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OWi III: Terminsverlegung nach Glatteiswarnung?, oder: Nicht bei mir, sagt das AG Germersheim

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Und dan als dritte Entscheidung des Tages ein AG-Beschluss, den mir der Kollege Gratz aus Bous geschickt hat.

Die Entscheidung hat ihren Ausgang in den Schlechtwetterwarnungen für das Saarland und Rheinland-Pfalz wegen starker Glätte, und zwar Mitte Januar u.a. auf allen Smartphones in der Region durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe wegen „extremem Glatteis“. Das nimmt der Kollege zum Anlass die Verlegung einer Hauptverhandlung in einem Bußgeldverfahren zu beantragen, in dem, wie der Kollege mitteilt, dem Betroffenen, der mehr als 100 km vom AG entfernt wohnt, ein Bußgeldvon 160 EUR droht.

Das AG entscheidet dann mit dem AG Germersheim, Beschl. v. 17.01.2024 – 1 OWi 7282 Js 8075/23. Es lehnt den Antrag ab:

„Das Erscheinen ist für den Betroffenen nicht unzumutbar.

Unbestritten sind die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 16.01.2024 hin-sichtlich Wetterwarnungen. Diese sind jedoch nicht maßgeblich. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlich herrschenden Verhältnisse, welche sich am Verhandlungstag nach eigener Wahrnehmung des Gerichts – welches ebenfalls aus der Region des Betroffenen an den Verhandlungsort anreiste – als leichten bis mittelmäßigen Schneefall und leichte bis mittelmäßige Glätte einzuordnen sind. Eine enorme Vielzahl an weiteren Reisenden und Arbeitenden war es ohne Beeinträchtigungen ebenfalls möglich – wie dem Gericht auch – die hier in Rede stehende Strecke ohne Wei-teres zu befahren, insbesondere da Räumdienste die Straßen problemlos befahrbar machten. Die mithin in den Wetterwarnungen ausgegebenen Befürchtungen hinsichtlich starken Beeinträchtigungen des Verkehrs sind erst gar nicht eingetreten. Es wäre dem Betroffenen ohne Weiteres möglich gewesen – bei Beachtung der tatsächlich herrschenden Verhältnisse – zu erkennen, dass eine Anreise ohne Weiteres möglich gewesen ist. Dies ist selbstverständlich dann nicht möglich, wenn – ohne den konkreten Verhältnissen Beachtung zu schenken – eine Wetterwarnung vom vorigen Tag als unüberprüften Verhinderungsgrund Glauben bzw. Argumentationsgrundlage geschenkt wird. Somit sind die vorgebrachten Tatsachen nicht geeignet eine Verhinderung zu begründen.

Im Übrigen wäre hierdurch auch keinerlei Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör zu erkennen, da der Betroffene offenkundig durch den Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen – welchem das Gericht nachkommt – verbunden mit der Durchführung des Termins keinerlei Nachteile insoweit erleidet.“

M.E. eine bemerkenswerte Begründung und Diktion, die man kurz auch so fassen könnte: Interessiert mich nicht, ich weiß es besser. Ich lasse das mal so stehen.

Im Übrigen: Ich habe auch Bedenken, ob die Argumentation hinsichtlich des rechtlichen Gehörs so zutreffend ist. Ok, der Betroffene hat den Antrag gestellt. Aber durch die Entbindung hat er doch nicht sein Recht, am Hauptverhandlungstermin teilzunehmen „verwirkt“? oder doch? Jedenfalls offenbar beim AG Germersheim.

OWi II: Zweimal AG zur Akteneinsicht in Messserie u.a., oder: Antrag auf gerichtliche Entscheidung überholt?

Und dann im zweiten Posting drei Entscheidungen zur Akteneinsicht, Stichwort: Messserie u.a. Nichts Weltbewegendes, aber zwischendurch kann man ja mal wieder über die Problematik berichten. Denn ausgestanden sind die Dinge/Fragen nicht.

Hier sind dann:

Da es dem Betroffenen aufgrund des standardisierten Messverfahrens obliegt, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorzutragen, sind ihm die Daten der gesamten Messserie auf einem von der Verteidigung zur Verfügung gestellten Speichermediumzur Verfügung zu stellen.

    1. Dem Verteidiger ist auf seinen Antrag die vollständige Messreihe zu einer Geschwindigkeitsmessung zur Verfügung zu stellen, das ohne die Herausgabe der entsprechenden Daten der Anspruch auf des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt würde.
    2. Die Herausgabe des (öffentlichen) Token kann hingegen nicht verlangt werden.

Zwar wird nicht stets durch Einspruch oder Rechtskraft des Bußgeldbescheides eine nachträgliche Unzulässigkeit des Verfahrens nach § 62 OWiG eintreten. In Fällen jedoch, in dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf abzielte, die Hauptsache-entscheidung vorbereitende prozessuale Fragen (insbesondere der Akteneinsicht des Betroffenen) zu klären, wird der Antrag durch das Fortschreiten des Verfahrens in Form des Ein-spruchs gegen einen erlassenen Bußgeldbescheid unzulässig, da er prozessual überholt ist. Erst recht gilt dies bei eingetretener Rechtskraft.

Die Beschlüsse des AG Beckum und des AG Köln sind m.E. zutreffend. Sie setzen konsequent die Rechtsprechung des BVerfG und – der des AG Köln – die des OLG Köln um. Die im Beschluss zitierte Entscheidung des OLG hatte ich ja hier auch vorgestellt.

Beim AG Dortmund habe ich so meine Bedenken, ob das zutreffend ist. Allerdings: Man kennt den genauen Sachverhalt nicht. So sind Beschlussinhalt und Leitsatz des AG für mich eine nicht überprüfbare Behauptung. Jedenfalls eröffnen solche Entscheidungem der AG den Verwaltungsbehörden die Möglichkeit, entsprechende Anträge mal einfach „ungestraft“ „liegen zu lassen“.

So, und dann mal aus Anlass dieses Postings <<Werbemodus an>>, denn: Wir sind allmählich mit den Arbeiten an der 7. Auflage vom „Handbuch des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahrens“ am Ende, so dass einem Erscheinen im März/April nichts entgegenstehen dürfte. Daher: Vorbestellungen sind möglich. Und wer vorbestellt, muss sich um nichts mehr kümmern. Das Buch kommt dann automatisch.

Es gibt übrigens auch das „Verkehrsrechtspaket“ neu, also dann „Messungen“ in der 6. Aufl. und OWi-HB in der 7. Aufl. Aktueller geht nicht.

Zu den Vorbestellungen geht es hier. <<Werbemodus aus>>.

OWi I: Einmal entbunden, immer „frei“, so der BGH, oder: Unterschied Verlegung/Aussetzung

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Heute dann OWi-Entscheidungen. Ein paar Entscheidungen habe ich, über die ich berichten kann.

Darunter  – und damit beginne ich – ist der BGH, Beschl. v. 10.10.2023 – 4 StR 94/22. Das ist die Entscheidung des BGH in der noch offenen Vorlagefrage zur Reichweite der Entbindung nach § 73  Abs. 2 OWi von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Bußgeldverfahren.

Es geht um folgenden Sachverhalt: Das AG hatte den Betroffenen auf seinen Antrag vom persönlichen Erscheinen entbunden. Nach einer Terminsverlegung der geplanten Hauptverhandlung sind dann weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum neuen Termin erschienen. Das AG hat daraufhin den Einspruch durch Urteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt.

Er bezieht sich auf einen Beschluss des OLG Bamberg, und zwar auf den OLG Bamberg, Beschl. v. 30.03.2016 – 3 Ss OWi 1502/15 – dazu: Einmal entbunden, immer entbunden….. In dem hatte das OLG entschieden, dass die antragsgemäße Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG bei einer bloßen Verlegung des Hauptverhandlungstermins fortwirkt.

Das hatte das KG anders sehen wollen und die Frage daher mit dem KG, Beschl. v. 28.02.2022 – 3 Ws (B) 31/22 – dazu: OWi I: Einmal entbunden, immer entbunden….?, oder: Das KG fragt mit einer Vorlage den BGH –

zur Entscheidung vorgelegt und gefragt:

Führt die Verlegung eines Hauptverhandlungstermins dazu, dass die vorangegangene Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens „verbraucht“ ist, so dass sie für den neuen Termin gegebenenfalls neu beantragt und angeordnet werden muss?

Der BGH hat nun für die Antwort ein wenig gebraucht, wohl auch, weil der GBA noch beim BayObLG angefragt hatte, ob man dort an der Rechtsprechung des OLG Bamberg festhält – die Antwort aus Bayern war klar: Natürlich – und dann hat der BGH, nachdem er die Vorlagefrage etwas enger gefasst hat, entschieden.

Und zwar hat er wie folgt geantwortet:

Die antragsgemäß nicht auf einen konkreten Termin bezogene Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG wirkt bei Verlegung des Hauptverhandlungstermins fort, so dass ein Entbindungsbeschluss des Gerichts für den neuen Termin nicht erneut bean­tragt und erlassen werden muss.

Damit ist das Problem jetzt gelöst. Aber: Achtung! Beantwortet hat der BGH die Frage, wie es bei einer Terminsverlegung ist – da braucht man keinen neuen Antrag. Nicht beantwortet ist die Frage, wie es sich bei einer Aussetzung der Hauptverhandlung verhält, wo man wohl, wenn ich den BGH richtig verstehe, einen neuen Antrag braucht, die Entbindung also nicht fortwirkt. Daher als Verteidiger lieber in solchen Situationen den sicheren Weg gehen und immer einen neuen Antrag stellen.

BVerfG II: Erfolglose VB im Klageerzwingungsverfahren, oder: Hat sich das OLG mit der Sache befasst?

Mit der zweiten Entscheidung des BVerfG, die ich vorstelle, wird ein Klageerzwingungsverfahren abgeschlossen, das beim OLG Oldenburg anhängig war. Das OLG hatte den Klageerzwingungsantrag mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.02.2022 – 1 Ws 360/21 – zurückgewiesen. Dagegen dann die Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG mit dem BVerfG, Beschl. v. 20.12.2023 – 2 BvR 559/22 – nicht zur Entscheidung angenommen hat.

Das BVerfG führt aus:

BVerfG I: VB gegen abgelehnte Wiederaufnahme, oder: Klatsche für GBA und OLG Frankfurt aus Karlsruhe

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Und dann auf die in 5. KW., und zwar mit zwei Entscheidungen des BVerfG.

Zunächst weise ich hin auf den  BVerfG, Beschl. v.  04.12.2023 – 2 BvR 1699/22. Auf den ist ja in der vergangenen Woche schon an verschiedenen Stellen hingewiesen worden. Es handelt sich um die (teilweise) erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer rechtskräftig verurteilten Frau gegen die Ablehnung einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens durch das OLG Frankfurt am Main, und zwar durch den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.07.2022 – 1 Ws 21/22.

Ich mache es mir mit der Sache einfach, vor allem auch weil der Beschluss des BVerfG so umfangreich ist, dass man ihn hier kaum vorstellen kann. Ich nehme also nur die Pressemitteilung des BVerfG und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext der Entscheidung.

In der PM heißt es:

„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde einer wegen Mordes rechtskräftig Verurteilten teilweise stattgegeben. Diese wendet sich gegen die fachgerichtliche Ablehnung einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt hatte.

Das Recht auf ein faires Verfahren ist verletzt, wenn Zweifel an der Unparteilichkeit eines Gerichts durch objektive Kriterien begründet sind. War ein Richter mit der Tat in einem früheren Verfahren gegen andere Tatbeteiligte befasst, können sich solche Kriterien bereits aus dem früheren Urteil ergeben.

Die Beschwerdeführerin wurde wegen Mordes an ihrem damaligen Ehemann zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. An dem Urteil wirkte ein Richter mit, der auch schon an der Verurteilung des ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wegen derselben Tat mitgewirkt hatte. Nachdem der EGMR aufgrund dieser Mitwirkung einen Konventionsverstoß festgestellt hatte, beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen sie. Das Landgericht lehnte dies ab. Das Oberlandesgericht wies die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass das Urteil auf dem Konventionsverstoß beruhe.

Das Oberlandesgericht hat den allgemeinen Justizgewährungsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verletzt. Es stellt Anforderungen, die im Fall der Beschwerdeführerin unerfüllbar und unzumutbar sind. Damit erschwert es den Zugang zu einer erneuten Hauptverhandlung in einer Weise, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist.

Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wurde 2011 wegen gemeinschaftlichen Mordes an ihrem damaligen Ehemann zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Am Urteil wirkte ein Richter als Berichterstatter mit, der im späteren Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin den Vorsitz führte.

Im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin lehnte diese den Vorsitzenden Richter gestützt auf diesen Umstand wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ausgangsgericht wies das Ablehnungsgesuch zurück und verurteilte die Beschwerdeführerin im April 2014 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin – jeweils erfolglos – Revision zum Bundesgerichtshof und Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.

Auf ihre daraufhin erhobene Individualbeschwerde stellte der EGMR wegen der Mitwirkung des Vorsitzenden Richters einen Konventionsverstoß fest. Zwar gebe es nach subjektiven Kriterien keine Anzeichen dafür, dass der Richter im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin mit persönlicher Voreingenommenheit vorgegangen wäre. Allerdings seien ihre Zweifel, dass der am Urteil gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten mitwirkende Richter bereits zu einer vorgefassten Meinung über ihre Schuld gelangt sei, aufgrund objektiver Kriterien gerechtfertigt. Das Ausgangsgericht habe in diesem früheren Urteil seine Feststellungen die Beschwerdeführerin betreffend als Tatsachen mit entsprechender rechtlicher Einordnung und nicht als reine Vermutungen dargestellt. Dies gehe über das hinaus, was notwendig gewesen sei, um die Tat ihres ehemaligen Lebensgefährten rechtlich einzustufen (EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17).

Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin beim Landgericht die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Das Landgericht verwarf den Antrag als unzulässig. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 8. Juli 2022 als unbegründet. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass nach dem Gesetzeswortlaut für eine Wiederaufnahme das Urteil auf dem Konventionsverstoß beruhen müsse. Es sei Aufgabe der Beschwerdeführerin, Anhaltspunkte dafür darzulegen, dass sich der Konventionsverstoß auf die Verurteilung ausgewirkt haben könne und ihre Verurteilung bei Beachtung der verletzten Konventionsnorm möglicherweise anders ausgefallen wäre. Der EGMR habe festgestellt, dass von der persönlichen Unparteilichkeit des Richters auszugehen sei. Auch vor diesem Hintergrund habe Vortrag dazu erfolgen müssen, aufgrund welcher Umstände davon auszugehen sei, dass das Urteil auf dem festgestellten Konventionsverstoß beruhe.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts richtet, ist sie zulässig und begründet. Das Oberlandesgericht hat den allgemeinen Justizgewährungsanspruch der Beschwerdeführerin (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Es stellt Anforderungen an die Darlegung, dass das Urteil auf dem festgestellten Konventionsverstoß beruhe, die im Fall der Beschwerdeführerin unerfüllbar und unzumutbar sind und damit den Zugang zu einer erneuten Hauptverhandlung in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist.

  1. a) Das Oberlandesgericht fordert von der Beschwerdeführerin eine Darlegung dazu, dass sich im Urteil gegen sie Anhaltspunkte für eine Begründung der Besorgnis der Befangenheit finden. Es sei nicht Aufgabe des Wiederaufnahmegerichts zu untersuchen, ob in dem umfangreichen Urteil gegen sie Feststellungen getroffen oder im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse gezogen wurden, die auf einer Voreingenommenheit beruhen könnten.

Hiermit verlangt das Oberlandesgericht Anhaltspunkte, die in einem Fall wie dem streitgegenständlichen nicht vorliegen können. Denn in einem Fall der Vorbefassung können sich aus dem späteren Urteil Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts dann ergeben, wenn zum einen Indikatoren gegen die Unparteilichkeit vorliegen und zum anderen solche fehlen, die für sie sprechen. Nach der Rechtsprechung des EGMR spricht für die Unparteilichkeit, dass das im Folgeprozess ergangene Urteil keine Verweise oder Bezugnahmen auf die Feststellungen im früheren Urteil enthält. Umgekehrt spricht die Zitierung von Auszügen aus dem früheren Urteil in der späteren Rechtssache gegen die Unparteilichkeit. Fehlen – wie im vorliegenden Fall – im späteren Urteil gegen die Unparteilichkeit sprechende Gesichtspunkte, können gleichwohl objektiv begründete Zweifel an der Unparteilichkeit bestehen, wenn sich dies aus der Prüfung des früheren Urteils ergibt.

Wird für die Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 6 Strafprozessordnung (StPO) dennoch gefordert, trotz der im Urteil des EGMR festgestellten Indikatoren für die Unparteilichkeit im späteren Urteil dem entgegenstehende gegen sie sprechende Anhaltspunkte in eben diesem Urteil darzulegen, wird Unmögliches verlangt. Denn beides schließt sich gegenseitig aus. Enthält ein Urteil keine Verweise oder Bezugnahmen auf Feststellungen im früheren Urteil und beruht es auf einer eigenständigen Beweiserhebung und Beweiswürdigung, können Auszüge aus dem früheren Urteil oder Bezugnahmen auf seine Feststellungen ohne eigene Beweiserhebung und Beweiswürdigung im späteren nicht enthalten sein. Jedenfalls ist eine solche Darlegung unzumutbar. Denn es ist nicht erkennbar, welche hiervon unabhängigen Anhaltspunkte gegen die Unparteilichkeit gemeint sein könnten, wenn die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Indikatoren im späteren Urteil gerade nicht vorliegen.

In der Sache verkennt das Oberlandesgericht, dass der vom EGMR festgestellte Konventionsverstoß nicht darin liegt, dass (möglicherweise) ein tatsächlich voreingenommener Richter an dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren und an der gegen sie ergangenen Entscheidung beteiligt war, sondern darin, dass ein Richter mitgewirkt hat, bezüglich dessen Unvoreingenommenheit bei objektiver Betrachtung aus Sicht der Beschwerdeführerin gerechtfertigte Zweifel bestanden. Dieser Konventionsverstoß wirkte sich bereits in der Einflussnahme dieses Richters im gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren als solcher und nicht nur dann aus, wenn eine etwaige Voreingenommenheit in der Entscheidung ihren Niederschlag gefunden hätte.

b) Die vom Oberlandesgericht aufgestellten Anforderungen sind auch sachlich nicht gerechtfertigt.

Wegen der Bedeutung der Rechtskraft ist die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Dies rechtfertigt jedoch keine Auslegung, durch die bestimmte Fälle, in denen ein Verstoß gegen die EMRK festgestellt wurde, schon dem Grunde nach von einer Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr. 6 StPO ausgeschlossen sind. Das wäre indes die Folge der unerfüllbaren Darlegungsanforderungen der Fachgerichte. Sie lassen die Wiederaufnahme schon dem Grunde nach nicht zu, wenn im Fall der Vorbefassung eines Richters der EGMR einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen objektiv begründeter Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts allein auf Anhaltspunkte im früheren Urteil stützt.

Der Gesetzgeber hat mit § 359 Nr. 6 StPO die Möglichkeit zur Korrektur eines Verstoßes gegen die EMRK geschaffen. Das Beruhenserfordernis schließt dabei die Wiederaufnahme in den Fällen aus, in denen sich ein Konventionsverstoß nicht ausgewirkt hat. Dies darf aber nicht dazu führen, dass bestimmte, in der Rechtsprechung des EGMR anerkannte Konstellationen einer Verletzung der EMRK von vorneherein ausgeschlossen sind.

Andernfalls bestünde ein Wertungswiderspruch zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die aus einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgen. Verlangt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass bei fehlerhafter Besetzung des Gerichts Strafurteile aufgehoben werden – was im Rahmen der Revision gemäß § 338 Nr. 3 StPO gerügt und gegebenenfalls erreicht werden kann –, kann eine gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßende Besetzung des Gerichts nicht weniger schwer wiegen. Dies ist auch bei der Auslegung und Anwendung des § 359 Nr. 6 StPO zu berücksichtigen.“

Wenn man den Volltext liest, kann man nur sagen: Das haben das OLG Frankfurt am Main und auch der GBA aber ganz schön „einen auf den Deckel bekommen“. Der GBA fängt sich einen für die Forderung, dass habe vorgetragen werden müssen, dass „ein anderer Richter bei einer rational begründeten Entscheidungsfindung aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung auch zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können„. Das sieht das BVerfG als „unzumutbar“ an. Und das OLG darf lesen: „Das Oberlandesgericht stellt für den Wiederaufnahmeantrag Anforderungen an die Darlegung des Beruhens gemäß § 359 Nr. 6 StPO, die im Fall der Beschwerdeführerin unerfüllbar und unzumutbar sind, und erschweren damit den Zugang zu einer erneuten Hauptverhandlung in einer Weise, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist. „