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Akteneinsicht: „Nächster Akt im Trauerspiel“ beim OLG Saarbrücken

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Und als letzte Entscheidung dann der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 09.11.2017 – Ss 39/17. Der gehört auch in die Reihe der (Akten)Einsichtsentscheidungen, ist aber leider nicht positiv (wer hätte das auch von einem OLG erwartet). Man darf also nicht euphorisch werden. Es geht um rechtliches Gehör und den formellen Aktenbegriff. Dazu dann (nur) der Leitsatz zu der Entscheidung:

„Es liegt keine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) vor, wenn sich nicht bei der Akte befindende Messunter­lagen und Messdaten nicht überlassen werden, sich das Gericht nicht mit allen Argumenten eines entsprechenden Antrags auseinandersetzt und einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fehlerhaftigkeit der Messung ablehnt, wenn dies nicht objektiv willkürlich ist, weil das Gericht von der Ordnungsmäßigkeit der Messung beim standardisierten Messverfahren nach durchgeführter Beweisaufnahme überzeugt ist.

Der Leitsatz stammt vom Kollegen Deutscher, der die Entscheidung für den VRR aufbereitet hat. Und ich zitiere – ein bisschen Werbung für den VRR muss auch mal sein, aus der Bewertung des Kollegen, der auch Mitautor im Owi-Handbuch ist:

„Der nächste Akt im Trauerspiel. Das OLG Saarbrücken hat auf der Linie der meisten OLG den Teufelskreis für den Betroffenen bei dem erforderlichen Vorbringen von konkreten Fehlern der Messtechnik und der Messung als solcher beim standardisierten Messverfahren zementiert, hier sub specie „Rechtliches Gehör“ (zum fairen Verfahren insoweit mit weitgehend identischer Argumentation OLG Bamberg DAR 2016, 337 = StRR 8/2016, 16/VRR 7/2016, 19 [jew. Deutscher]; jüngst StRR 11/2017, 19/VRR 11/2017, 14 [jew. Deutscher]). Auch wenn das OLG es abtut: Die Entscheidungen OLG Oldenburg (DAR 2015, 406 m. Anm. Deutscher = StRR 2015, 274/VRR 7/2015, 13 [jew. Burhoff] und OLG Jena (NJW 2016, 1457 = DAR 2016, 399 = StRR 4/2016, 20/VRR 4/2016, 16 [jew. Burhoff] weichen von dieser Grundhaltung deutlich ab. Wann endlich hat ein OLG den Mut, diesen Fragenkomplex dem BGH zur abschließenden Beurteilung nach § 121 Abs. 2 GVG vorzulegen? Wie man es besser machen kann, hat das LG Trier jüngst gezeigt (Beschl. v. 14.9.2017, 1 Qs 46/17, in DAR Heft12/2017 m. Anm. Deutscher). Dort wurde einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Beziehung und Herausgabe von Datensätzen der gesamten Messserie, Lebensakte u. a. mit überzeugender Begründung stattgegeben.“

Dem trete ich bei…

Akteneinsicht: Auch wir machen es richtig, oder: Datenschutz steht nicht entgegen..

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Eine weitere positive Entscheidung im Reigen derjenigen, mit denen die Rechtsprechung im Bereich der Akteneinsicht geändert wird, ist der AG Lüdenscheid, Beschl. v. 20.12.2017 – 86 OWi 104/17 (b), der auch schon im VerkehrsRechtsBlog gelaufen ist. Das AG war in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass Datenschutzgründe der Herausgabe der Messunterlagen entgegenstehen. Auch hier hat man sich eines Besseren – des Richtigen – besonnen:

„Zwar hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei dem hier verwendeten Messverfahren um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Auch sind die Messdaten des Tattages, die sich nicht auf den Betroffenen, sondern auf andere Verkehrsteilnehmer beziehen, nicht Teil der dem Gericht vorliegenden Akte. Bereits die den Betroffenen betreffende Messdatei ist als solche nicht Aktenbestandteil. Gleichwohl ist sie jedoch Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung. Dies hat zur Folge, dass sie – rechtzeitig vor dem Prozess – einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.05.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15 m.w.N.). Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es darüber hinaus auch, einem Betroffenen auf seinen Antrag rechtzeitig vor einer Hauptverhandlung hin ein Einsichtsrecht hinsichtlich der Messdaten, die nur andere Verkehrsteilnehmer betreffen zu gewähren, um ihm damit die Möglichkeit zu geben, auf breiterer Grundlage zu prüfen, ob tatsächlich im konkreten Fall ein standardisiertes Messverfahren ordnungsgemäß zur Anwendung gekommen ist und das Messgerät fehlerfrei funktioniert hat.

Dieses Einsichtsrecht steht Betroffenen dabei nicht gegenüber dem erkennenden Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung zu. Er ist vielmehr darauf zu verweisen, die Einsicht in die Messdaten außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde zu beantragen und vorzunehmen. Dies sollte zweckmäßigerweise rechtzeitig vor der Hauptverhandlung geschehen. So ist dem Informationsinteresse des Betroffenen Genüge getan und zugleich gewährleistet, dass der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht durch eine sachlich nicht gebotene Unterbrechung zur Gewährung der Einsicht unverhältnismäßig verzögert oder erschwert wird. Ergeben sich für den Betroffenen – gegebenenfalls nach Auswertung durch einen privaten Sachverständigen – aus den ihm außerhalb der Hauptverhandlung überlassenen Messdaten Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Messung, die sich auf den Betroffenen bezieht so kann er die relevanten Umstände durch Beweisanträge oder Beweisanregungen zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen und so in dieser seine Interessen wahren.

Demgegenüber kann auch nicht eingewandt werden, dass die Zurverfügungstellung der gesamten Messreihe in das Persönlichkeitsrecht anderer Verkehrsteilnehmer eingreife. Denn der Anspruch auf ein faires Verfahren ist insoweit als höherrangig anzusehen und rechtfertigt diesen Eingriff. Überdies handelt es sich auch lediglich um eine theoretische Eingriffsmöglichkeit. Zwar dient ein Messfoto unter anderem gerade der Identifizierung eines verantwortlichen Fahrzeugführers. Ohne weitere Ermittlungen, insbesondere einer Halterabfrage, Ist eine namentliche Identifizierung eines solchen jedoch kaum zu realisieren. Eine dahingehende Verwendung der Messreihe wird durch den Betroffenen oder seinen Verteidiger jedoch nicht erstrebt. Vielmehr soll hier lediglich eine Überprüfung der Messreihe auf mögliche Messfehler erfolgen.“

 

 

Akteneinsicht: Besser spät als nie zur besseren Einsicht kommen, oder: Positiv

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Machen wir heute am Aschermittwoch mal wieder Akteneinsicht im Bußgeldverfahren; dazu hatte ich schon länger nichts mehr gebracht. Ich eröffne den Tag mit dem AG Bergisch Gladbach, Beschl. v. 29.11.2017 – 48 OWi 810/17 (b), den mir die Kollegin Redmer-Rupp,Brühl, erstritten hat. „Erstritten“ passt deshlab, weil das Ag während des Verfahrens Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des von der Kollegin gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatte. Die hat das AG dann auf gegeben und die Behörde verpflichtet,

„dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen Einsicht in die komplette Messreihe vom Tattag zu gewähren, indem die maßgeblichen Daten auf einem vom Sachverständigen bzw. der Verteidigung zur Verfügung gestellten Datenträger kopiert werden und an den ‚Betroffenen bzw. seinen Verteidiger übersandt werden.“

Sollte zur Lesbarkeit der vorgenannten Daten ein sogenannter „Token“ erforderlich sein, ist auch dieser mit zu versenden.

Sollten für die Beschaffung der Daten der kompletten Messreihe bzw. für die Beschaffung des Token gesonderte Kosten anfallen – beispielsweise weil der Hersteller des Gerätes für die Beschaffung dieser Daten/des Token oder dessen Weitergabe eine gesonderte Vergütung verlangt – ist die Herausgabepflicht davon abhängig, dass der Betroffene zuvor diese Kosten ausgleicht.

…..

Gründe:

………

Die Bußgeldbehörde hat dem Betroffenen in der Folgezeit sämtliche Unterlagen überlassen, hinsichtlich der konkreten Messung aber nur die Daten, die die Messung seines eigenen Fahrzeuges betreffen. Hinsichtlich der übrigen Daten bezüglich der gesamten Messreihe in digitaler Form hat die Bußgeldbehörde den Betroffenen auf eine gerichtliche Entscheidung verwiesen.

Mit Schreiben vom 01.08.2017 hat der Betroffene daher den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, wobei er darauf hinwies, dass bereits im Schreiben vom 21.06.2017 ein derartiger Antrag enthalten sei.

Der Betroffene macht geltend, dass nach herrschender Rechtsprechung gerade bei einem standardisierten Messverfahren pauschale und abstrakte Einwendungen des Betroffenen nicht zulässig seien, sondern von diesem im gerichtlichen Verfahren gefordert werde, dass er konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der Messung vorbringen müsse. Hierzu sei ein Betroffener aber regelmäßig erst in der Lage, wenn er mittels eines noch zu beauftragenden Sachverständigen eine Auswertung der Messung vornehme, die regelmäßig die Überprüfung der gesamten Messreihe voraussetze.

Der Antrag ist gemäß § 62 Abs. 1 OWiG zulässig.

Soweit das erkennende Gericht zwischenzeitlich Bedenken an dem noch vorhandenen Rechtsschutzinteresse geäußert hatte, weil zwischenzeitlich auch das Einspruchsverfahren beim erkennenden Gericht anhängig sei, hält es an dieser Auffassung nicht länger fest.

Die Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses beruhten auf der Erwägung, dass der im Einspruchsverfahren entscheidende Richter zwangsläufig und gleichfalls mit der Frage befasst sein wird, ob er der beantragten Einsicht in die gesamte Messdatei Bedeutung zumisst oder nicht. Sollte er der Auswertung der übrigen Daten der Messreihe Bedeutung beimessen, würde er diese Auswertung ohnehin in seinem Verfahren veranlassen mit der Folge, dass der vorliegende Antrag, der auf das gleiche Ziel gerichtet ist, überflüssig wäre. Sollte er aber der Auswertung der übrigen Daten der Messreihe keine Bedeutung beimessen, hätte die Einsichtnahme in diese Messreihe und Auswertung der Daten für den Betroffenen keinen Sinn, da er im eigenen Verfahren hiermit ohnehin nicht Gehör finden würde. Wäre dem so, läge entgegen der Ansicht der Verteidigung auch kein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens bzw. des effektiven Rechtsschutzes vor, weil dem Betroffenen letztlich durch die Nichtgewährung der Einsichtnahme bzw. die Nichtentscheidung des Gerichts kein Nachteil entstehen würde.

Die vorgenannte Bewertung durch das erkennende Gericht lässt jedoch außer Acht, dass eine im Vordringen befindliche Meinung einiger Obergerichte, so des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015 – Aktenzeichen IV-2 RBs 63/15 und OLG Bamberg v. 04.04.2016 (3 Ss Owi 1444/15) – umgekehrt davon ausgeht, dass die Einsicht in die übrigen Messdaten der Messreihe nicht mehr zwingend zum Akteninhalt der konkreten Messung und des konkreten behördlichen und gerichtlichen Verfahrens gehöre, sondern lediglich eine Information sei, die der Betroffene außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde beantragen und vornehmen könne; idealerweise zeitlich rechtzeitig vor der eigenen Hauptverhandlung. Auch unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des fairen Verfahrens oder unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht sei es nicht geboten, den Verfahrensstoff des konkreten Verfahrens ohne konkrete sachliche Anhaltspunkte auszudehnen. Der Betroffene sei viel mehr gehalten, bei der aktenführenden Behörde entsprechende Einsichtnahmen zu beantragen und gegebenenfalls auf den Antrag nach § 62 OWiG zu verweisen.

Nach Kenntnis des im vorliegenden Verfahren entscheidenden Richters hat sich die für das Einspruchsverfahren zuständige Richterin zwischenzeitlich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Jedenfalls aber besteht regelmäßig die Gefahr, dass das Gericht, welches über den Einspruch entscheidet, genau dieser Rechtsprechung folgt. Damit aber kann es im Ergebnis tatsächlich nicht so sein, dass das Gericht, welches über den Antrag gemäß § 62 OWG zu entscheiden hat, das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag verneint.

In der Sache ist der Antrag auch begründet.

Vorliegend geht es um die Messung in einem standardisierten Messverfahren. Ein Betroffener im Bußgeldverfahren kann sich gegenüber einer derartigen Messung nicht pauschal mit der Behauptung „ins Blaue hinein“ wehren, die Messung sei unrichtig. Er muss hierfür vielmehr konkrete Anhaltspunkte darlegen.

Diese Darlegung ist dem Betroffenen allenfalls dann möglich, wenn er nicht nur die Einsicht in die Unterlagen der eigenen konkreten Messung erhält, sondern auch durch Überprüfung der gesamten Messreihe gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten aufdecken kann, welche Zweifel an der Richtigkeit der konkreten Messung begründen. Erst wenn ihm dies gelingt (wobei dies z.B. nach Meinung des OLG Bamberg ausgeschlossen ist), wird das Gericht des Einspruchsverfahrens bereit sein, die Messung einer Prüfung durch einen amtlich bestellten Sachverständigen zu veranlassen.

Aus dem Schriftverkehr ergibt sich weiterhin, dass die Behörde offensichtlich nicht bereit ist, die entsprechenden Daten herauszugeben bzw. dem Betroffenen zu verschaffen.

In der Vergangenheit geschah dies häufiger mit dem Argument, dass hierzu ein bestimmter Token erforderlich sei, der nur beim Hersteller beschaffbar sei und für den der Hersteller eine zusätzliche Vergütung verlange. Diesem Umstand kann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Betroffene vor Beschaffung der erforderlichen Daten dazu aufgefordert wird, diese Kosten vorweg zu begleichen.

Weitere Gründe, die Herausgabe der Daten zu verweigern, sind nicht ersichtlich. Soweit in früheren Verfahren schon einmal seitens der Ordnungsbehörden das Argument vorgetragen würde, die Herausgabe dieser Daten verstoße gegen den Datenschutz, hat eine Güterabwägung stattzufinden. Dabei ergibt sich, dass das Interesse des Betroffenen an einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung gegenüber dem Interesse dritter Personen überwiegt, im Rahmen der Überprüfung der Messreihe auf einem derartigen Foto erkannt zu werden. Zum anderen ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies geschieht, äußerst gering. Zum anderen haben sich die betroffenen Dritten durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr freiwillig in die Situation begeben, dass ihre Anwesenheit durch andere Verkehrsteilnehmer bzw. durch die Kontrollorgane der Polizei und Verkehrsüberwachungskameras festgehalten wird.“

Besser spät nie zur richtigen Einsicht kommen. Liest man m.E. viel zu selten…..

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: AG Hannover ist „verwundert“ über die Verwaltungsbehörde, oder: Deutliche Worte

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Dass es an der „Akteneinsichtsfront“ auch anders geht als beim LG Würzburg zeigt m.E. der AG Hannover, Beschl. v. 28.11.2017 – 24 OWi 298/17, den mir der Kollege Ritter aus Laatzen zur Verfügung gestellt hat. Auf seinen Antrag auf gerichtlicher Entscheidung hat das AG „die Landeshauptstadt Hannover angewiesen, dem Verteidiger die dem Erlass des Bußgeldbescheides zugrunde liegenden Rohmessdaten einschließlich des Key-Accounts, sämtlicher TOC-Dateien, Geräteschlüssel und Kennwörter zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur Auswertung der Rohmessdaten durch einen Sachverständigen erforderlich sind.“ Das AG hat das wie folgt begründet:

„Der Antrag ist auch begründet. Auch im Falle eines sog. standardisierten Messverfahrens kann sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messdaten ergeben, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind (vgl. Beschluss des OLG Celle v. 16.6.2016, Az.1 Ss (Owi) 96/16, juris). Dies ergibt sich aus der Obliegenheit des Betroffenen, im weiteren Verfahrensverlauf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung vorzutragen, damit überhaupt eine Beweiserhebung über die Korrektheit der Messung durch das Gericht in Betracht kommt. Hierfür benötigt der Betroffene zwangsläufig den Zugang zu den oben bezeichneten Daten, da erst die Auswertung dieser Daten unter Hinzuziehung eines Sachverständigen den Betroffenen in die Lage zu einem konkreten, entsprechenden Sachvortrag versetzt.

Einer solchen Datenherausgabe stehen mit der Herausgabe an den Verteidiger und der Bereitstellung an einen von diesem beauftragten Sachverständen auch eventuelle datenschutzrechtliche Bedenken nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, welche unzulässigen Informationen oder Schlussfolgerungen aus den obigen Daten gezogen werden sollten

Der Verteidiger ist selbst Organ der Rechtspflege und damit zu einem sachgemäßen Umgang standesrechtlich verpflichtet. Auch in der Person eines Sachverständigen ist ein Missbrauch konkret nicht zu befürchten.

Es stößt dabei gelinde gesagt beim Gericht auf mehr als nur Verwunderung, dass die Bußgeldbehörde trotz der mittlerweile hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, die dem Betroffenen einen Rechtsanspruch auf Herausgabe der Messdaten ausnahmslos zubilligt und bei Verweigerung der Herausgabe durch die Bußgeldbehörde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen konstatiert (vgl. OLG Celle a.a.O., OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2016 — 2 Ss (0Wi) 77/16 —, juris m.w.N.), weiterhin unter Berufung auf datenschutzrechtliche Richtlinien dennoch die Gerichte mit derart eindeutigen Sachverhalten überobligatorisch in Anspruch nimmt und damit vermeidbar für andere Verfahren dringend benötigte Kapazitäten bindet.“

Sehr schön der letzte Absatz. Man merkt deutlich, dass das AG „genervt“ ist. Ich frage mich nur, ob es hilft, wenn das AG seine „Verwunderung“ zeigt. Leider gibt es ja keine Kostenfolge wegen Ungehorsam 🙂 , das würde vielleicht helfen.

Auf derselben Linie wie das AG Hannover liegt übrigens der AG Bayreuth, Beschl. v. 14.11.2017 – 2 OWi 228/17 – man beachte: Ein bayerisches AG. Anders sieht es – das darf man nicht verschweigen – der AG Stadtroda, Beschl. v. 07.08.2017 – 7 OWi 1367/17. Ich kann es nur wiederholen: Wann haben wir endlich eine BGH-Entscheidung, die mit diesem Irrsinn ein Ende macht?

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Teufelskreis 3.0 beim LG Würzburg, oder: So nicht

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Den Tag heute eröffne ich mit einer Entscheidung zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, dem Dauerbrenner des letzten Jahres. Es handelt sich um den LG Würzburg, Beschl. v. 02.01.2018 – 1 Qs 222/17, den mir der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog übersandt hat. Ergangen ist der Beschluss auf die Gegenvorstellung der Verteidigerin im Bußgeldverfahren. Die hatte zunächst bei der Verwaltungsbehörde den Einsichtsantrag gestellt und den nach Ablehnung dann im gerichtlichen Verfahren wiederholt. Das AG hatte beide Anträge abgelehnt. Dagegen dann im gerichtlichen Verfahren die Beschwerde der Verteidigerin, die das LG als unzulässig ansieht, und zwar unter Hinweis auf § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG. Die Gegenvorstellung der Verteidigerin hat das LG nicht zur Einsicht gebracht:

„Auf die Gründe des Beschlusses vom 27.11.2017 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Be­zug genommen. An der rechtlichen Würdigung wird festgehalten.

Das Polizeiverwaltungsamt lehnte den Antrag der Verteidigerin aus ihrem Schriftsatz vom 21.06.2017, ihr digitale Falldatensätze der gesamten Messereihe inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten (jeweilige Einzelmesswerte mit Laufzeiten und Winkelangaben), Token-Dateien, Passwort, Statistikdatei, Lebensakte bzw. Geräteakte sowie aktuelle Schulungsnachweise des Mess- und Auswertepersonals zur Verfügung zu stellen, mit Schreiben vom 06.07.2017 ab.

Mit Ihrem an das Amtsgericht Würzburg gerichteten Schriftsatz vom 19.09.2017 beantragte die Verteidigerin ihr die o.g. Daten bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen bzw. durch die Verwal­tungsbehörden herausgeben zu lassen.

Dies stellt, zur Überzeugung der Kammer einen Antrag der Verteidigerin auf eine gerichtliche Ent­scheidung über die Nichtherausgabe der angeforderten Daten durch das Polizeiverwaltungsamt dar. Hierbei ist zu sehen, dass die von der Verteidigung begehrten Daten nicht bei Gericht waren und daher von diesem selbst nicht herausgegeben werden konnten. Wenn das Gericht nun – wie von der Verteidigung beantragt – die Verwaltungsbehörde anweisen soll, die Daten, an sie trotz vorheriger Weigerung herauszugeben, stellt dies im Ergebnis nichts anderes dar als eine gericht­liche Überprüfung der vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verweigerung der Herausgabe der Daten.

Aus diesem Grunde ist der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 20.09.2012 in dessen Ziffer 2 eine Entscheidung nach § 62 OWiG, gegen die eine Beschwerde nach § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht statthaft und aus diesem Grunde unzulässig ist.

Soweit die Verteidigung das sog. Meistbegünstigungsprinzip mit der Begründung heranzieht, das Amtsgericht habe ihren Antrag vom 19.09.2017 unzutreffend als solchen nach § 62 OWiG aufge­fasst, ist auch dies nicht zielführend. Das Meistbegünstigungsprinzip kommt nur dann zur An­wendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine das einzulegende Rechtsmittel betreffende Unsi­cherheit besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Ent­scheidung beruht (BGH NJW-RR 2003, 277 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.“

Die Entscheidung ist m.E. schlicht falsch, überrascht mich aber nicht mehr wirklich. Denn inzwischen ist offenbar kein Argument mehr zu „blöde“, um es dem Einsichtsbegehren des Betroffenen nicht entgegen halten zu können. Man kann sich ja darauf zurückziehen, dass § 305 StPO der Beschwerde entgegensteht, aber nicht § 62 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der gilt nicht mehr im gerichtlichen Verfahren, in dem wir uns hier befinden. Im Übrigen: Teufelskreis 3.0 – oder sind wir schon bei 4.0? Denn – und auf die Frage bleibt das LG eine Antwort schuldig: Wie soll bitte der Betroffene/Verteidiger die Vorgaben der OLG-Rechtsprechung erfüllen, wonach er beim AG entsprechende Einsichtsanträge hinsichtlich der Messunterlagen stellen muss und es dafür dann im gerichtlichen Verfahren/in der Hauptverhandlung zu spät ist/sein soll, wenn die Instanzgerichte die Unterlagen nicht zur Verfügung stellen, sich nicht darum kümmern und Rechtsmittel als unzulässig angesehen werden? Der Verteidiger/Betroffene rennt im Hamsterrad. Was das mit rechtlichem Gehör usw. zu tun hat, das mag mir mal ein LG vernünftig erklären. Das LG Würzburg kann es jedenfalls nicht.