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Schilderwirrwarr, oder: Absehen vom Fahrverbot?

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Nimmt ein Kfz.-Führer ein Verkehrszeichen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) optisch war, ist er aber wegen eines darunter befindlichen Überholverbotszeichens (Zeichen 277) und hierzu angebrachter Zusatzschilder der Meinung, dies beziehe sich nicht auf ihn, unterliegt er keinem Tatbestandsirrtum gem. § 11 Abs. 1 OWiG, sondern einem Verbotsirrtum i.S.v. § 11 Abs. 2 OWiG. So das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 27.01.2017 – 3 Ss OWi 50/17, das damit seine Rechtsprechung u.a. aus dem OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 bestätigt.

Es stellt sich dann natürlich die Frage des Absehens von einem ggf. verwirkten Fahrverbot. Das AG hatte abgesehen. Das OLG sagt (ebenfalls noch einmal).  Der (vermeidbare) Verbotsirrtum führt nicht zwangsläufig zum Wegfall eines an sich verwirkten Regelfahrverbots. Vielmehr kommt dies – so das OLG – nur in Ausnahmefällen in Betracht, wobei auf den von der Rechtsprechung. entwickelten Rechtsgedanken des Augenblicksversagens zurückgegriffen werden kann:

„cc) Wegen der aus den genannten Gründen gebotenen Gleichbehandlung von Tatbestands- und Verbotsirrtum bietet sich als taugliches Kriterium für ein Absehen vom Regelfahrverbot ein Rückgriff auf den von der höchstrichterlichen Rspr. entwickelten Rechtsgedanken des Augenblicksversagens an. Hat der (Verbots-)Irrtum hierin seine Ursache, so ist es gerechtfertigt, von dem an sich verwirkten Regelfahrverbot abzusehen. Ein Augenblicksversagen ist indes nur im Falle einer momentanen Unaufmerksamkeit bzw. eines kurzzeitiges Fehlverhaltens anzunehmen, wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann (BGH, Urt. v. 29.01.2003 – IV ZR 173/01 = NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 364 = ZfS 2003, 242 = DAR 2003, 217 = VRS 105 [2003], 118 BGHR VVG § 61 Fahrlässigkeit, grobe 9 = Schaden-Praxis 2003, 173 = MDR 2003, 505), wobei schon begrifflich kennzeichnend ist, dass es sich um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handelt (OLG Bamberg, Beschl. v. 04.01.2016 – 3 Ss OWi 1490/15 [bei juris]). Eine derartige Situation lag nach den tatrichterlichen Feststellungen aber gerade nicht vor. Der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h im Bereich der Messstelle gingen weitere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf zunächst 100 km/h und anschließend auf 80 km/h bei im Übrigen gleich gestalteter beidseitiger Wechselbeschilderung voraus, wobei überdies die Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) und 277 (Überholverbot) jeweils durch einen waagerechten Strich optisch voneinander getrennt waren. Schon im Hinblick darauf kann von einer lediglich spontanen Fehleinschätzung nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass sich jedem Kraftfahrzeugführer auch jenseits der genauen Kenntnis der Vorschriften über die höchstzulässige Geschwindigkeit für Omnibusse und Pkw mit Anhänger geradezu aufdrängen musste, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h für diese Kraftfahrzeuge keinen Sinn machen würde. Hieran ändert auch der Rekurs des Betr. auf Ziff. III. 11.a) VwV-StVO zu § 39 StVO, wonach an einem Pfosten oder sonst unmittelbar über- oder nebeneinander nicht mehr als 3 Verkehrszeichen anzubringen sind, nichts, zumal ein etwaiger Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift die Rechtswirksamkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung i.S.d. Art. 35 S. 2 BayVwVfG handelt (vgl. nur BVerwG NJW 2016, 2353 = ZfS 2016, 474 = VM 2016, Nr. 39 = ACE-Verkehrsjurist 2016, 17 = DAR 2016, 598 = LKV 2016, 407 = NZV 2016, 539 = JA 2016, 957 = BayVBl 2016, 784 = NJ 2016, 519 = JuS 2017, 91 m.w.N.), nicht berührt.“

Nun, muss man nicht so sehen, geht m.E. auch anders. Aber: Wir sind beim OLG Bamberg….

Das Absehen vom Fahrverbot beim kranken Betroffenen, oder: Das zynische/sarkastische/ironische OLG Bamberg

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Von einem an sich verwirkten Fahrverbot kann wegen eines sog. Härtefalls abgesehen werden. Das ist Grundwissen beim Fahrverbot und wird grundsätzlich auch so von den OLG gesehen. Aber: Die Begründung des Amtsrichters für das Absehen darf nicht nur auf der Einlassung des Betroffenen beruhen, ohne dass der Tatrichter die Richtigkeit dieser Einlassung überprüft hat. So jetzt noch einmal der OLG Bamberg,  Beschl. v. 17.01.2017 – 3 Ss OWi 1620/16.

Das AG hatte wegen einer vom Betroffenen geltend gemachten Lungenkrankheit, wegen der er zweimal wöchentlich einen Facharzt in der von seinem Wohnort 15 km entfernten kreisfreien Stadt aufsuchen müsse, vom Fahrverbot abgesehen. Es sei dem Betroffenen nicht zuzumuten, diese Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Die nächstgelegene Bushaltestelle sei ca. 2 km entfernt. Aufgrund seiner Lungenkrankheit könne er diese Wegstrecke nicht zu Fuß zurücklegen. Seine Tochter sei berufstätig und könne den Betroffenen deshalb nicht zum Arzt fahren; sein Schwiegersohn verfüge über keine Fahrerlaubnis. Weitere Familienangehörige oder Bekannte stünden ebenfalls nicht zur Verfügung. Ferner sei es dem Betroffene, der ein Krankengeld in Höhe von 588 € beziehe und kein Vermögen besitze, aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse nicht zumutbar, einen Fahrer anzustellen oder mit einem Taxi zu den Arztbesuchen zu fahren.

Das OLG macht das so nicht mit. Seine Begründung:

„aa) Die Feststellungen zu den Umständen, die das AG zum Absehen von der Verhängung des Fahrverbots veranlasst haben, leiden bereits an grundlegenden Darstellungsmängeln, weil hierfür in den Urteilsausführungen jeder Beleg fehlt. Ersichtlich hat das AG allein die Einlassung des Betr. zu Grunde gelegt, ohne diese auch nur ansatzweise kritisch zu hinterfragen (vgl. hierzu zuletzt Senatsbeschlüsse v. 08.12.2015 – 3 Ss OWi 1450/15 = BA 53, 192 = ZfS 2016, 290 und 22.07.2016 – 3 Ss OWi 804/16 [bei juris], jeweils m.w.N.). Dies ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es bei einer derartigen Vorgehensweise in der Hand des Betr. läge, durch Schilderung entsprechender Fakten, die der Tatrichter ungeprüft übernimmt, die Rechtsfolgenentscheidung zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Insbesondere hat das AG es unterlassen, die Art der geltend gemachten Erkrankung, deren Auswirkungen auf den Betr. sowie deren Behandlungsbedürftigkeit in Form von 2 Besuchen pro Woche beim Lungenfacharzt auch nur ansatzweise einer Überprüfung, etwa durch Vernehmung des behandelnden Arztes oder ein medizinisches Sachverständigengutachten, zu unterziehen. Ebenso wenig ist ersichtlich, worauf das AG die Erkenntnisse zu der nur eingeschränkt bestehenden Möglichkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Arztbesuche durchzuführen, stützt. Gleichermaßen trifft dies auf die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation des Betr., der offensichtlich immerhin ein Kfz besitzt und unterhält, und die Feststellung zu, dass es weder Familienangehörige noch andere Personen, wie etwa Freunde, Nachbarn oder sonstige Bekannte gibt, die eventuell bereit wären, den Betr. mit dessen Pkw – gegebenenfalls gegen ein maßvolles Entgelt – entweder zu den Arztbesuchen oder zumindest zur nächst gelegenen Bushaltestelle zu fahren. Die Feststellungen des AG, die letztlich als eine unglückliche Verkettung zahlreicher Umstände des Einzelfalls anmuten und eine unzumutbare Härte durch das verhängte Fahrverbot begründen sollen, wirken schon per se nicht besonders lebensnah und hätten gerade deshalb einer kritischen Überprüfung durch eine eingehende Beweisaufnahme und -würdigung bedurft. Dies gilt umso mehr, als andernfalls die Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsteilnehmern, die ein Regelfahrverbot verwirkt haben, nicht mehr gewährleistet wäre.

bb) Überdies hat das AG als Alternativen zur Kompensation der mit einem Fahrverbot verbundenen Nachteile lediglich die Anstellung eines Fahrers und die Fahrt mit dem Taxi vom Wohnort zum Arzt in den Blick genommen und zugrunde gelegt, dass dies dem Betr. aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei. Es hat dabei aber – worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist – nicht in seine Erwägungen eingestellt, dass eine Fahrt mit einem Taxi oder durch einen Bekannten zur nächst gelegenen, vom Wohnsitz des Betr. nur ca. 2 km entfernten Bushaltestelle ebenfalls ausreichend sein könnte, was geringere Kosten verursachen würde.

cc) Ferner hat das AG auch nicht erwogen, ob gegebenenfalls eine Übernahme der Fahrtkosten durch die Krankenkasse nach § 60 I 2 SGB V in Verbindung mit der Krankentransport-Richtlinie (Stand: 18. Februar 2016) des Gemeinsamen Bundesauschusses über die VO von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 I 2 Nr. 12 SGB V in Betracht kommt. Dabei würde es dem Betr. obliegen, sich um eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse nach § 8 der vorgenannten Richtlinie zu bemühen. Falls er in Kenntnis des schwebenden Bußgeldverfahrens insoweit keine Anstrengungen zum Erhalt der erforderlichen Genehmigung unternimmt, könnte dies unter Umständen im Rahmen der gebotenen Gesamtschau zu seinen Lasten gewürdigt werden.

dd) Schließlich sind die Ausführungen des AG auch in sich widersprüchlich. Es hat zum einen nicht lediglich die Regelgeldbuße von 200 € verhängt, sondern die Geldbuße auf 500 € festgesetzt, zum anderen aber konstatiert, Taxifahrten seien dem Betr. aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass bei Verhängung der Regelgeldbuße immerhin ein Betrag von 300 € für etwaige Taxifahrten zur Verfügung stünde, um die Dauer des Fahrverbots zu überbrücken, zumal es – wie dargelegt – lediglich um Fahrten bis zur nächsten Bushaltestelle geht.“

Insgesamt leider eine typische OLG Bamberg-Entscheidung, der ziemlich deutlich zu entnehmen ist, dass das OLG dem Betroffenen nicht glaubt bzw. glauben will. Die Ausführungen unter dd) sind darüber hinaus für mich zynisch (?), sarkastisch (?) oder zumindest pure Ironie.

Als Verteidiger muss man aus solchen Entscheidungen den Schluss ziehen, dass die Angaben, die zum Absehen vom Fahrverbot führen sollen, von vornherein durch entsprechende Beweismittel-/antritte abgesichert werden müssen. Ob das hier geschehen war, weiß ich nicht. Ich vermute mal, leider nicht……

Fahrverbot II: Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Probe – kein Fahrverbot

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Nach dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.12.2015, 1 OWi 1 SsBs 57/15 (vgl. dazu: Fahrverbot I: Wegfall des Hauptauftraggebers – kein Fahrverbot) nun das AG Lüdinghausen, Urt. v. 23.05 2016 – 19 OWi-89 Js 821/16-81/16. Das AG hat (ebenfalls) vom Fahrverbot abgesehen, nachdem die Geschäftsführerin der Arbeitgeber-GmbH als Zeugin bestätigt hatte, dass dem sich in einem Arbeitsverhältnis auf Probe befindende Betroffene für den Fall einer Fahrverbotsanordnung gekündigt wird. Dann bedürfe es auch keiner weiteren Feststellungen für das Absehen vom Fahrverbot aufgrund eines konkret drohenden Arbeitsplatzverlustes durch das Fahrverbot:

„Jedoch hat sich der Betroffene auf berufliche Härten infolge eines aus seiner Sicht drohenden Arbeitsplatzverlustes berufen. Er ist von Beruf gelernter Bäcker und war bislang in Südkirchen als Bäcker angestellt gewesen. Seine bisherige Arbeitgeberin hat den Bäckereibetrieb jedoch vor einigen Monaten eingestellt – das Gericht kennt aus dienstlichen Fahrten anlässlich von Betreuungsanhörungen in Nordkirchen die leer stehenden Ladenlokale der bisherigen Arbeitgeberin. Aufgrund dieser Arbeitslosigkeit hat der Betroffene sich umgetan und in Werne eine neuen Arbeitsplatz als Bäcker bei der Firma A gefunden. Es handelt sich hierbei um eine Bäckerei mit einer Filiale, in der die Bäckerei betrieben wird und zwei weiteren Filialen, in denen die Backwaren verkauft werden. Geführt wird der Betrieb von der Zeugin B. Diese hat das Gericht in einem Fortsetzungstermin als Zeugin geladen und vernommen. Der Betroffene hat nämlich geltend gemacht, dass er gekündigt und seinen Arbeitsplatz verlieren werde, wenn es zu einer Fahrverbotsanordnung käme. Die Zeugin B bestätigte dies. Sie erklärte, dass ihre beiden Söhne Bäckermeister seien und den Betrieb insoweit – was das eigentliche Backen und Verkaufen angehe – führen würden. Ihre Söhne bräuchten dringend Hilfe in der Bäckerei – die Mitarbeit dulde keinen Aufschub. Man sei froh gewesen, dass man schnell in dem Betroffenen einen geeigneten Bäcker habe finden können. Dieser müsse aber täglich ab 2:00 Uhr nachts zur Verfügung stehen und zwar in Werne. Zu dieser Zeit sei der öffentliche Nahverkehr zwischen Südkirchen und Werne nicht in der Lage, den Betroffenen zuverlässig seinen Arbeitsplatz aufsuchen zu lassen. Die Zeugin erklärte, dass der Betroffene einen Vertrag mit 3-monatiger Probezeit habe. Käme es zu einem Fahrverbot, werde dem Betroffene gekündigt, da Probleme im Geschäft aus ihrer Sicht zwangsläufig die Folge seien. Es sei auch nicht so, dass der Betrieb irgendwie auf den Betroffenen warten könne, bis dieser sein Fahrverbot absolviert habe. Man müsse sich dann schnell einen geeigneten Nachfolger suchen. Das Gericht hat nach dieser Zeugenaussage von der Anordnung eines Fahrverbotes Abstand genommen, da es tatsächlich rechtlich möglich ist, einen Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit ohne Begründung zu kündigen. Genau dies hat die Zeugin glaubhaft angekündigt für den Fall der Fahrverbotsanordnung. Damit hat das Gericht einen konkret drohenden Arbeitsplatzverlust für den Fall einer Fahrverbotsanordnung feststellen können (bereits zum Arbeitsverhältnis auf Probe: AG Lüdinghausen, NZV 2008, 105 = DAR 2008, 161). Da der Betroffene keine weiteren Voreintragungen aufwies, hielt es das Gericht für durchaus ausreichend, die Geldbuße zu verdoppeln und vom Fahrverbot abzusehen.“

Fahrverbot I: Wegfall des Hauptauftraggebers – kein Fahrverbot

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Den Auftakt machen in dieser Woche zwei mal positive Fahrverbotsentscheidungen. Zunächst der schon etwas ältere OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.12.2015, 1 OWi 1 SsBs 57/15, über den in der vergangenen Woche auch schon der Kollege vom Verkehrsrechtsblog berichtet hat. Das AG hatte bei einem Selbstständigen das Absehen vom (Reegle)Fahrverbot mit einer drohenden Existenzgefährdung begründet und eine solche Gefahr bereits im konkret drohenden Wegfall des Hauptauftraggebers für die Dauer von – mindestens – 1 Monat gesehen. Zusätzlich war nach Ansicht des AG eine erneute Beschäftigung des Betroffenen durch den Hauptauftraggeber nach Ablauf des Fahrverbots ungewiss. Das OLG hat keinen Ermessensfehler gesehen.

„Handelt es sich um die Anordnung eines sog. Regelfahrverbots darf das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht ausschließlich aus der nicht näher belegten Einlassung des Betroffenen abgeleitet werden (vgl. OLG Celle NZV 1996, 117; OLG Koblenz NZV 1996, 373, 1997, 48). Bei der Frage, ob eine Existenzbedrohung durch Verbüßung des Fahrverbots während eines zusammenhängenden Urlaubs mit zumutbaren Mitteln abgewendet werden kann, ist jedoch zu berücksichtigen, dass viele Selbstständige mangels eines gesetzlichen Urlaubsanspruchs in der Regel keinen vollen Monat Urlaub nehmen und erst recht nicht am Stück. Von daher bedarf es besonderer Feststellungen, wenn ein solcher Betroffener auch in Ansehung des Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2a StVG auf den Urlaub verwiesen werden soll (vgl. Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 1411). Soweit das Tatgericht nicht im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht zur Erhebung naheliegender Beweismittel verpflichtet gewesen ist, kann es rechtlich daher nicht beanstandet werden, wenn sich das Tatgericht über die fehlende Möglichkeit der Abwendung der Existenzbedrohung durch Verbüßung des Fahrverbots während eines zusammenhängenden Urlaubs durch – alleinige – Ein-vernahme des Betroffenen seine Überzeugung verschafft hat.

Im Ausgangspunkt zutreffend weisen die Beschwerdeführerin und die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2015 darauf hin, dass im vorliegenden Fall bei der Frage, ob ein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots in Betracht kommt, den Vorbelastungen des Betroffenen als Abwägungskriterium eine gewichtige Rolle zukommt. Sind erhebliche, insbesondere einschlägige Vorbelastungen vorhanden, sind dem Betroffenen gravierende berufliche Folgen bis hin zur erzwungenen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zuzumuten, denn ansonsten würde einem solchen Verkehrsteilnehmer ein dauerhafter „Freifahrschein” erteilt und eine solche, wegen besonderer Umstände bevorzugte Behandlung wäre gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr zu rechtfertigen (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2004, 316). So ist eine Existenzgefährdung bei einem mehrfachen Wiederholungstäter kein Grund von einem Fahrverbot abzusehen, da dieser andernfalls durch ausschließliche Verhängung einer Geldbuße nicht zu künftig verkehrsgerechtem Verhalten veranlasst werden kann (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 88; OLG Hamm NZV 1995, 498; VRR 2009, 310; OLG Brandenburg DAR 2004, 460). Den zitierten Entscheidungen waren mehrere einschlägige Vorbelastungen innerhalb eines Zeitraums von maximal zwei Jahren vor der jeweiligen Tatbegehung gemein, während beim Betroffenen seit Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit im Jahre 2012 nur eine – nicht einschlägige – Vorbelastung durch Verurteilung des Amtsgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2013 wegen Abstandsunterschreitung vorgelegen hat. Entsprechend ist die Annahme des Tatgerichts, der Betroffene sei durch die erfolgte Belehrung über die Konsequenzen eines künftigen verkehrsrechtlichen Verstoßes im Hinblick auf die Folgen für seine wirtschaftliche Existenz und sein Umgangsrecht ausreichend zu verkehrstreuem Verhalten angehalten worden und es könne unter Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot abgesehen werden, im Rahmen des tatrichterlich eingeräumten Ermessens nicht zu beanstanden.

Die wirtschaftlichen Folgen eines Fahrverbots, die Erschwerung der Ausübung des Umgangsrechts und der persönliche Eindruck des Betroffenen in der Verhandlung haben das Tatgericht auch im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2014 ausdrücklich von der Verhängung eines Fahrverbots absehen lassen. Selbst wenn gegen einen Täter wegen einer (einschlägigen) Verkehrsordnungswidrigkeit bereits einmal in der Vergangenheit von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen worden ist, schließt dieser Umstand die erneute Anwendung des § 4 Abs.4 BKatV nicht generell aus. Bei dieser Sachlage bedarf es vielmehr einer eingehenden Erörterung, warum trotz dieser Vorwarnung nun nochmals von der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbotes abgesehen werden kann bzw. soll. Liegt – wie hier – eine solche Erörterung vor, ist die tatrichterliche Würdigung im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung „bis zur Grenze des Vertretbaren“ hinzunehmen. Ob eine andere Entscheidung ebenfalls vertretbar gewesen wäre, ist dann ohne Bedeutung (vgl. OLG Hamm VRS 112, 62).

Das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 07.10.2015 überschreitet diese „Grenze des Vertretbaren“ nach Ansicht des Senats nicht.“

Man wünscht sich mehr solche Entscheidungen.

Bei 5.000 € Familieneinkommen wird nicht vom Fahrverbot abgesehen…

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Eine Betroffene, der ein Abstandsverstoß (§ 4 StVO) zur Last gelegt wurde, bei dem im Fall der Verurteilung ein Fahrverbot drohte, hat beim AG Lüdinghausen „berufliche Härten“ geltend gemacht und wollte ein Absehen vom Fahrverbot erreichen. Damit ist sie aber gescheitert. Das AG sagt im AG Lüdinghausen, Urt. v. 18.01.2016 – 19 OWi-89 Js 2283/15-214/15: Nicht bei einem Familieneinkommen von monatlich rund 5.000 €:

„Die Betroffene hat berufliche Härten durch das drohende Fahrverbot geltend gemacht.

Sie hat jedoch trotz ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts zu keinem Zeitpunkt eine Kündigung als Arbeitnehmerin oder eine Existenzgefährdung als selbstständige Betroffene behauptet.

Sie hat vielmehr ausgeführt, dass sie verheiratet sei mit einem Ehemann, der als Maler und Lackierer monatlich 1700 EUR netto zur Verfügung habe. Sie selbst habe zwei Arbeitstätigkeiten. Etwas über 1000 EUR netto verdiene sie mit einer Angestelltentätigkeit in Hamm als Suchttherapeutin in einer Nachsorgeeinrichtung. Sie müsse dort zwischen verschiedenen Wohngruppen hin und her fahren und dort ihrer Therapeutentätigkeit nachkommen. Weiterhin verdiene sie 2000-2500 EUR netto monatlich als selbstständige Mitarbeiterin eines ambulanten Jugendhilfeträgers mit Sitz in Beckum, Neubeckum und Lippstadt. Sie sei als SPFH („sozialpädagogische Familienhilfe“) tätig. Hierbei müsse sie sechs Familien ambulant betreuen und aufsuchen. Oft müsse sie auch Kinder begleiten. Sie habe dementsprechend einen engen Terminkalender. Urlaubsansprüchen habe sie bei ihrer Arbeitgeber in Hamm i.H.v. 24 Tagen pro Jahr. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei dem ambulanten Jugendhilfeträger B e.V. mache sie keinen Urlaub, da sie dann auf Einkommen verzichten müsse als selbstständig tätige Person.

Die Betroffene konnte keinerlei Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorlegen. Das Gericht hatte jedoch vor der Verhandlung in Internetrecherchen feststellen können, dass die Betroffene tatsächlich in dem von ihr geschriebenen Berufsfeld tätig ist. Das Gericht glaubt insoweit die Angaben der Betroffenen. Das Gericht geht davon aus, dass die Betroffene für ihre berufliche Tätigkeit insbesondere angesichts der auseinanderfallenden Einsatzorte und verschiedener Arbeitgeber zwangsläufig mobil sein muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie ihrer Berufstätigkeit während eines abzuleisten Fahrverbotes nicht nachkommen kann. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Betroffene glaubhaft angegeben hat, ohnehin nicht in Urlaub zu fahren, so dass sie ihre 24 Tage Urlaub bei ihrem Arbeitgeber in Hamm gänzlich für das Fahrverbot einsetzen kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Betroffene die Möglichkeit hat, von der vier-Monate-Abgabefrist nach § 25 Abs. 2a StVG Gebrauch zu machen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Familie der Betroffenen ein monatliches Familieneinkommen von im Schnitt wohl etwa 5000 EUR netto aufweist. Unter diesen wirtschaftlichen Bedingungen ist es durchaus möglich und vor allem auch zumutbar, für die Dauer des Fahrverbotes einen Fahrer anzustellen oder auf Taxifahrer zurückzugreifen. Gegebenenfalls kann auch ein Kredit aufgenommen werden und in kleinen Raten zurückgezahlt werden. Letztlich ist es aber so, dass die Betroffene nur berufliche Schwierigkeiten geltend macht, jedoch keinen Arbeitsplatzverlust oder gar eine Existenzgefährdung. Hinsichtlich ihrer Nebentätigkeit hat sie nur Verdiensteinbußen für die Dauer des Monats geltend gemacht. Dass sie in Zukunft nicht mehr als sozialpädagogische Familienhilfe tätig sein könnte infolge eines Fahrverbots hat sie nicht geltend gemacht. Dementsprechend konnte auch von der Fahrverbotsanordnung nicht abgesehen werden.“

Bei den Vorgaben dürfte es in der Tat schwer werden mit einem „Absehen“.