Kategoriearchiv: Verkehrsrecht

Ausreichende Mitwirkung bei/für Fahrerermittlung?, oder: Angabe einer „Fakeadresse“ reicht nicht

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Und dann am Samstag, zugleich auch in einigen Bundesländern Feiertag, drei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Ich starte mit dem VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.09.2025 – 14 K 2411/24. Es geht noch einmal um die „ausreichende Mitwirkung“, deren Fehlen Voraussetzung für eine Fahrtenbuchanordnung nach § 31a StVZO ist.

Folgender Sachverhalt: Der Kläger war Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen L.-X. N01. Nach einer ordnungsamtlichen Messung der Stadt O. wurde mit diesem Fahrzeug am 18.12.2023 um 11:32 Uhr in O., S.-straße in Höhe der Hausnummer N09 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h nach Toleranzabzug um 39 km/h überschritten.

Mit Schreiben vom 09.01.2024 wandte sich die Ordnungswidrigkeitenbehörde der Stadt O. im Rahmen einer Fahreranfrage an den Kläger zu dem festgestellten Verkehrsverstoß und bat um Mitteilung der Personalien der verantwortlichen Fahrzeugführerin. Dem Schreiben beigefügt war ein Lichtbild, das deutlich eine junge Fahrerin mit Kopftuch zeigt. Daraufhin teilte der Kläger der Ordnungswidrigkeitenbehörde im Rahmen einer Onlineanhörung am 05.01.2024 mit, dass Fahrerin des Fahrzeugs eine Frau H. K., geb. 00. Juni 0000, wohnhaft R.-straße N02, N03 O. sei.

Nachdem eine Frau H. K. in O. nicht ermittelt werden konnten, übersandte die Behörde am 06.01.2024 versuchsweise einen Anhörungsbogen im Rahmen des Bußgeldverfahrens an die vom Kläger benannte Fahrerin unter der von ihm angegebenen Anschrift., worauf am 19.01.2024 im Rahmen einer Online-Anhörung der Verstoß zugegeben wurde.

Am 01.02.2024 hat der Kläger das Tatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L.-X. N01 abgemeldet. Nachdem die vom Kläger angegebene Fahrerin namens H. K. weiterhin nicht ermittelt werden konnte, wurde ausweislich eines Vermerks der Sachbearbeiterin der Beklagten am 21.02.2024 festgehalten, dass es sich bei der Anschrift J.-straße. N02 um eine sog. Fakeanschrift handele. Angegebene Personen seien i.d.R. dort nicht gemeldet oder wohnhaft. Ermittlungen beim Halter würden veranlasst.

Noch am selben Tag ist sodann ein Fahrerermittlungsersuchen betreffend den unter der Anschrift B.-straße. N04 in O. gemeldeten Kläger an das Ordnungsamt der Beklagten mit der Bitte um Feststellung und Anhörung des verantwortlichen Fahrers gerichtet worden.

Am 12.03.2025 hat der Außendienstmitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass ihn wöchentlich 2-3 Amtshilfeersuchen auch anderer Kommunen erreichen würden. Unter der Anschrift B.-straße. N04, Z.-straße. N05 und V.-straße. N06 in O. seien ca. 200 verschiedene Vornamen zu U., Q., A., G. und P. überprüft worden, welchen in O. weder wohnhaft noch gemeldet waren. Post habe meistens zugestellt werden können, da ein entsprechender Briefkasten vorhanden sei und geleert werde. Nach dortigen Erkenntnissen bestehe der Verdacht, dass alle Namen ausschließlich als Alias in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren bzw. beim Entzug von Fahrerlaubnissen von F. A., geb. 00. Januar 0000 in I., als Tarnadresse für falsche Identitäten zur Verfügung gestellt würden. In den meisten Fällen handele es sich bei dem zur Tatzeit Verantwortlichen um den ursprünglichen Fahrzeughalter. Herr A. sei zwar unter der Anschrift B.-straße. N04 gemeldet. Nach Auskunft des Vermieters sei er dort aber nicht wohnhaft. Die Wohnung werde durch das Jobcenter finanziert. Er halte sich vielmehr unter der Anschrift Z.-straße. N05 in O. auf. Dort sei auch seine Familie wohnhaft/gemeldet. Im vorliegenden Fall sei aus den o.g. Gründen eine Frau H. K. ebenfalls nicht zu ermitteln. Nach dem Lichtbild handele es sich bei der verantwortlichen Fahrzeugführerin um die Ehefrau des Klägers, Frau N. A., geb. 0. Januar 0000.

Daraufhin wurde mit Schreiben der Ordnungswidrigkeitenbehörde vom 13.03.2024 Frau N. A. im Rahmen des Bußgeldverfahrens angehört. Diese erklärte in einer Online Anhörung am 16.03.2025, das Fahrzeug nicht geführt zu haben. Nachdem Frau N. A. nachfolgend mittels eines Lichtbildabgleichs nicht als Fahrerin erkannt werden konnte, da die Fahrerin jünger erschien, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren schließlich am 02.04.2024 eingestellt.

Es wird dann eine Fahrtebuchauflage angeordnet. Dagegen die Klage, die keinen Erfolg hatte. Das VG hat u.a. eine „ausreichende Mitwirkung“ des Klägers verneint. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Die Angabe einer reinen „Briefkastenadresse“ und fiktiver Personalien ist keine ausreichende Mitwirkung bei der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes im Ordnungswidrigkeitenverfahren und rechtfertigen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs.

2. Angesichts derartiger Angaben, die aufgrund der aktenkundigen Umstände zu der angegebenen Anschrift offensichtlich allein der Verschleierung der Identität der wahren Fahrzeugführer dienen, erübrigen sich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde.

 

Verkehrsunfall bei „Touristenfahrt“ auf Nürburgring, oder: Erhöhte Betriebsgefahr

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Im zweiten Posting dann etwas zur Betriebsgefahr bei/nach einem Unfall bei einer sog. „Touristenfahrt“ auf dem Nürburgring.

Dort war ein Motorradfahrer bei einer Fahrt gestürzt. Das Motorrad blieb auf der Strecke liegen. Ein anderer Fahrer stellte daraufhin seinen Pkw ab und kam dem verunglückten Motorradfahrer zur Hilfe. Während dieses Geschehens kam ein Pkw um die Kurve und fuhr einem weiteren, vorausfahrenden BMW auf, der wegen des Motorrads voll abbremste. Der Fahrer, der auf den BMW auffuhr, behauptet, dass sowohl der Grünstreifen rechts von der Fahrbahn als auch die Fahrbahn durch zwei Kfz und das Motorrad blockiert gewesen seien, sodass er binnen Sekundenbruchteilen, um Personenschäden zu vermeiden, eine Notbremsung eingeleitet habe. Dabei sei er auf das Heck des BMW aufgefahren. Der Auffahrende will nun Schadensersatz von dem gestürzten Motorradfahrer. Der Motorradfahrer wiederum meint, dass der vor dem klägerischen Pkw fahrende BMW kontrolliert zum Stehen gekommen sei und der Kläger zu spät auf das Bremsmanöver des vor ihm fahrenden Fahrzeuges reagiert habe. Bei ausreichendem Abstand, angepasster Geschwindigkeit und angemessener Reaktion hätte jener sein Fahrzeug ohne weiteres unbeschadet hinter dem vorausfahrenden BMW zum Stillstand bringen können.

Das hat das LG Koblenz im LG Koblenz, Urt. v. 16.09.2025 – 5 O 123/20 ebenso gesehen. Es führt allerdings zur Betriebsgefahr beim Beklagten aus:

„Auf Seiten der Beklagten verbleibt es allerdings bei der einzustellenden Betriebsgefahr, welche die Kammer vorliegend mit 20 % in Ansatz bringt.

Nach der Rechtsprechung des OLG Koblenz ist bei so genannten Touristenfahrten, wie vorliegend, beim denen zu zügigen (sportlichen) Fahren ein Kontrollverlust über das Fahrzeug droht, hingegen beim langsamen (vorsichtigen) Fahren die Gefahr besteht, dass es zu Auffahrunfällen mit sich von hinten „im Rennmodus“ nähernden Fahrzeugen kommt, die Betriebsgefahr eines die Nordschleife des N. befahrenden Fahrzeugs aufgrund der gefahrenträchtigen Örtlichkeit sowie der gefahrträchtigen Verkehrssituation als generell erhöht anzusehen (vgl. OLG Koblenz NZV 2023, 371, beck-online).

Die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Krad hat sich vorliegend zur Überzeugung der Kammer auch kausal auf das Unfallereignis ausgewirkt.

Die Kammer folgt insoweit den glaubhaften Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Rahmen seiner persönlichen informatorischen Anhörung, dass dieser eine Ausweichbewegung nach links vornehmen wollte, dies allerdings im Hinblick auf den sich auf der Strecke befindlichen Fahrer des Krads zur Vermeidung von Personen-schäden unterlassen hat. Die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin waren in-soweit in sich stimmig und nachvollziehbar. Diese werden zudem auch durch die Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. im Rahmen seines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 26.01.2022 gestützt. Denn auch der Sachverständige führt aus, dass zum Kollisionszeitpunkt für den Fahrer des Klägerfahrzeuges kein sicherer Raum gewesen sei, um das Unfallgeschehen durch ein Ausweichen vermeiden zu können (vgl. Gutachten a.a.O. dort S. 15, Bl. 110 d.A.).

Demnach hat sich vorliegend die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Krad kausal auf das vorliegende Verkehrsunfallereignis ausgewirkt, gleichwohl es keine direkte Berührung zwischen dem klägerischen PKW und dem bei der Beklagten versicherten Krad gegeben hat.

Ausreichend ist nämlich, dass der Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl. BGH r+s 2017, 95, beck-online).

Dies ist vorliegend der Fall und führt zu einer Haftung der Beklagten in Höhe von 20 %.

 

Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall?, oder: Kein Anspruch bei zumutbarer Ersatznutzung

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Und dann im „Kessel Buntes“ heute zivilrechtliche Entscheidung.

Zunächst kommt hier der Hinweis auf das BGH, Urt. v. 07.10.2025 – VI ZR 246/24. In dem hat sich der BGH mit der Frage nach einer Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines Pkws befasst.  Entschieden worden ist über eine Klage einer Leasingnehmerin, die einen Porsche 911 geleast hatte und ihrem Geschäftsführer zur Nutzung überlassen hatte. Die verlangte nach einem Unfall Nutzungsausfallentschädigung, obwohl der Geschäftsführer während des Ausfalls einen angemieteten Citroen DS3 CROSS nutzen konnte.

Der BGh hat entschieden, dass die Nutzung des Ersatzfahrzeugs zumutbar war und die Anmietung des Ersatzfahrzeugs einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ausgelöst hat. Daher bestehe kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Hier die Leitsätze des BGH zu der Entscheidung:

1. Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen, wenn der Geschädigte (selbst) über ein zweites Fahrzeug (Zweitwagen) verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zumutbar ist.

2. Stellt ein durch den Unfall rechtlich nicht betroffener Dritter dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, schließt dies den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich nicht aus.

3. Ist der Dritte seinerseits durch den Unfall rechtlich betroffen, etwa weil das beschädigte Fahrzeug ihm gehört, und mietet er infolge des Unfalls ein Ersatzfahrzeug an, das er dem nutzungsberechtigten Geschädigten zur Verfügung stellt und dessen Nutzung diesem zumutbar ist, so schließt dies im Hinblick auf den dadurch ausgelösten Anspruch des Dritten gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung aus.

OWi III: Nochmals zum Umfang der Akteneinsicht, oder: Wie man das BVerfG m.E. (nicht) verstehen kann

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Und dann zum Schluß noch eine AG Entscheidung zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Ich stelle den AG Limburg, Beschl. v. 08.09.2025 – 3 OWi 349/25 – nicht vor, weil er so „schön“ ist, sondern weil er m.E. mal wieder ein Beweis ist, dass die Rechtsprechung der letzten Zeit an dem ein oder anderen AG offenbar doch doch „vorbei gegangen ist.

Der Verteidiger hatte Akteneinsicht beantragt. Gegen die ablehnende Entscheidung dann der Antrag nach § 62 OWiG. Der hat nur insoweit Erfolg, als der Verwaltungsbehörde aufgegeben wird aufgegeben, dem Betroffenen die digitale Falldatei der Messung zu übersenden. Im Übrigen wird er aber als unzulässig (!!) zurückgewiesen:

„In der Sache macht der Verteidiger eine unterlassene Beweismittelvervollständigung durch das Regierungspräsidium Kasse geltend. Eine solche unterlassene Beweismittelvervollständigung ist aber keine Maßnahme einer Behörde, die von dem Rechtsbehelf des § 62 OWiG umfasst wäre.

Der Rechtsbehelf des § 62 OWiG umfasst nur die Überprüfung von behördlichen Maßnahmen, die eine selbstständige Bedeutung haben. So z.B. Durchsuchungen, die Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlungen oder einer körperlichen Untersuchung. Keine selbständige Bedeutung haben dagegen die Einleitung des Bußgeldverfahrens, der Abschlussvermerk nach § 61 OWiG. die Vernehmung eines Zeugen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Ablehnung eines Beweisantrags oder eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit. Diese Maßnahmen stehen in einem inneren Zusammenhang zur Sachaufklärung und können daher nur im Rahmen der Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung als solcher angefochten werden (vgl. BeckOK OWiG/Euler, 30. Ed. 1.4.2021, OWiG § 62 Rn. 8; Göhler OWG, 17. Aufl., § 62 Rn. 4.).

Dies ist auch sachgerecht, da diese Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen sind und ggfl. erforderliche Beweiserhebungen durchgeführt werden können (BeckOK OWiG/Euler OWiG § 62 Rn. 8.). Insoweit wird dem Betroffenen auch ausreichender Rechtsschutz gewährt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre jedoch auch unbegründet.

Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Kassel über die Übersendung bzw. Nichtübersendung von Beweismitteln ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Ein Anspruch auf Herausgabe der gesamten Messreihe besteht nicht, da diese nicht aufgrund des konkreten Ermittlungsverfahrens entstanden sind. Vielmehr sind diese Daten in anderen Ermittlungsverfahren entstanden. Das Bundeverfassungsgericht hat dem Betroffenen aber nur ein Akteneinsichtsrecht hinsichtlich der Beweismittel eingeräumt, die im konkreten Ermittlungsverfahren entstanden sind (BVerfG, NJW 2021, 455ff. = BVerfG Beschl. v. 12.112020¬2 BvR 1616/18, BeckRS 2020, 34958.).

Im Übrigen stünde der Herausgabe der gesamten Messreihe auch der Vorbehalt des Gesetzes aus Art. 20 Abs. 3 GG entgegen. Die Herausgabe der gesamten Messreihe würde in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen gemessenen Verkehrsteilnehmer aus Art. 1. 2 GG eingreifen. Ein solcher Eingriff ergibt sich bereits daraus. dass mit diesen Daten auch Messbilder der gemessenen Fahrzeuge herauszugeben wären, die u.a. Fahrzeugkennzeichen. Fotos der Insassen oder andere individualisierende Merkmale enthalten. Für einen solchen Eingriff wäre aber eine einfachgesetzliche Grundlage erforderlich. Allein ein anderes Grundrecht, hier ein Anspruch auf ein faires Verfahren, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere ist das Grundrecht auf ein faires Verfahren nicht per se höherrangig als der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der anderen Verkehrsteilnehmer. Vielmehr handelt es sich um eine Abwägungsfrage, die der Gesetzgeber zu entscheiden hat, nicht die Rechtsprechung.

Eine etwaige Anonymisierung der gesamten Messreihe vermag daran ebenfalls nichts zu ändern. Ein Anspruch auf Anonymisierung besteht. unabhängig davon, ob sie möglich wäre, nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem oben zitierten Beschluss entschieden, dass der Informationsanspruch der Verteidigung auch in Bußgeldverfahren nicht in unbegrenzter Form besteht. Vielmehr kann dieser Informationszugang sachgerecht eingegrenzt werden (BVerfG, NJW 2021, 455ff. = BVerfG Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, BeckRS 2020, 34958.). Dies wäre hier vorzunehmen, da eine vollständige Anonymisierung mit einem kaum noch händelbaren Aufwand einhergehen würde. Zumal sichergestellt werden müsste, dass diese Anonymisierung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Bei dieser Bewertung war auch noch zu berücksichtigen. dass nach den überzeugenden Ausführungen der PTB der Informationswert der gesamten Messreihe gegen null geht.

Ein Anspruch auf die geforderte Lebensakte ergibt sich nicht. Lebensakten werden in Hessen nicht geführt und können daher bereits begrifflich nicht herausgegeben werden. Ein Anspruch auf Herausgabe von Reparatur- und Wartungsnachweisen o.a. besteht gegenüber dem Regierungspräsidium Kassel nicht. Dieses hat solche nicht im Besitz und kann diese daher schon begrifflich nicht herausgeben. Es ist auch nicht Aufgabe des Regierungspräsidiums Kassel diese Unterlagen bei den zuständigen Polizei- bzw. Ordnungsbehörden beizuziehen und dem Verteidiger zugänglich zu machen. Vielmehr ist es die Aufgabe der Verteidigung diese Unterlagen bei den zuständigen Behörden anzufordern.

Auch auf die übrigen beantragten Unterlagen und Informationen besteht kein Anspruch.

Weder die Strafprozessordnung noch das Grundgesetz verlangen von den Ermittlungsbehörden oder den Gerichten, dass der Verteidigung alle Beweismittel verschafft werden, die diese gerne hätte. Vielmehr ist es ausreichend der Verteidigung solche Beweismittel vorzulegen, auf die die Ermittlungsbehörden Zugriff haben (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 14.6.2022 – 3 Ss-OWi 476/22, BeckRS 2022, 15242 m.w.N.). Eine Verpflichtung Beweismittel erst noch zu schaffen, besteht hingegen nicht. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28.04.2021 (BVerfG Beschl. v. 28.4.2021 – 2 BvR 1451/18, BeckRS 2021, 10578.) nichts Anderes entschieden (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 14.6.2022 – 3 Ss-OWi 476/22, BeckRS 2022, 15242.). Vielmehr ergibt sich aus diesem Beschluss eindrücklich, dass der Betroffene nur einen Anspruch auf Informationsparität mit den Verfolgungsbehörden und dem Gericht hat (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 14.6.2022 – 3 Ss-OWi 476/22, BeckRS 2022, 15242.). Auf mehr aber gerade nicht. Der Betroffene hat nach Aktenlage all die Unterlagen und Beweismittel bekommen, die bei dem Regierungspräsidium Kassel vorhanden sind.

Es wurde im hiesigen Verfahren Akteneinsicht gewährt im Hinblick auf den letzten Eichschein der Messanlage sowie den Schulungsnachweisen des Mess- und Auswertepersonals.“

Ich hatte die Rechtsprechung des BVerfG bisher anders verstanden, oder? Und der Verweis auf die Hardliner beim OLG Frankfurt am Main überzeugt micht schon gar nicht.

OWi II: Überzeugung von der Fahrereigenschaft, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

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Die zweite OWi-Entscheidung kommt vom KG. Das hat mit dem KG, Beschl. v. 02.10.2025 – 3 ORbs 179/25 – ein AG-Urteil aufgehoben, durch das gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 300 EUR und zugleich ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden ist. Der Betroffene soll nach den Feststellungen des AG als Führer eines Kraftfahrzeugs trotz entsprechenden Verbots überholt und hierbei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht haben. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg:

„Die Beweiswürdigung ist in Bezug auf die Fahrereigenschaft lückenhaft. Denn die Urteilsgründe enthalten keinen Grund dafür, warum die Tatrichterin davon überzeugt war, dass der Betroffene das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsunfall verursacht worden ist, geführt hat. Das Erfordernis, dies mitzuteilen, leitet sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 StPO ab.

Daran ist auch in einem Fall festzuhalten, bei welchem, wie hier, mit größter Wahrscheinlichkeit dieser Gesichtspunkt vom Bußgeldrichter schlicht deshalb vergessen worden ist, weil er in der Hauptverhandlung „unstreitig“ war und der Verteidiger (als Vertreter des von der Erscheinenspflicht entbundenen Betroffenen) die Fahrereigenschaft ausdrücklich eingeräumt oder stillschweigend vorausgesetzt hat. Der Senat hat weiterhin Bedenken, bei dieser Sachlage von einer „konkludenten“ Feststellung der Täterschaft auszugehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. September 2011 – 3 Ws (B) 462/11 – und vom 28. Januar 2021 – 3 Ws (B) 18/21 -).

Dieser sachlich-rechtliche Mangel erfasst das gesamte Urteil, das damit aufzuheben ist, so dass das Amtsgericht Tiergarten erneut mit der Sache befasst werden muss (§ 79 Abs. 6 OWiG).“