Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Rechtsmittel II: Wirksame Zustimmung des Gegners?, oder: Konkludente Zustimmung in der HV

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Im zweiten Posting stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v. 24.02.2026 – III-2 ORs 4/26 – vor. Der befasst sich u.a. mit der Frage, ob die ggf. nach § 303 StPO erforderliche Zustimmung des Gegners zur Rechtsmittelbeschränkung vorliegt.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen Computerbetruges verurteilt worden. Die dagegen gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten, die dieser in der Berufungshauptverhandlung ohne ausdrücklich erklärte und protokollierte Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das LG verworfen.

Dagegen die Revision des Angeklagten. Das OLG befasst sich in seiner Entscheidung zunächst mit der Wirksamkeit des Beschränkung:

„1. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine Berufung wirksam gemäß § 318 StPO auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Feststellungen des Amtsgerichts Witten tragen den Schuldspruch.

Die Berufungsbeschränkung ist auch formell wirksam. Nach § 303 S. 1 StPO kann die Zurücknahme eines Rechtsmittels nach Beginn der Hauptverhandlung – diese Vorschrift gilt auch für die Rechtsmittelbeschränkung (vgl. Schmitt/Köhler StPO, 68. Aufl. 2025, § 303 Rz. 1) – nur mit Zustimmung des Rechtsmittelgegners erfolgen. Das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verhält sich zu einer Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht. Damit ist bewiesen, dass diese keine ausdrückliche Zustimmung erklärt hat; insofern – aber auch nur insofern – entfaltet das Hauptverhandlungsprotokoll negative Beweiskraft im Sinne des §§ 274 StPO (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2017, StV 2018, 804).

Die Zustimmungserklärung kann jedoch auch konkludent abgegeben werden. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn dem Rechtsmittelgegner durch die Rücknahme nur Vorteile erwachsen oder sicher ist, dass der Rechtsmittelgegner die Beschränkungserklärung zur Kenntnis genommen hat, ihm Bedeutung und Tragweite bewusst gewesen sind und sein weiteres Prozessverhalten keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass er mit der Beschränkung nicht einverstanden gewesen sein könnte (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 09.06.2015, III – 1 RVs 14/15 und vom 13.10.2009, 3 Ss 422/09, jeweils juris).

Hiervon ist vorliegend auszugehen.

Erst nach der Berufungsbeschränkung durch den Angeklagten ist dieser über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden. Im Folgenden hat er ausschließlich Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht; der Bundeszentralregisterauszug sowie der Strafbefehl vom 14.02.2022 zu dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Siegen 63 Js 492/21 sind verlesen worden. Eine Vernehmung des Angeklagten zur Sache sowie eine weitere Beweisaufnahme hat demzufolge nicht stattgefunden, welche jedoch im Falle des fehlenden Einverständnisses der Staatsanwaltschaft mit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zu erwarten gewesen wäre.

Das angefochtene Urteil verhält sich damit zu Recht nur zum Rechtsfolgenausspruch.“

Wegen der anderen vom OLG behandelten Fragen komme ich auf die Entscheidung noch einmal zurück.

 

Rechtsmittel I: Wirksame Beschränkung der Berufung, oder: Keine Beschränkung bei Schuldunfähigkeit

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Und dann geht es heute weiter mit StPO-Entscheidungen. Alle drei Entscheidungen äußern sich zur Wirksamkeit von Rechtsmittelbeschränkungen.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 09.02.2026 – 203 StRR 493/25. Das AG hatte den Angeklagten wegen Nachstellung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hin hat das LG das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und eine höhere Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt. Bezüglich der Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Rechtsfolge für wirksam erachtet und die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„Die zulässige Revision des Angeklagten hat einen vorläufigen Erfolg. Der Senat kann auf der Grundlage der Ausführungen des Landgerichts zu §§ 20, 21 StGB nicht beurteilen, ob der Angeklagte bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat schuldfähig war. Die von der Strafkammer als wirksam erachtete Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wäre im Falle einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten unwirksam (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 203 StRR 226/23 –, juris; ausf. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – III-3 ORs 66/24 –, juris Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 1 ORs 46/24, BeckRS 2024, 46291 Rn. 8; OLG Hamburg, Beschluss vom 21. November 2019 – 2 Rev 89/19, BeckRS 2019, 31271 Rn. 23; OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2016 – 2 Rev 4/16 –, juris Rn. 13; OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2016 – 2 Rev 62/15, BeckRS 2016, 04925 Rn. 16 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2013 – (4) 161 Ss 101/13 (116/13) –, juris Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. November 2007 – 3 Ss 461/07, BeckRS 2007, 19132; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 318 Rn. 56; offen gelassen BayObLG, Beschluss vom 13. August 2024 – 204 StRR 319/24, BeckRS 2024, 24594 Rn. 17). Die Entscheidung des Kammergerichts vom 30. Juni 2021 (BeckRS 2021, 22645) steht dem nicht entgegen, da ihr zugrunde liegt, dass die Berufungskammer bis zum Ende der Hauptverhandlung keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten hegte (dort Rn. 16).

1. Nach den – die Einzelheiten aussparenden – Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach im Bezirkskrankenhaus Ansbach in Behandlung befunden. Das ihm verordnete Medikament R., ein Antipsychotikum, hatte er abgesetzt. Der psychiatrische Sachverständige ist in der Berufungshauptverhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte unter einer Polytoxikomanie und einer chronifizierten Erotomanie leide. Der Angeklagte würde die Realität verkennen, in seiner eigenen Welt leben und sei überzeugt, dass die Geschädigte in ihn verliebt sei. Er bedürfe neuroleptischer Behandlung. Die Berufungskammer ist in den Urteilsgründen davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einem Wahn leide. In der Hauptverhandlung habe er ein – ebenfalls nicht näher dargestelltes – „nicht situationsadäquates Verhalten“ gezeigt.

2. Die Feststellung eines tatrelevanten Wahns in den Urteilsgründen erfordert regelmäßig Ausführungen zur Einsichtsfähigkeit (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 20 Rn. 9d). Dementsprechend hat sich die Strafkammer in der Berufungshauptverhandlung aufgrund der Einlassung des Angeklagten, seines auffälligen Verhaltens und seiner früheren psychiatrischen Vorgeschichte veranlasst gesehen, die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu klären, woraufhin sie von Amts wegen einen psychiatrischen Sachverständigen hinzugezogen hat. Das Amtsgericht hatte die Frage der Schuldfähigkeit in der ersten Instanz nicht behandelt.

3. Die Ausführungen des Landgerichts zu §§ 20, 21 StGB im Urteil sind allerdings lückenhaft und lassen die gebotene revisionsrechtliche Prüfung, ob die Berufungskammer am Ende ihrer Hauptverhandlung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris) rechtsfehlerfrei die von ihr als klärungsbedürftig erachtete Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahen und demzufolge von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgehen durfte, nicht zu.

…….“

Wegen der Ausführungen des BayObLG zu den §§ 20,21 StGB komme ich auf die Entscheidung noch mal zurück.

Pflichti II: Pflichti im Volllstreckungsverfahren?, oder: Wirtschaftsstrafrecht, Strafhöhe, ungeklärte Fragen

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Im zweiten Posting dann drei Entscheidungen zu den Beiordungsgründen, und zwar:

1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren kommt in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen. Insofern ist eine zurückhaltende Handhabung angezeigt. Denn Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren im Allgemeinen und im Rahmen der Führungsaufsicht nach den §§ 68f, 68a bis 68c StGB im Besonderen stützen sich maßgeblich auf das dem Verurteilten bekannte Urteil, sein Verhalten im Strafvollzug sowie seine dortige Persönlichkeitsentwicklung. Ein Verteidigerbeistand ist deshalb nicht in gleichem Maße erforderlich wie im Erkenntnisverfahren.

2. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte beabsichtigt, nach der Entlassung nach Italien zu ziehen. Die pauschale Ankündigung eines solchen Vorhabens gebietet jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine Pflichtverteidigerbestellung. 

1. Die bloße Erklärung eines Angeklagten: „Ich akzeptiere die Entscheidung der Kammer:“ ist ohne weitere Erklärungen des Angeklagten oder sonstige Umstände, die auf einen Rechtsmittelverzicht hindeuten, mangels Eindeutigkeit nicht als Verzicht auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu verstehen.

2. Die Schwere der Tat ist nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung zu beurteilen. Entscheidend ist die Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten. Diese richtet sich neben einer zu erwartenden Freiheitsstrafe auch nach Maßregeln der Sicherung und Besserung, Nebenfolgen oder mittelbaren Nachteilen. Von einem Fall der notwendigen Verteidigung ist regelmäßig bereits ab einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. Bei der Feststellung der zu erwartenden Strafhöhe ist nicht auf Einzelstrafen, sondern auf die Gesamtstrafe abzustellen. Auch eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Folgeverfahren ist zu beachten.

3. Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt oder die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird, etwa bei schwierigen Abgrenzungsfragen, einer Irrtumsproblematik, Fragen von Versuch und Rücktritt, Berufung der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch oder eine Strafaussetzung zur Bewährung.

1. Das Wirtschaftsstrafrecht ist, jedenfalls soweit es um Normen außerhalb des Kernstrafrechts geht, praktisch immer schwierig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO. Bei Insolvenzdelikten ist daher eine Bestellung gern. § 140 Abs. 2 StPO in der Regel wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten, wenn zB Unterlagen zur Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung als Beweismittel eingeführt werden. Außerdem liegt eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei Insolvenzdelikten vor, wenn ein insolvenzrechtliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, und dies das entscheidende Beweismittel ist (LG Gera, Beschluss v. 15.07.2002, Az. 1 Qs 277/02).

2. Weiterhin kann die Sachlage im Allgemeinen aufgrund eines erheblichen Aktenumfangs schwierig sein sowie wenn eine sachgerechte Verteidigung ohne Akteneinsicht nicht möglich ist.

 

 

Nebenklage II: „Rechtsmittel“ des Nebenklägers, oder: Welches Ziel hat das unbestimmte Rechtsmittel?

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Und dann als zweite Entscheidung etwas aus dem Berufungsverfahren.

Es geht um ein „Rechtsmittel“ der Nebenklage“, und zwar bei folgendem Sachverhalt: Das AG hat den Angeklagten mit Urteil vom 20.11.2025 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Geschädigte war als Nebenkläger im Verfahren zugelassen, vertreten durch einen Rechtsanwalt.

Am 27.11.2025 hat der Nebenkläger gegen das Urteil „Rechtsmittel“ eingelegt. Ferner hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers ebenfalls am 27.11.2025 Rechtsmittel eingelegt. Das Urteil wurde dem Pflichtverteidiger am 09.02.2026 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 04.03.2026 hat der Angeklagte sein Rechtsmittel als Sprungrevision bezeichnet, verbunden mit dem Antrag, das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Begründet wurde die Revision mit der allgemeinen Sachrüge.

Binnen der Revisionsbegründungsfrist, welche am 10.03.2026 ablief, wurde seitens der Nebenklage keine weitere Erklärung abgegeben.

Das LG hat das Rechtsmittel des Nebenklägers mit dem LG Köln, Beschl. v. 26.03.2026 – 156 NBs 20/26 – als unzulässig verworfen:

„Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist unzulässig.

Nach § 335 Abs. 1 StPO kann ein Urteil, gegen das die Berufung zulässig ist, auch mit der Revision angefochten werden. Die endgültige Wahl, ob das unbestimmt bezeichnete Rechtsmittel als Berufung oder Revision durchgeführt werden soll, ist nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist möglich. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird das Rechtsmittel als Berufung durchgeführt.

Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Berufung und der andere Revision ein, so wird die eingelegte Revision als Berufung behandelt, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, § 335 Abs. 3 S. 1 StPO.

Da der Nebenkläger das Rechtsmittel nicht genauer benannt hat, wird es als Berufung durchgeführt. Diese Berufung des Nebenklägers ist vorliegend unzulässig, da sie den Grund der Anfechtung des Urteils nicht binnen der Revisionsbegründungsfrist benennt. Der Nebenkläger kann gemäß § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt.

Vorliegend ist der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers verurteilt worden, die Berufung richtet sich mithin nicht gegen ein freisprechendes Urteil, so dass nicht erkennbar ist, wogegen sich die Berufung richtet. Sofern der Angeklagte wegen eines Nebenklagedelikts verurteilt ist, ist die nicht näher begründete Berufung wie auch die nur auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers unzulässig (BGH, Beschluss vom 30.08.2022, Az. 5 StR 169/22, juris). Die notwendige Angabe des Zieles der Revision der Nebenklage ist Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel; sie muss innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 erfolgen und ist nach Fristablauf nicht nachholbar. Das Ziel des Rechtsmittels muss sich aus der Begründung der Rechtsmittelschrift selbst ergeben. Die Begründungsschrift ist nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung zugänglich, ein Rückgriff auf außerhalb der Begründungsschrift liegende Umstände ist allerdings nicht statthaft (Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage, § 400 Rn 3).

Vorliegend ist binnen der Revisionsbegründungsfrist kein Ziel der Berufung bzw. des unbenannt eingelegten Rechtsmittels benannt worden. Da es sich um ein Rechtsmittel gegen ein nicht freisprechendes Urteil handelt, wäre die Angabe des Berufungsziels jedoch erforderlich gewesen. Ferner ist das Rechtsmittel auch nicht als Revision bezeichnet worden mit den entsprechenden Anträgen binnen der Revisionsbegründungsfrist. Mithin ist nicht erkennbar, in welchem Umfang der Nebenkläger das Urteil anfechten will, so dass die Berufung unzulässig ist.

StPO II: Viel zu viel Ausschluss der Öffentlichkeit, oder: Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge

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Bei der zweiten Entscheidung der heutigen Berichterstattung handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 08.01.2026 – 3 StR 368/25.

Das LG hat die Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, „unbefugtem Führen der Berufsbezeichnung Arzt“ in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung in sieben Fällen schuldig gesprochen. Dagegen die Revision, die keinen Erfolg hatte:

„a) Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Denn sie trägt nicht sämtliche Tatsachen vor, derer es zur Prüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes bedürfte.

Zur Rüge ist mitgeteilt, dass das Landgericht die Öffentlichkeit für die Dauer der Gutachtenerstattung durch einen psychiatrischen Sachverständigen ausgeschlossen habe. In nichtöffentlicher Hauptverhandlung sei es sodann auch zum Abschluss „des Selbstleseverfahrens“ gekommen. Nicht vorgetragen ist, welche Urkunde(n) das Selbstleseverfahren umfasste. Ein etwaiger Zusammenhang des Inhalts der entsprechend in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücke mit der Gutachtenerstattung des Sachverständigen bleibt damit unklar. Insoweit gilt jedoch:

Der Ausschluss der Öffentlichkeit, der sich auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkt, umfasst auch weitere Vorgänge, die mit diesem in enger Verbindung stehen oder sich aus ihm entwickeln und die daher zu demselben Verfahrensabschnitt gehören (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 223/20, juris Rn. 4; Urteil vom 22. März 2023 – 1 StR 243/22, BGHR StPO § 338 Nr. 6 Öffentlichkeit 8 Rn. 9; jeweils mwN). Infolgedessen muss zur Begründung der Rüge eines zu weit erstreckten Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht nur vorgetragen werden, welche Verfahrensvorgänge während seiner Dauer, also in nichtöffentlicher Hauptverhandlung, ausgeführt wurden, sondern diese müssen auch so genau bezeichnet werden, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ihres etwaigen Zusammenhangs mit dem den Öffentlichkeitsausschluss gebietenden Verfahrensvorgang möglich ist (BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 4 StR 88/23, NStZ 2025, 312 Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, juris Rn. 12).

Diese Prüfung ist dem Senat hier verwehrt. Sollte es sich bei den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden beispielsweise um das schriftliche Gutachten des Sachverständigen oder diesem zugrundeliegende psychiatrische Atteste gehandelt haben, wäre ein Zusammenhang zum Verfahrensvorgang, auf den sich der Ausschluss der Öffentlichkeit bezog, gegeben. Für eine im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführte Urkunde finden hier dieselben Maßstäbe wie bei einer nach § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Urkunde Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 5 StR 197/20, BGHSt 65, 155 Rn. 6 ff.). Soweit der Verteidiger erstmals im Schriftsatz vom 2. Januar 2026 für den Inhalt des Selbstleseverfahrens auf das Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. Februar 2025 verweist, ist diese Mitteilung zum einen verspätet, zum anderen erfüllt auch sie nicht die Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Bezugnahme auf Akteninhalt den erforderlichen vollständigen Tatsachenvortrag nicht ersetzt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 2. April 2025 – 6 StR 336/24, juris Rn. 18 mwN).“