Im dritten Posting des Tages stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 14.11.2025 – 206 StRR 368/25 – vor, der sich mit dem Begriff der „Urkunde“ i.S. des StGB befasst.
Die Angeklagte ist u.a. wegen Urkundenfälschung verurteilt worden. Der Verurteilung zugrunde liegt, dass die Angeklagte „unter Verwendung“ eines an sie gerichteten Schreibens einer Rechtsanwaltskanzlei in Augsburg „auf ihrem PC ein neues Schreiben mit dem Layout des Kanzleischreibens“ fertigte, um es zum Nachweis ihrer Bonität im Rahmen der Kreditvergabe bei einer Bank zu verwenden. Das Schreiben weist die Angeklagte als Adressatin aus und enthält den Briefkopf der Anwaltskanzlei. Es enthält weder eine Anrede noch eine Grußformel. Eine Unterschrift über den den Text abschließenden Worten „A. B. Rechtsanwalt“ befindet sich auf dem Schreiben nicht. Dieses Schreiben druckte die Angeklagte später aus, fotografierte es und übermittelte die Bilddatei per WhatsApp und Email an den Zeugen C. .
Dagegen die Revision der Angeklagten, die mit der Sachrüge Erfolg hat und Freispruch (§ 354 Abs. 1 StPO) führt, weil der festgestellte Sachverhalt keinen Straftatbestand verwirklicht.
„1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 267 Abs. 1 StGB angenommen, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend erkannt hat.
a) Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (st. Rspr., vgl. bereits BGH, Urteil vom 19.02.1953, 3 StR 896/52, BGHSt 4, 60, 61). Einer bloßen Fotokopie ist, sofern sie nach außen als Reproduktion erscheint, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers demgegenüber kein Urkundencharakter beizumessen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2011, 2 StR 428/10, juris Rdn. 10 m. w. N.). Entsprechendes gilt für Ausdrucke von fotografierten oder gescannten Dokumenten. Auch sie stellen nicht ohne weiteres unechte oder gefälschte Urkunden dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.01.2010, 5 StR 488/09, juris Rdn. 8, und vom 09.03.2011 aaO; BayObLG, Urteil vom 29.02.1988, RReg. 5 St 251/87, NJW 1989, 2553, 2554; Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB (LK), 13. Aufl., § 267 Rdn. 128 m. w. N.). Zwar kann im Wege computertechnischer Maßnahmen wie der Veränderung eingescannter Dokumente eine (unechte) Urkunde hergestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2010 aaO Rdn. 8; BGH, Beschluss vom 28.07.1999, 5 StR 684/98, juris). Dafür muss die Reproduktion jedoch den Anschein einer von einem bestimmten Aussteller herrührenden Gedankenäußerung vermitteln, also einer Originalurkunde so ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 27.01.2010 aaO Rdn. 8; BayObLG vom 29.02.1988 aaO). Welche Anforderungen hieran bestehen, richtet sich nach der Art der Urkunde: sie muss die typischen Authentizitätsmerkmale aufweisen, die eine solche Urkunde prägen (BGH, Beschluss vom 27.01.2010 aaO Rdn. 9; OLG Celle, Urteil vom 15.12.2023, 1 ORs 2/23, juris Rdn. 43). Zu diesen kann auch die Unterschrift gehören (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1983, 3 StR 18/83, juris Rdn. 12).
b) Auf dieser Grundlage begründen die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist bei einem anwaltlichen Bestätigungsschreiben eine Unterschrift (oder ein die Unterschrift ersetzender Zusatz wie „gez. Rechtsanwalt“) üblich und zu erwarten, so dass ein Schreiben ohne eine solche – wie hier – als bloßer Urkundenentwurf erscheint, der nicht dem Urkundsbegriff des § 267 StGB unterfällt. Weder das Herstellen noch das Gebrauchmachen von einem solchen Schreiben verwirklicht den Straftatbestand des § 267 Abs. 1 StGB.
Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass den Feststellungen des Landgerichts auch nicht entnommen werden kann, ob die Angeklagte ein Originalschreiben des Rechtsanwaltes oder nur den Scan eines solchen verändert hat (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes BGH, Beschluss vom 14.03.2024, 2 StR 192/23, juris Rdn. 27f.).
2. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft meint, kommt jedoch auch eine Strafbarkeit nach § 269 StGB nicht in Betracht.
a) § 269 StGB wurde ausweislich der Gesetzesbegründung geschaffen, um eine Strafbarkeitslücke zu schließen, „die darin besteht, dass nicht sichtbar oder zumindest nicht unmittelbar lesbar gespeicherte Daten mangels visueller Erkennbarkeit strafrechtlich nicht von dem Urkundenbegriff erfasst werden, obwohl sie – ebenso wie Urkunden – zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sind und zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet werden können“; als Beispiele werden elektronisch geführte Konten oder Register genannt (BT-Drs. 10/318, S. 12). Damit sollte aber keine grundsätzliche Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes im Bereich der Verwendung von Reproduktionen von Urkunden verbunden sein (vgl. ausführlich OLG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2018, 2 Rev 74/18, juris Rdn. 11 ff.; BGH, Beschluss vom 13.05.2003, 3 StR 128/03, juris Rdn. 10; OLG Celle vom 15.12.2023 aaO Rdn. 42). Dokumente, die nicht als Originalurkunden mit der dadurch verkörperten Garantiefunktion erscheinen, sondern erkennbar als nicht mit den für eine entsprechende Urkunde typischen Authentizitätsmerkmalen versehene Kopien einer vermeintlichen Urkunde, werden daher auch von § 269 StGB nicht erfasst (OLG Hamburg vom 07.08.2018 aaO Rdn. 18ff.; BGH vom 27.01.2010 aaO Rdn. 13; BGH vom 14.03.2024 aaO Rdn. 17). Eine Ausnahme gilt nur, sofern das Dokument den Eindruck hervorruft, das Original zu sein (OLG Hamburg vom 07.08.2018 aaO Rdn. 20). Im Hinblick auf E-Mail-Anhänge differenziert die ganz überwiegende Meinung demgemäß danach, ob sie als originärer Erklärungsträger in Erscheinung treten sollen, oder ob sie lediglich als sekundärer Beleg für die Existenz einer eingescannten Papierurkunde fungieren und damit aus dem Anwendungsbereich des § 269 StGB herausfallen (vgl. OLG Celle vom 15.12.2023 aaO Rdn. 42f.; LK/Zieschang aaO § 269 Rdn. 24; Erb in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl., § 269 Rdn. 33 – je m. w. N.; so wohl auch BGH, Beschluss vom 23.05.2017, 4 StR 141/17, BeckRS 2017, 113600, Rdn. 9).
b) Hier liegt demnach kein nach § 269 StGB strafbares Handeln vor, weil die Angeklagte nach den Feststellungen (lediglich) die Photographie (Bilddatei) einer Papierurkunde weitergeleitet hat, so dass diese Bilddatei offensichtlich nicht die originale Erklärung, sondern nur die Dokumentation einer in Papierform vorhandenen Erklärung sein sollte. Dies übersieht die Generalstaatsanwaltschaft.
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