Heute beginnt am 01.07.2026 ein neuer Monat. Und der bringt uns dann Änderungen bei den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, über die ich heute berichten werde. Zunächst kommt hier etwas zum Punktehandel, im Mittagsposting dann die wichtigen Änderungen zu den verlängerten Verjährungsfristen und heute Nachmittag dann noch der digitale Führerschein.
Diese Änderungen gehen zurück auf das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12.05.2026 (BGBl. I 2026, Nr. 142). Dieses basiert auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.01.2026 (BT-Drs. 21/3505), zu dem Bundesrat Stellung genommen hat (vgl. BT-Drs. 21/3505, S. 54) und die Bundesregierung eine Gegenäußerung (BT-Drs. 21/3505, S. 67) abgegeben hat. In dem dann schließlich verabschiedeten Gesetz wurde eine Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses des Bundetags vom 25.03.2026 (BT-Drs. 21/4979) übernommen.
Ein Schwerpunkt der Änderungen war die Bekämpfung des sog. „Punktehandels“ bzw. der „Punkteübernahme“. Bei der Punkteübernahme geht es darum, dass entweder jemand aus der Verwandtschaft oder dem Bekanntenkreis gegenüber der Bußgeldbehörde den Vorwurf zunächst einräumt, dann aber, nachdem die – bislang kurze – Verjährungsfrist beim eigentlich Betroffenen abgelaufen ist, die Einlassung widerrufen wird. Eine Verfolgung des Betroffenen ist dann ausgeschlossen. Daneben gibt es auch noch den Punktehandel. In der Erscheinensform übernimmt eine kommerziell handelnde Agentur gegen Entgelt die Vermittlung der Person, die den Tatvorwurf gesteht.
Nach bisheriger Rechtslage war es nicht möglich, diese Erscheinensformen zu sanktionieren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17). Insbesondere ist auch eine Strafbarkeit nach § 164 StGB wegen falscher Verdächtigung abgelehnt worden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2017 – 1 Ws 42/17; Urt. v. 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17, LG Heilbronn, Beschl. v. 09.03.2017 – 8 KLS 24 Js 28058/15; a.A. aber OLG Stuttgart, Beschl. v. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15).
An der Stelle ist mit dem neuen § 4c StVG nun ein neuer Bußgeldtatbestand geschaffen worden. Danach ist es
- verboten, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Unternehmung anzubieten (Abs. 1)
- verboten, den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der bereit ist, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Vermittlung anzubieten (Abs. 2).
Bei beiden Erscheinungsformen handelt es sich um echte Unternehmenstatbestände. Sie werden also einen sehr weiten Anwendungsbereich haben. Erfasst werden also „Vorfeldhandlungen, wie z.B. das Anbieten einer solchen Unternehmung. Betroffen davon sind insbesondere Online-Angebote. Die Täuschung über den Beteiligten erfasst die wahrheitswidrige Selbstbezichtigung oder die wahrheitswidrige Bezichtigung eines Dritten, sowie auch die wahrheitswidrige Bezichtigung einer fiktiven Person. In diesen Fällen ist die Handlung grundsätzlich gleichermaßen geeignet, die Ermittlungen in die falsche Richtung zu lenken (BT-Drs. 21/3505, S. 33). § 4c Abs.2 StVG erfasst dann den Vermittler, der also z.B. Personen vermittelt/anbietet, die die Punkte „übernehmen“.
Die den unerlaubten Punktehandel sanktionierende Regelung findet man in § 23 StVG. Danach handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeint, wer entgegen § 4c StVG eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden.
Inkraftgetreten sind diese Regelungen heute am 01.07.2026.
