Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung?, oder: Nicht bei Ausschluss der Revision nach JGG

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Im zweiten Beitrag dann der OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2025 – 1 Ws 150/25 (S).

Das OLG hat über die sofortige Beschwerde eines heranwachsenden Angeklagten gegen die Kostenentscheidung in einem landgerichtlichen Berufungsurteil einer Jugendkammer entschieden. Zugrunde liegt folgender Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde als Heranwachsender durch das AG u.a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig gesprochen. Der Jugendrichter hat den Verurteilten verwarnt, ihn angewiesen, binnen 6 Monaten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe 15 Stunden gemeinnützig zu arbeiten und an drei Drogentests teilzunehmen, sowie eine Sperrfrist von drei Monaten für die Erteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Landeskasse auferlegt, nicht jedoch die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die dieser zu tragen hat.

Die Berufung des Verurteilten hat die Jugendkammer mit der Maßgabe verworfen, dass es den Verurteilten verwarnt und ihm zur Auflage gemacht hat, sich unter Vermittlung der Jugendgerichtshilfe um eine Aufnahme in eine Produktionsschule zu bemühen und alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme gefährden würde, hilfsweise, sich um einen Schulabschluss zu kümmern. Des Weiteren wurde dem Verurteilten auferlegt, 50 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten.

Das LG hat des Weiteren davon abgesehen, dem Verurteilten die weiteren Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG). Hinsichtlich der Kostenentscheidung führen die Urteilsgründe aus:

„Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, Abs. 3 StPO, 74 JGG. Der Angeklagte hat derzeit kein eigenes Einkommen, sodass es zum einen erzieherisch ungünstig wäre, ihn mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten. Zum anderen hat der Angeklagte rechtlich mit seiner Berufung teilweise Erfolg, da die Kammer ihm darin gefolgt ist, das Tatgeschehen als einheitliche Tat im Rechtssinne zu bewerten. Allerdings hat dieser Umstand sich in der Rechtsfolge, die ohnehin eine Einheitsentscheidung nach dem JGG ist, nicht ausgewirkt. Die Kammer hätte auch für zwei Taten [Hervorhebung durch Unterstreichen im Original] keine andere Strafe ausgesprochen (an einer Verschärfung war sie wegen § 331 StPO ohnehin gehindert), und hat andererseits für die jetzt festgestellte eine Tat [Hervorhebung durch Unterstreichen im Original] ebenfalls keine andere Rechtsfolge für angemessen gehalten als diejenige, die bereits das Amtsgericht ausgesprochen hatte. Dass die isolierte Anordnung einer Sperrfrist aufgrund des Zeitablaufs weggefallen ist, ist ebenfalls nur als ganz geringfügiger Erfolg der Berufung zu sehen.

Die Jugendkammer hat weiter erwogen, ob diese Umstände auch auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung durchschlagen. Sie hat sich letztlich dagegen entschieden, da das amtsgerichtliche Urteil in seinen Feststellungen vollständig bestätigt worden ist und auch in der Rechtsfolge zutreffend war. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anlass, den Angeklagten nachträglich von seinen Auslagen in erster Instanz zu entlasten, die das Amtsgericht ihm in seiner Entscheidung auferlegt hat.

Gegen die Kostenentscheidung im Berufungsurteil hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Ohne Erfolg:

„1. Die sofortige Beschwerde erweist sich schon als unzulässig.

a) Spätestens seit Einführung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO durch das StVÄG 1987 (BGBl. I, 475) bejaht die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung einen Ausschluss der Kostenbeschwerde, soweit in der Hauptsache keine Revision mehr zulässig ist, was im vorliegenden Verfahren nach § 55 Abs. 2 JGG der Fall ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. März 2024, 1 StR 408/23, BeckRS 2024, 5861; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Februar 1999, 2 Ws 19/99, zit. n. juris, dort Rn. 3; OLG Dresden, Beschluss vom 9. März 2000, 1 Ws 65/00, in: NStZ-RR 2000, 224; siehe auch Eisenberg/Kölbel/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 55 Rn. 102, § 74 Rn. 33; Kaspar in: MüKo, StPO, 2. Aufl., § 74 JGG Rn. 7). Diese Einheitlichkeit hat der Gesetzgeber – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 zutreffend ausführt – bewusst vorgesehen und auch in späteren Gesetzgebungsverfahren immer wieder bestätigt (vgl. hierzu BT-Drs. 10/1313, S. 39 ff.; Kaspar, a.a.O., § 55 JGG Rn. 87; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2013, III-2 Ws 228/13, zit. n. juris, dort Rn. 10).

b) Überdies ist das Rechtsmittel auch mangels Beschwer nicht zulässig. Das Landgericht Neuruppin hat in seiner Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz nicht beschwert ist. Die notwendigen Auslagen des Berufungsverfahrens hat das Landgericht den Urteilsgründen zufolge gemäß § 464a Abs. 2 StPO nicht dem Angeklagten angetragen, sondern unter Bezugnahme auf § 473 Abs. 3 StPO sich bewusst dafür entschieden, ihn nicht nur von den Kosten, sondern auch von den diesbezüglichen „weiteren Auslagen“ freizustellen (S. 10 f. UA). Es hat damit bereits dem Beschwerdebegehr entsprochen.

2. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die sofortige Beschwerde im Falle ihrer Zulässigkeit auch unbegründet wäre. Mangels Beschwer durch die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren kann sich das Rechtsmittel nur auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung beziehen. Ungeachtet der Tatsache, dass eine Freistellung von den notwendigen Auslagen in der ersten Instanz der Beschwerdeführer – ausweislich seiner Ausführungen im Anwaltsschriftsatz vom 1. September 2025 – nicht beantragt hat, wäre dagegen aus den vom Landgericht im Urteil aufgezeigten Gründen (vgl. UA S. 10 f.) rechtlich ohnehin nichts zu erinnern.“

Auf den ersten  Blick stutzt man, wenn man es liest und fragt sich: Ist das denn richtig. Und dann kommt die „Erleuchtung“. Ja, es ist richtig, das OLG hat Recht. Es handelt sich ja nicht um den Fall, dass ein Rechtsmittel an sich zulässig wäre, der Betroffene nur nicht beschwert ist und deshalb das Rechtsmittel nicht einlegen. Denn hier ist ja ein weiteres Rechtsmittel nach § 55 Abs. 2 JGG ausnahmslos ausgeschlossen.

Verfahrensrüge III: Fehlen eines Dolmetschers, oder: Welche Sprachkenntnisse sind vorhanden?

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Und im dritten Tagesposting dann noch eine Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren, nämlich den KG, Beschl. v. 22.08.2025 -3 ORbs 160/25 – zu den Anforderungen an eine Gehörsrüge wegen mangelnder Sprachkenntnisse:

Das KG hat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geltend gemacht worden ist, verworfen. Und:

„Ergänzend merkt der Senat lediglich an:

Die Rüge des Betroffenen, die Hauptverhandlung vom 28. Mai 2025 sei ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers durchgeführt worden, obwohl er über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfüge, ist bereits unzulässig, weil sein Vorbringen nicht den Darlegungsvoraussetzungen von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

Will ein Betroffener – gestützt auf §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 338 Nr. 5 StPO, 187 Abs. 1 Satz 1 GVG – rügen, es sei ohne Dolmetscher verhandelt worden, obwohl dies zur Ausübung seiner prozessualen Rechte erforderlich gewesen sei, ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen er der Hauptverhandlung wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht folgen konnte. Ist ein Betroffener nur teilweise des Deutschen mächtig, liegt die Entscheidung des Gerichts, ob es die Hinzuziehung eines Dolmetschers für geboten hält – anders als bei Verfahrensbeteiligten, die keinerlei Deutschkenntnisse haben – in seinem Ermessen (vgl. BGH NStZ 1984, 328). In diesem Fall sind genaue Angaben der einzelnen Umstände, die bei einem wesentlichen Verfahrensteil die Zuziehung eines Dolmetschers geboten (Franke in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 338 Rn. 138), erforderlich. Insbesondere ist darzulegen, wie weit die sprachlichen Fertigkeiten des Betroffenen reichten und was Gegenstand des in Rede stehenden Verhandlungsteiles war, zu dem er der Mitwirkung eines Dolmetschers bedurft hätte (vgl. BGH StV 1992, 54; Senat, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 Ws (B) 33/22 -, juris , BayObLG, Beschluss vom 28. Juni 2001 – 5 St RR 168/01 -, juris).

Nichts anderes kann gelten, wenn der Betroffene – wie hier – geltend macht, wegen seiner mangelnden Sprachkenntnisse habe er sein Gehörsrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht bzw. in nicht ausreichendem Maße wahrnehmen können. Denn das Recht, einem Prozess sprachlich folgen zu können und der dem zugrunde liegende, in § 187 GVG und Art. 6 Abs. 3 lit. a), e) EMRK niedergelegte Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers sind die Grundlage für die Ausübung von weitergehenden prozessualen Rechten, namentlich dem Recht, vor Gericht gehört zu werden (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO 68. Aufl., § 187 GVG, Rn. 1, 3).

Das Vorbringen des Betroffenen genügt nicht den dargelegten Anforderungen, denn es finden sich keine hinreichend genauen Angaben zu den sprachlichen Fähigkeiten des Betroffenen. Dieser hat lediglich pauschal behauptet, er sei des Deutschen nur “sehr eingeschränkt” mächtig und nicht in der Lage gewesen, dem Lauf der Hauptverhandlung zu folgen, insbesondere Fragen des Gerichts zu beantworten. Dies verträgt sich nicht mit seinem Vorbringen, er habe die Fahrereigenschaft bestritten. Auf der Grundlage dessen vermag der Senat die Entscheidung des Amtsgerichts, ohne Dolmetscher zu verhandeln, nicht auf seine Ermessensfehlerhaftigkeit und dem folgend auch nicht darauf zu überprüfen, ob die Hauptverhandlung im Sinne von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 338 Nr. 5 StPO, 187 Abs. 1 Satz 1 GVG in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.“

Verfahrensrüge II: Erkenntnisse aus Funkzellenabfrage, oder: Ausführungen zur Verdachts- und Beweislage

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Im zweiten Posting habe ich zur Verfahrensrüge dann eine Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, mit der ein Beweisverwertungsverbot betreffend der Erkenntnissse aus eine Funkzellenabfrage geltend gemacht wird, und zwar den BGH, Beschl. v. 27.08.2025 – 6 StR 33/25:

„Zur Verfahrensrüge einer Verletzung des § 261 StPO, § 100g Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO, mit der die Revision geltend macht, das Tatgericht habe die aus einer Funkzellenabfrage gewonnenen Erkenntnisse wegen eines Beweisverwertungsverbots nicht verwerten dürfen, bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

1. Nach dieser Vorschrift muss der Beschwerdeführer die den geltend gemachten Verfahrensverstoß enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Verfahrensfehler endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen. Wird ein Beweisverwertungsverbot darauf gestützt, dass Beweismittel mangels Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen erlangt worden sind, wird also die Rechtmäßigkeit der Beweisgewinnung konkret in Zweifel gezogen, sind nicht nur die in der Hauptverhandlung hierzu gestellten Anträge und Beschlüsse vollständig und zutreffend mitzuteilen. In aller Regel ist zunächst der Beschluss mitzuteilen, durch den die Beweiserhebung angeordnet worden ist. Fehlt es an einer ausreichenden Darstellung der Verdachts- und Beweislage im ermittlungsrichterlichen Beschluss oder wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme darüber hinaus konkret in Zweifel gezogen, ist zudem die Verdachts- und Beweislage, die im Zeitpunkt der Anordnung gegeben war, anhand der Aktenlage zu rekonstruieren und mitzuteilen. Denn über das Bestehen eines Beweisverwertungsverbots ist regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte sowie der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. ? 2 StR 131/18, Rn. 9; Beschlüsse vom – 5 StR 123/20, NStZ 2022, 64; vom – 2 StR 247/18, BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Verwertungsverbot 12 mwN; vom – 3 StR 400/17, NJW 2018, 2809 Rn. 17).

2. Gemessen hieran ist die Verfahrensrüge unzulässig.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob – wie der Generalbundesanwalt annimmt – die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge bereits daraus folgt, dass die Revision es versäumt, den Vermerk der Polizeiinspektion Dessau-Roßlau vom vorzulegen, obwohl sie mehrfach auf diesen Vermerk Bezug nimmt, und dass die als Anlage R 5 zur Revisionsbegründungsschrift vorgelegte Übersicht über erhobene Daten unlesbar ist. Jedenfalls fehlt es an einer Darlegung der Verdachts- und Beweislage im Zeitpunkt der Anordnung der Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 StPO. Der vorgelegte ermittlungsrichterliche Beschluss über die Anordnung der Funkzellenabfrage vom stellt die Verdachts- und Beweislage nicht ausreichend dar, so dass die Revision gehalten gewesen wäre, die Verdachts- und Beweislage anhand des Akteninhalts zu rekonstruieren. Hieran fehlt es. Das Revisionsvorbringen ist auf den Hinweis beschränkt, dass „konkrete Anhaltspunkte für eine Bandenabsprache nicht vorgelegen“ hätten. Näheres hierzu wird nicht mitgeteilt. Zwar verweist die Revision ohne nähere eigene Angaben pauschal auf einen Vermerk der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau vom . Ungeachtet der Frage, ob eine solche Darstellungsweise den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, nimmt der von der Revision angeführte Vermerk der Staatsanwaltschaft auf Zeugenaussagen, auf die Einlassung des Beschuldigten und auf sichergestellte Beweismittel Bezug, ohne dass deren Inhalt näher mitgeteilt würde. Weiterhin fehlt es an einer Wiedergabe des von der Revision wiederholt angesprochenen Forensischen Reports der PI Dessau-Roßlau vom und der insoweit erhobenen Daten zur Auswertung von drei von dem Angeklagten bei seiner Festnahme mitgeführten Mobilfunkgeräte, die er ausweislich der Urteilsfeststellungen zur „ständigen Kommunikation mit den übrigen Bandenmitgliedern“ nutzte. Gleiches gilt für die Berichte zur Auswertung der Handys vom und der Auswertung der Asservate vom , die in der Revisionsbegründung angesprochen, aber nicht näher dargestellt werden.

Nähere Ausführungen zur Verdachts- und Beweislage im Anordnungszeitpunkt waren hier ? bei zulässig erhobener Sachrüge ? nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar hat das Landgericht die Frage der Verwertbarkeit der durch die Funkzellenabfrage erhobenen Daten in den Urteilsgründen erörtert und die Verdachtslage im Anordnungszeitpunkt näher umschrieben. Einzelheiten zur Verdachtslage und zum Bestehen eines Anfangsverdachts nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB werden aber nicht mitgeteilt.
Anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des 2. Strafsenats vom (2 StR 171/23, BGHSt 68, 153), wonach die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraussetzt (kritisch dazu BeckOK StPO/Bär, 56. Edition, § 100g Rn. 53 ff.; Nettersheim, NStZ 2024, 560). Denn in jenem Verfahren lag – anders als hier – eine zulässig erhobene Verfahrensrüge vor, auf deren Grundlage eine vollständige Rekonstruktion der damaligen Verdachts- und Beweislage möglich war. Hinzu kommt, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, grundsätzlich fremd ist (vgl. ? 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 289 f.). Vielmehr ist diese Frage regelmäßig jeweils auf Grundlage der konkreten Umstände, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu entscheiden (vgl. ? 3 StR 181/98, BGHSt 44, 243, 249).

Verfahrensrüge I: Anwesenheit des Verteidigers, oder: Vertretung des Verteidigers/Pflichtverteidiger

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Nachdem ich gestern (allgemeine) Entscheidungen zu Rechtsmitteln vorgestellt hatte, gibt es heute hier einen „Strauß“ von Entscheidungen zur Begründung der Verfahrensrüge. Die kommen weitgehend vom BGH.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen, die sich mit der Anwesenheit des (richtigen) Verteidigers in der Hauptverhandlung befassen., und zwar:

„Die Rüge, § 338 Nr. 5, § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO sei verletzt, weil am ersten Hauptverhandlungstag auf Seiten der Verteidigung zeitweise nur eine Rechtsreferendarin, seit einem Jahr und zehn Monaten im Vorbereitungsdienst tätig, anwesend gewesen sei, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Angeklagte hat die seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt P. erteilte Vollmacht vom 19. April 2024 (Band II Blatt 201 der Akten) nicht vorgelegt. Dieser ist unter Ziffer 14 die Erlaubnis zur Beauftragung eines Untervertreters durch den Wahlverteidiger zu entnehmen. Eines entsprechenden Vortrages hat es bereits deswegen bedurft, weil § 139 StPO für die Wahlverteidigung – anders als bei der Pflichtverteidigung – die Vertretung durch einen Rechtsreferendar ermöglicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 – 4 StR 315/89 Rn. 4 mwN, BGHR StPO § 139 Übertragung 1). Zudem hat der Angeklagte innerhalb seiner Rüge beanstandet, der Vorsitzende bzw. das Gericht habe ihn nach „verfassungskonforme[r] Auslegung“ des § 139 StPO eigens über diese besondere Verteidigungskonstellation belehren müssen; sein gegenüber dem Gericht erklärtes Einverständnis sei daher unwirksam. Gerade für diesen Vorwurf einer unterbliebenen Belehrung ist der Umstand bedeutungsvoll, dass der Angeklagte bereits zuvor in die Vertretung durch einen Unterbevollmächtigten eingewilligt hatte.

„Die Revisionsbegründung genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn sie trägt nicht vollständig die Tatsachen vor, die zur rechtlichen Prüfung erforderlich sind. Es ergibt sich lediglich, dass zu einem Fortsetzungstermin nicht der beigeordnete Pflichtverteidiger, sondern ein anderer Rechtsanwalt erschien, der weder beigeordnet noch bevollmächtigt worden sei. Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände dieser Rechtsanwalt als Verteidiger an der Verhandlung teilnahm, etwa auf Bitten des Pflichtverteidigers oder des Gerichts und aufgrund welcher Absprachen, wird nicht mitgeteilt. Dies ist aber für die Frage von Bedeutung, wie das Tätigwerden einzuordnen ist und ob diesem – möglicherweise konkludente – Erklärungen zugrunde liegen. Sofern sich der für die Revision erhebliche Ablauf nicht aus den Gerichtsakten ergibt, ist der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Revisionsverteidiger gehalten, sich gegebenenfalls bei dem dort tätigen Verteidiger zu erkundigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 – 1 StR 379/04, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Abwesenheit 4; Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22, NStZ-RR 2022, 356; BVerfG, Beschluss vom 22. September 2005 – 2 BvR 93/05, BVerfGK 6, 235, 237).

Unabhängig davon legt bereits das nur begrenzte Vorbringen nahe, dass der Angeklagte den als sein Verteidiger mit ihm in der Hauptverhandlung anwesenden Rechtsanwalt, der für ihn nach einer Beweiserhebung eine Erklärung gemäß § 257 Abs. 2 StPO abgab, zumindest stillschweigend bevollmächtigte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 – 4 StR 139/84, juris Rn. 13 mwN; Beschlüsse vom 7. Juli 1997 – 5 StR 307/97, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 3; vom 15. Mai 2024 – 6 StR 111/24, NStZ 2024, 691 f.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., Vor § 137 Rn. 8, 9).

 

 

Rechtsmittel III: Rücknahme des Einspruchs gegen StB, oder: Allgemeine Vertretungsbefugnis des Verteidigers

Und im dritten Beitrag stelle ich dann den BayObLG, Beschl. v. 02.12.2025 – 206 StRR 359/25 – vor. Thematik: Wirksamkeit der vollständigen oder teilweisen Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl durch den Verteidiger.

Das AG hatte gegen den Angeklagten einen Strafbefehl erlassen, der auf einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen lautete. Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte Einspruch eingelegt. Im Einspruchstermin vor dem AG 2024 war der Angeklagte nicht anwesend. Für ihn trat sein damaliger Verteidiger auf, der über eine am 4. April 2022 erteilte Strafprozessvollmacht verfügte, die ihn ermächtigte, „in allen Instanzen […] als Vertreter und Verteidiger zu handeln“ sowie „Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen und auf solche zu verzichten“. Im Termin erklärte der Verteidiger, der Einspruch werde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; die Staatsanwaltschaft stimmte der Beschränkung zu.

Das Amtsgericht hat dann nur über die Rechtsfolgen entschieden und auf eine reduzierte Gesamtgeldstrafe erkannt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt.

Der Angeklagte und seine neue Verteidigerin waren im Berufungstermin beim LG anwesend. Das LG München hat das Urteil des AG im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und auf eine noch weiter reduzierte eine Gesamtgeldstrafe erkannt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte.

Das BayObLG beanstandet, dass AG und LG von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs des Angeklagten gegen den Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen sind. Dies halte am Maßstab des § 302 Abs. 2 StPO rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

„2. Das Landgericht hat zu den dem Angeklagten mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 16. August 2023 zur Last gelegten Taten keine eigene Entscheidung und keine Feststellungen getroffen, sondern allein den Rechtsfolgenausspruch überprüft. Dabei hat es übersehen, dass die vom Verteidiger des Angeklagten erklärte Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl nicht wirksam geworden ist. Das Rechtsmittel der Berufung erstreckte sich demnach auch auf den Schuldspruch, mit der Folge, dass das Berufungsgericht gegen seine umfassende Kognitionspflicht verstoßen hat.

a) Der vormalige Verteidiger des Angeklagten hatte gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts München mit Schreiben vom 5. September 2023 unbeschränkt Einspruch eingelegt, § 410 Abs. 2 StPO. Im daraufhin anberaumten Einspruchstermin vom 11. Juni 2024, in dem der Angeklagte nicht anwesend war, hat der Verteidiger erklärt, den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken. Darin lag dessen teilweise Rücknahme (vgl. BGH, Urteil v. 5. November 1984, AnwSt (R)11/84 11/84, NJW 1985, 1089; BayObLG, Beschluss vom 4. Oktober 2021, 206 StRR 69/21, BeckRS 2021, 31627 Rn. 11, jeweils zur nachträglichen Beschränkung einer Berufung; BayObLG, Beschluss vom 21. Dezember 2023, 202 ObOWi 1264/23, BeckRS 2023, 39011 Rn. 6 = NZV 2024, 401, zur nachträglichen Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid; vgl. auch Schmitt/Köhler a.a.O. § 302 Rn. 1, 2; Karlsruher Kommentar (KK)-StPO/Paul, 9. Aufl. 2023, § 302 Rn. 7).

b) Auf die (teilweise) Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl findet über die Verweisungsnorm § 410 Abs. 1 Satz 2 StPO die Vorschrift des § 302 Abs. 2 StPO Anwendung, wonach der Verteidiger hierfür einer ausdrücklichen Ermächtigung bedarf. Über eine solche verfügte der vormalige Verteidiger des Angeklagten nicht.

aa) Die Ermächtigung muss zum Zeitpunkt der Erklärung vorliegen (Schmitt/Köhler a.a.O. § 302 Rn. 28, 29). An eine besondere Form ist sie nicht gebunden; für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (BGH, Beschluss vom 27. März 2019, 4 StR 597/18, NStZ 2019, 548 Rn. 4). Eine solche hat der Verteidiger im Einspruchstermin ausweislich des Sitzungsprotokolls, welches der Senat im Wege des Freibeweises herangezogen hat (zur Zulässigkeit vgl. Schmitt/Köhler a.a.O. Einl. Rn. 152), nicht abgegeben. Im Termin zur Hauptverhandlung über die Berufung gegen das Ersturteil hat der Vorsitzende (unzutreffend) lediglich festgestellt, der Einspruch sei in erster Instanz beschränkt worden; eine Äußerung des Angeklagten oder der nunmehrigen Verteidigerin hierzu ist nicht protokolliert. Eine konkludente Erklärung, wonach der Angeklagte den vormaligen Verteidiger zur Rücknahme ermächtigt habe, kann dem Schweigen nicht entnommen werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Oktober 2021, a.a.O., BeckRS 2021, 31627 Rn. 14). Auf Nachfrage des Senats hat der Verteidiger im Revisionsverfahren mit Schriftsatz vom 6. November 2025 mitgeteilt, über die Prozessvollmacht hinaus sei ihm keine Ermächtigung erteilt worden.

bb) Die Prozessvollmacht vom 4. April 2022 begründete für den früheren Verteidiger die Befugnis, den Angeklagten im Einspruchstermin zu vertreten. Soweit darin ferner eine Ermächtigung zur Zurücknahme von Rechtsmitteln niedergelegt ist, genügt diese im konkreten Fall nicht den Anforderungen des §

(1) Die maßgebliche Prozessvollmacht war dem früheren Verteidiger im Laufe des Ermittlungsverfahrens am 4. April 2022 erteilt worden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, auch des Senats, dass eine solche allgemeine Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln bei Erteilung des Mandats nicht als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 2. August 2000, 3 StR 284/00, NStZ 2000, 665; BayObLG, Beschluss vom 21. Dezember 2023, 202 ObOWi 1264/23, BeckRS 2023, 39011 Rn. 10, OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. August 2016, 2 Ss 233/16, BeckRS 2016, 16419 Rn. 4, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2013, III 3 RVs 24/13, BeckRS 2013, 4320, juris Rn. 5; KG (Schiffahrtsobergericht Berlin), Beschluss vom 19. Januar 2009, 3 Ws 474/08, NJW 2009, 1686; Schmitt/Köhler a.a.O. § 302 Rn. 32; KK-StPO/Paul a.a.O., § 302 Rn. 22).

Anders ist es zu beurteilen, wenn das Mandat erst zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens erteilt wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 1998, 4 StR 132/98, NStZ 1998, 531), was hier indes nicht der Fall ist.

(2) Entgegen der, soweit ersichtlich für das Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl vereinzelt gebliebenen, Auffassung des 4. Strafsenats des Kammergerichts (Beschluss vom 28. Oktober 2022, a.a.O., sowie Beschluss vom 1. Juli 2020, (4) 121 Ss 71/20 (74/20), BeckRS 2020, 17854, juris) kann auch dann nichts anderes gelten, wenn die (Teil-)Rücknahme des Einspruchs durch einen mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger im Einspruchstermin erfolgt.

(i) Die vom Kammergericht vertretene Rechtsauffassung steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Obergerichte.

…..

(iii) Zusammenfassend erkennt der Senat in Einklang mit der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum darauf, dass auch ein mit allgemeiner Vertretungsbefugnis ausgestatteter Verteidiger für die vollständige oder teilweise Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl gemäß § 410 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO ergänzend einer besonderen Ermächtigung bedarf.

Eine solche lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Rücknahme des zulässig eingelegten Einspruchs gegen den Strafbefehl vom 16. August 2023 im Termin vom 11. Juni 2024 erweist sich daher als unwirksam. Eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht erkennbar.

(3) Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1a GVG ist nicht veranlasst; sie wäre nicht zulässig, denn der BGH hat die Rechtsfrage bereits entschieden.

…..“

Den Rest aus der mal wieder umfangreichen Begründung des BayObLG bitte ggf. selbst lesen. Ich frage mich manchmal angesichts des Umfangs der BayObLG-Entscheidungen, ob beim BayObLG die Bezahlung nach Worten 🙂 erfolgt.