Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

StPO II: Aussage-gegen-Aussage Konstellation, oder: Glaubwürdigkeitsüberprüfung des Belastungszeugen?

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Als zweite Entscheidung dann der LG Aurich, Beschl. v. 06.03.2026 – 12 Qs 9/26 – zur (Nicht)Eröffnung des Hauptverfahrens in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.

Das AG hat ein Verfahren wegen Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht eröffnet und sich dabei darauf berufen, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege, in der der Tatvorwurf ausschließlich auf den Angaben eines früheren Mitbeschuldigten beruhe. Das LG hat dann auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft eröffnet und führt aus:

„1. Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Ein solcher hinreichender Tatverdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt dabei nicht unmittelbar. Jedoch kann der hinreichende Tatverdacht mit der Begründung abgelehnt werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende das Gericht wahrscheinlich nach diesem Grundsatz freisprechen wird (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 203 Rn. 2).

In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, in der der Tatvorwurf ausschließlich auf den Angaben eines früheren Mitbeschuldigten beruht, ist es vertretbar, die belastende Aussage bereits auf Grund der Aktenlage einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Dabei ist die besondere Situation des Angeschuldigten, der wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt, und die für ihn streitende Unschuldsvermutung unter dem Gesichtspunkt der Nullhypothese des BGH zu berücksichtigen. Liegen danach erhebliche Gründe für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen vor, ist eine Nichteröffnung des Verfahrens vertretbar (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.08.2010 – 1 Ws 464/10). Ohne das Vorliegen solcher erheblichen Gründe für Zweifel, ist jedoch regelmäßig das Hauptverfahren zu eröffnen und die Zweifel in der Hauptverhandlung aufzuklären. Die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und nicht auf einer unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll lediglich erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (BGH, Beschl. v. 18.12.2018 ? StB 52/18).

2. Das Amtsgericht Aurich hat vorliegend die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da es den einzigen Belastungszeugen S nach vorläufiger Bewertung als unglaubwürdig einschätzt. Dazu verweist es darauf, dass der Zeuge ein Motiv für die Belastung – nämlich die Erlangung von Vorteilen in der eigenen Strafvollstreckung und die Ablenkung von sich – hat.

Auch wenn das Amtsgericht die Nichteröffnung nicht ausdrücklich auf diesen Umstand stützt, ist dem Amtsgericht zuzugeben, dass das Aussageverhalten des Belastungszeugen S in dem vergangenen Verfahren 220 Js 20750/22 Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründet. Hier hatte der Zeuge zunächst belastende Angaben gemacht und diese später widerrufen. Zudem stellt das Amtsgericht zutreffend fest, dass die Aussicht auf Vorteile in der Vollstreckung der eigenen Strafe zu einer falschen belastenden Aussage motivieren können.

Diese Umstände sind in der Gesamtschau jedoch nicht erheblich genug, um die Nichteröffnung zu tragen.

Genauso zu berücksichtigen ist zugunsten einer Annahme der Glaubhaftigkeit nämlich, dass der Zeuge S sich durch seine Aussage selbst belastet hat und sich dadurch der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt hat.

Die aufgeführten Aspekte sind im Rahmen der Beweiswürdigung – insbesondere der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage – nach Durchführung einer unmittelbaren Beweisaufnahme in einer Hauptverhandlung zu berücksichtigen.

Nach Aktenlage handelt es sich nicht um einen erkennbar aussichtslosen Fall.

Auch die nicht angegriffene, rechtskräftige Nichteröffnung des Verfahrens 210 Js 30251/22, welche sich auf die Unglaubwürdigkeit des Zeugen pp. stützt, genügt nicht, um hier ebenfalls die Nichteröffnung zu rechtfertigen. Dort wurde die Nichteröffnung damit begründet, dass der einzige Belastungszeuge Schoolmann inkonstant ausgesagt habe und die einzelnen Aussagen widersprüchlich seien. Ein solches inkonstantes Aussageverhalten des Zeugen S ist hinsichtlich des hier angeklagten Tatgeschehens jedoch nicht ersichtlich.“

StPO I: Unerlaubter BtM-Besitz und andere Straftaten, oder: Voraussetzungen des Strafklageverbrauchs

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Heute stelle ich dann StPO-Entscheidungen vor.

Ich eröffne den Reigen mit dem OLG Brandenburg, Urt. v. 18.03.2026 – 1 ORs 38/25 – zum Strafklageverbrauch beim zeitgleichen Zusammentreffen zwischen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und anderen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten.

Das LG ist von Strafklageverbrauch zwischen einem Strafbefehl und einer späteren Anklage ausgegangen, „weil „neben die zeitliche und örtliche Nähe der beiden materiell in Tatmehrheit zueinander stehenden Taten deren inhaltlich-motivatorische Verschränkung“ (UA S. 7) trete. Es hatte insoweit folgende Feststellungen zum „Hergang“ zum Besitz und der anderen Straftaten, u.a. Widerstand, getroffen:

„Gegen 10:30 Uhr erschienen die uniformierten Polizeibeamten PHK pp. (Name 01) und POM pp. (Name 02) an der Wohnung, nachdem seine kleine Schwester wegen eines lautstarken Streits zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter die Polizei verständigt hatte. Die Polizeibeamten wurden durch die Mutter des Angeklagten in die Wohnung gelassen und führten mit dieser sodann zunächst im Wohnungsflur ein Gespräch, um die Einsatzlage für sich zu erhellen. Während dieses Gesprächs kam nun der Angeklagte aus seinem Zimmer. Die Polizeibeamten nahmen ihn als stark alkoholisiert und zugleich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehend wahr, da der Angeklagte offenbar ihren Fragen nicht folgen konnte und zudem ständig auffällig das Gesicht verzog. Beide Polizeibeamte nahmen dabei schließlich auch einen aus dem Zimmer des Angeklagten durch die nunmehr offenstehende Zimmertür in den Flur strömenden starken Cannabisgeruch wahr, worauf der Polizeibeamte PHK pp. (Name 01) den Angeklagten ansprach. Nachdem der Angeklagte hierauf etwas unverständliches gestammelt hatte, rannte er plötzlich in sein Zimmer und darin – so jedenfalls der Eindruck der beiden Polizeibeamten – auf das dort offenstehende Fenster zu. Fest steht, dass der Angeklagte auf diese Weise in sein Zimmer rannte, weil er sich im Lichte des in seinem Zimmer befindlichen Cannabisvorrats auf frischer Tat durch die Polizei betroffen sah. Welchen Zweck der Angeklagte mit diesem Wegrennen genau verfolgte, sprich, ob er das Cannabis vor einem Auffinden durch die Polizeibeamten verbergen bzw. dieses gegen die Polizeibeamten verteidigen wollte, ob er schlichtweg – was der Kammer am wahrscheinlichsten erschien – einem panischen und planlosen Fluchtinstinkt nachgab oder ob er gar – wie die Polizeibeamten befürchteten – in suizidaler Absicht oder intoxikationsbedingter Gefahrverkennung – aus dem Fenster fünf Stockwerke in die Tiefe springen wollte, war nicht sicher aufzuklären. Die Polizeibeamten befürchteten jedenfalls einen solchen Sprung und folgten dem Angeklagten zur Verhinderung einer entsprechenden Selbstgefährdung in sein Zimmer, wo der Polizeibeamte POM pp. (Name 02) den Angeklagten ergriff und auf dem nahestehenden Bett zu fixieren versuchte. Hierbei sperrte der Angeklagte seine Arme unter seinem Oberkörper und wollte diese nicht auf dem Rücken legen. Zudem versuchte er, sich durch Drehen und Winden aus der Fixierung zu lösen, weshalb er durch den Polizeibeamten POM pp. (Name 02) immer wieder mittels einfacher körperlicher Gewalt am Aufstehen gehindert werden musste.“

Dagegen die Revision der StA, die Erfolg hatte:

„2. Die Revision der Staatsanwaltschaft Neuruppin hat mit der allein erhobenen Sachrüge vorläufigen Erfolg.

Die Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO zwischen der Widerstandshandlung und dem zumindest unerlaubten Besitz von Cannabis nicht.

a) Stellt das Tatgericht das Verfahren durch Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses ein, hat es ausgehend von der zugelassenen Anklage anzugeben, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens unzulässig ist. Der Umfang der Darlegungen richtet sich dabei nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere der Eigenart des Verfahrenshindernisses (vgl. BGH Urt. v. 23.5.2019 – 4 StR 601/18, NStZ 2020, 235 m.w.N). Hängt dessen Vorliegen von der strafrechtlichen Würdigung der Sache ab, erfordert die abschließende Beurteilung der Frage, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, entsprechende Feststellungen (vgl. BGH Urt. v. 23.5.2019 – 4 StR 601/18, NStZ 2020, 235). Eine solche vom Tatgericht im Strengbeweis festzustellende Sachverhaltsgrundlage ist notwendig, wenn es von einem Strafklageverbrauch ausgehen möchte. Denn ob eine nach Art. 103 Abs. 3 GG verbotene Doppelbestrafung vorliegt, kann nicht nach Aktenlage geklärt werden, sondern hängt von den tatsächlichen Umständen der in der Anklage bezeichneten Tat ab. Das Tatgericht muss daher Feststellungen zu dieser treffen, sie in den Urteilsgründen darlegen und auf deren Grundlage eine konkurrenzrechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten vornehmen. Erst auf dieser Grundlage kann – unter Berücksichtigung des für die Frage des Strafklageverbrauchs zu beachtenden Zweifelssatzes (vgl. BGH Urt. v. 1.8.2018 – 3 StR 651/17; Beschl. v. 4.6.2019 – 5 StR 96/19, a.a.O, 260; und v. 20.3.2002 – 5 StR 574/01; LR-StPO/Sander 26. Aufl., § 261 Rn. 123) – entschieden werden, ob dem Fortgang des Verfahrens das Verbot der Doppelbestrafung entgegensteht.

b) Diesen Maßstäben genügt das angefochtene Urteil nicht.

Beim zeitgleichen Zusammentreffen zwischen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und anderen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten ist materiell-rechtlich nur dann von einer Tat auszugehen, wenn ein innerer Beziehungs bzw. Bedingungszusammenhang zwischen den Taten besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 111/06, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 27. April 2004 – 1 StR 466/03, NStZ 2004, S. 694; Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 543 [jew. zum Verhältnis von Besitz und Straßenverkehrsdelikten]). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die zur Verwirklichung des einen Tatbestandes beitragende Handlung zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustandes dient. Straftaten, die demgegenüber nur gelegentlich eines Dauerdelikts begangen werden, stehen mit diesem in Realkonkurrenz; eine bloße Gleichzeitigkeit der Handlungen genügt für die Annahme von Tateinheit nicht. Tateinheit liegt danach dann vor, wenn der Täter die Beseitigung des von ihm geschaffenen Dauerzustandes mit einer Straftat unmittelbar verhindert, etwa, wenn er eine Unfallflucht begeht, um den unerlaubten Besitz an Betäubungsmitteln zu sichern und aufrecht zu erhalten (s. auch BGH NStZ 2004, 694 „Fluchtfahrt“), oder wenn Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (und Körperverletzung) geleistet wird, um die Entdeckung der Drogen zu verhindern und sich in ihrem Besitz zu erhalten (OLG Celle BeckRS 2020, 20281; Weber, BtMG, 7. Aufl., Vorbem. zu §§ 29 ff., Rn. 577).

Den danach erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Ausübung des Besitzes an den in seiner Wohnung gelagerten Betäubungsmitteln und der Widerstandshandlung des Angeklagten hat das Landgericht vorliegend jedoch nicht festgestellt. Die Aufzählung verschiedener denkbarer Beweggründe für die der Widerstandshandlung vorangegangenen Flucht in das Zimmer reicht hierzu nicht aus, auch wenn diese sämtlich ihren logischen Ausgangspunkt kausal in dem dort gelagerten Cannabisvorrat aufweisen. Denn das Landgericht hat insoweit keine Feststellungen zu der deliktsbezogenen Zielrichtung der anschließenden Widerstandshandlung getroffen.

c) Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass der Angeklagte hierdurch eine wahrscheinliche „panische und planlose Flucht“ (UA S. 4) aus dem Fenster oder der Zimmertür fortsetzen wollte, so hätte eine solche Flucht nicht zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustandes gedient. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von Fallgestaltungen, in denen der Täter die Betäubungsmittel „am Mann“ trägt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2020 – 2 Ss 42/20) und sich bei einer gelungenen Flucht zwangsläufig deren Besitz sichert.

Demgegenüber enthalten die Feststellungen des Landgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass oder inwieweit die Widerstandshandlung eine Fest- oder Sicherstellung des Cannabis erschweren sollte bzw. überhaupt hierzu geeignet gewesen sein soll. Die von dem Landgericht insoweit herangezogene Überlegung, dass der Angeklagte den Besitz an dem Cannabis während der polizeilichen Maßnahme „tatsächlich fortgesetzt“ hat und ein „Widerstandsobsiegen … zur Tatfortsetzung“ hätte führen können (UA S. 9), findet keine Stütze in den Feststellungen zu den äußeren Tatumständen. Bei der für die Bewertung der Tatidentität gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2021 – Az. 1 Rv 13 Ss 421/21) sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Angeklagte durch die konkret festgestellten Widerstandshandlungen ein solches „besitzerhaltendes Widerstandsobsiegen“ erzielen wollte. Schließlich erfolgte der Polizeieinsatz am 13. November 2021 auch nicht wegen des Verdachts des unerlaubten Besitzes oder des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge nach dem Konsum-Cannabisgesetz, sondern wegen eines „lautstarken Streites“ zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter. Entsprechend sind die getroffenen Feststellungen auch nicht dazu geeignet, eine Anwendung des Zweifelssatzes hinsichtlich dieser bloß theoretisch denkbaren Sachverhaltsvariante zu tragen. Zudem weicht der vorliegende Sachverhalt auch von der Fallgestaltung ab, in der die Feststellung einer Trunkenheitsfahrt eine Mitnahme des Täters zu einer körperlichen Untersuchung erfordert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2021 – 1 Rv Ss 421/21), so dass dessen bloße – durch Widerstandshandlungen ermöglichte – Flucht zugleich geeignet wäre, den Tatnachweis unmittelbar zu vereiteln.“

Beweis II: Nochmalige Vernehmung eines Zeugen, oder: Wiederholung einer Beweisaufnahme

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Und dann im zweiten Posting hier der BGH, Beschluss v. – 5 StR 674/25. Thema der Entscheidung: Wiederholung einer Beweisaufnahme.

Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung die nochmalige Vernehmung eines Zeugen beantragt. Das LG hatte das abeglehnt. Die Revision hatte mit der dagegen gerichtenen Verfahrensrüge keinen Erfolg:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Antrags auf nochmalige Zeugenvernehmung des Geschädigten im Fall 6 der Urteilsgründe geltend macht, ist unzulässig. Die Revision trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor, wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hatte (vgl. zum Vortragserfordernis Rn. 23; Beschluss vom – 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540, 541 jeweils mwN).

Auf der Grundlage des Revisionsvortrags erscheint es unbedenklich, dass das Landgericht den auf die Einkommensverhältnisse des Geschädigten zielenden Antrag lediglich als auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme gerichtet angesehen hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 502/25; vom – 3 StR 211/01, NStZ-RR 2002, 258; Urteil vom – 1 StR 263/90, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16). Denn ausweislich der Urteilsgründe war der Zeuge auch zu den festgestellten Schadenshöhen („Luxusgegenstände“) und Tatfolgen vernommen worden. Angesichts dessen hat die Strafkammer sich zu Recht nicht verpflichtet gesehen, dem Antrag im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzukommen. Weshalb der Verteidigung dahingehende Fragen nicht möglich gewesen sein sollen, erschließt sich nicht.“

Beweis I: Bestimmt behauptete konkrete Tatsache?, oder: Mitteilung des Beweisergebnisses?

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In die neue Woche starte ich mit zwei BGH-Entscheidungen zu Beweisfragen. Nichts Besonderes, sondern nur zum Warmwerden :-).

Ich beginne mit dem BGH Beschluss v. – 6 StR 483/25. Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung bwz. wegen Hehlerei verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg:

„1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

Die gleichlautenden Rügen der Angeklagten, das Landgericht habe den Antrag auf Einvernahme von drei Zeugen rechtsfehlerhaft abgelehnt, sind jedenfalls deshalb unbegründet, weil es insoweit an einer bestimmt behaupteten konkreten Tatsache im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO fehlt. Ausweislich der zur Auslegung der Anträge heranzuziehenden Begründung wird die eingangs aufgestellte Behauptung, dass alle drei benannten Personen im Jahr 2019 die Geschädigte besuchten und dort einen Anteil ihres Erbes in Form von Goldmünzen erhielten, dahin relativiert, dass „mindestens“ einer der vorbenannten Zeugen in dem benannten Zeitraum bei der Geschädigten gewesen sei. Es sei „davon auszugehen“, dass dieser Goldmünzen erhalten habe. Es bleibt somit nicht nur offen, welcher der drei benannten Zeugen die Geschädigte besucht haben soll, sondern auch, ob er bei dieser Gelegenheit Goldmünzen erhalten habe. Wird indes das erwartete Beweisergebnis nicht mitgeteilt (vgl. zu diesem Erfordernis Trüg/Habetha in MüKoStPO, 2. Aufl., § 244 Rn. 101) oder nur als möglich in den Raum gestellt (vgl. ; Krehl in KK-StPO, 9. Aufl., § 244 Rn. 69), handelt es sich nur um einen Beweisermittlungsantrag, der ohne das Vorliegen der in § 244 Abs. 3 Satz 2, 3 StPO genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen werden konnte.“

Beschwerde gegen (falsche) Auslagenentscheidung?, oder: LG Heidelberg failed…..

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Am RVG-Tag stelle ich heute mal wieder zwei Entscheidungen vor, die die Auslagenerstattung nach Einstellung des (Buß)geldverfahrens zum Gegenstand haben.

Ich beginne mit dem – falschen – LG Heidelberg, Beschl. v. 18.03.2026 – 11 Qs 5600 Js 15009/25. Das AG hat das Verfahren gegen den Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und gdavon abzusehen, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzulegen.

Dagegen hat der Betroffene Rechtsmittel eingelegt. Das LG hat das als unzulässig zurückgewiesen:

„Sein Rechtsmittel ist unzulässig. Die Auslagenentscheidung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO nicht anfechtbar (OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2006 – Ss (OWi) 23/06 und 3 Ws 6/06, NZV 2006, 447; KK-OWiG/Mitsch, 6. Aufl. 2025, OWiG § 47 Rn. 147; BeckOK OWiG/A. Bücherl, 48. Ed., OWiG § 47 Rn. 54). Denn der Beschwerdeweg ist nicht eröffnet, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Nachdem der Einstellungsbeschluss unanfechtbar ist, erweist sich deshalb auch eine sofortige Beschwerde gegen die darin getroffene Kostenentscheidung als unzulässig.

Soweit einzelne Landgerichte dem Betroffenen mit Verweis auf eine zur strafprozessualen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO bei erwiesener Unschuld ergangenen älteren verfassungsgerichtlichen Entscheidung einen außerordentlichen Rechtsbehelf in Form einer einfachen Beschwerde zugestehen (vgl. LG Frankenthal, Beschluss vom 03. November 2025 – 2 Qs 207/25, BeckRS 2025, 29772; LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21. März 2025 – 5/9 Qs OWi 20/25, BeckRS 2025, 6805; LG Wiesbaden, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 2 Qs 47/24, BeckRS 2024, 21223 Rn. 11; zustimmend Krenberger, NStZ-RR 2025, 329, 331; dagegen zum Strafverfahren BGH, Beschluss vom 19. März 1999 – 2 ARs 109/99, NStZ 1999, 414), kann sich die Kammer dieser Auffassung nicht anschließen, da sie auf eine eigenmächtige Schließung im Gesetz vorgesehener Rechtsschutzlücken hinausläuft. Hierfür besteht in Ordnungswidrigkeitsverfahren, in denen regelmäßig keine mit dem Strafverfahren vergleichbaren Grundrechtseingriffe in Rede stehen, auch keine Notwendigkeit. Im Übrigen hat das BVerfG in einer neueren Entscheidung selbst zum Ausdruck gebracht, dass es nicht davon ausgeht, dass gegen eine Auslagenentscheidung nach § 47 Abs. 2 OWiG – neben der Anhörungsrüge – eine Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2024 – 2 BvR 375/24, BeckRS 2024, 28917 Rn. 10).

Selbst wenn man den besonderen Rechtsbehelf der einfachen Beschwerde anerkennen würde, kommt dieser aber auch nach der vorgenannten Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Entscheidung des Amtsgerichts grobes prozessuales Unrecht zugrunde liegt, etwa weil bei eigentlich erforderlichem Freispruch ohne Begründung das Ermessen entgegen § 467 Abs. 1 StPO ausgeübt wurde. Das Amtsgericht hat die Versagung der Erstattung der notwendigen Auslagen indes vorliegend ausdrücklich mit den Umständen des Einzelfalls und der Aktenlage begründet. Außerdem ist vorliegend auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Betroffenen nicht ersichtlich, dass das Verfahren zwingend hätte mit einem Freispruch enden müssen. Soweit der Betroffene eine unklare bzw. nicht hinreichende Beschilderung geltend macht, liegt es angesichts der vorliegenden Lichtbilder nicht fern, dass diesen Ausführungen nach Durchführung weiterer Sachaufklärung nicht zu folgen gewesen wäre.“

Wie gesagt: M.E. falsch und schon sehr mutig, die BVerfG-Entscheidung so auszulegen. Denn man wird sie genau im gegenteiligen Sinn verstehen müssen. Warum sollte das BVerfG eine Begründung anmahnen, wenn die Rechtmäßigkeit der Begründung dann nicht überprüft werden kann. Auch die Ausführungen des LG zur materiellen Seite sind m.E. nicht richtig, sondern perpetuieren den Fehler, der immer wieder gemacht wird, dass nämlich allein auf die voraussichtliche Verurteilung des Betroffenen abgestellt wird und nicht auch auf weiter hinzutretende Umstände.