Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

StPO III: Nochmals Encro-Chat in der Revision, oder: Keine Vorlage an den EuGH

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Und als dritte Entscheidung dann noch der BGH, Beschl. v. 27.04.2023 – 5 StR 421/22. Er hat noch einmal das „Lieblingsthema“ einiger Kollegen in BtM-Verfahren zum Gegenstand, nämlich Encro-Chat und die Verwertbarkeit der gewonnenen Daten.

Das LG hat hat die Angeklagten u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Einer der Angeklagten hat die Verfahrensrüge erhoben – ohne Erfolg:

„1. Den von dem Angeklagten M. A. C.  erhobenen Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. Ergänzend dazu bemerkt der Senat:

a) Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO wegen der vermeintlichen Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus den von französischen Behörden im Wege der Rechtshilfe übermittelten Chatprotokolle des Krypto-Messengerdienstes EncroChat ist mit der Stoßrichtung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA-RL) jedenfalls unbegründet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich weder aus dem bekannten Verfahrenssachverhalt noch dem weiteren von Spekulationen und Mutmaßungen getragenen Revisionsvorbringen Hinweise darauf, dass „deutsche Stellen […] weit im Vorfeld der erstmaligen Erlangung von Daten durch französische Strafverfolgungsbehörden […] an der Ermittlungstätigkeit beteiligt waren.“

b) Soweit die Rüge mit der Stoßrichtung erhoben ist, ein Verwertungsverbot ergebe sich aus einem Verstoß gegen das „unionsrechtlich überformte Datenschutzrecht“, insbesondere hätten die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz) erlassenen Vorschriften der §§ 45 ff. BDSG angewendet werden müssen, trifft dies nicht zu. Die §§ 45 ff. BDSG finden auf den hier gegebenen Sachverhalt keine Anwendung, weil den Vorschriften der Strafprozessordnung als bereichsspezifischen Sonderregelungen – wie sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 BDSG und § 500 Abs. 2 StPO erschließt – der Vorrang gebührt (vgl. etwa BeckOK-Datenschutzrecht/Wolff, 43. Edition [Stand: 1. November 2021], § 45 BDSG Rn. 39; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 65. Aufl., 2022, § 500 Rn. 2; BeckOK-StPO/von Häfen, 46. Edition [Stand: 1. Januar 2023], § 500 Rn. 6b; vgl. auch KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl., § 161 Rn. 1b; KK-StPO/Henrichs/Weingast, aaO; § 105 Rn. 1; Mosbacher, JuS 2022, 726, 729 f.; aA offenbar KK-StPO/Graf, aaO, § 500 Rn. 5; Singelnstein NStZ 2020, 639; wohl auch LG Kiel, StraFo 2022, 30; diesem für die Frage der Wirksamkeit einer Einwilligung in strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, die eine Datenerhebung beinhalten, folgend Gola/Heckmann/Braun, Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl., § 45 BDSG Rn. 4).

c) Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens kommt nach Art. 267 Abs. 2 AEUV nur in Betracht, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats eine Entscheidung des EuGH über eine klärungsbedürftige europarechtliche Frage „zum Erlass seines Urteils für erforderlich“ hält, mithin nur dann, wenn die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Rügen losgelöst von europarechtlichen Fragen erfolglos bleiben. Dies gilt entgegen der Revision erst recht, wenn ein vermeintlich aus europarechtlichen Vorschriften herrührendes Beweisverwertungsverbot schon nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht worden ist.“

Pflichti I: Einiges Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: Vollstreckung, Einziehung, Schwere der Tat u.a.

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Bevor es dann morgen noch einen „Gebührentag“ gibt und dann das Pfingstwochenende kommt, stelle ich heute erst noch einmal Pflichtverteidigungsentscheidungen vor. Da haben sich seit dem letzten „Pflichti-Tag“ wieder einige angesammelt.

Hier zunächst eine Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, allerdings – wie gewohnt – nur die Leitsätze:

1. In entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ist dem Verurteilten auch im Vollstreckungsverfahren ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten oder besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019.

2. Zu den Gründen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Verfahren über die Reststrafenaussetzung.

1. Aus § 428 Abs. 2 StPO ergibt sich keine ausdrückliche Einschränkung dahingehend, dass der Beiordnungsantrag nicht von einem Rechtsanwalt für die Einziehungsbeteiligte gestellt werden darf.

2. Die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage (vgl. § 140 Abs. 2 Alt. 3 StPO) beurteilt sich für eine Beiordnung nach § 428 Abs. 2 StPO nicht nach der gesamten Strafsache, sondern nur nach dem Verfahrensteil, den die Einziehungsbeteiligung betrifft.

1. Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung ist eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers. Diese Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie nur wegen einer Gesamtstrafenbildung erreicht wird.

2. Eine – auch entsprechende – Anwendung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO auf die Fälle des § 141 Abs. 1 StPO ist aufgrund der eindeutigen Systematik des § 141 StPO ausgeschlossen.

Erstrebt die Staatsanwaltschaft mit einer Berufung gegen ein erstinstanzliches Verfahren in einer Parallelsache, in der der Angeklagte bereits schon zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, eine (deutlich) höhere Freiheitsstrafe, sodass dem Angeklagten auch im Wege einer (ggf. nachträglichen) Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus einer etwaigen Verurteilung in dem Verfahren, in dem über eine Pflichtverteidigerbestellung zu entscheiden ist, insgesamt ein (deutlich) höherer Freiheitsentzug als ein Jahr drohen würde, ist ihm wegen Schwere der Tat ein Pflichtverteidiger zu bestellen, auch wenn es sich bei der Verurteilung aus dem Verfahren, in dem die Entscheidung zu treffen ist, voraussichtlich nur um eine Geldstrafe handeln wird.

Ist der „Vorgang“ wegen der Aktenführung unübersichtlich ist von einer schwierigen Sach- und Rechtslage auszugehen, deren Bestehen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers als geboten erscheinen lassen kann.

OWi II: Zum Verfahrensrecht im Bußgeldverfahren, oder: Quer durch das OWiG

Und im zweiten Psting hier ein paar Entscheidungen zum Verfahrensrecht im Bußgeldverfahren, ein wenig „Ecken sauber machen“. 🙂 Vorgestellt werden aber jeweils nur die Leitsätze, und zwar:

Eine Vertretung des Betroffenen in der Hauptverhandlung im Sinne der § 73 Abs. 3, 79 Abs. 4 OWiG setzt den Nachweis der Vertretungsvollmacht voraus. Im Falle einer Untervertretung genügt es hierfür nicht, wenn zwar eine vom Wahlverteidiger dem Untervertreter erteilte Vollmacht zu den Akten gelangt ist, aber keine dem Wahlverteidiger erteilte Vertretungsvollmacht nachgewiesen ist.

1. Zur Beurteilung der Frage, ob bei der Verhängung mehrerer Geldbußen die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG überschritten ist, sind einzelne Geldbußen zu addieren, soweit sie wegen einer Tat im prozessualen Sinne gemäß § 264 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG verhängt wurden.

2. Kann aufgrund der unzulänglichen tatrichterlichen Feststellungen nicht beurteilt werden, um wie viele prozessuale Taten es sich bei den abgeurteilten Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz handelt, sind die verhängten Geldbußen für die Prüfung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde zusammenzurechnen.

Das Verschlechterungsverbot hindert das neue Tatgericht im neuen Rechtsgang nicht an der Verurteilung wegen einer für den Betroffenen nachteiligen Schuldform (hier Vorsatz statt Fahrlässigkeit), wohl aber an der Verhängung einer gegenüber dem ersten Rechtsgang höheren Geldbuße.

1. Nach der unmissverständlichen Formulierung des § 79 Abs.1 Satz 2 OWiG ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur gegen Urteile möglich. Gegen nach § 72 OWiG erlassene Beschlüsse ist eine Zulassungsrechtsbeschwerde ausgeschlossen.

2. Gibt das Tatgericht dem Betroffenen unter Fristsetzung die Möglichkeit, rechtsfolgenmindernde Umstände nachzuweisen (hier: verkehrserzieherische Nachschulung), so stellt es eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 OWiG dar, wenn der nach § 72 OWiG ergehende Beschluss vor Fristablauf ergeht.

1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht allein deshalb geboten, weil das angefochtene Urteil keine Urteilsgründe enthält, obwohl die Voraussetzungen des § 77b OWiG, unter denen von der Fertigung von Urteilsgründen abgesehen werden kann, nicht gegeben sind, da ggf. insbesondere bei massenhaft auftretenden Bußgeldverfahren wegen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten aufweisen, die Zulassungsvoraussetzungen häufig auch ohne Kenntnis von Urteilsgründen geprüft werden können.

2. Ist jedoch das Recht auf rechtliches Gehär des Betroffenen verletzt, ist die Rechtsbeschwerde ggf. zuzulassen.

So, Ecken sauber. Und das Bild mal nur so bzw.: Die o.a. Fragen sind alle auch in unserem OWi-Hnadbuch angesprochen. Zur <<Werbemodus an>> Bestellseite geht es hier. <<Werbemodus aus>>.

 

 

 

U-Haft III: Zuständigkeitswechsel bei Haftbeschwerde, oder: Umdeutung der nicht erledigten Haftbeschwerde

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Und dann noch als dritte Entscheidung der OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.2023 – 3 Ws 127/23. Es geht umd die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über eine (nicht erledigte) Haftbeschwerde bei einem Zuständigkeitswechsel im Laufe des Verfahrens.

Dazu meint das OLG – ebenso wie die überwiegende Meinung, so dass die Leitsätze reichen:

1. Eine Haftbeschwerde, die nach Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht an einen anderen Spruchkörper eingelegt worden ist, ist grundsätzlich in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten.

2. Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn eine Umdeutung lediglich zu einer sachlich nicht gebotenen kurzfristig erneuten Haftentscheidung desselben Spruchkörpers führen und die Anrufung des Beschwerdegerichts ohne sachlich zwingende Gründe verzögern würde, weil derselbe Spruchkörper erst kurz zuvor eine ausreichend begründete Haftentscheidung (gegebenenfalls als Beschwerdegericht) getroffen hat. Hat der neue Spruchkörper zur Zeit der Beschwerdeeinlegung jedoch noch keine begründete Haftentscheidung getroffen, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, diesem lediglich die bloße Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) zu überlassen.

StPO III: Anhörungsrüge im Zulassungsverfahren, oder: Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Gehörsverstoß

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Und im dritten Beschluss, dem KG, Beschl. v. 01.03.2023 – 3 ORbs 19/23 – geht es dann um die Frage einer Gehörsverletzung bei unterlassener Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft im Rechtsbeschwerdeverfahren. Das KG nimmt dabie auch dazu Stellung, auf welchen Zeitpunkt betreffend die Kenntnisnahme es ankommt.

Das KG hatte mit Beschluss vom 06.02.2023 den Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des AG Tiergarten verworfen. Hiergegen richten sich dann die Anhörungsrüge und die zugleich erhobene Gegenvorstellung der Betroffenen. Sie macht geltend, die Gegenerklärung der Generalstaatsanwaltschaft nicht zur Kenntnis erhalten zu haben und beantragt, das Verfahren in den Stand vor Erlass der Entscheidung des Senats zu versetzen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 356a StPO). Ohne Erfolg:

„1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, aber auch unbegründet.

a) Der nach § 356a Satz 1 StPO erforderliche Antrag der Betroffenen ist am 22. Februar 2023 beim Kammergericht eingegangen. Der Verteidiger hat es aber entgegen § 356a Satz 3 StPO versäumt, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Antrag innerhalb der Frist von einer Woche nach Bekanntwerden des behaupteten Gehörsverstoßes gegenüber der Betroffenen – und nur deren Kenntnis ist maßgeblich, weil ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Senat und nicht der des Verteidigers verletzt worden sein soll – gestellt worden ist.

Daher ist der mitgeteilte Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verteidigers von der Senatsentscheidung unerheblich. Der Betroffenen ist die angegriffene Senatsentscheidung bereits durch die Geschäftsstelle des Senates (Abvermerk der Geschäftsstelle: 9. Februar 2023) per Post übersandt worden. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeit innerhalb Berlins ist es keinesfalls ausgeschlossen, dass die Betroffene vor dem 15. Februar 2023 Kenntnis von der Entscheidung hatte. Daher war die Darlegung und Glaubhaftmachung der Kenntnisnahme der Betroffenen auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.

b) Demnach ist der Antrag bereits unzulässig; er ist auch unbegründet.

Denn die Entscheidung des Senats beruht nicht auf der unterbliebenen Übersendung der Gegenerklärung der Generalstaatsanwaltschaft. Die Betroffene hat nicht dargetan, dass dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Der Senat hat insbesondere bei der Entscheidung kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen, sondern hat die Ausführungen des Verteidigers der Betroffenen zur Kenntnis genommen und eine andere rechtliche Bewertung getroffen. Darin kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aber nicht liegen.

Soweit der Verteidiger der Betroffenen bemängelt, ihm sei die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht übersandt worden, sieht der Senat keinen Anlass, von seiner Rechtsauffassung (vgl. auch Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 3 Ws (B) 301/17 –), die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft in vergleichbaren Fällen nicht zu übersenden, abzuweichen. Im Rechtsmittelverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bestehen eindeutige und klare gesetzliche Regelungen, in welchen Fällen die Übersendung der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft zu erfolgen hat und damit liegt eine positiv gesetzliche Regelung zum Umfang des rechtlichen Gehörs des Betroffenen vor.

So ergibt sich die Verpflichtung zur Übersendung der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft zwar nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG über § 349 Abs. 3 StPO für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Diese Vorschrift ist aber auf das Zulassungsverfahren nach § 80 OWiG nicht anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf VRS 39, 397; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 80 Rn. 40; Hadamitzky in KK-OWiG 5. Aufl., § 80 Rn. 56 m.w.N.) Vielmehr verweist § 80 Abs. 4 OWiG nur auf §§ 346 bis 348 StPO, nicht aber auf § 349 StPO. Diese Gesetzeslage spiegelt den Willen des Gesetzgebers wieder, der die Überprüfbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen in minderschweren Ordnungswidrigkeiten bewusst eingeschränkt hat und zwar auch hinsichtlich des Verfahrensganges, wozu die Nichtübersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und damit die gesetzlich normierte Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Massenverfahren zählt.

Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergab sich nichts anderes. Es liegt in der Natur der Sache, dass in der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme grundsätzlich Rechtsansichten geäußert werden. So war es auch hier.

Soweit die Literatur (Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 80 Rn. 39a; Hadamitzky in KK-OWiG, a.a.O.) und vereinzelt auch die Rechtsprechung (OLG Schleswig, Beschluss vom 27. März 2008 – 2 Ss OWi 12/08 (11/08) –; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2007 – 2 Ss OWi 524/06 –, jeweils juris) darauf verweisen, dass jedenfalls im Falle einer drohenden Überraschungsentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts – die hier nicht vorliegt – der Betroffene zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu den auf seinen Antrag hin ergangenen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft bekommen soll, wird der Senat auch in Zukunft solche Stellungnahmen übersenden. Gleiches gilt, wenn der Verteidiger dies beantragt.

2. Die Gegenvorstellung ist unstatthaft und deshalb unzulässig.

Der Senat kann seine unanfechtbare Entscheidung weder aufheben oder abändern noch einem höherrangigen Fachgericht zur Überprüfung stellen. Der Beschluss des Senats unterliegt keiner Anfechtung (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. mit § 46 Abs. 1 OWiG), weil die Oberlandesgerichte – und damit das Kammergericht als Oberlandesgericht des Landes Berlin (§ 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes – AGGVG – vom 23. März 1992) – abschließend entscheiden. Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss der Anfechtung zum Ausdruck gebracht, dass derartige Entscheidungen – sofern sie nicht gegen das Grundgesetz verstoßen – den Streit um den Verfahrensgegenstand endgültig beenden sollen. Danach ist auch die Erhebung von Gegenvorstellungen ausgeschlossen. Denn es ist obergerichtlich geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2007 – 1 BvR 2803/06 – und Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, jeweils juris). Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist gesetzlich nur zugelassen, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§§ 33a, 311a, 356a StPO), was hier – wie dargelegt – nicht der Fall ist.“

Die Ausführungen gelten nicht nur im Bußgeldverfahren, sondern – zumindest teilweise – auch im Strafverfahren.