Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Strafzumessung, oder: Neue Besen kehren gut/selbst

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So, heute bin ich dann wieder – wenn alles glatt gegangen ist – wieder am heimatlichen Herd. Aber ich habe dann lieber doch noch Beiträge für den heutigen Tag vorbereitet. Man weiß ja nie.

Und der erste Beitrag weist auf den BGH, Beschl. v. 31.08.2017 – 4 StR 267/17 – hin. Es geht noch einmal um die Frage der Bindung an die Feststellungen in einem aufgehobenen Urteil. Da werden, wenn es um die Strafzumessung geht, häufig, fehler gemacht. So auch hier:

1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

Das Landgericht hat „wegen der bindend gewordenen tatsächlichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten … auf das Urteil vom 27.08.2015 verwiesen“. In dieser Bezugnahme liegt – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Juni 2017 zutreffend ausgeführt hat – ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils zwingt. Da das Urteil des Landgerichts vom 27. August 2015 durch die Entscheidung des Senats vom 21. Juni 2016 in Bezug auf den Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben wurde, waren damit alle Feststellungen aufgehoben, die sich, wie diejenigen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklag-ten, ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Deshalb durften sie für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme, herangezo-gen werden. Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassende eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 4 StR 467/03, StraFo 2004, 211 mwN). Das ist hier nicht geschehen. Die ergänzend getroffenen Feststellungen reichen insoweit nicht aus. Sie verhalten sich nicht zu den Einzelheiten der dem Angeklagten bei der Zumessung der Strafe angelasteten einschlägigen Vorstrafen sowie seines Bewährungsversagens. Dem Senat ist es daher nicht möglich, die Strafzumessungserwägungen umfassend auf Rechtsfehler zu überprüfen.

2. Danach muss der neue Tatrichter die Strafe für den Angeklagten auf der Grundlage eigener Feststellungen zu dessen persönlichen Verhältnissen neu zumessen. ….“

Kann doch nicht so schwer sein.

Das fehlende schriftliche Urteil, oder: Der nachgeschobene Urteilsentwurf – geht das?

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Der OLG Celle, Beschl. v. 02.11.2017 – 3 Ss (OWi) 231/17 – ruft noch einmal in Erinnerung: Es kann ein „nachgeschobenes Urteil2 geben, zumindest im Bußgeldverfahren. Der Betroffene hatte gegen seine Verurteilung Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Er war sich recht siegessicher, da es keine schriftliches Urteil gab. Aber:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Amtsgericht zu Unrecht von einer schriftlichen Begründung des Urteils abgesehen und konnte, da kein Anwendungsfall des § 77b Abs. 2 OWiG vorliegt, die Urteilsgründe auch nicht nachträglich zu den Akten bringen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Urteils. Die Rechtsbeschwerde ist nicht allein deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil keine Gründe enthält. Erforderlich ist auch in einem solchen Fall die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG (BGH NJW 1996, 3157; OLG Celle, Beschluss vom 12. November 1996 — 3 Ss (OWi) 199/96 — juris). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 OWiG können neben dem abgekürzten Urteil der Bußgeldbescheid, der Zulassungsantrag, nachgeschobene Urteilsgründe, dienstliche Äußerungen und sonstige Umstände herangezogen werden (BGH NJW 1996, 3157).

Das Amtsgericht hat nachträglich eine Urteilsbegründung als „Entwurf“ zur Akte genommen. Hieraus und aus dem ‚übrigen Akteninhalt lässt sich erkennen, dass es vorliegend nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermög}ichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Auch der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Zulassung gebieten würden, sondern macht Einwendungen geltend, die keine über den mit dem Urteil entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.“

Falsch adressiertes Rechtmittel – Zugang wirksam?

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Wer kennt das Problem nicht: Ein Rechtsmittel wird an an das unzuständige Gericht adressiert. Es geht dann bei der mit dem zuständigen Gericht gemeinsam betriebenen Briefannahmestelle ein. Frage: Müssen die Mitarbeiter weiterleiten an das zuständige Gericht und/oder,w as ist, wenn sie es tun: Wirksames Rechtsmittel?

Mit dem Problem hat sich das KG im KG, Beschl. v.30.05.2017 – 4 Ws 71 – 72/17 – befasst und meint:

Geht eine an das unzuständige Landgericht adressierte Berufungseinlegung bei einer von diesem und dem zuständigen Amtsgericht gemeinsam betriebenen Briefannahmestelle ein, so ist die unrichtige Adressierung jedenfalls dann unschädlich, wenn die Mitarbeitenden der Briefannahmestelle die unrichtige Adressierung erkennen und das Schreiben dem zuständigen Amtsgericht zuordnen.

Begründung u.a.:

Das Landgericht hat das nach § 300 StPO zutreffend als Berufung behandelte Rechtsmittel des Angeklagten zu Unrecht als verspätet verworfen. Die am 16. Januar 2017 bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle im Kriminalgerichtsgebäude eingegangene Rechtsmittelschrift hat die Frist des § 314 Abs. 1 StPO gewahrt. Die angefochtene Entscheidung lässt sich mit dem von Verfassungs wegen zu beachtenden Gebot, den Zugang zu den dem Rechtssuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 446, 447 mwN), nicht vereinbaren.

a) Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gelangt und damit dem Zugriff des Absenders nicht mehr zugänglich ist (vgl. BVerfG aaO mwN). Wie und wann diese Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts begründet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; in der hier gegebenen Sachverhaltsgestaltung ist die Berufungsschrift noch am Tage ihres Eingangs auf der Gemeinsamen Briefannahmestelle in den Verfügungsbereich des Amtsgerichts Tiergarten.

aa) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Ansicht zu folgen ist, dass im Fall einer Gemeinsamen Briefannahmestelle eine unrichtige Adressierung generell unschädlich sei und das Schriftstück schon mit dem Eingang in die Verfügungsgewalt auch des wirklich zuständigen Gerichts gelange, sofern dieses eine der Trägerbehörden der gemeinsamen Einlaufstelle ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., Vor § 42 Rn. 17 mwN; Graalmann-Scheerer in LR-StPO 27. A, Vor § 42 Rn. 22 ff.).

bb) Denn auch dann, wenn man darüber hinaus verlangt, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist an das zuständige Gericht weitergeleitet worden ist (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. April 2007 – 4 U 631/06 – [juris] sowie die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt aaO), ändert sich am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts.

Eine solche rechtzeitige Weiterleitung in den Verfügungsbereich des zuständigen Amtsgerichts Tiergarten ist hier erfolgt…..“

Zutreffend.

Dolmetscher, oder: Wie gehe ich mit schlechten Übersetzungsleistungen um?

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Und als dritte „Verfahrensentscheidung“ des BGH dann noch den BGH, Beschl. v. 08.08.2017 – 1 StR 671/16 -, der zur Veröffentlichung in BGHSt besteimmt ist. Es geht um „Schlechtleistung“ des Dolmetschers und wie man damitin der Verfahrensrüge umgeht: Die Leitsätze des BGH

  1. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers in gerichtlichen Verhandlungen bei Beteiligung der deutschen Sprache nicht mächtiger Angeklagter regelt aus-schließlich § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, nicht § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG.
  2. Werden unzureichende Übersetzungsleistungen des in der gerichtlichen Verhandlung hinzugezogenen Dolmetschers beanstandet, bedarf es dazu Vortrag zu den konkreten Mängeln der Übersetzung und deren Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Angeklagten, dem Gang des Verfahrens zu folgen und die wesentlichen Verfahrensvorgänge zu erfassen.

Also: Vortragen muss man.

 

Verständigung II: Rechtsmittelverzicht und keine Verständigung, oder: Wirksam

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Bei der zweiten Entscheidung zur Verständigungsproblematik geht es um die Wirksamkeit eines Rechtmittelverzichts. Das AG hatte den  Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung  verurteilt. Auf die hiergegen rechtzeitig eingelegte Berufung des Angeklagten hat das LG Dortmund die Berufungshauptverhandlung am 20.10.2016 und 26.10.2016 durchgeführt. Im Rahmen des Fortsetzungstermins am 26.10.2016 hat – ausweislich des Protokolls – eine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden. Nach Unterbrechung hat der Pflichtverteidiger „nach Rücksprache und im ausdrücklichen Einverständnis mit dem Angeklagten“ die Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs erklärt. Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden, der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat der Beschränkung zugestimmt. Mit Urteil vom selben Tag hat das Landgericht Dortmund die Berufung des Angeklagten verworfen. Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat der Angeklagte im Einverständnis mit seinem Pflichtverteidiger die Annahme des Urteils und den Verzicht auf Rechtsmittel erklärt. Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden, der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Rechtsmittelverzicht erklärt. Gegen das ihm auf Anordnung des Vorsitzenden zugestellte Urteil des LG hat der Angeklagte mit Telefax-Schreiben seines (neuen) Verteidigers Revision eingelegt und diese dann später begründet.

Dazu der OLG Hamm, Beschl. v. 29.05.2017 – 1 RVs 42/17:

„Die gemäß § 333 StPO statthafte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden.

Sie erweist sich jedoch als unzulässig, weil das angefochtene Urteil des Landgerichts Dortmund bereits am 26.10.2016 in Rechtskraft erwachsen ist…..

b) Der Wirksamkeit des von dem Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzicht steht – entgegen der Auffassung des Angeklagten – nicht die Vorschrift des § 302 Abs. 2 StPO entgegen, da dem Urteil eine Verständigung gemäß § 257 c StPO nicht vorausgegangen ist.

Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält – worauf die Revision zutreffend hinweist –  Feststellungen gemäß § 273 Abs. 1 a S. 1 oder 3 StPO nicht, sodass es insoweit seine Beweiskraft (§ 274 StPO) verliert und im Freibeweisverfahren zu prüfen ist, ob und ggfls. mit welchem Inhalt eine Verständigung getroffen worden ist, wobei der Beschwerdeführer den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Verständigung darzulegen hat (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 273 Rn. 12 c, § 320 Rn. 26g m.w.N.).

Dem Revisionsvorbringen ist insoweit zu entnehmen, dass vor Vernehmung der von dem Angeklagten zu seiner Entlastung benannten Zeugen eine Verständigung zwischen dem Angeklagten einerseits und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft andererseits dahingehend zustande gekommen sein soll, dass die Staatsanwaltschaft Dortmund bei Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung der Rechtsfolgen durch den Angeklagten die Ermittlungen in den weiteren dort gegen den Angeklagten anhängigen und im Hinblick auf das vorliegende Verfahren vorläufig gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren nicht wieder aufnehmen werde. Der Angeklagte habe hierauf seine Berufung beschränkt.

Bereits bei Zugrundelegung dieses Verfahrensganges liegt eine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO nicht vor, da das Gericht insoweit nicht gestaltend mitgewirkt hat, sondern lediglich die Erklärungen des Angeklagten, seines Verteidigers sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft entgegengenommen hat. Darüberhinausgehende Zusagen ö.ä durch das Gericht werden durch den Angeklagten nicht vorgetragen und erscheinen angesichts der späteren Berufungsverwerfung auch nicht plausibel.

Eine Verständigung zwischen dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft lässt die Wirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts jedoch nicht entfallen, da eine analoge Anwendung des § 302 Abs. 2 StPO mangels planwidriger Regelungslücke ausscheidet. Der Gesetzgeber hat durch die Einführung der Vorschrift des § 257 c StPO bewusst die Möglichkeit von Zusagen der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten, gerade auch im Hinblick auf Einstellungen gemäß § 154 Abs. 1 StPO, nicht einschränken und solche Zusagen auch nicht der nach Verständigungen gemäß § 257 c Abs. 2 und 3 StPO eintretenden Bindungswirkungen unterwerfen wollen (zu vgl. BT-Drucksache 16/12310, S. 13). Das eine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO voraussetzende Verbot eines Rechtsmittelverzichts kann daher nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich Verständigungen unter Einbindung des Gerichts erfassen.“