Schlagwortarchiv: Absehen vom Fahrverbot

Entbindung III: Die rasende Hebamme, oder: Notstand?

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Und als dritte Entscheidung zur Entbindung dann der KG, Beschl. v. 10.01.2018 – 3 Ws (B) 252/17. Dieses mal allerdings keine „§§ 73, 74 OWiG-Problematik“, aber eine „Entbindungsproblematik“ an anderer Stelle, nämlich in Zusammenhang mit einem Fahrverbot. Die Betroffene, eine Hebamme, ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden – Überschreitung  der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 41 km/h. Von einem Fahrverbot hat das AG abgesehen.

„Zwar hat das Amtsgericht nicht verkannt, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich um eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers handelt, die nach Nummer 11.3.7 der Anlage zur BKatV regelmäßig neben einer zu verhängenden Geldbuße auch mit einem einmonatigen Fahrverbot zu ahnden ist. Gleichwohl hat das Amtsgericht wegen besonderer Umstände des Einzelfalles gemeint, unter Erhöhung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbots absehen zu können.

Dazu hat es im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Die Betroffene ist selbständige Hebamme und betreut Patientinnen im gesamten Stadtgebiet. Daneben leitet sie ein Geburtshaus, in dem weitere Kolleginnen freiberuflich tätig sind. In dieser Funktion werde sie häufig von anderen Hebammen zur Unterstützung hinzugezogen. Am Tattag sei sie von einer Kollegin angerufen worden, da es bei einer von dieser betreuten Geburt zu einer Notfallsituation gekommen sei. Die Herztöne des Kindes seien plötzlich stark abgefallen. Zur Unterstützung der Kollegin habe sich die Betroffene daher schnellstmöglich in das Geburtshaus begeben wollen.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Amtsgericht unter diesen Umständen von einer Situation ausgegangen ist, die der eines rechtfertigenden Notstandes im Sinne von § 16 OWiG sehr nahe kam. Diese Ausführungen rechtfertigen entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht jedoch ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nicht. Bei einer möglichen Gefahr für Leib oder Leben von Mutter oder Kind bei der von der Kollegin der Betroffenen betreuten Geburt wäre es vielmehr angezeigt gewesen, sich um ärztliche Hilfe, ggf. auch durch einen Notarzt oder durch Verlegung in ein Krankenhaus, zu bemühen.

Ferner lassen die Urteilsausführungen zur Rechtsfolgenbemessung nicht hinreichend erkennen, warum das Amtsgericht der Ansicht gewesen ist, allein die Verhängung einer erhöhten Geldbuße werde zur Einwirkung auf die Betroffene ausreichen. Denn die Betroffene ist einschlägig vorbelastet. Nur 5 Tage vor der hiesigen Tat hat der Polizeipräsident in Berlin gegen die Betroffene ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 2) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h innerorts einen Bußgeldbescheid erlassen. Zwar ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob der Bußgeldbescheid der Betroffenen zum Tatzeitpunkt bereits zugestellt war. Von der Einleitung Bußgeldverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hat die Betroffene nach Lage der Dinge jedoch Kenntnis gehabt, ohne dass dies sie von einer erneuten und noch dazu erheblich höheren Geschwindigkeitsüberschreitung abgehalten hat. Unter diesen Umständen hätte es einer eingehenden Begründung bedurft, warum das Amtsgericht gleichwohl der Auffassung war, die Betroffene werde sich auch ohne die Verhängung eines Fahrverbots allein die Verurteilung zu einer Geldbuße zur Warnung dienen lassen.“

Ich hätte es wahrscheinlich anders gemacht.

Fahrverbot I: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts beim Überholen, oder: Natürlich Fahrverbot

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Heute ist 1. Maifeiertag. Wenn ich allerdings so aus dem Fenster schaue, wird es mit einer Fahrradtour und/oder einem Maigang hier in Münster nichts werden. Es ist trüb und regnerisch, also: Passen wir uns dem 1. Mai-Motto an: Tag der Arbeit 🙂 . Und an dem gibt es Entscheidungen zum Fahrverbot nach § 25 StVG. Ganz normal, wie immer drei Entscheidungen.

Die erste ist dann der OLG Bamberg, Beschl. v. 12.02.2018 – 2 Ss OWi 63/18. Das AG hatte bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von dem an sich verwirkten Regelfahrverbot abgesehen. Begründung des AG: ein „grober Pflichtenverstoß iSd § 25 I 1 StVG erfordere kumulativ das Vorliegen von zwei Elementen, nämlich objektiv eine besondere Gefährlichkeit des Verstoßes (Erfolgsunwert) und subjektiv eine gesteigert nachlässiges, leichtsinniges oder gleichgültiges Verhalten (Handlungsunwert). Vorliegend könne aus dem nur kurzfristigen Beschleunigen beim Überholen eines Busses bei vollkommen freier Fahrbahn weder auf eine gesteigerte Fahrlässigkeit noch auf eine nicht rechtstreue Gesinnung geschlossen werden kann; vielmehr habe sich der Betr. in dem Wissen, dass sich im weiteren Streckenverlauf eine kilometerlange Passstraße mit durchgehendem Überholverbot befinde, fahrlässig zum Überholen entschlossen, wobei zu seinen Gunsten ferner zu werten sei, dass die Straße am Tatort äußerst übersichtlich und besonders breit ausgebaut und zudem schnurgerade verlaufe und sehr gut einsehbar sei. Im Übrigen weise der Tatort weder Wohnbebauung noch Fußgängerverkehr auf, weshalb nicht von einem Regelfall für ein Fahrverbot auszugehen sei.“

Dass das beim OLG Bamberg nicht halten würde, lag auf der Hand. Das OLG hat im OLG Bamberg, Beschl. v. 12.02.2018 – 2 Ss OWi 63/18 – aufgehoben. Begründung – ohne die üblichen Textbausteine:

„Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben vermögen die bisherigen Feststellungen des AG eine Ausnahme von der gebotenen Verhängung des Regelfahrverbotes auf der tatbestandlichen Ebene nicht zu rechtfertigen.

a) In objektiver Hinsicht beschreiben die Tatbestände, für die § 4 I BKatV […] das Fahrverbot als Regelsanktion vorsieht, Verhaltensweisen, die besonders gravierend und gefahrenträchtig sind. Beim ihrem Vorliegen kommt es auf die weiteren Einzelheiten der Verkehrssituation regelmäßig nicht an (BGHSt 43, 241, 248). Insbesondere kann die Beschaffenheit des Tatortes den Betr. grundsätzlich nicht entlasten. Die vom AG herangezogenen örtlichen Verhältnisse, nämlich dass „die Straße am gerichtsbekannten Tatort äußerst übersichtlich und besonders breit ausgebaut und zudem schnurgerade und sehr gut einsehbar ist“, sowie das Nichtvorliegen von „Wohnbebauung oder Fußgängerverkehr“ am Tatort vermögen den Erfolgsunwert des Regelfalls nicht zu beseitigen (Burhoff/Deutschera.O. Rn. 1581; vgl. OLG Düsseldorf DAR 1997, 409; BayObLGSt 1994, 56). Diese Umstände belegen nicht, dass die von der erheblichen Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausgehende abstrakte Gefahr am Tatort ausgeschlossen war, dies insbesondere bei einem Überholvorgang, bei dem der überholte Bus, je nach Blickwinkel, den überholenden Pkw zeitweise verdeckte.

b) Hinsichtlich des subjektiven Elements (Handlungsunwert) lässt nicht das schlichte Fehlen einer „gesteigerten Fahrlässigkeit“ beim Betr. die Vermutungswirkung des Regelfalles einer groben Pflichtwidrigkeit entfallen, sondern erst das Vorliegen von Ausnahmeumständen, die den objektiv groben Verstoß (hier Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h) in subjektiver Hinsicht nicht besonders verantwortungslos erscheinen lassen. Nur wer aufgrund geringen Verschuldens (etwa weil er infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste) einen – wie hier – objektiv schwerwiegenden Verkehrsverstoß begeht, bedarf nicht der Einwirkung des Fahrverbots neben einer Geldbuße, um ihn dazu anzuhalten, die Verkehrsvorschriften zu beachten (Hentschel NZV 1997, 527, 528).

aa) Das kurzfristige Beschleunigen beim innerörtlichen Überholvorgang auf immerhin 82 km/h bei vollkommen freier Fahrbahn vermag die gewichtige Indizwirkung des hier gegebenen Regelfalles nicht auszuräumen. Ein Überholvorgang, bei dem die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden darf (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 44. Aufl., § 5 StVO Rn. 32, § 3 StVO Rn. 45a), wird wissentlich und willentlich durchgeführt. Beim Überholen ist der überholende Kraftfahrer allgemein zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet (vgl. OLG Köln DAR 1967, 17). Das verfahrensgegenständliche Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anlässlich eines innerörtlichen Überholvorgangs bei „vollkommen freier Fahrbahn“ führt daher nahezu zwingend zur Annahme einer auch subjektiv groben Pflichtverletzung. Ein Fehler, wie er auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft (etwa in Form eines sog. Augenblickversagens), ist ausgeschlossen.

bb) Schließlich ist es auch verfehlt, eine gleichsam notstandsähnliche Situation deshalb anzunehmen, wie es das AG scheinbar getan hat, weil sich der Betr. zum Überholen „in dem Wissen“ entschloss, dass vor ihm eine kilometerlange Passstraße mit durchgehendem […] Überholverbot […] lag.“

Absehen vom Fahrverbot, so nicht, oder: Wo liegt denn nun deine Bäckerei?

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Und als dritte OWi-Entscheidung weise ich dann hin auf den KG, Beschl. v. 03.05.2017 – 3 Ws (B) 102/17  – betreffend das Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen. Das AG hatte nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von der Verhängung eines Fahrverbotes „abgesehen, weil es den Betroffenen, der bei einem großen Berliner Bäckereibetrieb beschäftigt ist, außergewöhnlich hart träfe. Der Betroffene arbeite in „vorgegebenen wechselnden Dienstschichten, die seine Anreise vor 5.30 Uhr, vor 13.30 Uhr bzw. vor 21.30 Uhr“ erforderten. Jedenfalls für die Frühschicht habe der Betroffene „keine alternative Anreisemöglichkeit“, und auch für die anderen Schichten sei es ihm nicht zuzumuten, anders als mit dem Auto zur Dienststelle zu fahren: Dies würde „zwei bis zweieinhalb Stunden pro Wegstrecke, mithin ca. fünf Stunden pro Tag in Anspruch nehmen“. Eine Mitnahmemöglichkeit durch Kollegen bestehe nicht, und auch Urlaub könne er „in den nächsten Monaten nicht nehmen“. Der Betroffene habe einen befristeten Arbeitsvertrag und müsse mit seiner Kündigung rechnen, wenn er „nicht mehr in der Lage wäre, pünktlich an seiner Arbeitsstelle zu erscheinen“ (UA S. 3).“ Dagegen das Rechtsmittel der StA. Das hat beim KG Erfolg. Das KG moniert u.a. nicht ausreichende Feststellungen des AG zu den „beruflichen Gründen“:

„Die Feststellungen ermöglichen es dem Senat nicht, die tatrichterliche Bewertung nachzuvollziehen, das Fahrverbot treffe den Betroffenen außergewöhnlich hart.

Das Urteil teilt schon nicht mit, wo sich die Arbeitsstelle des Betroffenen befindet, so dass der Senat die tatrichterliche Bewertung, der in Berlin wohnende Betroffene benötige für seine in Berlin gelegene Arbeitsstätte ohne Auto Wegezeiten von „ca. fünf Stunden pro Tag“, nicht auf seine Richtigkeit überprüfen kann. Auf die Mitteilung kann hier auch nicht verzichtet werden, denn die Richtigkeit dieser Einschätzung drängt sich keinesfalls auf. Auch die tatrichterliche Feststellung, der Betroffene könne „in den nächsten Monaten“ keinen Urlaub nehmen, lässt die mit verlängerten Wegezeiten verbundene Härte nicht als außergewöhnlich erscheinen. Diese unklare Formulierung lässt schon nicht erkennen, dass es dem Betroffenen nicht möglich sein soll, vier Monate nach Rechtskraft des Urteils Urlaub zu nehmen und das Fahrverbot anzutreten. Unklar bleibt auch, ob sich die Urlaubsbeschränkung aus betrieblichen, rechtlichen, persönlichen oder sonstigen Umständen ergibt, so dass der Senat nicht nachvollziehen kann, ob sie berechtigterweise zur Grundlage der Rechtsfolgenbemessung gemacht wurde. Schließlich kann der Senat auch nicht erkennen, dass die Behauptung des Betroffenen, er könne „in den nächsten Monaten“ keinen Urlaub nehmen, durch den Tatrichter kritisch hinterfragt oder gar überprüft worden sein könnte.“

Tja: „Außergewöhnlich hart“ ……

OLG Naumburg: Fahrverbot nicht mehr nach zwei Jahren, ggf. auch nicht bei „Zwischeneintrag“

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Im Moment gibt es nicht so viel Entscheidungen zum Fahrverbot nach § 25 StVG. Von daher Dank an den Kollegen Rößler aus Düsseldorf für die Übersendung des OLG Naumburg, Beschl. v.  13.06.2017 – 2 Ws 132/17. Der behandelt nämlich eine Fahrverbotsfrage. Es geht um das Absehen vom Fahrverbot nach längerem Zeitablauf. Insoweit enthält er nichts Neues, da das OLG an der in der Rechtsprechung dazu vorgegebenen Zwei-Jahres-Frist festhält. Aber mit der Variante, dass die ggf. sogar auch gelten kann, wenn der Betroffene zwischenzeitlich verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Jedenfalls muss sich das AG mit der Frage dann auseinander setzen:

„Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit ande­ren Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist zwar grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. In der obergericht­lichen Rechtsprechung ist allerdings die Tendenz erkennbar, den Sinn eines Fahrverbotes in Frage zu stellen, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurück liegt.

Im vorliegenden Verfahren liegen zwischen der Tat vom 14.11.2014 und ihrer nunmehrigen Ahndung durch das Amtsgericht Weißenfels am 13.03.2017 fast zwei Jahre und vier Monate. Zwischenzeitlich ist zwar ein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr fest­gesteift worden, nämlich gegen den Betroffenen wurde durch Entscheidung der Bußgeldbe­hörde Polizeipräsident Rheinpfalz in Speyer vom 20.05.2015, rechtskräftig seit dem 11.06.2015, wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons zu einer Geld­buße von 65 Euro verhängt (BA S. 2). Allerdings beruhte die lange Verfahrensdauer bis zum Urteilspruch auch auf Gründen, die außerhalb des Einflussbereiches des Betroffenen lagen [so die Verlegung vom 08.03.2016 auf 10:30 Uhr wegen Verhinderung des Zeugen pp. (BI. 83 R d. A.); die Aufhebung des Termins am 04.04.2016 wegen Lehrgangs des Zeugen ppp. (BI. 102 R d. A.)]. Daher sollte der angefochtenen Entscheidung Ausführungen zu entnehmen sein, ob sich der Tatrichter jedenfalls der Möglichkeit bewusst gewesen war, ob nicht von der Verhängung des Fahrverbots bei gleichzeitiger (weiterer) Erhöhung der festge­setzten Geldbuße abgesehen werden kann. Zwar ist das Gericht bei Vorliegen eines Regel­falls nach der Bußgeldkatalogverordnung, wenn keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Abweichen erkennbar sind, von der Verpflichtung enthoben, die grundsätzliche Angemes­senheit der Verhängung eines Fahrverbotes besonders zu begründen. Desgleichen sind

auch keine näheren Feststellungen dazu erforderlich, ob der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. Der Tatrichter muss sich allerdings dieser Möglichkeit bewusst gewesen sein und dies In den Entschel­dungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2009 ­4 Ss OWi 6/09). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Hier ist der Urteilsbegründung zwar zu entnehmen, dass für das Gericht keine Veranlassung bestand, von dem gesehenen regelmäßigen Fahrverbot von einem Monat abzuweichen, da entsprechende Gründe weder vorgetragen noch für das Gericht erkennbar waren, allerdings berücksichtigt es hierbei den inzwischen eingetretenen Zeitablauf zwischen Begehen der Ordnungswidrigkeit und Verurteilung der Ordnungswidrigkeit nicht, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnte.

Dies führt auch zu dem Schluss, dass sich der Tatrichter dieser Möglichkeit eben nicht be­wusst gewesen ist.“

AG Potsdam: Nur einmal „Beginn einer Tempo 30-Zone“-Schild passiert – kein Fahrverbot

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Heute dann (zunächst) ein wenig Verkehrsrecht. Und das Opening macht das AG Potsdam, Urt. v. 07.02.2017 – 88 OWi 4135 Js-OWi 27897/16 (468/16), das mir der Kollege M. Gregor aus Aken übersandt hat. Das AG hat in dem Urteil von einem an sich bei der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung zu verhängenden Regelfahrverbot „abgesehen“. Begründung:

„Von dieser Anordnung des Fahrverbots hat das Gericht hier abgesehen, weil nach der Darstellung der Tat durch den Verteidiger und nach den örtlichen Umständen der Tat, die Fahrt aus einem Bereich mit der innerorts gem. § 3 Abs.3 StVO vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h heraus nur einmal ein einseitig rechts aufgestelltes Verkehrszeichen 274.1 — „Beginn einer Tempo 30-Zone“ passiert, bevor seine Geschwindigkeit gemessen wurde. Dieses Verkehrszeichen befindet sich ca. 30 m hinter dem Kreuzungsbereich mit der Nedlitzer Straße. Als Zonenverbot wird dieses Verkehrszeichen innerhalb der Zone nicht wiederholt. Bis zur Messstelle, die sich in der Nähe der Biosphären-Halle befand, war es von der Nedlitzer Straße noch weit. Es ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene schon alleine durch die Kurvenfahrt etwas abgelenkt war, so dass er am Ende der Kurve im Kreuzungsbereich mit der üblichen Routine fortfuhr, nämlich nach der Kurve wieder zu beschleunigen. Die Georg-Herrmann-Allee zeigt sich als gut ausgebaute breite Straße mit besonderem Gleisbett für die Straßenbahn. Es gibt nach dem Durchfahren des Kreuzungsbereichs keinen Anhaltspunkt für eine 30er Zone, sodass sich hier eine einmalige kurze Unaufmerksamkeit besonders leicht in einer dann zu hohen Geschwindigkeit auswirken kann. Auch der Umstand, dass im Rahmen der Umleitung von der Nedlitzer Straße der ganze aus dem Norden kommende Verkehr in den Bereich der 30er Zone eingeleitet wurde, ist, so darf vermutet werden, nicht jedem Fahrzeugführer bewusst gewesen. Die Ausschilderung ist jedenfalls angesichts der Umleitung des gesamten Durchfahrtsverkehrs von der Hauptverkehrsstraße nicht erheblich vermehrt worden und gar nicht bezüglich der Geschwindigkeit.

Das Gericht erkennt hier eine einmalige kurze Unaufmerksamkeit als Ursache der Geschwindigkeitsüberschreitung, eine Ursache, die nicht als grober Verstoß gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers erkannt werden kann.2

Der Kollege war über das – rechtskräftige – Urteil hocherfreut – der Mandant natürlich auch. Können sie m.E. auch sein. Denn das AG geht doch recht weit mit dem „Absehen“ vom Fahrverbot bzw. der Annahme eines Augenblicksversagens. Ob das Urteil beim OLG Brandenburg gehalten hätte, wage ich zu bezweifeln. Wenn es ein bayerisches AG gewesen wäre, wäre es Urteil gar nicht erst rechtskräftig geworden. 🙂