Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

StPO I: Erneute Vernehmung der Geschädigten, oder: Keine neue Beweistatsache ==> kein Beweisantrag

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Heute dann noch einmal StPO-Entscheidungen.

Den Reigen eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 14.10.2025 – 2 StR 502/25. In der Entscheidung hat der BGH zu einer Revisionsverwerfung ergänzend angemerkt;

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO sei verletzt, weil ein am letzten Tag der Hauptverhandlung, dem 3. April 2025, angebrachter Beweisantrag auf erneute Vernehmung des Geschädigten zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden sei, es handle sich tatsächlich nicht um einen Beweisantrag, hat – unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 ? 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540) – keinen Erfolg. Das Beweisbegehren benannte den Geschädigten zum Beweis der Tatsache, er habe in einem „im Anschluss der angeblichen Tat aufgezeichneten Gespräch“ mit dem Angeklagten K. eine Falschbezichtigung eingeräumt. Da der Geschädigte vor dem 3. April 2025 umfassend zu Begegnungen nach der angeklagten Tat befragt worden war und „auf mehrmalige Nachfrage eine solche mit dem Angeklagten K. verneint“ hatte, zielte das Begehren – worauf auch der Zurückweisungsbeschluss der Strafkammer abstellt – ersichtlich darauf ab, die Vernehmung des Zeugen zu Begegnungen nach der Tat zu wiederholen. Die unter Beweis gestellte Tatsache wurde nicht dadurch zu einer neuen oder anderen, dass eine Aufzeichnung des behaupteten – und vom Geschädigten bereits negierten – Gesprächs vorgelegt und in Augenschein genommen wurde. Eine Behauptung, der Geschädigte habe erst nach seiner ersten Vernehmung gegenüber dem Angeklagten K. eine Falschaussage in der Hauptverhandlung eingeräumt, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen; derlei machen auch die Revisionen nicht geltend (vgl. im Übrigen zu den Obliegenheiten des Antragsstellers in Fällen missverstandener Beweisanträge BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 5 StR 121/21, NStZ 2022, 698). In dem Begehren, einen bereits gehörten Zeugen erneut zu einer Beweisbehauptung zu vernehmen, die Gegenstand seiner ersten Vernehmung war, liegt kein Beweisantrag; das Gericht braucht einem solchen Beweisverlangen nur im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzukommen, ohne an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 7. August 1990 – 1 StR 263/90; vom 21. Juni 1995 – 2 StR 67/95, NStZ-RR 1996, 107; vom 2. Februar 1999 – 1 StR 590/98; vom 2. Februar 1999 – 1 StR 590/99, NStZ 1999, 312; Beschluss vom 29. August 2012 – 4 StR 254/12; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 175 f.). Die Urteilsgründe legen rechtsfehlerfrei dar, warum die mit dem Beweisverlangen präsentierte Aufnahme (deren Authentizität zweifelhaft und nicht näher verifizierbar blieb) nicht dazu drängte, den Geschädigten erneut zu hören.“

Pflichti III: Niederlegung eines Wahlmandats, oder: Überflüssiger Beschluss des AG Amberg

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Und dann noch zum Tagesschluss der AG Amberg, Beschl. v. 21.11.2025 – 6a Gs 3066/25, den man gut in die Rubrik „Kreativität kennt keine Grenzen“ abspeichern könnte. Aber das wäre im Grunde dann doch zu viel Ehre für den Beschluss.

Folgender Ausgangspunkt: Der Mandant des Kollegen war in anderer Sache inhaftiert. Er bitte den Kollegen um Verteidigung in dem weiteren Ermittlungsverfahren. Der beantragt seine Beiordnung, wobei es zu einem Tippfehler kommt. Denn es wird nicht auf „§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO“ hingewiesen, sondern auf „§ 140 Abs. 5 StPO“. Der entscheidende Richter beim AG Amberg erkennt das und es kommt zu folgender Begründung des Ablehnungsbeschlusses:

„Im Hinblick darauf, dass § 141 StPO von einem unverteidigten inhaftierten Beschuldigten ausgeht, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung hier nicht vor, da eine ausdrückliche Erklärung der Niederlegung des Wahlmandats im Falle einer Pflichtverteidigerbestellung im Antrag fehlt und der Beschuldigte insofern nicht als unverteidigt gilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt: StPO, 66. Aufl., § 141 Rn 4). Das Recht zur Verteidigung des Beschuldigten war zu keiner Zeit beschnitten. Überdies ist dem Gericht der Bestellungsgrund des „§ 140 Abs. 5 StPO“ unbekannt.“

Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich.

Ich hatte gedacht, die Frage der Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Niederlegung des Wahlmandats sei geklärt (siehe dazu z.B. LG Bochum, Beschl. v. 17.2.2025 – 11 Qs 4/25; LG Passau, Beschl. v. 26.1.2021 – 1 Qs 6/21; AG Schwerin, Beschl. v. 25.8.2021 – 36 Gs 1449/21). In Amberg offenbar aber nicht. Da macht man es sich und anderen schwer.

Und offenbar hat der entscheidende Richter auch den offensichtlichen Schreibfehler beim Bestellungsgrund nicht erkannt. Der liegt aber wegen des Sachverhalts auf der Hand. Und wenn er ihn erkannt hat, fragt man sich, was die „Anmerkung“ soll. Die ist überflüssig. Zudem: Wenn man sich mal gerichtliche Entscheidungen anschaut: Da gibt es zum Teil häufig Schreibfehler. Wenn man die jeweils „anmerken“ würde. Also: Überflüssig wie ein Kropf.

Ich bin gespannt, was das LG Amberg sagt/macht. Denn der Kollege hat Rechtsmittel eingelegt.

 

 

Pflichti II: Bestellung wegen Verbrechensvorwurf? oder: Beurteilungsspielraum des ERi für Anfangsverdacht?

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Im zweiten Posting stelle ich den LG Dresden, Beschl. v. 27.11.2025 – E 17 Qs 60/25 – vor. Es geht um die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers – insofern nichts Neues aus dem Osten. Aber das LG macht Ausführungen zu den Befugnissen des Ermittlungsrichters, und zwar.

Zur Last gelegt wurde dem ehemaligen Beschuldigten ein Verbrechen Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB. Mit der Begründung war die Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO beantragt worden. Der Ermittlungsrichter hatte abgelehnt mit der Begründung: Kein Anfangsverdacht. Das geht – so das LG Dresden – so nicht:

„2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Da das Ermittlungsverfahren gegen den vormaligen Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.11.2025 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, konnte die Beiordnung nur rückwirkend erfolgen. Eine rückwirkende Bestellung ist ausnahmsweise jedenfalls dann vorzunehmen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und eine rechtzeitige Entscheidung unterblieben ist.

So liegt der Fall hier. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im laufenden Ermittlungsverfahren am 09.10.2025 lag dem Beschwerdeführer mit dem Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB ein Verbrechen zur Last. Dieser Umstand begründet einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Dem seinerzeit Beschuldigten wurde überdies der Tatvorwurf telefonisch bekannt gemacht. Über den Beiordnungsantrag wurde entgegen § 141 Abs. 1 StPO nicht unverzüglich entschieden. Zwar muss eine Beiordnung nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Dabei steht dem Ermittlungsrichter weder ein Beurteilungsspielraum noch ein Ermessen zu. Infolgedessen hätte die Pflichtverteidigerbestellung bereits am 22.10.2025 erfolgen müssen. Einer Überzeugung des Amtsgerichts Dresden, ob tatsächlich ein Anfangsverdacht vorliegt, bedurfte es dementsprechend nicht.

Eine Beiordnung konnte auch nicht aufgrund § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO unterbleiben. Diese Ausnahmeregelung nimmt bereits systematisch nur Bezug auf die in § 141 Abs. 2 StPO normierte Verpflichtung zur Beiordnung von Amts wegen, d. h. ohne bzw. unabhängig vom Vorliegen eines entsprechenden Antrages des Beschuldigten. Darauf deutet bereits der Gesetzeswortlaut (“… wenn beabsichtigt ist …“) der naturgemäß nur aus Sicht der Staatsanwaltschaft im Rahmen der sie treffenden Amtspflicht beantwortet werden kann. Aus diesem Grund scheidet auch eine analoge Anwendung der Norm auf alle Fälle der Beiordnung auf Antrag des Beschuldigten aus, wie die Kammer bereits mehrfach entschieden hat, da insoweit keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Denn die wirksame Ausübung des Antragsrechts des Beschuldigten würde insoweit unter den Vorbehalt einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft gestellt, die außerhalb der Kenntnis und Einflussnahme des Beschuldigten liegt. Dies würde der beabsichtigten Stärkung seiner Rechtsstellung durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.10.2019 zuwiderlaufen.“

Pflichti I: Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: Schwere der Tat/Rechtsfolgen, Betreuer, Beweislage

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Heute gibt es Entscheidungen, die sich mit dem Pflichtnerteidiger befassen. Die haben sich in den letzten Wochen angesammelt .

Hier kommen zunächst die Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Ich stelle – wie gehabt – nur die Leitsätze der Entscheidungen vor. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

1. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist in der Regel erforderlich, wenn einem Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt worden ist.

2. Kann gerade die geistige Behinderung der Beschuldigten, welche zu der Unfähigkeit sich selbst sachgerecht zu verteidigen führt, für ihre verspätete Zuarbeit der für die Bestellung maßgeblichen Angaben und Unterlagen an den Verteidiger zumindest mitverantwortlich gewesen sein kann, so dass die Bestellung des Pflichtverteidigers erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, ist eine Freihaltung der Beschuldigten von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens geboten.

Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.

1. Ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beweislage komplex ist im Hinblick auf offene Fragen zur Verwertbarkeit polizeilicher Softwareauswertungen, der möglichen Notwendigkeit sachverständiger Beratung und der richterlichen Prüfung eines Wiedererkennens auf technischer Bildgrundlage ohne nachvollziehbare Kriterien.

2. Dem Beschuldigten ist ein Pflichtverteidiger wegen der Bedeutung der Sache beizuordnen, wenn die Verurteilung im Verfahren zu einem Widerruf bereits zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen führen und die Vollstreckung mehrerer Strafen nach sich ziehen würde.

Wiedereinsetzung II: Vorrang der Wiedereinsetzung, oder: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

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Die zweite „Wiedereinsetzungsentscheidung“ kommt aus Bayern. Das BayObLG hat im BayObLG, Beschl. v. 20.10.2025 – 203 StRR 383/25 – noch einmal zum Verhältnis vom Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 StPO zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Stellung genommen.

Der Angeklagte hat mit einem selbst verfasstem Schreiben vom 11.04.2025, beim AG am selben Tag eingegangen, Revision gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des AG vom 11.04.2025 eingelegt und begründet. Nach der Zustellung des Urteils am 13.05.2025 hat er innerhalb der Begründungsfrist von § 345 Abs. 1 StPO nicht mehr eine den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung nachgereicht. Das AG hat seine Revision als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte. Er begehrt eine Aufhebung der Entscheidung und Wiedereinsetzung, da er vom Gericht über die Anforderungen der Revisionsbegründung nicht aufgeklärt worden sei.

Er hatte beim BayObLG keinen Erfolg:

„Der gegenüber dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vorrangige (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 346 Rn. 17; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl. 2024, StPO § 346 Rn. 35) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 11. April 2025 erweist sich als unzulässig. Denn der Antragsteller hat versäumt, eine den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachzuholen (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO; vgl. Schmitt a.a.O. § 45 Rn. 11 m.w.N.; Susanne Claus/Volker Erb/Bernhard Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 45 StPO Rn. 31). Damit ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig (Schmitt a.a.O.; BeckOK StPO/Cirener, 56. Ed. 1.7.2025, StPO § 45 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 ? 3 StR 423/20-, juris). Ein Ausnahmefall, dass der Angeklagte schuldlos gehindert gewesen wäre, die Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO anzubringen, weil er nicht ordnungsgemäß belehrt worden wäre (vgl. Schmitt a.a.O. § 45 Rn. 11; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 45 Rn. 9), liegt nicht vor. Die Erleichterung der Darlegungslast gemäß § 44 Satz 2 StPO kommt dem Angeklagten nicht zugute, da ihm ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die nach § 35a Satz 1 StPO gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. Damit steht fest (§ 274 StPO), dass der Angeklagte nach Erlass des amtsgerichtlichen Urteils mündlich und schriftlich unter Aushändigung des Vordrucks StP 132 über die zulässigen Rechtsmittel unterrichtet worden ist. Vom Angeklagten kann erwartet werden, dass er den Inhalt des Merkblatts zur Kenntnis nimmt.

III.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht der Rechtslage (§ 346 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hatte die Revisionsanträge nicht in der nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht. Er hatte zwar mit eigenverfasstem Schreiben vom 11. April 2025 rechtzeitig eine Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 11. April 2025 eingelegt. Er hat nach der Zustellung des Urteils am 13. Mai 2025 jedoch versäumt, innerhalb der Begründungsfrist von § 345 Abs. 1 StPO eine den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung nachzureichen. Die Begründung des Rechtsmittels in seinem Schreiben vom 11. April 2025 entspricht nicht den zwingenden Vorgaben von § 345 Abs. 2 StPO. Nach § 346 Abs. 1 StPO war die Revision daher vom Amtsgericht als unzulässig zu verwerfen. Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ohne Prüfung des nicht zulässig angefochtenen Urteils als unbegründet zu verwerfen ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.“

Auch nichts Neues, aber als Reminder ist der Beschluss geeignet 🙂 .