Merkt das denn keiner?, oder: Wenn das Urteil nicht unterschrieben ist….

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In die Rubrik: Merkt das denn keiner?, gehört für mich der KG, Beschl. v. 22.11.2016 – (3) 161 Ss 191/16 (122/16). Das AG hat den Angeklagten am 21.03.2016 verurteilt. Das mit Gründen versehene Urteil geht am 31.03.2016 auf der Geschäftsstelle ein. Aber: Die Urteilsurkunde war nicht unterschrieben und sie ist durch den Strafrichter auch in der Folge nicht unterzeichnet worden. Gegen das Urteil wird Berufung eingelegt und erklärt, diese auf die Rechtsfolgen beschränkt wird. Das LG verwirft die Berufung. Die Strafkammer ist von einer wirksamen Beschränkung der Rechtsmittel ausgegangen und hat die daher für rechtskräftig gehaltenen Feststellungen der amtsgerichtlichen Urteilsurkunde wörtlich wiedergegeben. Dagegen die Revision. Und die hat beim KG Erfolg.

Auf die wirksam erhobene Sachrüge hat der Senat von Amts wegen zu prüfen, ob das Landgericht über alle Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils entschieden hat, die von der Berufung erfasst werden (vgl. Senat VRS 115, 137; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 250; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., §.352 Rn. 4 m.w.N..). Wenn die Anfechtung des Urteils nur dem Rechtsfolgenausspruch gelten soll, setzt dies grundsätzlich voraus, dass die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schuldspruch tragen und eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfolgen bieten. Beides ist hier nicht der Fall.

„In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das Fehlen der richterlichen Unterschrift abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens (nur) der Unterschrift eines Richters bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichsteht (BGHSt 46, 204; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 250 m.w.N. ; Saarländisches OLG, Beschluss vom 20. Mai 2016 – Ss 28/16 [21/16] — m.w.N. [juris]; OLG Schleswig SchIHA 2002, 172 [Volltext bei juris]; Meyer-Goßner/Schmitt aa0, § 318 Rn 16 m.w.N.). Bei dem hier zu den Akten gebrachten Schriftstück, das keine richterliche Unterschrift trägt, dessen Feststellungen die Strafkammer aber als bindend angesehen hat, handelt es sich damit um kein Urteil, sondern lediglich um den Entwurf des schriftlichen Urteils (vgl. KG, Beschluss vom 8. August 2016 4 Ss 108/16 —; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 2 [7] SsBs 467/15  [juris]). Als solcher schied es als Grundlage für die vom Berufungsgericht zu treffende Rechtsfolgenentscheidung aus. Die von den Angeklagten erklärte Beschränkung ihrer Berufungen ist daher unwirksam (vgl. OLG Frankfurt aa0; Saarländisches OLG a.a.O. m.w.N.).

Da das Landgericht aber von einer wirksamen Berufungsbeschränkung ausgegangen ist, hat es nur noch ergänzende Feststellungen zum Schuld- und Strafausspruch getroffen. Damit verfehlt das Urteil die Anforderungen des § 267 StPO, namentlich fehlen die „für erwiesen erachteten Tatsachen (…), in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden“ (§ 267 Abs. 1 ‚Satz 1 StPO).

2. Die das nicht unterschriebene Urteil betreffende Zustellungsverfügung des Amtsrichters kann die Urteilsunterschrift nicht ersetzen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Düsseldorf VRS 72, 118). Nach Ablauf der in § 275 StPO bestimmten Frist konnte der Mangel auch nicht mehr behoben werden (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 237). Er ist schließlich auf die Sachrüge (BGHSt 46, 204) und damit auch bei der von Amts wegen veranlassten Prüfung der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung zu beachten (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 24 [Revisionsbeschränkung]).

3. Für den neuen Rechtsgang weist der Senat darauf hin, dass die fehlende Unterschrift der allerdings vollständigen — Durchführung der Hauptverhandlung nicht entgegensteht. Denn formale Fehler im erstinstanzlichen Urteil sind in der Berufungsinstanz regelmäßig ohne Bedeutung. Das Rechtsmittel kann daher auch durchgeführt werden, wenn das erstinstanzliche Urteil gar keine Gründe enthält (vgl. Saarländisches OLG a.a.O. m.w.N.). Für den hier vorliegenden geringeren Form- und Verfahrensfehler gilt nichts anderes.“

Strafrichter und Vorsitzender der Berfungskammer merken nicht, dass die Unterschrift fehlt. Die Geschäftsstelle des AG natürlich auch nicht. Man versteht es nicht………

3 Gedanken zu „Merkt das denn keiner?, oder: Wenn das Urteil nicht unterschrieben ist….

  1. PB

    … und man fragt sich dann stets: Was würden diese Richter einem Anwalt ins Stammbuch schreiben, dem dieser Fehler unterliefe? Und welche Folgen hat es für sie?

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