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Keine AE ==> Aufhebung des Haftbefehls, oder: Wenn ein AG mit den Rechten des Beschuldigten Ernst macht

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Zum Auftakt dann heute den AG Halle, Beschl. v. 02.11.2017 – 394 Gs 651 Js 32786/17 -, den mir der Kollege J. R. Funck aus Braunschweig übersandt hat. Herzlichen Dank für den schönen Beschluss.

Es ist mal wieder ein AG-Beschluss, der sich wohltuend mit dem Recht des Beschuldigten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG im Fall der Inhaftierung befasst. Der Verteidiger hatte bis zu einem von ihm beantragten Haftprüfungstermin keine Akteneinsicht. Die StA hatte es nicht geschafft. Ergebnis: Der Amtsrichter hebt den Haftbefehl auf und erklärt der StA nebenbei noch, was sie alles hätte tun können bzw. müssen:

„Der Haftbefehl war aufzuheben, weil eine Aufrechterhaltung der Inhaftierung nur unter Missachtung des in Art. 103 Abs. 1 GG statuierten Justizgrundrechtes auf rechtliches Gehör hätte beschlossen werden können. Dieses Justizgrundrecht beinhaltet im Falle einer Inhaftierung, dass der Beschuldigte sich im Rahmen einer mündlichen Haftprüfung zu denjenigen Umständen fundiert äußern kann, die zu diesem Zeitpunkt seine Inhaftierung tragen. Dies wiederum setzt bei einem — wie hier — verteidigten Beschuldigten voraus, dass der Verteidiger vor dem Haftprüfungstermin zum einen die Gelegenheit gehabt hat, zumindest Einsicht in diejenigen Aktenbestandteile zu haben, welche konstituierend für die Inhaftierung seines Mandanten sind. Zum anderen aber auch muss der Verteidiger eine ausreichende Zeitspanne zur Verfügung gestellt bekommen, um sich mit dem Verfahrensgegenstand und vor allem mit den die Inhaftierung tragenden Umständen vertraut zu machen, diese zu durchdenken und mit seinem Mandanten zu besprechen.

Dazu reicht nach hier vertretener Auffassung keinesfalls — wie vom Amtsgericht Frankfurt an der Oder in einer Entscheidung vom 24.03.2014 (Aktenzeichen 45 Gs 48/14) vertreten ­- eine Zeitspanne von lediglich zwei Stunden aus. Zumal vorliegend zwischen dem am 18.10.2017 erfolgten Eingang des Akteneinsichtsgesuchs des Verteidigers bei der Staatsanwaltschaft Halle und dem Haftprüfungstermin eine Zeitspanne von vierzehn Tagen liegt. Innerhalb dieser Zeitspanne hätte seitens der Staatsanwaltschaft Halle entweder das Haftsonderheft per Eilpost an den Verteidiger übersandt werden können oder es hätten ihm Kopien von denjenigen Aktenbestandteilen übersandt werden können, welche den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund begründen. Dies wären bis zum Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Halle inklusive des Bundeszentralregisterauszuges insgesamt 52 Blätter gewesen. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, mit dem Verteidiger, von dem bekannt ist, dass er des Öfteren Termine beim hiesigen Amtsgericht wahrnimmt, telefonisch in Kontakt zu treten, um ihn zu fragen, ob er sich gegebenenfalls in der 43. Kalenderwoche im hiesigen Justizzentrum aufhält, was tatsächlich am 25.10.2017 der Fall war. An diesem Tag hätte ihm also zur Einsicht das Haftsonderheft ausgehändigt werden können. Sofern die Staatsanwalt­schaft Halle hinsichtlich einer Versendung der Akten per Eilpost oder Übergabe der Akten am 25.10.2017 an den Verteidiger die Befürchtung gehegt haben sollte, dass die Akten nicht rechtzeitig zum Haftprüfungstermin dem Ermittlungsrichter vorliegen würden, so hätte diesen Bedenken auf einfache Art und Weise begegnet werden können. Hätte man mit dem zuständigen Ermittlungsrichter diesbezüglich Kontakt aufgenommen, so hätte dieser kundgetan, dass es für ihn ausreichend sei, wenn der Verteidiger das Haftsonderheft zu dem Haftprüfungstermin mitgebracht und dem Ermittlungsrichter übergeben hätte. Dass von den aufgezeigten Möglichkeiten keine von der Staatsanwaltschaft Halle wahrgenommen wurde, darf nicht zulasten des Beschuldigten gehen. Im Hinblick auf die überragende Stellung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art. 2 des Grundgesetzes und der nunmehr fast vier Wochen andauernden Untersuchungshaft hatte im Hinblick auf den festgestellten Verfahrensverstoß die Aufhebung des Haftbefehls zu erfolgen.“

Zur Nachahmung empfohlen – das Verhalten des AG 🙂 .

Akteneinsicht, nicht für die Nebenklage bei Aussage-gegen-Aussage

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Starten wir in die 46. KW. mit einem kleinen Beschluss des AG Tiergarten, und zwar dem AG Tiergarten, Beschl. v. 11.10.2017 – (265 Ls) 284 Js 724/17 (16/17). Es geht um Akteneinsicht, nein, nicht im Bußgeldverfahren, sondern mal im Strafverfahren, und zwar geht es um die Akteneinsicht der Nebenklage in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Dazu kurz das AG:

„III. Der Akteneinsichtsantrag der Nebenklage-Vertreterin wird abgelehnt.

Es steht Aussage gegen Aussage. Die Kenntnis der Nebenklägerin vom Akteninhalt würde den Beweiswert der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung deutlich mindern und damit den Untersuchungszweck gefährden (§ 406e Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Informationsinteresse der Nebenklägerin muss demgegenüber zurücktreten.“

Nichts Dolles, aber immerhin………..

Einsicht in Messunterlagen: „Ich will alles, und zwar sofort – LG Trier: „Brauchst du und bekommst du“

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Die zweite OWi-Entscheidung stammt dann aus dem Bereich der Akteneinsicht. Es handelt sich um den LG Trier, Beschl. v. 14.09.20187 – 1 Qs 46/17, über den ja auch schon der Kollege Gratz in seinem VerkehrsrechtsBlog berichtet hat. Es geht um die Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsrichters betreffend Akteneinsicht. Dazu wird ja – auf der allgemeinen Ansicht der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Rechtsmittel gegen Akteneinsichtsentscheidungen – unter Hinweis auf § 305 Satz 1 StPO vertreten, dass ein Rechtsmittel nicht zulässig sei. Ich halte diese Auffassung schon deshalb für falsch, weil m.E. die Frage des rechtlichen Gehörs nicht erst mit der Rechtsbeschwerde/Revision geklärt werden darf.

So sieht es auch das LG Trier zutreffend in seiner schön und ausführlich begründeten Entscheidung und hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, auf einem von der Verteidigern bereitgestellten Speichermedium digitale Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie und Statistikdatei zur Messserie zur Verfügung zu stellen. Ferner zur Verfügung zu stellen Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgeräts seit der letzten Eichung, Eichnachweise seit der ersten Inbetriebnahme und der “Public Key” des Messgeräts. Also: Alles 🙂 . Begründung:

„Der Beschwerdeausschluss in § 305 S. 1 StPO ist vorliegend nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde.

Entsprechend dem Zweck der Bestimmung, Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten, gilt dieser Ausschluss nur für Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StGB, 59. Aufl., § 305 Rn 1 mwN; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 21.05.2015 – 1 Ws 80/15, BeckRS 2015, 11166).

Anfechtbar mit der Beschwerde sind hingegen Entscheidungen, bei denen die Beschwer des Betroffenen durch Anfechtung des Urteils nicht mehr beseitigt werden kann (KK-StPO/Zabeck, StPO, 7. Aufl., § 305 Rn. 12). Die Aufzählung in § 305 S. 2 StPO ist insoweit nicht abschließend (Zabeck aaO).

Ob die Nichtherausgabe von Messdaten, Lebensakte und ähnlichem nach Verurteilung des Betroffenen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren überprüft werden kann, ist derzeit sehr umstritten. So hat das OLG Bamberg mit Beschluss vom 04.04.2016 (3 Ss OWi 1444/15, BeckRS 2016, 06531) ausgeführt, dass die Ablehnung eines Antrags der Verteidigung auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei und deren Überlassung einschließlich etwaiger sogenannter Rohmessdaten dann nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstößt, wenn sich der Tatrichter aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen eines sogenannten standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingehalten wurden (FD-StrVR 2016, 377672). Der Betroffene hat damit keine Möglichkeit, mit der Rechtsbeschwerde die Nichtherausgabe der Lebensakte zu rügen.

Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz zu dieser Frage ist nicht bekannt. Zur Vermeidung eines später nicht mehr zu beseitigenden rechtswidrigen Zustands ist der Betroffenen daher die Überprüfung im Wege des Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen, zumal es sich bei dem Antrag auf Herausgabe der Messdaten etc. nicht um einen – nicht der Beschwerde zugänglichen – Beweisantrag handelt, sondern um einen Antrag auf Akteneinsicht. Die Entscheidung über die Akteneinsicht steht insoweit nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem späteren Urteil (vgl. OLG Brandenburg Beschluss v. 20.9.1995, Az. 2 Ws 174/95, BeckRS 9998, 94876, mwN). Ihre Rechtmäßigkeit wird nämlich weder bei der Urteilsfällung überprüft, noch wäre eine zuvor getroffene Entscheidung gegebenenfalls rückwirkend korrigierbar (OLG Brandenburg aaO).

Gegen die Statthaftigkeit der Beschwerde ergeben sich vorliegend auch keine Bedenken im Hinblick auf § 147 Abs. 4 S. 2 StPO, da sich der Antrag nicht auf die Modalität der Akteneinsicht bezieht, sondern deren Substanz betrifft (OLG Brandenburg aaO).“

Und in der Sache meint das LG:

„Bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren mittels des Messgeräts ESO 3.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bei dem durch die PTB im Wege antizipierten Sachverständigengutachtens die grundsätzliche Zuverlässigkeit der Messung festgestellt wurde.

Der Betroffene muss daher, wenn er die Richtigkeit der Messung angreifen will, im jeweiligen Verfahren konkrete Anhaltspunkte darlegen, die für eine Unrichtigkeit der Messung sprechen. Eine pauschale Behauptung, mit der die Richtigkeit der Messung angezweifelt wird, genügt nicht.

Ein solcher dezidierter Vortrag ist dem Betroffenen jedoch nur dann möglich, wenn er – bzw. sein Verteidiger – auch Zugang zu den entsprechenden Messunterlagen hat. Die Verwaltungsbehörde hat dem Betroffenen daher bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides Zugang zu Informationen zu gewähren, die für seine Verteidigung von Bedeutung sein können. Dies folgt aus dem Recht auf Akteneinsicht (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO) in Verbindung mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG).

Der Grundsatz der Verfahrensfairness und das hieraus folgende Gebot der Waffengleichheit erfordern nämlich, dass sowohl die Verfolgungsbehörde wie auch die Verteidigung in gleicher Weise Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen kann. An der dadurch garantierten “Parität des Wissens” fehlt es jedoch, wenn die Bußgeldbehörde, nicht aber der Betroffene Zugang zu den für die Beurteilung des Messwerts relevanten Unterlagen hat (Praxishinweis zu OLG Celle, Beschluss vom 26. 3. 2013 – 322 SsBs 377/12, NJW-Spezial 2013, 522; vgl. auch EGMR Entscheidung vom 04.05.2010, Az. 11603/06 Rn 53 bei juris).

Vorliegend hat das Polizeipräsidium Rheinpfalz den Public Key, die einzelne Falldatei, Bild mit Schlüsselsymbolen und entschlüsselte/konvertierte Bilder auf CD zur Verfügung gestellt, eine Herausgabe weiterer Unterlagen jedoch verweigert. Das Polizeipräsidium Rheinpfalz verweist hierzu in seinem Schreiben vom 1. Februar 2017 darauf, dass für das gegenständliche Messgerät keine Lebensakte geführt werde und dies auch nicht vorgeschrieben sei.

Aus § 31 MessEG ergebe sich lediglich die Pflicht, Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät bis zur jeweils nächsten Eichung aufzubewahren, nicht jedoch dauerhaft vorzuhalten. Darüber hinaus seien die in § 31 MessEG genannten Nachweise für die Eichbehörden bestimmt und keine geeigneten Beweismittel, um tatsachenbegründete Zweifel an der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des geeichten Messgerätes wecken zu können.

Ferner verweist das Polizeipräsidium Rheinpfalz darauf, dass eine Statistikdatei bei dem konkreten Archiv leider nicht vorhanden sei.

Zutreffend ist, dass die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet ist, eine sog. Lebensakte für das hier zum Einsatz gekommene Messgerät zu führen. Gibt es keine “Lebensakte”, kann sie selbstverständlich auch nicht eingesehen werden. Die Verwaltungsbehörde hat jedoch Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. September 2016, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16)). Dies folgt aus § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG: Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.

Werden dem Betroffenen solche Unterlagen nicht zugänglich gemacht, hat er keine Möglichkeit, konkrete i Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung entgegenstehende Reparatur oder einen sonstigen Eingriff in das Messgerät aufzufinden (Brandenburgisches Oberlandesgericht aaO; vgl. auch FD-StrafR 2012, 332318).

Die Betroffene hat vorliegend über ihre Verteidigerin ausreichend detaillierten und tatsachenfundierten Vortrag dazu gehalten, warum es zur effektiven Verteidigung erforderlich ist, Einsicht in die komplette Messreihe zu nehmen und nicht lediglich in die konkrete Falldatei. Darüber hinaus kann nicht verlangt werden, dass bereits vor Einsicht in die Messserie konkrete Mängel vorgetragen werden, da sich bestimmte Fehlerquellen erst aus einem Vergleich der eigenen Falldatei mit den anderen im Messzeitraum durchgeführten Messungen ergeben können. Zudem können ggf. erst anhand der weiteren Falldaten der Messreihe Fehler aufgedeckt werden, die allen Messungen der Messserie anhaften, aber aus der konkreten Messung beim Betroffenen nicht ersichtlich sind. Ferner besteht die Möglichkeit, durch Aufzeigen mehrerer Fehlerquellen bei anderen Messungen die aus dem standardisierten Verfahren folgende Vermutung korrekter Messungen der gesamten Messserie zu erschüttern (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2014, Az. 2 Ws 96/14).

Der Verteidigerin sind daher die digitalen Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie auf einem von ihr bereitgestellten Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Zwar sind bei Zurverfügungstellung der gesamten Messreihe auch die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer betroffen. Dieser Eingriff ist jedoch hinzunehmen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist insoweit höherrangig, zumal es sich um einen relativ geringfügigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Dritter handelt. Mit der Zurverfügungstellung der gesamten Messserie werden zwar Foto und Kennzeichen übermittelt, nicht aber die Fahrer- oder Halteranschrift. Zudem besteht bei der Übermittlung an den Verteidiger als Organ der Rechtspflege grundsätzlich auch keine Gefahr der Weitergabe der Daten an Dritte (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.01.2017, Az. 1 Ws 348/16).

Darüber hinaus hat die Betroffene Anspruch auf Zurverfügungstellung der Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgeräts seit der letzten Eichung.

Soweit sie Einsicht in Wartungs- und Instandsetzungsnachweise seit der ersten Inbetriebnahme beantragt, besteht indes kein Anspruch. Die Verwaltungsbehörde ist nämlich nicht verpflichtet, sämtliche seit der ersten Inbetriebnahme angefallenen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durch Nachweise zu dokumentieren und zu belegen. Eine Aufbewahrungspflicht für Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät ergibt sich, wie bereits dargelegt, aus § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG lediglich für zwischen den jeweiligen Eichungen durchgeführte Wartungen, Reparaturen und sonstigen Eingriffen. Hierdurch sollen Eichämter anlässlich der Vorstellung des Messgerätes zur Eichung einen Überblick über zuvor erfolgte Reparatur- und Wartungsmaßnahmen erhalten. Die Betroffene hat auch Anspruch auf Übermittlung des aktuellen Eichscheins sowie der früheren Eichscheine seit der ersten Inbetriebnahme, da sich aus der Häufigkeit der Eichungen, insbesondere vor Ablauf der Eichfrist, möglicherweise Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Messgeräts ergeben können.

Die Betroffene hat ebenfalls Anspruch auf Zurverfügungstellung des sog. “Public Key” des Messgerätes. Durch einen Vergleich des von dem Messgerät genutzten Public Key mit dem in der Messdatei abgespeicherten Public Key lässt sich überprüfen, ob die Messdatei tatsächlich von dem Messgerät hergestellt und nicht manipuliert wurde. Der Public Key liegt dem Amtsgericht nach dem Schreiben des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 1. Februar 2017 sowie dem Abgabevermerk vom 26. April 2017 bereits auf CD vor und unterliegt damit dem umfassenden Akteneinsichtsrecht der Betroffenen.

Auch die Statistikdatei zur Messserie ist der Betroffenen bzw. ihrer Verteidigerin zur Verfügung zu stellen. Soweit das Polizeipräsidium Rheinpfalz im Schreiben vom 1. Februar 2017 vorträgt, eine Statistikdatei sei bei diesem Archiv leider nicht vorhanden, fehlt es bereits an einer Begründung hierzu. Die Verteidigerin hat detailliert unter Bezugnahme auf das sachverständige Schreiben der GFU vom 4. Mai 2017 sowie der gültigen Gebrauchsanweisung des Messgeräts vorgetragen, dass bei Messungen mit der Geschwindigkeitsmessanlage Typ ESO 3.0 nach Abschluss eines jeden Messeinsatzes eine Statistikdatei erzeugt wird. Diese liefert Rückschlüsse zur Qualität der Ausrichtung des Sensors und einhergehend zur Annullierungsrate des konkreten Messeinsatzes. Gleichzeitig werden alle Messungen des Messeinsatzes in verschiedenen Geschwindigkeitsbereichen erfasst und die gültigen Messungen angezeigt. Der wesentliche Bestandteil besteht darin festzustellen, ob tatsächlich alle Messfotos zur Auswertung vorgelegen haben oder zwischenzeitig einzelne Messfotos gelöscht wurden. Nur wenn alle Messdateien der kompletten Messserie zur Auswertung vorliegen, kann die Messbeständigkeit des Messgerätes bzw. der Messanlage und damit die Gültigkeit der Eichung nachgewiesen werden. Bereits hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass die Statistikdatei einhergehend mit der kompletten Messserie überprüft werden muss, damit eine klare Aussage zu Messbeständigkeit oder zu Defekten eines Messgerätes bzw. einer Messanlage getroffen werden kann.

Sollte die Statistikdatei tatsächlich nicht (mehr) vorhanden sein, wird sich die Verwaltungsbehörde hierzu erklären müssen.“

Sorry, ist ein wenig umfangreicher, aber der Beschluss ist es auch wert 🙂 .

Nun doch Einsicht in die Messunterlagen beim KG?, oder: wenn ein OLG „klarstellend bemerkt“

Und das zweite Posting betrifft den KG, Beschl. v. 06.09.2017 – 3 Ws (B) 248/17). Es geht in ihm – zumindest mittelbar – auch um die Frage der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, und zwar in Zusammenhang mit einem vom Betroffenen gestellten Beweisantrag. Den hatte das AG zurückgewiesen und der Betroffene hatte das als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zulassungsverfahren gerügt. Dazu das KG:

„Lediglich klarstellend bemerkt der Senat:

1. ….

2. Aber auch die – hier allenfalls unter den Gesichtspunkten der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht kommende – Verletzung einfachen Prozessrechts liegt offensichtlich nicht vor. Das Amtsgericht brauchte dem substanzlosen Beweisantrag nicht nachzugehen. Wenn die Verteidigung bei einem, wie hier, im Grundsatz standardisierten Messverfahren Verständnisfragen oder Zweifel allgemeiner Art hat, so ist es ihr unbenommen, sich im Vorfeld der Hauptverhandlung bei der Bußgeldbehörde die Messunterlagen zu besorgen, sie durch einen privat zu beauftragenden (und zu honorierenden) Sachverständigen auswerten zu lassen und – gegebenenfalls – auf der Grundlage dann einzelfallbezogener Einwände Beweis- oder sonstige gegen die Richtigkeit der Messung gerichtete Anträge zu stellen.“

Der letzte Absatz lässt mich ein wenig ratlos zurück. Also: Einholung eines Sachverständigengutachtens ok, aber auf welcher Grundlage? Dafür muss man doch die Akten kennen und mit deren Herausgabe und/oder Einsicht in die Messunterlagen tun sich die OLG doch schwer (Stichwort: „Teufelskreis“). Will das KG jetzt (inzidenter) einen Anspruch auf Herausgabe und Einsicht in die Messunterlagen bejahen? Man weiß es nicht. Leider: Eins weiß ich aber:Der erste Satz der „Bemerkung“ des KG ist in meinen Augen falsch. Denn „klarstellend“ ist für mich gar nichts „bemerkt“, sondern die Entscheidung wirft nur Fragen auf. Wenn OLGs schon „klarstellen“. 🙂

AG Aalen versus AG Andernach, oder: Gegensätzlicher geht es bei der Akteneinsicht nicht

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Die 40. KW. eröffne ich dann mit einigen Akteneinsichtsentscheidungen. Zunächst bringe ich zwei AG-Entscheidungen, die gegensätzlicher nicht sein können.

Das ist zunächst der AG Aalen, Beschl. v. 24.08.2017 – 12 OWi 204/17, in dem der Antrag des Kollegen Grüne aus schweinfurt, der mir den Beschluss übersandt hat, auf Herausgabe der dem Bußgeldverfahren zugrunde liegenden Messserie und der verkehrsrechtlichen Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung zurückgewiesen wird. Zur Begründung nichts Neues, sondern nur das leider häufig weit verbreitete Argumentationsmuster, nämlich: Das Akteneinsichtsrecht umfasst nicht die Einsicht in diese Unterlagen. Und weiter:

„….Bei dem Verlangen in die gesamte Messserie Einsicht zu erhalten, handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag ohne dass der Bezug zum konkreten Fall erkennbar wäre (AG Detmold, Beschluss vom 04.02.2012, Az. 4 OWi 989/11; AG Nördlingen, Beschluss vom 08:092016, Az. 4 Owi 99/16). Zweifel an der-Ordnungsgemäßheit der Messung ¬werden gerade nicht genannt, sondern angegeben, die Unterlagen würden gerade zur Prüfung ob solche Zweifel bestünden benötigt. Die Zweifel müssen sich jedoch aus dem konkreten Fall bereits ergeben (vgl. ebd.).

2. Die verkehrsrechtliche Anordnung ist vorliegend bereits deshalb nicht durch die Bußgeldstelle zu übermitteln, da es dem Verteidiger zuzumuten ist, mit dem von der Bußgeldstelle im Schreiben vom 19.07.2017 benannten Herrn L. unter der ebenfalls angegebenen Telefonnummer in Kontakt zu treten, um auf diese Weise die verwaltungsrechtlichen Fragen der Anordnung Geschwindigkeitsbegrenzung zu klären. Im Übrigen ist auch die verkehrsrechtliche Anordnung regelmäßig kein Aktenbestandteil und daher auch nicht vom Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO iVm 46 OwiG erfasst (vgl.o.).“

M.E. Thema verfehlt, oder: Der Teufelskreis lässt grüßen. Zum letzten Absatz meint der Kollege in seiner Übersendungsmail: „...Soweit nichts neues, jedoch ist der letzte Absatz dann doch zu grotesk, um ihn gänzlich unter den Tisch fallen zu lassen.

So soll sich der Verteidiger bezüglich der angeforderten verkehrsrechtlichen Anordnung allen Ernstes mit einem Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde telefonisch in Verbindung setzen, um die „verwaltungsrechtlichen Fragen zu klären“. Dass eine Verwaltungsbehörde derartiges verlangt ist vielleicht noch halbwegs erwartbar – aber dass ein Gericht das auch noch bestätigt – Da weiß man dann auch nicht mehr. was man dazu sagen soll.“

Da hat er nicht ganz unrecht.

Wohltuend anders der AG Andernach, Beschl. v. 15.09.2017 – 2h OWi 131/17, dessen Inhalt man etwa wie folgt zusammenfassen kann:

„Eine Verpflichtung zur Führung einer sogenannten Lebensakte durch die Verwaltungsbehörde be­steht nicht. Dennoch ist in § 31 Abs. 4 MessEG vorgesehen, dass Nachweise über erfolgte War­tungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren sind. Sollten solche Nachweise vorhanden sein, sind diese der Akte beizuziehen und dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger Einsicht zu gewähren.“

Zutreffende Begründung: Sonst kann der Betroffene die Messung nicht überprüfen und ggf. konkrete Einwände erheben.

Vielleicht macht das AG Aalen mal eine Fortbildung beim AG Andernach?