Revision I: Wahlrecht zwischen Berufung/Revision, oder: Eindeutige Bestimmung erforderlich

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Heute gibt es hier dann drei Entscheidungen zur Revision.

Den Opener mache ich mit dem KG, Beschl. v. 8.7.2025 – 3 ORs 31/25 – zum Wahlrecht bei der Sprungrevision.

Das AG hat den Angeklagten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte durch seine Verteidigerin „Rechtsmittel“ eingelegt und zugleich „bereits jetzt die Verletzung formellen und materiellen Rechts“ gerügt. Das AG hat die Akten in der Folge dann dem LG zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung zugeleitet. Die Vorsitzende der zuständigen Strafkammer hat ausweislich eines Vermerks mit der Verteidigerin telefoniert und angefragt, „ob die Revision durchgeführt werden“ solle. Die Verteidigerin hat daraufhin bekundet, davon ausgegangen zu sein, Berufung eingelegt zu haben. Die Strafkammervorsitzende bewertete das Rechtsmittel gleichwohl als Revision und hat die Akten dem KG zur Entscheidung vorgelegt.

Das führt aus:

„Der hierdurch befasste Senat wertet das Verfahrensgeschehen dahin, dass die Sache aufgrund durch den Angeklagten eingelegter Berufung beim Landgericht anhängig ist. Der Senat gibt die Sache daher an das Landgericht zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zurück.

Das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel ist nicht als Revision (§ 335 StPO) zu behandeln, vielmehr ist das Berufungsverfahren durchzuführen (§ 312 StPO).

1. Kann ein Urteil – wie hier – wahlweise mit der Berufung oder mit der Revision angefochten werden, so enthält die innerhalb der Rechtsmittelfrist abgegebene Erklärung des Angeklagten, dass er das Urteil anfechte und sich die Bestimmung des Rechtsmittels vorbehalte, eine statthafte allgemeine Anfechtung des Urteils (vgl. BGHSt 2, 63). Will der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel allerdings als Revision verstanden wissen, so muss er innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO gegenüber dem Amtsgericht (vgl. OLG Dresden wistra 2005, 318) eine Erklärung abgeben, die eindeutig erkennen lässt, dass er das Rechtsmittel der Revision verfolgt. Wird keine Wahl vorgenommen oder ist die Erklärung nicht form- oder fristgerecht abgegeben, so wird das Rechtsmittel als Berufung durchgeführt. Da der mit der Annahme der Revision einhergehende Verzicht auf die weitergehenden Möglichkeiten der Berufung nur bei einer in dieser Hinsicht eindeutigen Erklärung angenommen werden kann, ist das Rechtsmittel auch bei unklarer Erklärung und insoweit verbleibenden Zweifeln als Berufung zu behandeln (vgl. OLG Bamberg NStZ-RR 2018, 56 m.w.N.). Selbst die Benutzung des Terminus „Revision“ bindet nicht in jedem Fall (vgl. OLG Hamm VRS 97, 181; NJW 2003, 1469).

2. Nach diesen Maßgaben hat der Angeklagte nicht Revision, sondern Berufung eingelegt. Zu keinem Zeitpunkt hat er sein Wahlrecht zugunsten der Revision ausgeübt. Die erforderliche – zumal eindeutige – Erklärung dieses Inhalts hat er nicht abgegeben. Die einzig gegebenenfalls hierfür sprechende Beanstandung „formellen und materiellen Rechts“ in der Rechtsmittelschrift enthält ersichtlich keine klare Wahl des Rechtsmittels als Revision. Erst recht hat die Verteidigerin das Rechtsmittel nicht ausdrücklich als Revision bezeichnet. Vielmehr ergibt sich aus dem Vermerk der Strafkammervorsitzenden sogar, dass die Verteidigerin davon überrascht war, ihr Rechtsmittel werde als Revision behandelt; sie wollte für die Rechtssache eine weitere Tatsacheninstanz. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, vom gesetzlichen Regelfall (ex arg. §§ 312, 335 StPO) abzuweichen und das Rechtsmittel als Revision zu behandeln.

3. Das Wahlrecht ist mit Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erloschen (vgl. OLG Naumburg StraFo 2009, 388), so dass das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel bindend als Berufung zu verstehen und zu behandeln ist. „

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