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Bei 5.000 € Familieneinkommen wird nicht vom Fahrverbot abgesehen…

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Eine Betroffene, der ein Abstandsverstoß (§ 4 StVO) zur Last gelegt wurde, bei dem im Fall der Verurteilung ein Fahrverbot drohte, hat beim AG Lüdinghausen „berufliche Härten“ geltend gemacht und wollte ein Absehen vom Fahrverbot erreichen. Damit ist sie aber gescheitert. Das AG sagt im AG Lüdinghausen, Urt. v. 18.01.2016 – 19 OWi-89 Js 2283/15-214/15: Nicht bei einem Familieneinkommen von monatlich rund 5.000 €:

„Die Betroffene hat berufliche Härten durch das drohende Fahrverbot geltend gemacht.

Sie hat jedoch trotz ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts zu keinem Zeitpunkt eine Kündigung als Arbeitnehmerin oder eine Existenzgefährdung als selbstständige Betroffene behauptet.

Sie hat vielmehr ausgeführt, dass sie verheiratet sei mit einem Ehemann, der als Maler und Lackierer monatlich 1700 EUR netto zur Verfügung habe. Sie selbst habe zwei Arbeitstätigkeiten. Etwas über 1000 EUR netto verdiene sie mit einer Angestelltentätigkeit in Hamm als Suchttherapeutin in einer Nachsorgeeinrichtung. Sie müsse dort zwischen verschiedenen Wohngruppen hin und her fahren und dort ihrer Therapeutentätigkeit nachkommen. Weiterhin verdiene sie 2000-2500 EUR netto monatlich als selbstständige Mitarbeiterin eines ambulanten Jugendhilfeträgers mit Sitz in Beckum, Neubeckum und Lippstadt. Sie sei als SPFH („sozialpädagogische Familienhilfe“) tätig. Hierbei müsse sie sechs Familien ambulant betreuen und aufsuchen. Oft müsse sie auch Kinder begleiten. Sie habe dementsprechend einen engen Terminkalender. Urlaubsansprüchen habe sie bei ihrer Arbeitgeber in Hamm i.H.v. 24 Tagen pro Jahr. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei dem ambulanten Jugendhilfeträger B e.V. mache sie keinen Urlaub, da sie dann auf Einkommen verzichten müsse als selbstständig tätige Person.

Die Betroffene konnte keinerlei Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorlegen. Das Gericht hatte jedoch vor der Verhandlung in Internetrecherchen feststellen können, dass die Betroffene tatsächlich in dem von ihr geschriebenen Berufsfeld tätig ist. Das Gericht glaubt insoweit die Angaben der Betroffenen. Das Gericht geht davon aus, dass die Betroffene für ihre berufliche Tätigkeit insbesondere angesichts der auseinanderfallenden Einsatzorte und verschiedener Arbeitgeber zwangsläufig mobil sein muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie ihrer Berufstätigkeit während eines abzuleisten Fahrverbotes nicht nachkommen kann. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Betroffene glaubhaft angegeben hat, ohnehin nicht in Urlaub zu fahren, so dass sie ihre 24 Tage Urlaub bei ihrem Arbeitgeber in Hamm gänzlich für das Fahrverbot einsetzen kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Betroffene die Möglichkeit hat, von der vier-Monate-Abgabefrist nach § 25 Abs. 2a StVG Gebrauch zu machen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Familie der Betroffenen ein monatliches Familieneinkommen von im Schnitt wohl etwa 5000 EUR netto aufweist. Unter diesen wirtschaftlichen Bedingungen ist es durchaus möglich und vor allem auch zumutbar, für die Dauer des Fahrverbotes einen Fahrer anzustellen oder auf Taxifahrer zurückzugreifen. Gegebenenfalls kann auch ein Kredit aufgenommen werden und in kleinen Raten zurückgezahlt werden. Letztlich ist es aber so, dass die Betroffene nur berufliche Schwierigkeiten geltend macht, jedoch keinen Arbeitsplatzverlust oder gar eine Existenzgefährdung. Hinsichtlich ihrer Nebentätigkeit hat sie nur Verdiensteinbußen für die Dauer des Monats geltend gemacht. Dass sie in Zukunft nicht mehr als sozialpädagogische Familienhilfe tätig sein könnte infolge eines Fahrverbots hat sie nicht geltend gemacht. Dementsprechend konnte auch von der Fahrverbotsanordnung nicht abgesehen werden.“

Bei den Vorgaben dürfte es in der Tat schwer werden mit einem „Absehen“.