Schlagwortarchiv: Absehen vom Fahrverbot

„Mein Tacho war kaputt“…., bringt das was bei der Geschwindigkeitsüberschreitung?

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„Mein Tacho war kaputt“…., bringt das was bei der Geschwindigkeitsüberschreitung? Die Antwort: Ja, ein defekter Tachometer kann den Handlungsunwert eines Geschwindigkeitsverstoßes herabsetzen mit der Folge, dass der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG entfällt und deshalb ein Fahrverbot nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht verhängt werden darf. Das ist das Fazit aus dem AG Lüdinghausen, Urt. v.07.03.2016 – 19 OWi-89 Js 2669/15-258/15.

Aber auf zwei Punkte ist in Zusammenhnag mit der Entscheidung hinzuweisen:

  1. Der Betroffene hatte sich gegenüber dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung dahin eingelassen, dass er bis zu dem Vorfall nicht bemerkt hatte, dass der Tachometer seines Pkw defekt war. Dies hatte er aber durch Vorlage einer Bescheinigung über eine nach dem Verstoß durchgeführte Tachometerüberprüfung nachgewiesen. Das AG ist deshalb von einem herabgesetzten Handlungsunrecht ausgegangen, was dann der Fahrverbotsanordnung entgegenstand. Für die Verteidigung bedeutsam ist in dem Zusammenhang, dass den Betroffenen also nicht allein die Behauptung „Tacho kaputt/fehlerhaft“ „gerettet“ hat, sondern er die Fehlfunktion durch eine Tachoüberprüfung nachgewiesen hat. So einfach ist es also nicht.
  2. Das AG hat zudem darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Tachometer trotz des Defektes zur Zeit des Verstoßes eine überhöhte Geschwindigkeit anzeigt, dies nicht den Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung in vollem Umfange entfallen lässt. Vielmehr bleibt für den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß die Regelgeldbuße maßgeblich.

Absehen vom Fahrverbot: Schwierig ist es beim Abstandsverstoß

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Den heutigen Tag schließe ich dann mit einer Entscheidung zum Fahrverbot, nämlich mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 17.09.2015 – 3 Ss OWi 1048/15, zu den Voraussetzungen des Absehens vom Fahrverbot bei Abstandsverstoß (§ 4 StVO). Machen wir es kurz – der Inhalt erschließt sich aus den Leitsätzen, so dass die dann hier auch reichen:

  1. Von der Anordnung eines Regelfahrverbotes wegen eines Abstandsverstoßes kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, das nachfolgende Fahrzeug sei auf der Beobachtungsstrecke gefahrvoll auf den Betroffenen aufgefahren, wenn dieser bereits zuvor den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in pflichtwidriger Weise unterschritten (Fortführung von OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2015 – 3 Ss OWi 160/15 = NJW 2015, 1320 = DAR 2015, 396).
  2.  Der gegen die Anordnung eines Regelfahrverbotes wegen eines Abstandsverstoßes vorgebrachte Einwand, ein unerwarteter Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs vor der Beobachtungsstrecke bei gleichzeitigem gefahrvollen Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs ist nur beachtlich, wenn es dem Betroffenen bis zur Messung weder möglich war, die durch das Ausscheren des vorausfahrenden Fahrzeugs geschaffene Lücke auf der benachbarten Fahrspur zu nutzen, noch durch behutsame Verringerung der eigenen Geschwindigkeit den Abstand zum Vordermann signifikant zu steigern.

Nach 1 Jahr und 6 Monaten noch Fahrverbot; und was ist mit 1 Jahr und 7 Monaten?

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In der Fahrverbotsverteidigung spielt die Zeit eine große Rolle, nämlich, wenn es um die Frage geht: Wie viel Zeit ist zwischen der Tat und dem (endgültigen) Urteil verstrichen? Wenn das zwei Jahre sind, geht die überwiegende Meinung der OLG i.d.R. davon aus, dass dann ein Fahrverbot nicht mehr erforderlich ist.

An dieser Grenze wird aber geknabbert. Sie ist also kein Dogma, und zwar weder in der einen wie in der anderen Richtung. Vorreiter hinsichtlich einer Verkürzung dieser Grenze ist für mich das OLG Zweibrücken. Das hat in der letzten Zeit einige Entscheidungen zu der Frage gemacht. Das ist einmal der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.08.2011, 1 SsBs 24/11, VRR 2011, 394 = VA 2011, 209 = DAR 2011, 649  = StRR 2011, 480, der von 1 Jahr 9 Monaten ausgeht. Und dann noch der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.05.2014 – 1 Ss Bs 41/13, der von 1 Jahr und 8 Monaten ausgeht. Wenn man das sieht, stellt sich natürlich die Frage: Wo ist die Grenze?, bzw. wie weit geht das OLG Zweibrücken noch hinunter.

Die Antwort haben wir nun im OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.10.2015 – 1 OWi Ss Bs 47/15. Der Kollege, der ihn mir übersandt hat, hat es ausgetestet. Da fehlten an der Zeitspanne von 1 Jahr und 7 Monaten ein paar Tage. Das hat dann dazu geführt, dass das OLG nicht vom Fahrverbot abgesehen hat. Der Leitsatz der Entscheidung, die sehr kurz 🙂 – nämlich gar nicht – begründet ist:

„Ein Zeitraum von nicht einmal 1 Jahr und 7 Monaten zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und ihrer Ahndung führt noch nicht zum Absehen von einem Fahrverbot.“

Also: 1 Jahr sechs Monate reichen noch nicht, 1 Jahr sieben Monate ist danach dann aber noch offen.

Übrigens: Der o.a. Leitsatz stammt von mir. Das OLG hat im Beschluss anders formuliert, und zwar mit: „Ein Zeitraum von nicht einmal 1 Jahr und 7 Monaten zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und ihrer Ahndung nötigt noch nicht zum Absehen von einem Fahrverbot.“ Fand ich nicht so passend: Wieso „nötigt“? Da steckt für mich eine Wertung drin, die m.E. nicht sein muss. Wenn ein ausreichend langer Zeitraum verstrichen ist, dann wird eben vom Fahrverbot abgesehen. Ist eben so. Da wird niemand „genötigt“. Und wer „nötigt“ schon ein OLG? 🙂

Wochenspiegel für die 27. KW., oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten über:

  1. (Traditionsgemäß :-)) über Kachelmann – die Nachlese-, und zwar lesenswert hier, aber auch noch hier.
  2. Über die Falschbeschuldigungsquote bei Vergewaltigungsvorwürfen.
  3. Über eine kreative Radarfalle.
  4. Über Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
  5. Über Hamburger Taxifahrer unter Betrugsverdacht.
  6. die Beschlagnahme von E-Mails.
  7. den Betrug mit EC-Karten.
  8. die Frage, ob die Presse über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens berichten muss,
  9. das Absehen vom Fahrverbot bei einem „Schichtdienstler“,
  10. Und: Über Burhoff und den Oldtimer.

Der Hase und die Geschwindigkeitsüberschreitung

Es ist gar nicht so einfach, zum heutigen Tag thematisch etwas zum Hasen zu bringen und dabei einen verkehrs- bzw. strafrechtlichen Bezug herzustellen. Dazu passt nun mal nicht der Streit um den Goldhasen.

Eingefallen ist mir dann aber AG Lüdinghausen, Urt. v. 19.01.2009 – 19 OWi -89 Js 1880/08-170/08, das ich – aus anderem Grund – immer gern auf Fortbildungen vorstelle. Dort ging es um einen Hasen, denn der Betroffene hatte sich wie folgt eingelassen:

„Ich war auf der oben genannten Straße mit ca. 75-80 km/h unterwegs als ich am rechten Straßenrand einen Hasen bemerkte, der für eine kurze Zeit meine Aufmerksamkeit auf sich zog. Nach ein paar Metern raste der Hase nach vorne und überquerte einige Meter vor meinem Fahrzeug die Straße, so dass ich ihn aus den Augen verlor. Dieses Ereignis muss die Messung zu meinem Nachteil beeinflusst haben.“

Das AG setzt sich damit auseinander und verweist zunächst darauf, dass ein Hase auf dem Messfoto nicht zu erkennen sei. Dann heißt es weiter:

Wie bereits oben dargestellt, ist auf dem Messfoto ein Hase nicht zu erkennen, sondern vielmehr das Fahrzeug des Betroffenen. Zudem ist auf der Gegenfahrbahn unmittelbar im Bereich vor der Front des Betroffenen ein entgegenkommendes Fahrzeug erkennbar, so dass eine Überquerung der Fahrbahn durch einen Hasen nach Einschätzung des Gerichtes nicht glaubhaft ist, sondern als bloße Schutzbehauptung des Betroffenen zu werten ist. Ein unmittelbar vor dem Fahrzeug des Betroffenen querender Hase müsste nämlich auch eigentlich aufgrund der zwei sich begegnenden Fahrzeuge „unter die Räder“ gekommen sein. Hiervon hat der Betroffene allerdings nichts berichtet.

Im Übrigen bewegen sich Hasen üblicherweise nicht mit Geschwindigkeiten von nahezu 100 km/h. So heißt es etwa in einem Im Internet unter http://www.vu-wien.ac.at/i128/pub/weidwerk/valencak%20ruf%205-2005.pdf frei abrufbaren Beitrag „Wildtiere: Schnelligkeit entscheidet!“ der renommierten Wissenschaftler Mag. Teresa Valencak und Univ.-Prof. Dr. Thomas Ruf, erschienen in der Zeitschrift Weidwerk 5/2005 zur Geschwindigkeit von Hasen:…

„Bei besonders schnellen Tieren beobachtet man, dass die Muskelmasse eher nach innen Richtung Körperschwerpunkt verlagert wird, sodass die Unterläufe zart erscheinen, Oberschenkel und Hüfte dagegen von großen Muskelpaketen umgeben sind. Diese anatomischen Verhältnisse finden sich zum Beispiel sowohl beim Geparden als auch bei unserem einheimischen Feldhasen. Die „Leichtfüßigkeit“ dieser Tiere maximiert ihre Geschwindigkeit, da der äußere Lauf beim Rennen die größte Beschleunigung erfährt. Hasen sind etwa viermal schneller als Nagetiere der gleichen Körpergröße, wobei die hohe Geschwindigkeit von 72 km/h praktisch ausschließlich mithilfe der körpernahen Muskulatur der Hinterläufe und durch eine enorme Streckphase erreicht wird.“

Wer sich fragt, warum ich die Entscheidung auf Fortbildungen vorstelle. Nicht wegen des Hasen, sondern wegen der Ausführungen des AG zum Absehen vom Fahrverbot. Die sind m.E. falsch, allerdings vom OLG Hamm, das die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil verworfen hat, abgesegnet.