Kategoriearchiv: Verkehrsrecht

Unfall I: Fiktive Abrechnung eines Totalschadens, oder: Maßgeblicher Zeitpunkt für Wiederbeschaffungswert

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Heute gibt es dann mal wieder etwas Zivilrecht, und zwar vom BGH.

Als erste Entscheidung kommt hier das BGH, Urt. v. 24.03.2026 – VI ZR 165/25 – zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung eines  Totalschadens.

Der Kläger hat die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wegen eines Verkehrsunfalls, der sich im Mai 20218 ereignet hat, auf Ersatz restlichen Sachschadens in Anspruch genommen. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens beim BGh war nur noch die Bemessung des Wiederbeschaffungswerts eines als Fahrschulwagen genutzten Pkw bei Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens auf Gutachtenbasis.

Der Kläger veräußerte den beschädigten Pkw noch im Jahr 2018 und beschaffte ein Ersatzfahrzeug, das er seitdem als Fahrschulwagen einsetzte. Das AG hatte für die Schadensberechnung auf den vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ermittelten Wiederbeschaffungswert abgestellt. Das LG hat hingegen den Wiederbeschaffungswert für das Jahr 2018 zugrunde gelegt, der vom Gutachter mit einem geringeren Wert ermittelt wurde und reduzierte den zugesprochenen Betrag entsprechend.

Der BGH hat das LG-Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Die Annahme des LG, bei fiktiver Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands sei hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs abzustellen, ist aus Sicht des BGH nicht zutreffend:

„1. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 11; vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 9 mwN). Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“. Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Schadensabrechnung (Senatsurteile vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 11; vom 26. Mai 2023 – VI ZR 274/22, NJW 2023, 2421 Rn. 8; vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 11 f. mwN).

Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufrieden gibt (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 12; vom 12. Oktober 2021 – VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 19; vom 24. Januar 2017 – VI ZR 146/16, NJW 2017, 1664 Rn. 6; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10; jeweils mwN).

Entscheidet sich der Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. nach der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Maßgebliche Bezugsgröße der Schadensberechnung ist mithin der Wiederbeschaffungswert. Dies ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17, VersR 2017, 1089 Rn. 7 mwN).

Der materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld ist – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt, also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung. Verfahrensrechtlich ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich. Diese Grundsätze dienen in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, gehen deshalb in der Regel zu dessen Lasten (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 11 mwN). Die genannten Grundsätze finden auch auf die Abrechnung fiktiver Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten Anwendung, während im Fall der konkreten Schadensabrechnung auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustellen ist, in dem der Zustand im Sinne von § 249 BGB hergestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 13 mwN).

2. Danach ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hier im Rahmen der vom Kläger gewählten fiktiven Abrechnung seines Wiederbeschaffungsaufwands der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs durch den Kläger maßgeblich. Dass die Beklagte ihre Schadensersatzpflicht zu letzterem Zeitpunkt bereits vollständig erfüllt hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es die Beklagte – unter Zugrundelegung des von ihm für maßgeblich gehaltenen Wiederbeschaffungswerts zum Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs – zur Zahlung eines Restschadensersatzes verurteilt.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Beklagten ist im Streitfall nicht deshalb auf den Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung abzustellen, weil im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu berücksichtigen ist, wann im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) die gedachte Herstellung von diesem durchzuführen gewesen wäre (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 15 ff. mwN). Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen, lässt sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht herleiten und würde die oben genannten Grundsätze in ihr Gegenteil verkehren (Senat aaO Rn. 15). Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann (Senat aaO Rn. 17). Das kann etwa im Hinblick auf einen geltend gemachten Nutzungs- oder Verdienstausfallschaden der Fall sein, dessen Höhe bei einer Verzögerung der Reparatur oder Ersatzbeschaffung immer weiter zunimmt (vgl. zu solchen Fällen BGH, Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 32; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27. Februar 2007 – 4 U 470/06-153, juris Rn. 25; OLG Düsseldorf, ZfSch 1997, 253, juris Rn. 6). Im Streitfall, in dem allein der Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Rede steht, ist dagegen kein Grund ersichtlich, weshalb abweichend von der Regel, dass es Sache des Schädigers ist, die Schadensbeseitigung zu finanzieren (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 17 mwN), eine Obliegenheit des Klägers bestanden haben sollte, das Ersatzfahrzeug vor der vollständigen Finanzierung durch die Beklagte anzuschaffen.

Anders als das Berufungsgericht meint, spricht vorliegend auch nicht der oben genannte Grundsatz, dass der Geschädigte an dem Schadensfall nicht „verdienen“ soll, für die Maßgeblichkeit des vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs ermittelten Wiederbeschaffungswerts. Zwar hat der Senat in seinem vom Berufungsgericht insoweit angeführten Urteil vom 3. Dezember 2013 (VI ZR 24/13, VersR 2014, 214) unter anderem gestützt auf diesen Grundsatz ausgeführt, dass sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Kosten beläuft, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten (aaO Rn. 11 f.). Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, im Streitfall sei der vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs ermittelte Wiederbeschaffungswert für die fiktive Schadensberechnung maßgeblich. Denn zum einen ist – anders als bei einer Reparatur entsprechend dem vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachten – die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht ohne weiteres mit der vollständigen Schadensbehebung gleichzusetzen, die der Geschädigte mit der Abrechnung auf Gutachtenbasis verlangt. Eine solche Gleichsetzung kommt nur in Betracht, wenn der angeschaffte Ersatz dem Unfallfahrzeug wirtschaftlich gleichwertig ist. Der Kläger weist insoweit zu Recht darauf hin, dass das angeschaffte Ersatzfahrzeug für den Geschädigten auch dann den Zweck des Unfallfahrzeugs erfüllen kann, wenn es wirtschaftlich geringwertiger ist, also keine zwingende Wertkorrelation zwischen Unfall- und Ersatzfahrzeug besteht. Zum wirtschaftlichen Wert des vom Kläger als Ersatz für den Unfallwagen angeschafften Fahrzeugs hat das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen. Zum anderen müssten bei einer Übertragung des in der genannten Senatsentscheidung formulierten Grundsatzes auf den Fall der fiktiven Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands die vom Kläger insoweit auf Gutachtenbasis angesetzten Kosten dem tatsächlich von ihm für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrag (abzüglich des realisierten Restwerts des Unfallfahrzeugs) gegenüber gestellt werden, um beurteilen zu können, ob er aus dem Schadensfall bei Abrechnung auf Basis des Gutachtens einen unzulässigen Vorteil ziehen würde. So ist das Berufungsgericht aber nicht vorgegangen. Vielmehr hat es seiner Bestimmung der Schadenshöhe den vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs auf Basis des Marktspiegels der Deutschen Automobiltreuhand ermittelten Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs zugrunde gelegt.“

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG II, oder: Fahreignungszweifel bei Bewusstseinsverlust/Hirn-OP

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Als zweite Entscheidung kommt dann hier der BayVGH, Beschl. v. 12.05.2026 – 11 CS 26.505.

Gestritten wird um die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L der Antragstellerin.

Die Antragstellerin hat seit dem Kindesalter wiederholt vorübergehende Bewusstseinsverluste erlitten. Im Sommer 2019 kam ein ärztliches Fahreignungsgutachten zu dem Ergebnis, sie sei aufgrund der unklaren Befundlage, des fortbestehenden Verdachts auf eine generalisierte, unbehandelte Epilepsie sowie einer fahreignungsrelevanten Herzrhythmusstörung bei wiederkehrenden Bewusstlosigkeiten und gesicherter neurokardiogener Dysregulation nicht fahrgeeignet. Daraufhin entzog das Landratsamt Hof der Antragstellerin die Fahrerlaubnis.

Im Rahmen des Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ergab ein weiteres ärztliches Gutachten vom 30.05.2022, bei der Antragstellerin liege ein Zustand nach mehreren Synkopen (Ohnmachtsanfällen) aufgrund eines Sick-Sinus-Syndroms (Herzrhythmusstörung) vor. Dieses sei inzwischen mit einem Schrittmacher ausreichend behandelt, so dass mit solchen Ereignissen nicht mehr gerechnet werden müsse. Die Antragstellerin sei daher in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vollständig gerecht zu werden. Es sei jedoch erforderlich, ihr auf Dauer jährliche ärztliche Kontrollen der Funktion des Schrittmachers und des Ausbleibens von Synkopen sowie die Vorlage der Ergebnisse an die Fahrerlaubnisbehörde aufzuerlegen. Eine Nachbegutachtung sei ohne besonderen Anlass nicht erforderlich. Daraufhin erteilte das Landratsamt der Antragstellerin die Fahrerlaubnis neu.

Ende August 2025 erhielt das Landratsamt Kenntnis von einem Unfall der Antragstellerin am 12.05.2025. Nach der Mitteilung der Polizei kam diese aus unbekannter Ursache in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und fuhr ungebremst in einen Jungbaumbestand. Die Antragstellerin gab an, aus Unachtsamkeit von der Straße abgekommen zu sein, und verneinte einen Zusammenhang mit der bekannten Erkrankung. Nach Einschätzung der Polizei liegt es nahe, dass sie das Bewusstsein verloren habe, da keinerlei Brems- oder Reaktionsspuren erkennbar seien. Zugleich machte die Polizei darauf aufmerksam, die Antragstellerin sei am 25.06. sowie 29.07.2025 im Fitnessstudio zusammengebrochen, habe am Boden gekrampft, sei bewusstlos gewesen und vom Rettungsdienst ins Krankenhaus verbracht worden.

Im September 2025 sprach die Antragstellerin auf Aufforderung persönlich im Landratsamt vor. Dabei sowie im Rahmen des sich anschließenden Schriftverkehrs legte sie eine Reihe von Berichten vor, u.a. ihres Hausarztes, ihres Kardiologen und über die stationäre Behandlung nach den Anfällen im Sommer 2025 sowie nach dem Verkehrsunfall am 12.08.2025. Ferner stellte sie Unterlagen zu einer Hirnoperation am 05.09.2025 zur Entfernung einer Zyste bei Verdacht auf Hirntumor zur Verfügung. Daraus geht hervor, dass die behandelnden Ärzte ein Fahrverbot für mindestens drei Monate nach der Operation ausgesprochen haben.

Das Landratsamt forderte die Antragstellerin unter Verweis auf den vorgenannten Sachverhalt auf ein Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Zu klären sei u.a., ob eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 4 und/oder Nr. 6 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Nachdem die Antragstellerin das Gutachten nicht vorgelegt hatte, entzog das Landratsamt ihr die Fahrerlaubnis.

Dagegen der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der Erfolg hatte. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der die Antragstellerin entgegengetreten ist.

Der BayVGH hat die Beschwerde als begründet angesehen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren, nach derzeitigem Stand das Widerspruchsverfahren, voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Damit falle die Interessenabwägung zu Gunsten der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Entziehung der Fahrerlaubnis aus und sei der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzulehnen.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Der BayVGh nimmt umfangreich Stellung zur Zulässigkeit der Gutachtenanforderungen bei Fahreignungszweifeln u.a. aufgrund von vorübergehenden Bewusstseinsverlusten sowie einer Operation am Hirn und
Hinweise auf Krankheiten des Nervensystems.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG I, oder: Diabetes mellitus mit gravierenden Folgeerkrankungen

Im Kessel Buntes huete zwei Entscheidungen des BayVGH zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Ich beginne mit dem BayVGH, Beschl. v. 05.05.2026 – 11 CS 26.550 – mit folgendem Sachverhalt:

Der 1969 geborene Antragsteller teilte dem Landratsamt am 13.01.2025 per E-Mail mit, ihm sei der linke Unterschenkel amputiert worden. Auf Aufforderung des Landratsamts legte er einen Befundbericht des ihn seit 2012 behandelnden Hausarztes vom 04.02.2025 mit den Diagnosen „Zustand nach Unterschenkelamputation links am 4. November 2024“, „arterielle Hypertonie“ und „insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ vor. Daraufhin forderte ihn das Landratsamt zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auf.

Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 27.05.2025 kommt zu dem Ergebnis, es lägen Erkrankungen (Bewegungsbehinderung, Diabetes mellitus Il, arterielle Hypertonie) vor, die die Fahreignung in Frage stellten. Ausreichende Adhärenz (Compliance) sei nicht gegeben. Der Antragsteller sei nicht (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 vollständig gerecht zu werden. Auf Nachfragen des Landratsamts nahm die TÜV Süd Life Service GmbH mit Schreiben vom 23. Juni, 19. August und 9. Oktober 2025 hierzu nochmals ergänzend Stellung.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller dann unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids. Hiergegen die Klage und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Ohne Erfolg:

„Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der noch anhängigen Klage wiederherzustellen wäre.

1. Für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Erlass des Bescheids vom 21.11.2025) maßgeblich (stRspr, vgl. BVerwG, U. v. 4.9.2025 – 3 C 8.24 – NJW 2025, 3519 Rn. 8; U. v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 13; U. v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 12; U. v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 11; BayVGH, U. v. 26.2.2026 – 11 B 25.1014 – juris Rn. 19). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung, insbesondere bei Hinweisen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV im Sinne eines „Anfangsverdachts“ (vgl. BVerwG, U. v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U. v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17) kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens anordnen.

a) Bei Diabetes mellitus und medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) ist nach Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung für die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T (Gruppe 1) bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung gegeben; für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF (Gruppe 2) sind gute Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung Voraussetzung. Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung ist die Fahreignung für beide Gruppen gemäß Nr. 5.2 der Anlage 4 zur FeV nach Einstellung gegeben. Bei Komplikationen verweist Nr. 5.6 der Anlage 4 zur FeV auf Nr. 1 (mangelndes Sehvermögen), Nr. 4 (Herz- und Gefäßkrankheiten), Nr. 6 (Krankheiten des Nervensystems) und Nr. 10 (Nierenerkrankungen) mit der Folge, dass etwaige Eignungsmängel wegen derartiger Komplikationen und deren Zusammenwirken zusätzlich zu prüfen sind.

Näheres zur Fahreignung bei Diabetes mellitus ergibt sich aus Nr. 3.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110) i.d.F. vom 17. Februar 2021 (Vkbl S. 198), die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind (§ 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV). Danach können gut eingestellte und geschulte Menschen mit Diabetes Fahrzeuge beider Gruppen grundsätzlich sicher führen. Wer jedoch nach einer Stoffwechseldekompensation erstmals oder wer neu eingestellt wird, darf kein Fahrzeug führen, bis die Einstellphase nach ärztlicher Einschätzung durch Erreichen einer ausgeglichenen Stoffwechsellage (insbesondere bezüglich der Normalisierung des Sehvermögens sowie der Wahrnehmung von Hypoglykämien) abgeschlossen ist. Die Fahreignung kann auch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn durch unzureichende Behandlung, durch Nebenwirkungen der Behandlung oder durch Komplikationen der Erkrankung verkehrsgefährdende Gesundheitsstörungen bestehen oder zu erwarten sind. Eine gesonderte verkehrsmedizinische Beurteilung im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus erfordern deshalb krankheitsbedingte Komplikationen und relevante Komorbiditäten, vor allem Erkrankungen der Augen, Nieren, Nerven und Gefäße sowie das Schlaf-Apnoe-Syndrom. Bei einer Retinopathie muss das Sehvermögen regelmäßig überprüft werden. Die Beurteilung der Fahreignung muss den Grundsätzen folgen, die für diese Krankheitsgruppen vorgesehen sind.

b) Dem vom Antragsteller vorgelegten und daher zu berücksichtigenden Gutachten und den hierzu nachgereichten Stellungnahmen der Gutachterin ist zu entnehmen, dass der Antragsteller seit mehr als 20 Jahren an Diabetes mellitus erkrankt ist und bereits gravierende Folgeerkrankungen aufgetreten sind. ….“

 

Missbräuchliche Einnahme von Medizinal-Cannabis, oder: Auswirkung der Anhebung des THC-Grenzwertes

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Im zweiten Posting stelle ich hier zwei Entscheidungen vor, die beide Fragen der Entziehung der Fahrerlaubnis in Zusammenhang mit Cannabis betreffen.

Im VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.05.2026 – 13 S 2184/25 – geht es noch einmal um die Frage der missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis und einer darauf gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Entscheidung passt ganz gut zu dem vor einigen Tagen vorgestellten OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26 -, der sich mit Frage, ob für eine zu beachtende ärztliche Verordnung des Medizinal-Cannabis ein ärztlicher Kontakt erforderlich ist. Der VGH befasst sich mit ähnlichen Fragen. Seine Entscheidung hat folgende Leitsätze:

1. Von einer missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV ist auszugehen, wenn eine eindeutige, d. h. hinreichend bestimmte und konsistente Verschreibung des Medizinal-Cannabis durch einen Arzt fehlt.

2. Ein Eignungsmangel liegt auch vor, wenn das Medizinal-Cannabis in zu hoher Dosis eingenommen wird oder der Betroffene sich von verschiedenen Ärzten verschiedene psychoaktiv wirkende Arzneimittel verordnen lässt, ohne dass die Ärzte hierüber informiert sind.

Bei der zweiten Entscheidung, die mit Cannabis zu tun hat, handelt es sich um den VG Stuttgart, Beschl. v. 24.04.2026 – 5 K 4570/26 – der sich noch einmal mit der Frage befasst, welche Auswirkungen die Anhebung des THC-Grenzwertes auf die Verwertbarkeit alter – vor der Anhebung ergangener Verurteilungen – auf die Entziehung der Fahrerlaubnis hat. Oder anders ausgedrückt: Kann man die jetzt noch verwerten. Das VG sagt sein. Wegen der Einzelheiten verweise ich auch hier auf den Volltext und stelle nur den Leitsatz zu der Entscheidung ein, der lautet:

1. Zur Frage der Auslegung des Begriffs „Zuwiderhandlung“ im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV und zu den Auswirkungen der Anhebung des THC-Grenzwerts.

2. Eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV liegt nur vor, wenn das betreffende Verhalten auch im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch als Zuwiderhandlung zu qualifizieren ist und damit als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen ist.

Bei der Gelegenheit ist zu der ersten Entscheidung anzumerken: Derzeit anhängig ist das Gesetzgebungsverfahren für ein „Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (hier der: Gesetzesentwurf BT-Drucks. 21/3061).

Das Verfahren hat Ende 2025 begonnen mit der ersten Durchgang im Bundesrat am 21.11.2025 und der ersten Lesung im Bundestag am 18.12.2025. Seitdem ist, ich weiß nicht warum, nichts mehr passiert. Dieses Gesetz würde regeln, dass die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und einer Ärztin oder einem Arzt erfolgen darf. Der persönliche Kontakt soll etwa in der Arztpraxis oder auch im Rahmen eines Hausbesuches möglich.

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge, oder: Ausweisung/Abschiebung des Rasers zulässig

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Ich stelle heute zum Abschluss der Woche mal wieder verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen vor bzw. solche, die mit Verkehrsrecht zu tun haben.

Letzteres ist bei der ersten Entscheidung des Tages der Fall. Es handelt sich um das VG Stuttgart, Urt. v. 07.04.2026 – 2 K 1349/25 -, in dem das VG die Ausweisung eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen mit Niederlassungserlaubnis, der wegen Mordes und verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilt worden war, bestätigt hat. Es hat etwas gedauert, bis das VG die schriftlichen Gründe der Entscheidung abgesetzt und veröffentlicht hat. Das ist nun endlich passiert, so dass ich berichten kann.

Das Urteil ist aber mit 21 Seiten so umfangreich, dass eine Veröffentlichung, auch auszugsweise, hier den Rahmen sprengen würde. Daher stelle ich nur die PM des VG Stuttgart vom 07.04.2026 ein. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. In der PM heißt es:

„Ein in Deutschland geborener türkischer Staatsangehöriger ist zu Recht ausgewiesen worden, nachdem er wegen Mordes und verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt worden war. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit heute verkündetem Urteil entschieden.

Der 23-jährige Kläger verursachte im Februar 2023 auf der Wollhausstraße in der Heilbronner Innenstadt eine schwere Kollision mit einem mit vier Personen besetzten Fahrzeug. Zum Zeitpunkt des Aufpralls wies das Fahrzeug des Klägers eine Geschwindigkeit von etwa 100 km/h auf. Er hatte trotz der von ihm erkannten erheblichen Risiken für andere Verkehrsteilnehmer rücksichtslos beschleunigt. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs, ein Familienvater, verstarb noch an der Unfallstelle. Die übrigen Insassen, die Ehefrau und zwei Kinder, erlitten schwere Verletzungen. Im Oktober 2025 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger, der seit seiner Geburt ununterbrochen in Deutschland lebt, aus dem Bundesgebiet aus. Es drohte ihm zudem die Abschiebung in die Türkei an und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet für acht Jahre nach seiner Abschiebung fest. Dagegen erhob der Kläger im November 2025 Klage.

Wesentliche Erwägungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart:

Die Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil das Interesse der Allgemeinheit an seiner Ausweisung sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Deutschland überwiegt. Der Kläger verfügt zwar über ein besonders schwerwiegendes Interesse daran, in Deutschland zu bleiben, weil er sein ganzes Leben hier verbracht hat und bis zur Ausweisung über eine Niederlassungserlaubnis verfügte. Der Kläger zeigt nunmehr auch Reue und verhält sich im Strafvollzug einsichtig. Dort hat er auch seine Ausbildung abgeschlossen. Dem Interesse des Klägers steht aber ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegenüber, das in der Gesamtschau überwiegt. Der Kläger ist bereits zuvor wiederholt durch erhebliche Verkehrsverstöße aufgefallen. Von ihm geht nach wie vor eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr aus, weil er die Gründe für seine radikale Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr, die zum Tod und zu schweren Verletzungen seiner Opfer geführt hat, nicht bewältigt hat. Der Schutz von Leben und Gesundheit gehört zu den zentralen Grundinteressen einer Gesellschaft, weshalb seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet im öffentlichen Interesse geboten ist. Auch die Abschiebungsandrohung und das gegen den Kläger verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig, sodass der Kläger im Falle einer Abschiebung für einen Zeitraum von acht Jahren nicht wieder nach Deutschland oder in die Europäische Union einreisen darf.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann aber innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.“