Die zweite „Banden-Entscheidung“ ist dann das BGH, Urt. v. 06.05.2026 – 5 StR 595/25.
Das LG hatte die Angeklagten nur wegen schweren Einbruchsdiebstahls verurteilt. Dagegen die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die u.a. eine Verletzung der Kognitionspflicht mit Blick auf die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchten oder vollendeten schweren Bandendiebstahls rügt. Mit Erfolg:
„Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Die Angeklagten begingen im Zeitraum zwischen Juni 2023 und März 2024 in wechselnder Besetzung insgesamt elf Einbruchdiebstähle. Vier dieser Taten verübten die Angeklagten M. und B. gemeinsam, welche die Strafkammer in einem Fall als Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, Fall 7 der Urteilsgründe), in zwei Fällen als schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 4 StGB, Fälle 8 und 10) und in einem Fall als Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 9) gewertet hat. Gemeinsam mit dem Angeklagten Bo. verübte der Angeklagte M. noch zwei weitere schwere Wohnungseinbruchdiebstähle (Fälle 11 und 12) sowie mit unbekannten Beteiligten noch zwei weitere Taten, welche das Landgericht einmal als Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 3) und einmal als versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 4) abgeurteilt hat. Auch der Angeklagte B. beging noch drei weitere Taten gemeinsam mit je einem unbekannten Mittäter, für die er einmal wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 1), einmal wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 5) sowie einmal wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 6) schuldig gesprochen worden ist. Von dem allein gegen den Angeklagten Bo. erhobenen Vorwurf einer weiteren derartigen Tat (Fall 2) ist dieser freigesprochen worden. Bei allen Taten verursachten die Täter Schäden an den Einbruchsobjekten.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Bo. ist angesichts ihres Schweigens insoweit dahin auszulegen, dass sie sich nicht gegen dessen Freispruch im Fall 2 der Urteilsgründe richtet. Sie ist, ebenso wie die Rechtsmittel zu Ungunsten der Angeklagten M. und B. , weitgehend begründet.
1. Das Landgericht hat seine Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verletzt. Diese gebietet, die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinn erschöpfend abzuurteilen. Das Gericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, nicht gebunden. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 17. Juli 2024 – 5 StR 6/24, StV 2025, 87; Beschluss vom 27. September 2011 – 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168).
Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob sich die Angeklagten jeweils auch wegen vollendeten oder versuchten schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) strafbar gemacht haben.
Eine Bande im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen. Das Vorliegen einer Bandenabrede kann zwar auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (siehe nur BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – 2 StR 353/18), es kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben (BGH, Urteil vom 3. Juli 2024 – 5 StR 535/23, NStZ 2025, 161). Dabei steht einer Bandenmitgliedschaft nicht entgegen, dass ein einzelner Beteiligter stets nur Gehilfe sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 – 6 StR 388/21, NStZ-RR 2022, 114).
Mehrere der festgestellten Umstände drängten zu der Prüfung, ob eine derartige Bandenabrede zwischen den Angeklagten und weiteren Personen bestand und inwieweit die abgeurteilten Taten gegebenenfalls deren Umsetzung dienten. So wirkten zwar an keiner der abgeurteilten Taten alle drei Angeklagten mit, jedoch wurden alle Taten durch mehrere Täter arbeitsteilig begangen. In sechs Fällen waren – in verschiedener Besetzung – zwei der Angeklagten beteiligt, an einigen Taten auch noch weitere Personen. Für die restlichen Fälle wurde zwar entweder nur der Angeklagte M. oder nur der Angeklagte B. verurteilt. Diese Taten begingen sie jedoch stets mit einem oder mehreren unbekannten Mittätern; im Fall 3 leistete der Angeklagte M. anderen Tätern Unterstützung. Auf eine arbeitsteilige Organisationsstruktur mit mehreren Beteiligten sowie auf die Bereitschaft, innerhalb dieser Struktur kurzfristig tätig zu werden, könnte zudem die von der Strafkammer für glaubhaft angesehene Einlassung des Angeklagten Bo. hindeuten. Denn nach den Urteilsgründen hat er angegeben, dass für Fall 12 der Urteilsgründe „ursprünglich eine andere Besetzung geplant gewesen“ sei; aufgrund der Erkrankung eines Beteiligten sei er für diesen „eingesprungen“. Hinzu kommt noch, dass die Taten teils in enger zeitlicher und räumlicher Nähe begangen wurden und die Täter dabei stets eine vergleichbare Vorgehensweise wählten.
Die Strafkammer war daher gehalten, die Frage einer etwaigen Bandenabrede in den Blick zu nehmen und die genannten Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Das gilt umso mehr, als auch eine nur von zwei Mitgliedern verübte Tat als Bandentat zu qualifizieren sein kann, solange sie Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2023 – 2 StR 447/23 Rn. 6 mwN, NStZ 2024, 738).
….“



