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Bande II: Hat hier eine Bandenabrede vorgelegen?, oder: Zusammenwirken Mehrerer/andere Umstände?

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Die zweite „Banden-Entscheidung“ ist dann das BGH, Urt. v. 06.05.2026 – 5 StR 595/25.

Das LG  hatte die Angeklagten nur wegen schweren Einbruchsdiebstahls verurteilt. Dagegen die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die u.a. eine Verletzung der Kognitionspflicht mit Blick auf die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchten oder vollendeten schweren Bandendiebstahls rügt. Mit Erfolg:

„Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Die Angeklagten begingen im Zeitraum zwischen Juni 2023 und März 2024 in wechselnder Besetzung insgesamt elf Einbruchdiebstähle. Vier dieser Taten verübten die Angeklagten M. und B. gemeinsam, welche die Strafkammer in einem Fall als Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, Fall 7 der Urteilsgründe), in zwei Fällen als schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 4 StGB, Fälle 8 und 10) und in einem Fall als Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 9) gewertet hat. Gemeinsam mit dem Angeklagten Bo. verübte der Angeklagte M. noch zwei weitere schwere Wohnungseinbruchdiebstähle (Fälle 11 und 12) sowie mit unbekannten Beteiligten noch zwei weitere Taten, welche das Landgericht einmal als Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 3) und einmal als versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 4) abgeurteilt hat. Auch der Angeklagte B. beging noch drei weitere Taten gemeinsam mit je einem unbekannten Mittäter, für die er einmal wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 1), einmal wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 5) sowie einmal wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 6) schuldig gesprochen worden ist. Von dem allein gegen den Angeklagten Bo. erhobenen Vorwurf einer weiteren derartigen Tat (Fall 2) ist dieser freigesprochen worden. Bei allen Taten verursachten die Täter Schäden an den Einbruchsobjekten.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Bo. ist angesichts ihres Schweigens insoweit dahin auszulegen, dass sie sich nicht gegen dessen Freispruch im Fall 2 der Urteilsgründe richtet. Sie ist, ebenso wie die Rechtsmittel zu Ungunsten der Angeklagten M. und B. , weitgehend begründet.

1. Das Landgericht hat seine Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verletzt. Diese gebietet, die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinn erschöpfend abzuurteilen. Das Gericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, nicht gebunden. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 17. Juli 2024 – 5 StR 6/24, StV 2025, 87; Beschluss vom 27. September 2011 – 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168).

Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob sich die Angeklagten jeweils auch wegen vollendeten oder versuchten schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) strafbar gemacht haben.

Eine Bande im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen. Das Vorliegen einer Bandenabrede kann zwar auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (siehe nur BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – 2 StR 353/18), es kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben (BGH, Urteil vom 3. Juli 2024 – 5 StR 535/23, NStZ 2025, 161). Dabei steht einer Bandenmitgliedschaft nicht entgegen, dass ein einzelner Beteiligter stets nur Gehilfe sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 – 6 StR 388/21, NStZ-RR 2022, 114).

Mehrere der festgestellten Umstände drängten zu der Prüfung, ob eine derartige Bandenabrede zwischen den Angeklagten und weiteren Personen bestand und inwieweit die abgeurteilten Taten gegebenenfalls deren Umsetzung dienten. So wirkten zwar an keiner der abgeurteilten Taten alle drei Angeklagten mit, jedoch wurden alle Taten durch mehrere Täter arbeitsteilig begangen. In sechs Fällen waren – in verschiedener Besetzung – zwei der Angeklagten beteiligt, an einigen Taten auch noch weitere Personen. Für die restlichen Fälle wurde zwar entweder nur der Angeklagte M. oder nur der Angeklagte B. verurteilt. Diese Taten begingen sie jedoch stets mit einem oder mehreren unbekannten Mittätern; im Fall 3 leistete der Angeklagte M. anderen Tätern Unterstützung. Auf eine arbeitsteilige Organisationsstruktur mit mehreren Beteiligten sowie auf die Bereitschaft, innerhalb dieser Struktur kurzfristig tätig zu werden, könnte zudem die von der Strafkammer für glaubhaft angesehene Einlassung des Angeklagten Bo. hindeuten. Denn nach den Urteilsgründen hat er angegeben, dass für Fall 12 der Urteilsgründe „ursprünglich eine andere Besetzung geplant gewesen“ sei; aufgrund der Erkrankung eines Beteiligten sei er für diesen „eingesprungen“. Hinzu kommt noch, dass die Taten teils in enger zeitlicher und räumlicher Nähe begangen wurden und die Täter dabei stets eine vergleichbare Vorgehensweise wählten.

Die Strafkammer war daher gehalten, die Frage einer etwaigen Bandenabrede in den Blick zu nehmen und die genannten Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Das gilt umso mehr, als auch eine nur von zwei Mitgliedern verübte Tat als Bandentat zu qualifizieren sein kann, solange sie Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2023 – 2 StR 447/23 Rn. 6 mwN, NStZ 2024, 738).

….“

Geldstrafe II: Schätzung wegen der Tagessatzhöhe, oder: Einkommen und Zahlungserleichterungen

In der zweiten Geldstrafenentscheidung, dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2026 – 2 ORs 11/26 – geht es auch um die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und um Zahlungserleichterungen.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen sexueller Belästigung zu einer Einzelgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hiergegen hat das LG mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt wird, von der 10 Tagessätze als vollstreckt galten.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„Die zulässige Revision hat nur hinsichtlich der vom Landgericht angesetzten Höhe des Tagessatzes und der nicht in Betracht gezogenen Bewilligung von Zahlungserleichterungen Erfolg. Die weitergehende Revision hingegen ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, denn die aufgrund der Sachrüge veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs sowie der Anzahl der Tagessätze keine materiell-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben und die Verfahrensbeanstandungen sind schon nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebracht worden.

Das Revisionsgericht hat bei der Überprüfung der Tagessatzhöhe lediglich nachzuprüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt worden sind. Dies gilt insbesondere insoweit, als § 40 Abs. 2 StGB nur allgemeine Anhaltspunkte für die Bestimmung des Tagessatzes vorgibt und dem Tatgericht insoweit einen weitgehenden Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. BGHSt 27, 212, 215). Die Würdigung des Amtsgerichts hält einer dementsprechenden revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand, denn sie erlaubt nicht die Beurteilung, ob die Tagessatzhöhe ermessensfehlerfrei bestimmt worden ist.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte verheiratet und hat sieben in seinem Haushalt lebende Kinder, denen er ebenso wie seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet ist. Er arbeitet seit kurzem bei einem Unternehmen für Felsenbau und erzielt dort ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.300 € monatlich.

Das Landgericht hat zur Bemessung der Höhe der Tagessätze ausgeführt, dass „die Kammer die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau und den sieben Kindern bei der Bemessung des dem Angeklagten verbleibenden Einkommens zugunsten des Angeklagten angemessen berücksichtigt“ habe und „das dem Angeklagten selbst zur Verfügung stehende Einkommen nach diesen Abzügen auf 450 €“ schätze. „Ein niedrigeres Einkommen könne mit Blick auf die geltenden Bürgergeldsätze sicher ausgeschlossen werden“.

Diese aufgrund einer Schätzung der Einkommensverhältnisse vorgenommene Bemessung der Tagessatzhöhe mit 15 Euro hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Schätzungsbefugnis nach § 40 Abs. 3 StGB gilt, wenn der Angeklagte keine, unzureichende oder unzutreffende Angaben über seine finanziellen Verhältnisse macht, und scheidet aus, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen ohne weiteres und ohne unzumutbaren Aufwand festgestellt werden können (Fischer, StGB 73 Aufl. § 40 Rdn. 19 m.w.N.). Warum Konkreteres über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Hinblick auf die familiäre Situation und die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten und ein etwaiger Bezug von Sozialleistung o.ä. nicht feststellbar war bzw. der Angeklagte hierzu keine Angaben gemacht hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Darüber hinaus fehlt es auch an der Mitteilung konkreter Schätzungsgrundlagen, die dem Revisionsgericht die gebotene Überprüfung ermöglichen würden (vgl. Fischer, aaO., § 40 Rdn. 20 m.w.N.).

Ferner hätte es bei den zugrunde gelegten Einkommensverhältnissen näherer Erörterung bedurft, ob dem Angeklagten eine sofortige Zahlung der gesamten Geldstrafe zuzumuten ist (§ 42 StGB) und ob er den geschuldeten Betrag innerhalb eines angemessenen Ratenzahlungszeitraums ohne Beeinträchtigung seines unerlässlichen Lebensbedarfs aufbringen kann. Auch wäre zu erwägen gewesen, ob die sich rechnerisch aus der Tagessatzanzahl multipliziert mit dem Tagesnettoeinkommen ergebende Gesamtbelastung mit allen ihren Auswirkungen im Rahmen einer gerechten Strafsanktion bleibt und ob sie sich innerhalb der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Täters hält (vgl. Fischer, aaO. § 40 Rdnr. 11ff.). Sofern die Gewährung von Ratenzahlungen nicht ausreicht, weil diese sich unverhältnismäßig lang über das mehrfache des sich aus der Tagessatzanzahl ergebenden Zeitraums hinweg erstrecken würden, ist dem durch eine Ermäßigung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen, wobei die Frage, ob und in welchem Zeitraum eine Korrektur der Tagessatzhöhe angebracht ist und inwieweit Zahlungserleichterungen im Sinne von § 42 StGB zu gewähren sind, eine tatrichterliche Ermessensentscheidung ist (Fischer, aaO.).

Der Senat vermag eine eigene Entscheidung hierüber nicht zutreffen, weil mit Ausnahme der derzeit erzielten Nettoeinkünfte nähere Einzelheiten zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten und den für den unerlässlichen Lebensunterhalt benötigten Mitteln nicht festgestellt sind.“

Geldstrafe I: Anforderungen an die Urteilsgründe, oder: Wenn Zahlungserleichterungen nahe liegen

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Und dann habe ich heute drei Entscheidungen zur Geldstrafe und damit zusammenhängenden Fragen vorgesehen.

Ich starte mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 23.12.2025 – 2 ORs 67/25 – schon etwas älter, sorry. Das AG hatte den wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 20 ,- EUR verurteilt. Dagegen die Berufung, in der das LG den Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert hat, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 15,- EUR verurteilt worden ist. Eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hat das LGnicht getroffen.

Das hat das OLG dann im Revisionsverfahren beanstandet:

„…

Da die Entscheidung nach § 42 StGB zwingend vorgeschrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2018 – 2 StR 348/17 – beck online, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Aufgrund der festgestellten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten, der keiner Beschäftigung nachgeht und monatlich 1.835,- EUR Bürgergeld bezieht, wobei darin ein Mietzuschuss in Höhe von 1.050,- EUR enthalten ist, liegt es auf der Hand, dass er den Betrag aus der Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 15,- EUR nicht aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen kann. Dass auch die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459 a StPO), ändert nichts daran, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB bereits im Urteil über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen zu entscheiden ist (vgl. BGH, a.a.O.).

Da die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten im angefochtenen Urteil nicht derart umfassend und vollständig sind, dass der Senat die Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen selbst treffen kann, war das Urteil aufzuheben und an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), soweit darin eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen unterblieben ist.“

Gründe III: Beschaffungsdelikt eines Abhängigen, oder: Erörterung vonSchuldfähigkeit und Unterbringung?

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Im dritten Beitrag des Tages habe ich dann noch den OLG Hamm, Beschl. v. 16.04.2026 – III-2 ORs 20/26 .

Das AG hat den Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Zur Person des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 40-jährigen Angeklagten hat das AG insbesondere festgestellt, dass er sich seit etwa anderthalb Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, über keine Berufsausbildung verfügt und zuletzt keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Er sei seit 15 Jahren „schwerst betäubungsmittelabhängig“ bzw. „multipel abhängig“. Er konsumiere Heroin und „alles (…) was auf dem Schwarzmarkt verfügbar“ sei. Eine stationäre Therapie habe er bislang nicht absolviert. Am Tattag habe er Heroin, Lyrica und Alkohol konsumiert. Nach seiner Inhaftierung habe er wegen seines konsumbedingt schlechten Gesundheitszustandes in das Justizvollzugskrankenhaus verbracht werden müssen. In der Hauptverhandlung habe sich das Bild eines schwer abhängigen Angeklagten gezeigt, dessen Suchtdruck zur Überzeugung des Gerichts angesichts seines bisherigen Konsumverhaltens bis zu einer dringend notwendigen Therapie enorm hoch sein werde. Der Angeklagte, der über keine legale Einnahmequelle verfüge, begehe wiederholt Diebstahlstaten, um aus dem Verkaufserlös seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu finanzieren. Es bestehe ein „Kreislauf aus Sucht und Delinquenz“. Zusammenfassend hat das Amtsgericht festgestellt, der Angeklagte sei „seit 15 Jahren unbehandelt schwerst abhängig, konsumier(e) verschiedenste Rauschmittel und zeig(e) sich in alten Mustern gefangen.“

Zum Tatgeschehen hat das AG festgestellt, dass der Angeklagte am 16.12.2025 aus den Auslagen der Firma K. in P. Zigaretten im Gesamtwert von 210,- EUR entnahm, diese in seinen Rucksack steckte und den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen. Dabei handelte er in der Absicht, die Zigaretten weiterzuverkaufen, um sich durch den Verkaufserlös eine dauerhafte, nicht unerhebliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensbedarfs – namentlich des eigenen Betäubungsmittelkonsums – zu verschaffen.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das AG – ausgehend vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB – u.a. eine rauschmittelbedingte Enthemmung bei Begehung der Tat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Gegen dieses Urteil die Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hat. Denn:

„bb) Die Urteilsgründe sind jedoch unvollständig, soweit das Amtsgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB nicht erörtert und hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen hat.

Sind tatsächliche Umstände erkennbar, die auf die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hindeuten, bedarf es einer Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung in den Urteilsgründen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2009, StRR 2009, 470). Derartige tatsächliche Umstände waren vorliegend gegeben. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts konsumiert der Angeklagte seit 15 Jahren verschiedene Betäubungsmittel, wobei er sich bislang keiner Therapie unterzogen hat. Er erzielt kein legales Einkommen und finanziert seinen Betäubungsmittelkonsum durch die Begehung von Diebstahlstaten. Bei der abgeurteilten Tat handelte es sich um ein typisches Beschaffungsdelikt, da der Angeklagte durch den Verkauf der erbeuteten Zigaretten seinen Betäubungsmittelkonsum finanzieren wollte. Am Tattag konsumierte der Angeklagte vor Begehung der Tat Betäubungsmittel (Heroin), Medikamente (Lyrica) und Alkohol, wobei das Amtsgericht zu Konsummengen keine Feststellungen getroffen hat. Nach seiner Inhaftierung musste er wegen seines konsumbedingt schlechten Gesundheitszustandes in das Justizvollzugskrankenhaus gebracht werden, wobei das Amtsgericht zu den näheren Umständen ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht zudem eine rauschmittelbedingte Enthemmung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Bei dieser Sachlage drängte sich die Erörterung einer verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten bei Begehung der Tat auf. Allerdings enthält das angefochtene Urteil keinerlei Erörterung dieser Vorschrift. Auf diesem Erörterungsmangel beruht das Urteil, denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Amtsgericht bei Erörterung des § 21 StGB zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit gelangt wäre und gegen den Angeklagten – ausgehend von dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB bzw. unter Annahme des Entfallens der Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB – eine mildere Strafe verhängt hätte. Mithin war das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grunde im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hagen zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 SPO). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB schließt der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus.

cc) Darüber hinaus hat es das Amtsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die sich im vorliegenden Fall aufdrängende Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu erörtern und eine solche Maßregel gegebenenfalls neben der Strafe anzuordnen. Da es sich um ein typisches Beschaffungsdelikt handelte und die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten nach den amtsgerichtlichen Feststellungen ursächlich für die Tatbegehung war, dürfte die Tat auf einen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zurückzuführen sein und die hierfür erforderliche Substanzkonsumstörung vorliegen. Gerade mit Blick auf den langfristigen – unbehandelten – Konsum, die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie die Tatsache, dass der Angeklagte über keine legale Einnahmequelle zur Finanzierung seines Konsums verfügt, besteht auch Grund zu der Annahme, dass eine im Rahmen des § 64 StGB ebenfalls erforderliche Gefahr gegeben ist, dass er aufgrund eines bestehenden Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. In einem solchen Fall darf aber die Prüfung des § 64 StGB nicht unterbleiben, zumal die Maßregel beim Vorliegen der Voraussetzungen angeordnet werden soll und nur in Ausnahmefällen eine Anordnung unterbleiben darf (vgl. Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 64 Rn 23, m.w.N.).

Dass der Angeklagte nicht über die für die Behandlung in der Entziehungsanstalt erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.03.2024 – 3 StR 370/23, beck online) oder vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – 2 StR 91/21, beck online) – was gegebenenfalls ein Absehen von der Maßregelanordnung nach § 64 StGB rechtfertigen könnte – hat das Amtsgericht nicht festgestellt.“

Da das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen nach § 64 StGB somit nicht von vornherein ausscheidet und eine Anordnung dieser Maßregel ernsthaft in Betracht kommt, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt – ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) – neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat und ihn die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht beschwert, hindert die etwaige Nachholung einer solchen Maßregel nicht, da der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2021 – 2 StR 442/20, beck online, m.w.N.).

Gründe II: Beweiswürdigungslücke zur Schadenshöhe, oder: Nicht näher erläutertes Geständnis

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An zweiter Stelle kommt dann noch mal etwas vom BGH, und zwar zum Geständnis in den Urteilsgründen.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten schweren Raubes verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hatte. Der BGH hat mit dem BGH, Beschl. v. 24.03.2026 – 4 StR 397/25 – insoweit aufgehoben.

Der Angeklagte hatte eingeräumt, dass bei der Tatausführung ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 2.200 EUR entstanden ist. Das hatte das LG bei der Strafzumessung herangezogen, was der BGH beanstandet:

„bb) Das nicht näher erläuterte Geständnis des Angeklagten ist nicht geeignet, die Feststellungen zur Schadenshöhe zu belegen.

(1) Zwar unterfällt auch die Bewertung eines Geständnisses dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Das Tatgericht muss aber, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein. Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das Geständnis dem Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat genügt, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. März 2022 – 3 StR 69/22, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381, jeweils mwN). Eingedenk dessen erschließt sich nicht, warum der Angeklagte in der Lage sein sollte, die wertmäßig bezifferte Höhe des Sachschadens aus eigenem Wissen einzuräumen. Dies gilt umso mehr, als er sich im Übrigen nicht mehr konkret an die Tat erinnern konnte.

(2) Soweit das Urteil noch mitteilt, eine „Schadensaufstellung des A. GmbH vom 22.02.2019, Bl. 55ff. der Akte“ sei verlesen worden (UA S. 11), füllt dies die Lücke in der Beweiswürdigung nicht. Denn gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe stets eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung der Feststellungen und der sie tragenden Beweiserwägungen enthalten. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Urkunden, Aktenbestandteile oder sonstige Erkenntnisse sind – abgesehen vom Sonderfall des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO – grundsätzlich unzulässig. Ein derartiger Mangel gefährdet den Bestand des Urteils nur dann nicht, wenn dieses trotz einer – dann überflüssigen – Bezugnahme aus sich heraus verständlich bliebe (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2024 – 5 StR 302/24; Beschluss vom 28. Juni 2022 – 6 StR 511/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 22. August 2012 – 1 StR 317/12, juris Rn. 19 ff.; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 8 mwN). Dies ist hier nicht der Fall, da jegliche Darstellung des Inhalts der – im Übrigen fehlerhaft datierten – Schadensaufstellung fehlt.

cc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Einzelstrafe ausgewirkt hat. Die Strafkammer hat zwar die tateinheitlich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) nicht ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Sie hat aber die Höhe des entstandenen Sachschadens im Rahmen der Strafzumessung als nicht unerheblich gewertet.“