Und zum Abschluss des Tages dann noch der KG, Beschl. v. 30.11.2022 – (3) 121 Ss 147/22 (63/22) – ziur Frage der Beschwer des Angeklagten, wenn das LG einen Freispruch durch das AG aufgehoben und an die große Strafkammer nach § 328 Abs. 2 StPO verwiesen hat.
Das KG sagt:
„a) Die nach Teileinstellung des Verfahrens nur noch gegen die Verweisungsentscheidung des Landgerichts gerichtete Revision ist zulässig (vgl. BGHSt 26, 106). Insbesondere ist der Angeklagte durch die auf § 328 Abs. 2 StPO gestützte Entscheidung beschwert. Wenngleich keine Sachentscheidung getroffen worden ist, liegt die Beschwer darin, dass das Berufungsgericht nicht die vom Angeklagten erstrebte günstigste Sachentscheidung getroffen hat, nämlich die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Amtsgerichts zu verwerfen, sondern die Sache an ein anderes Gericht zwecks Prüfung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB verwiesen hat (vgl. BGH NJW 1975, 1237; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 379; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208).“