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Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt: Erfolgreicher Kurs bei IVT-Hö erspart Entziehung der Fahrerlaubnis

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Der Kollege Sydow, auch eine meiner Berliner Quellen 🙂 , hat mir vor einigen Tagen ein paar von ihm erstrittene Entscheidungen übersandt, von denen ich heute als erste das AG Königs Wusterhaussen, Urt. v. 03.07.2015 -2.3 Ds 1311 Js 41173/14 (8/15) – hier einstelle. Nichts Besonderes, aber dann doch zumindest insoweit interessant, weil es beweist/bestätigt, dass es im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis Sinn macht, nach einer Trunkenheitsfahrt – und hier haben wir dann auch noch eine vorsätzliche – etwas zu tun. Die Angeklagte hatte hier nach der Tat im Zeitraum Dezember 2014 bis Juni 2015 bei der IVT-Hö Berlin/Brandenburg einen verkehrspsychologischen Kurs, bestehend aus 35,66 Einzelstunden, 44 Therapiestunden in einer Intensivgruppe und 48 Therapiestunden im Rahmen von Wochenendseminaren absolviert. Zudem war ein „Alkohol-Abstinenz-Check“ zum Nachweis ihrer Abstinenz im Zeitraum Januar bis Mai 2015 erfolgreich.

Das bringt dann das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis und nur noch ein Fahrverbot:

„Von der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB hat das Gericht abgesehen, weil die Angeklagte nach Absolvierung der verkehrspsychologischen Schulung nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Sie hat sich ausweislich der eingereichten Schulungsbescheinigung und der Zertifikate eingehend mit ihrem Alkoholproblem, seinen Ursachen und den daraus resultierenden Problemen gefasst und andere Problembewältigungsstrategien erlernt. Sie konsumiert derzeit keinen Alkohol mehr, wie sie durch das Alkoholscreening nachgewiesen hat. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass von der Angeklagten keine weiteren Gefahren im Straßenverkehr ausgehen. Angesichts dessen war gemäß § 44 StGB ein Fahrverbot von 1 bis zu 3 Monaten zu verhängen. In Ansehung der Tatschwere hat das Gericht das Fahrverbot auf 3 Monate bemessen.“

 

Kiffer-Owi: Verkehrstherapie bringt 200,00 € Ersparnis und kein Fahrverbot

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Unter dem Betreff „Kiffer-Owi: Verkehrstherapie bringt 200,00 Euro Ersparnis“ hat mir der Kollege Kroll aus Berlin, der das AG Tiergarten, Urt. v. 22.01.2016 – (343 OWi) 3022 Js-OW113673/15 (958/15) – erstritten hat, die Entscheidung übersandt und selbst angemerkt, das AG haben es „wohlwollend berücksichtigt, dass der Mandant auf die FE verzichtet hat und  für die Wiedererteilung eine Verkehrstherapie besucht und daher von FV abgesehen und Geldbuße reduziert.“ Stimmt, so ergibt es sich aus den Urteilsgründen, in denen das AG ausgeführt hat:

„Nach Nr. 242 BKat ist für den Fall des erstmaligen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines berauschenden Mitteln eine Regelbuße von 500 Euro nebst einem einmonatigen Fahrverbot vorgesehen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch erheblich vom Regelfall einer derartigen Ordnungswidrigkeit. Der Betroffene war geständig und auch nachvollziehbar einsichtig, was sich Im Verzicht auf seine Fahrerlaubnis und der Anmeldung zur Teilnahme an einer Verkehrstherapie manifestiert hat. Ein derartiges Verhalten fällt in positiver Weise deutlich aus der Reihe vergleichbarer Fälle und rechtfertigt es, die Buße auf 300 Euro herabzusetzen.

Auf die Verhängung eines Fahrverbotes konnte verzichtet werden. Zum einen würde es ins Leere — gehen, da der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis bereits verzichtet hat. Zum anderen ist der durch das Fahrverbot bezweckte „Denkzettel-Effekt“ bereits dadurch eingetreten, dass der Betroffene durch den Verzicht von sich aus eine Situation geschaffen hat, die sonst erst durch die Verhängung eines Fahrverbotes erzwungen werden müsste. Deshalb war es vorliegend — anders als in anderen Konstellationen, in denen auf die Verhängung des Regelfahrverbotes verzichtet wird — nicht erforderlich, die Geldbuße als Kompensation für den Verzicht auf das Fahrverbot zu erhöhen. Denn eine Erhöhung der Geldbuße würde den Betroffenen schlechter stellen als denjenigen, der nicht bereits freiwillig auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat. Vielmehr war die Buße neben den bereits genannten Gründen auch deshalb herabzusetzen, weil der Verzicht auf die Fahrerlaubnis einen längeren Verzicht auf das Autofahren beinhaltet als ein einmonatiges Fahrverbot.“

Immerhin…..

Absehen vom Fahrverbot: Den Betroffenen trifft keine „Beweislast“…..

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Ich hatte vorhin über den OLG Bamberg, Beschl. v. 28. 12. 2015 – 3 Ss OWi 1450/15 und die dort vom OLG als nicht ausreichend gerügten Feststellungen berichtet. Das hatte zur Folge, dass das OLG Bamberg die Absehensentscheidung des AG aufgehoben und selbst ein Fahrverbot festgesetzt hat. Zu der Problematik mangelnde Aufklärung passt dann ganz gut der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.11.2015 – 3 (5) SsBs 575/15, den mir der Kollege S. Kabus, Bad Saulgau, übersandt hat. Das spielt auch mangelnde Aufklärung eine Rolle. Aber mit einem für den Betroffenen positiven Ausgang. Das OLG hat nämlich die amtsgerichtliche Fahrverbotsentscheidung aufgehoben, weil das AG nicht alle für die Entscheidung zur Ablehnung vom Absehen vom Fahrverbot erforderlichen Feststellungen getroffen hatte und auch wohl nicht treffen wollte, weil es den Betroffenen offenbar insoweit als „beweispflichtig“ angesehen hat:

„Jedoch hält die Begründung, mit der das Amtsgericht die vom Betroffenen für den Fall der Verhängung eines Fahrverbots vorgetragene Existenzgefährdung verneint, der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie erweist sich als lückenhaft.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, die bei einer Vielzahl von Berufen regelmäßig Folge des Fahrverbotes sind, für ein Absehen hiervon nicht genügen, sondern als selbstverschuldet hinzunehmen sind. Auch hat das Amtsgericht nicht verkannt, dass bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Existenz durch das Fahrverbot eine Ausnahme – wenn auch nicht zwingend – gerechtfertigt sein wird. In solchen Fällen bedarf die Verhängung des Fahrverbots – auch in den Regelfällen – näherer Begründung (Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 25 StVG Rdn. 25).

Vorliegend hat das Amtsgericht die Verhängung des Fahrverbots damit begründet, dass aussagekräftige Unterlagen über die wirtschaftliche Situation des Betroffenen nicht vorgelegt worden seien sowie dessen Einkommensverhältnisse ebenso wie die Lage der Einsatzorte und eventuell bestehende Hilfsmöglichkeiten durch Verwandte bzw. Freunde unklar geblieben seien. Diese Ausführungen – auch in Verbindung mit der Feststellung, dass angesichts der Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen keine näheren Einzelheiten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bekannt geworden seien, – lassen aber besorgen, dass das Amtsgericht dem Betroffenen, den, es von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden hat, insoweit eine Beweislast auferlegt hat.

Nach § 77 Abs. 1 OWiG hat das Gericht von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen, die für die Anwendung des sachlichen Rechts, auch in Bezug auf Art und Maß der Rechtsfolgen, erheblich sind, soweit die dem Gericht aus den Akten, durch Anträge oder Beweisanregungen oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Tatsachen Ermittlungen nahelegen. Daher bedarf es in Fällen, in denen der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht, im Hinblick auf eine möglicherweise vorliegende Härte in Gestalt einer drohenden Arbeitsplatz- oder Existenzgefährdung umfassender Aufklärung durch das Tatgericht, sofern der Betroffene Anknüpfungstatsachen vorbringt. Dabei muss auch für den Betroffen klar sein, welche konkrete Angaben das Gericht für seine Entscheidung für erheblich hält. Vorliegend hätte das Amtsgericht sich die Einkommensteuerbescheide für den Betroffenen – nicht für die Fa. L. GmbH – vorlegen lassen können, notfalls nach Entbindung von der Schweigepflicht auch den Steuerberater des Betroffenen als Zeugen anhören können. Falls der Betroffene Angaben machen will und sein Verteidiger nicht zu vollständigen Angaben in Vertretung des Betroffenen in der Lage ist, dürfte die Anordnung seines persönlichen Erscheinens naheliegen. Falls der Betroffene eine Schweigepflichtsentbindung nicht abgeben und auch Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen und sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht machen will, wird das Gericht zu prüfen haben, ob aus diesem Teilschweigen im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse gezogen werden können (BGHSt 20, 298).“

Sollte man als Verteidiger im Auge haben 🙂 .

Absehen vom Fahrverbot: „Reisekrank“ und zu erwartender „wirtschaftlicher Schaden in Höhe von ca. 40.000 bis 60.000 €“ reicht nicht

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Das (straßenverkehrsrechtliche) Owi-Recht ist in den letzten Tagen ein wenig kurz gekommen. Daher will ich an der Stelle dann heute mal nachlegen, und zwar zunächst mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 28. 12. 2015 – 3 Ss OWi 1450/15. In dem geht es um das Absehen vom Fahrverbot. Das hatte der Betroffene auf zwei Punkte gestützt, nämlich einmal auf Reisekrankheit, die es ihm u.a. unmöglich mache, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und auf erhebliche Ertrags- und Gewinneinbußen – 40.000 – 50.000 € – in seinem Gewerbebetrieb. Beides hat ihm nicht geholfen, wobei der Schwerpunkt der OLG-Entscheidung im Bereich der nicht ausreichenden Beweiswürdigung und Feststellungen durch den Amtsrichter bewegt.

Da die Leitsätze der OLG-Entscheidung – wie fast immer beim OLG Bamberg – sehr umfangreich sind, reichen schon sie, um sich einen ersten Eindruck zu machen; der Rest dann im Volltext. Die Leitsätze lauten:

  1. Macht der Betroffene mit Blick auf ein bußgeldrechtliches Fahrverbot geltend, aus gesundheitlichen Gründen (hier: sog. Reisekrankheit) weder Mitfahrmöglichkeiten als Bei- oder Mitfahrer noch öffentliche Verkehrsmittel nutzen zu können, sondern auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs als dessen Fahrer angewiesen zu sein, darf sich das Tatgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch dann nicht mit einer einseitig unkritischen Würdigung der Betroffeneneinlassung begnügen, wenn die geltend gemachte Krankheit zwar ärztlich bescheinigt ist, aus der Bescheinigung aber nicht hervorgeht, aufgrund welcher objektiv-wissenschaftlichen Standards die ihr zugrunde gelegten Befunde festgestellt worden sind. Diese Umstände sind im Urteil derart darzulegen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Nachprüfung ermöglicht ist.
  1. Ein Absehen von einem wegen eines groben Pflichtenverstoßes an sich verwirkten Regelfahrverbot unter Berufung auf das rechtsstaatliche Übermaßverbot ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die besondere Härte lediglich mit erwarteten erheblichen Ertrags- oder Gewinneinbußen begründet wird, wenn nicht zugleich konkret aufgezeigt ist, dass diese mit einer drohenden Existenzgefährdung einhergehen. Denn nur dann ist das Tatgericht gehalten, entsprechenden Behauptungen des Betroffenen im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht weiter nachzugehen.

„Passt schon“, geht nicht, oder: So kann man auch in der Revision noch verteidigen

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Seit Inkrafttreten des 1. JuMoG am 01.09.2004 sieht § 354 StPO in Abs. 1a die eigene Sachentscheidung des Revisionsgericht vor, wenn das tatrichterliche Urteil zwar einen Strafzumessungsfehler enthält, aber „die verhängte Rechtsfolge angemessen ist“. Also verkürzt: Zwar rechtlich falsch, aber „passt schon“. Davon machen die Revisionsgerichte gern Gebrauch, denn es erspart – was der Sinn dieser Vorschrift ist – eine Zurückverweisung und Neuverhandlung. Aber das klappt nicht immer, und zwar dann nicht, wenn neue Tatsachen vorliegen, die der Anwendung dieser Regelung entgegenstehen. Dazu hat ja 2007 auch bereits das BVerfG Stellung genommen.

Ein schönes Beispiel, wann diese Vorgehensweise „nicht klappt“, enthält der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.12.2015 – 2 RVs 121/15. Da ist der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden. Die Strafzumessung ist/war teilweise fehelerhaft:

„Bei der konkreten Zumessung der Einzelstrafen hat das Landgericht auf die bei der Verneinung minder schwerer Fälle angeführten Gesichtspunkte generell Bezug genommen und dabei nicht ausschließbar normale Umstände strafschärfend zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. So ist eine gewöhnliche Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls überschießende Planungstätigkeit nicht festgestellt worden. Erst recht konnte bei der konkreten Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden, dass es sich nicht um Spontantaten handelte. Dass die Taten „trotz bestehender sozialer Bindungen“ begangen wurden, ist kein anerkannter Strafschärfungsgrund.“

Aber:

„…Der Senat hat erwogen, gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO von der Aufhebung des Strafausspruchs abzusehen, weil die verhängte Rechtsfolge jedenfalls angemessen ist. Dazu ist dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Das Vorbringen des Angeklagten, er habe sich nach der Berufungshauptverhandlung schriftlich bei den Tatopfern entschuldigt, steht der Anwendung des § 354 Abs. la Satz 1 StPO entgegen: Dieser ungeklärte Strafzumessungssachverhalt ist zwar nicht bestimmend. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, dass das neue Tatgericht den noch festzustellenden Umstand zugunsten des Angeklagten berücksichtigen und dies sich jedenfalls bei der Gesamtstrafe auswirken würde.

Bei dieser Sachlage ist der Senat gehalten, von einer eigenen Sachentscheidung abzusehen und nach § 354 Abs. 2 zu verfahren (vgl. BVerfG NJW 2007, 2977, 2979)….“

Sollte man als Verteidiger im Auge haben, um sich für den Mandanten gegen die Verwerfung durch das Revisionsgericht „wehren“ zu können.