Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

(Zulässige) Berufungseinlegung per E-Mail? oder: So weit sind wir noch nicht

entnommen openclipart

Die ohne digitale Signatur und vor Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Strafsachen per E-Mail mittels eines angehängten und mit seiner eingescannten Unterschrift versehenen PDF-Dokuments eingelegte Berufung eines Angeklagten genügt dem Schrifterfordernis des § 314 Abs. 1 StPO, wenn das PDF-Dokument bei Gericht aufforderungsgemäß und fristwahrend ausgedruckt und zu den Akten genommen wird und an der Urheberschaft des Verfassers und an dessen Willen, das Rechtsmittel einzulegen, kein Zweifel besteht. So der OLG Rostock, Beschl. v. 06.01.2017 – 20 Ws 311/16.

Nach dem Sachverhalt des Beschlusses war der Angeklagte vom AG verurteilt worden. Gegen das Urteil hatte er sich mit einer mit dem Wort „Berufung“ überschriebenen, an das AG gerichteten E-Mail, der diverse Anlagen im PDF-Format beigefügt waren, gewendet. Im Text der E-Mail hatte er um Öffnung der Anhänge gebeten. Dem war das AG nachgekommen und hatte die E-Mail nebst 6 Blatt Anlagen ausgedruckt und mit einem Eingangsstempel versehen. Eine der Anlagen bestand aus einem zweiseitigen Schreiben, in dem der Angeklagte – bezugnehmend auf das Urteil des AG unter Nennung des korrekten Aktenzeichens – ausdrücklich Berufung einlegt und diese näher begründet. Der Schriftsatz enthielt auf der zweiten Seite eine – möglicherweise eingescannte – Unterschrift, die den sonst in den Akten befindlichen Unterschriften des Angeklagten entsprach. Das LG hat die Berufung des Angeklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtete sich dessen sofortige Beschwerde (§ 322 Abs. 2 StPO). Diese hatte Erfolg.

Das OLG ist unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Erfüllung des Schriftlichkeitsgebotes (vgl. GmS-OGB NJW 2000, 2340) von einer den Form- und Fristanforderungen des § 314 Abs. 1 StPO genügenden Berufung ausgegangen. § 41a Abs. 1 StPO erlaube für den Bereich der Strafrechtspflege mittlerweile vom Grundsatz her, dass an das Gericht gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach dem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, auch als elektronisches Dokument eingereicht werden können, wenn die näheren Voraussetzungen der Norm (qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz, Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs für den jeweiligen Bereich durch die dafür zuständige Stelle, § 41a Abs. 2 StPO) vorliegen. Nicht abschließend geklärt seit allerdings der Fall, dass Dokumente als (z.B. eingescannte) Anlagen zu elektronischen Nachrichten versandt werden. Dazu verweist das OLG auf den Zivilrechtsbereich. Für den hat BGH entschieden, dass der Ausdruck einer an eine elektronische Nachricht angehängten Bilddatei – nicht jedoch die Bilddatei selbst – ein schriftliches Dokument darstelle, sofern bei der Bilddatei die sonstigen Formerfordernisse eingehalten seien. Maßgeblich für den – ggf. fristwahrenden – Eingang der Erklärung bei Gericht sei dann das Datum des Ausdrucks der Bilddatei (vgl. BGH NJW 2015, 1527). Diese Rechtsprechung wendet das OLG „ohne weiteres“ auf den Bereich des Strafrechts an.

Nicht zu früh „freuen“. Denn: Das OLG hat nicht etwa allgemein die Einlegung der Berufung – oder anderer Rechtsmittel – durch Email (in Mecklenburg-Vorpommern) als zulässig angesehen. Denn der elektronische Rechtsverkehr in Strafsachen ist im Land Mecklenburg-Vorpommern – erlaubtermaßen – bislang überhaupt nicht eröffnet (§ 41a Abs. 2 StPO, § 1 ERVVO M-V i.V.m. Anlage zu § 1). Das bedeutet, dass unabhängig vom Vorliegen einer qualifizierten Signatur für die Gerichte keine Verpflichtung besteht, elektronische Post in Strafsachen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen und Öffnungen von Anhängen zu E-Mails vorzunehmen. Damit naturgemäß verbundene Risiken im Hinblick auf Form- und Fristwahrung gehen also nach wie vor zulasten des Absenders, der die für ihn risikobehaftete Art der Schriftsatzübermittlung selbst gewählt hat. Fazit: Man sollte weiterhin lieber die Finger von der Rechtsmitteleinlegung durch Email lassen, nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern sondern auch in anderen Bundesländern (zur Diskussion u.a. Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl., 2016, Rn 592 ff. m.w.N.).

Und: Die Anhänge müssen natürlich die Voraussetzungen für eine formgerechte Berufung erfüllen. Das war hier der Fall.

Vollmacht zur Vertretung in der Hauptverhandlung, oder: Was will das OLG?

Nach dem Posting zum AG Mettmann, Beschl. v. 25.01.2017 – 32 OWI 174/16 (vgl. dazu: (Keine) Verjährungsunterbrechung, oder: Bloß keine Vollmacht vorlegen) eine weitere Entscheidung mit einer Vollmachtsproblematik, und zwar der OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2016 – 5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16. Er behandelt noch einmal die Frage der Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung und/oder die der Anforderungen an die schriftliche Verteidigervollmacht bei Nichterscheinen des Angeklagten.

Es geht in dem Beschluss um die Verwerfung der Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte hatte dagegen u.a. Revision eingelegt – den Wiedereinsetzungsantrag lassen wir mal außen vor – und mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, dass § 329 StPO verletzt worden sei. Das hatte beim OLG keinen Erfolg:

„Mit der Revision wird zwar eine Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO gerügt und insoweit beanstandet, dass der abwesende Angeklagte durch einen mit schriftlicher Vertretungsvollmacht ausgestatteten und vertretungsbereiten Verteidiger vertreten gewesen sei. Jedoch ist die Rüge insoweit nicht in der von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Form ausgeführt und daher unzulässig (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2013 – III – 5 RVs 95/13 – m.w.N.). Danach muss eine Verfahrensrüge so ausgeführt werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsrechtfertigungsschrift prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen. Da sich die Rüge dagegen richtet, das Berufungsgericht habe die Berufung des Angeklagten verworfen, obwohl ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht in der Berufungsverhandlung erschienen sei, hätte es des Vortrages bedurft, dass eine solche schriftliche Vollmacht für den Verteidiger in der vorliegenden Strafsache erteilt worden sei. Dies ist nicht der Fall. Der Angeklagte trägt in der Revisionsbegründung lediglich vor, dass sein Verteidiger in der Berufungsverhandlung die schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht habe. Nach dem Vortrag des Angeklagten lautet der Wortlaut der Vollmacht auszugweise: „… wird hiermit in der Strafsache gegen L Prozessvollmacht erteilt …“ (Bl. 210 d. A.). Damit wird zwar deutlich, dass sich die Vollmacht auf eine bestimmte Angelegenheit beziehen soll, offen bleibt aber bereits, auf welche Strafsache, so dass die Rüge nicht in der gebotenen Form ausgeführt und daher unzulässig ist.“

Tja, das war es dann – das Wiedereinsetzungsgesuch hatte nämlich auch keinen Erfolg. Allerdings weiß ich nicht so recht, wie ich mit dem Beschluss umgehen soll. M.E. überspannt das OLG die Anforderungen, zumindest dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass noch weitere Starfsachen gegen den Beschuldigten laufen. Und was bitte schön möchte das OLG: Nur den Vortrag, dass die vorliegende/vorgelegte Vollmacht in der anhängigen Strafsache erteilt worden ist – das liegt m.E. durch die Bezugnahme auf den Auffindeort auf der Hand? Oder will man noch weitere Erläuterungen wie Aktenzeichen – war das bei Erteilung der Vollmacht denn überhaupt shcon bekannt? – oder den Verfahrensgegenstand?

Die vorbehaltene Revision, oder: Keine Herumgeeiere bei der Revisionseinlegung

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Eine Erklärung lässt sich nur dann als Einlegung eines Rechtsmittels im Sinn des § 300 StPO ansehen, wenn sie von einem unzweideutigen Anfechtungswillen getragen ist, die bloße Ankündigung, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, bringt demgegenüber den Anfechtungswillen nicht ausreichend zum Ausdruck. Das ist auch eine Binsenwahrheit aus dem Rechtsmittelrecht mit der Folge, dass ein „Rechtsmittel“, dass an der Stelle nicht eindeutig formuliert ist, unzulässig ist. Das hat jetzt das OLG Bamberg in seinem im strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren ergangenen OLG Bamberg, Beschl. v. 08.09.2016 – 3 OLG 7 Ss 78/16 – einem Angeklagten „bescheinigt“.

Der Angeklagte war wegen Fahrens ohne Fahreralubnis ist verurteilt worden. Er hat dann in einem Schreiben mitgeteilt, dass er sich „den Rechtsmittelentscheid bis zum Erhalt des Urteils vorbehalte“. Später erklärte er dann, dass er das Rechtsmittel der Revision „wähle“. Das AG hat seine Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht rechtzeitig eingegangen sei. Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO hatte beim OLG Bamberg keinen Erfolg:

„1. Die Beschlüsse des AG entsprechen der Sach- und Rechtslage, weshalb dem Senat eine sachliche Überprüfung des Urteils vom 14.09.2015 von Rechts wegen verwehrt ist. Denn der Angekl. hat nicht binnen der Wochenfrist des § 341 I StPO das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des AG angefochten. Das am 21.09.2015 bei Gericht eingegangene Schreiben vom 18.09.2015 beinhaltet keine Rechtsmitteleinlegung gegen das Urteil, weil es sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit dahin auslegen lässt, dass der Angekl. überhaupt Rechtsmittel einlegen wollte.

2. Eine Erklärung lässt sich nur dann als Einlegung eines Rechtsmittels qualifizieren (§ 300 StPO), wenn sie von einem unzweideutigen Anfechtungswillen getragen ist (vgl. Radtke/Hohmann StPO § 300 Rn. 5; SK/Frisch StPO 4. Aufl. § 300 Rn. 8; HK/Rautenberg StPO 4. Aufl. § 300 Rn. 3; KK/Paul StPO 7. Aufl. § 300 Rn. 2; LR/Jesse StPO 26. Aufl. § 300 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Die bloße Ankündigung, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, bringt demgegenüber den Anfechtungswillen nicht ausreichend zum Ausdruck (Radtke/Hohmann a.a.O. m.w.N.).

3. Die vom Angekl. gewählte Formulierung, er „behalte sich die Einlegung eines Rechtsmittels vor“, stellt gerade keine eindeutige Anfechtungserklärung dar. Zwar kann sich der Wille, sich mit einer gerichtlichen Entscheidung nicht abzufinden, im Einzelfall auch aus der Auslegung der Gesamtheit der Erklärungen des Angekl. und ihrer Umstände ergeben (KK/Paul; LR/Jesse, jeweils a.a.O. m.w.N.), wobei allerdings nur solche Erklärungen relevant sind, die innerhalb der Anfechtungsfrist abgegeben werden (Radtke/Hohmann a.a.O. m.w.N.). Auch nach diesem Maßstab lässt sich jedoch aus dem Schreiben des Angekl. vom 18.09.2015 kein eindeutiger Anfechtungswille herleiten. Die gewählte Formulierung, sich „den Rechtsmittelentscheid bis zum Erhalt des Urteils vorzubehalten“, lässt nicht hinreichend erkennen, ob der Angekl. sich die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels bis zum Erhalt des Urteils vorbehalten oder ob nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass er sich die Wahl eines der statthaften Rechtsmittel offen halten wollte.“

Also: Eindeutig formulieren, alles „Herumgeeiere“ bringt nichts……..

Unverständlicher Verteidigerfehler, oder: Wer das nicht kann, sollte keine Revisionen machen

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Nachdem ich mich vorhin über das dem BGH, Beschl. v. 10.01.2017 – 4 StR 521/16 – zugrunde liegende LG-Urteil mokiert habe (vgl. Klassischer Fehler XXXV: „Du bist trotzig und unbelehrbar“, also höhere Strafe..), kann ich dann jetzt hier gleich zur „anderen Seite“ austeilen, nämlich zum Verteidiger im Verfahren BGH, Beschl. v. 12.01.2017 – 4 StR 497/16, auch gestern auf der Homepage des BGH eingestellt. Die beiden Beschlüsse zeigen: Die einen können es genauso gut/schlecht wie die anderen.

Der BGH, Beschl. v. 12.01.2017 – 4 StR 497/16 – gehört dann in die Rubrik: Wer kein Revisionsrecht kann, der sollte es lassen. Das macht man nicht mal so eben nebenbei bzw. man sollte, wenn man es nicht kann, einen erfahrenen Revisonsverteidiger beauftragen oder zumindest mal in ein gutes Revisions(hand)buch schauen – ich kenne da eins 🙂 . Macht man das, muss man nicht in einem BGH-Beschluss lesen:

„Die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt weder den vollständigen Inhalt des Antrags auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens mit, noch den des daraufhin ergangenen Gerichtsbeschlusses.“

Also Leute! Das ist revisionsrechtliches Grundwissen 1. Klasse, also ganz kleines 1 x 1, was der BGH hier beanstandet. Wer das nicht kann/weiß, lässt es wirklich mit der Revision, ggf. sogar besser ganz mit der Strafverteidigung.

Berufungsverwerfung, oder: Wenn der Angeklagte seinem Arzt vertraut

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Da die mit dem § 329 StPO zusammenhängenden Fragen in der Praxis eine große Rolle spielen, hier dann nach dem OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2016 – 3 RVs 72/16 – dazu: Die Gerichtssprache ist deutsch, oder: Unwirksame Ladung?, der OLG Dresden, Beschl. v. 13.12.2016 – 1 OLG 13 Ss 802/16. Entschieden wird nichts Neues, aber es wird noch einmal deutlich, dass die Frage, ob der Angeklagte unentschuldigt nicht erschienen ist, immer auch davon abhängt, ob ihm in subjektiver Hinsicht ein Vorwurf wegen des Ausbleibens in der Hauptverhandlung gemacht werden kann:

„Der Tatrichter hat zwar – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die vom Angeklagten vorgelegten ärztlichen Atteste keine „ausreichenden Hinweise für eine Flugunfähigkeit“ des Angeklagten enthalten und sich ihnen „keine medizinisch stichhaltigen Gründe für eine Reiseunfähigkeit per Flugzeug“ entnehmen lassen. Die aufgrund dessen getroffene Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei (objektiv) nicht genügend entschuldigt, ist deshalb nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat jedoch ersichtlich nicht bedacht, dass der Begriff der unentschuldigten Säumnis eine Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht voraussetzt (OLG Köln, VRS 97, 362; KG Berlin, Beschluss vom 29. März 1999 – 1 Ss 40/99; OLG Düsseldorf, StV 1985, 316 f.). Das Nichterscheinen kann daher einem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er in berechtigtem Vertrauen auf die Richtigkeit einer ärztlichen Diagnose und ggfs. eines ärztlichen Rates davon ausgeht, aus gesundheitlichen Gründen einen Gerichtstermin nicht wahrnehmen zu können oder zu sollen, und zudem annehmen kann, das eingereichte Attest reiche aus, um ihn genügend zu entschuldigen (OLG Köln, a.a.O.). Anhaltspunkte, dass vorliegend das ärztliche Attest – etwa durch Vorspiegeln falscher Symptome oder Erstellen eines Gefälligkeitsattests – durch den Angeklagten erschlichen war und damit für ihn ein Vertrauenstatbestand ersichtlich nicht begründet werden konnte, liegen nicht vor. Gleichfalls kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, dass das Gericht dem Angeklagten nach Vorlage der ärztlichen Atteste in den Hauptverhandlungsterminen vom 10. und 14. Juni 2016 mitgeteilt hätte, dass diese nicht ausreichend seien, ihn hinreichend zu entschuldigen.“

Der Umstand wird häufig übersehen.