einmal beim BGH und ist von dort mit Urteil v. 08.10.2014 – 1 StR 114/14 zurückverwiesen worden. In dem Verfahren ist 2015 vom damaligen Vorsitzenden der Wirtschaftstrafkammer den Verfahrensbevollmächtigten der in einem Zivilprozess vor dem LG Karlsruhe beklagten Parteien auf deren Anträge hin unbeschränkte Einsicht in die Akten des Steuerstrafverfahrens gewährt worden. In dem Zivilverfahren geht es um Schadenersatzforderungen in Höhe von 750 Mio. EUR, die offenabr mit dem Steuerstrafverfahren zusammenhängen. U.a. der Angeklagte hatte 2015 Beschwerde gegen die Verfügungen des damaligen Vorsitzenden eingelegt. Jetzt wird Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Verfügungen begehrt. Der Angeklagte hatte damit Erfolg. In dem Zusammenhang macht das OLG im OLG Rostock, Beschl. v. 13.07.2017 – 20 Ws 146/17 – Ausführungen zum der Akteneinsicht entgegenstehenden Steuergeheimnis:

„(2) Eine weitere, der Gewährung von Akteneinsicht an unbeteiligte Dritte entgegenstehende bundesgesetzliche Verwendungsregelung ergibt sich aus dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO).

Verbliebener Gegenstand des Strafverfahrens ist u.a. der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe am 01.10.2004 für das Geschäftsjahr 2003 eine unrichtige Umsatzsteuererklärungen für die O. beim Finanzamt Wismar abgegeben und dadurch Steuern in Höhe von rund 1,54 Mio. € hinterzogen. Die bei den dazu geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungen angefallenen Unterlagen, darunter Ablichtungen aus den Akten des Finanzamts Wismar über die bei der O. durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Betriebsprüfung), sind Aktenbestandteil. Zudem sind die letztgenannten Akten der Strafkammer nach § 147 Abs. 1 StPO vollumfänglich als Beiakten vorzulegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 07.07.2015 – 20 VAs 2/15 -, juris).

Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person. Hierzu gehören nicht nur der Name und steuerlich relevante Umstände, wie Besteuerungsgrundlagen, sondern auch die Tatsache, dass bei bestimmten Steuerpflichtigen eine Steuerfahndungsprüfung oder ein Bußgeld- und Strafverfahren durchgeführt wurde (Tormöhlen in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 30 Rn. 32; BFH vom 30. September 2002 VII B 137/01, juris). Das Steuergeheimnis stellt eine Datenschutzbestimmung besonderer Art dar und ist gleichzeitig im Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch grundrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 15, ggf. i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfG vom 17. Juli 1984 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BStBl II 1984 634) verbürgt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1).

Ein Ausnahmetatbestand nach § 30 Abs. 4 AO, der zugunsten der im Zivilverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe Beklagten eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zuließe, ist nicht ersichtlich.

Die Gewährung von Einsicht in die Strafakten des vorliegenden Verfahrens einschließlich etwaiger Beiakten der Finanzverwaltung berührt deshalb den sachlichen und persönlichen Schutzbereich dieses Grundrechts des Angeklagten und stellt einen unzulässigen Eingriff dar.“