Kategoriearchiv: Strafrecht

Corona I: Abrechnungsbetrug bei Corona-Tests, oder: Unter falschem Namen betriebene Teststellen

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In die 8. KW./2025 geht es dann mit zwei „Corona-Entscheidungen“. Das sind dann mal wieder „Nachbereitungs-/Aufarbeitungsentscheidungen“ zur Corona-Pandemie. Beide Entscheidungen kommen vom BGH.

Ich stelle hier zunächst den BGH, Beschl. v. 04.12.2024 – 5 StR 498/23 – vor. Es geht um Abrechnungsbetrug in Zusammenhang mit der Durchführung von Corona-Tests. Das LG Berlin hatte den Angeklagten C. im März 2023 wegen Betrugs in 67 Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen seine Schwester, die Angeklagte W., hatte es wegen Beihilfe zum Betrug in 17 Fällen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat,

Nach den Feststellungen des LG betrieb der Angeklagte C. in Berlin mehrere Spätkaufgeschäfte und Gaststätten. Er hatte sich dann durch die Senatsverwaltung für Gesundheit für 18 Teststellen mit der Durchführung von Corona-Tests beauftragen lassen, wobei er bis auf zwei alle Teststellen unter Fremd- und Falschpersonalien anmeldete. Zwischen Mai und Oktober 2021 rechnete er bei der KV Berlin für alle 18 Teststellen in einer Vielzahl von Fällen Testleistungen ab, die nicht durchgeführt worden waren. So fanden an elf Standorten in Wahrheit überhaupt keine Corona-Tests statt, an den übrigen sieben Teststellen stets deutlich weniger als in den Abrechnungen angegeben. Aufgrund der Abrechnungen überwies die KV Berlin insgesamt 9.733.981,04 EUR auf verschiedene Konten, darunter auch auf solche der Angeklagten W. Nach den Feststellungen unterstützte diese ihren Bruder durch die Bereitstellung der Konten, die Veranlassung von Bargeldauszahlungen und durch die Gestattung der Verwendung ihrer Personalien zum Betrieb von Teststellen.

Hinsichtlich der unter falschen Personalien betriebenen Teststellen hat das LG den gesamten Auszahlungsbetrag als Schaden angesetzt, auch wenn an diesen Stationen vereinzelt Tests durchgeführt wurden, da die Testleistungen in diesen Fällen nicht durch die beauftragte Person erbracht worden seien. Bei einer unter eigenem Namen betriebenen Teststelle hat das LG hingegen die Vergütung ermittelt, die auf die dort nach ihrer Schätzung tatsächlich erbrachten Testleistungen entfiel, und zwar 63.879,03 EUR, und diese von der Schadenssumme abgezogen, da dem Angeklagten C. insoweit ein Erstattungsanspruch zugestanden habe. In dieser Höhe hat sie von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen gegenüber beiden Angeklagten abgesehen.

Der BGH hat nun auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die lediglich eine Korrektur des Einziehungssauspruchs verfolgte, das Urteil hinsichtlich des Angeklagten C. in den betreffenden Fällen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Das LG habe sein Urteil insoweit auf lückenhafte und widersprüchliche Feststellungen gestützt. Es habe insbesondere Umstände außer Betracht gelassen, die eine dem angenommenen Erstattungsanspruch entgegenstehende Betrugsstrafbarkeit begründen könnten. Nicht in den Blick genommen habe das LG Hinweise darauf, dass der Angeklagte C. seine Dokumentationspflichten nicht erfüllt und in seinen Teststellen sowohl ungeschultes Personal eingesetzt habe als auch bei Abnahme der Tests die Wartezeit nicht eingehalten worden seien. Da somit im Raum stehe, dass er bei den Abrechnungen einheitlich auch über diese Umstände und nicht nur – wie das LG angenommen habe – über die Anzahl der durchgeführten Tests täuschte, hatte konnte der Schuldspruch des Angeklagten C. in den betroffenen Fällen keinen Bestand haben. Dies führt dann insoweit auch zum Wegfall des Rechtsfolgenausspruchs sowie zur Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten W.

Es ist ein umfangreich begründeter Beschluss, daher hier nur die Zusammenfassung. Bei Interesse bitte im Volltext selbst lesen.

StGB III: Strafbarkeit des Filmens einer Polizeikontrolle, oder: Faktische Öffentlichkeit führt zur Straffreiheit

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Und als dritte Entscheidung dann noch eine amtsgerichtliche Entscheidung, nämlich das (rechtskräftige) AG München, Urt. v. 24.10.2024 – 814 Cs 274 Js 177094/23 – zum Filmen von Polizeibeamten bei einem Einsatz.

Nach den Feststellungen des AG befand sich die Angeklagte am Hauptbahnhof München . Dort wurden sie auf die „geschädigten“ Polizeibeamten PK pp. und POM pp. aufmerksam, die gerade die Zeugen pp und pp. kontrollierten. Grund der Kontrolle war die Mitteilung von zwei unbeteiligten Personen, dass die beiden Zeugen gerade versuchten, eine augenscheinlich stark betrunkene Frau, namentlich die Zeugin pp., gegen ihren Willen aus dem Bahnhof zu verbringen.

Die Angeklagte näherte sich den Beamten, richtete ihr Smartphone auf sie und begann zu filmen, sodass das Kontrollgespräch zwischen den Geschädigten und den Zeugen videografisch mit Tonspur aufgenommen wurde. Die somit aufgenommenen Worte der Geschädigten waren allein an die Zeugen gerichtet und ein Einverständnis hinsichtlich der Aufnahme lag nicht vor, was die Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.

Strafantrag wegen Verstoßes gegen § 201 StGB wurde form- und fristgerecht gestellt. Das AG hat dann frei gesprochen:

„Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung war die Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Zwar sind auch dienstliche Äußerungen von Beamten von dem Schutzzweck des § 201 StGB er-fasst (vgl. LG Kassel Beschl. v. 23.9.2019 – 2 Qs 111/19, BeckRS 2019, 38252), jedoch bestand vorliegend eine sog. faktische Öffentlichkeit, sodass die Aufnahme straffrei war.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2022) ist als nichtöffentlich gesprochenes Wort im Sinne von § 201 StGB jede nicht an die Allgemeinheit gerichtete Äußerung zu verstehen, die nicht über einen durch persönliche oder sachliche Bezie-hungen abgegrenzten Personenkreis hinaus ohne Weiteres wahrnehmbar ist.

Entscheidend sind die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerung. Für die Frage der Nichtöffentlichkeit ist daher vor allem – aber nicht allein – der Wille des Sprechers von Bedeutung. Daneben kommt es auch auf Zweck und Eigenart der Unterredung an. Vom Sprecher unbemerkte Zuhörer können zu einer sogenannten faktischen Öffentlichkeit führen, wenn die Äußerung unter Umständen erfolgt, nach denen mit einer Kenntnisnahme durch Dritte gerechnet werden muss. So liegt der Fall hier.

Sowohl nach der Einlassung der Angeklagten als auch nach den Angaben des Zeugen pp. war die Kontrollörtlichkeit durchaus frequentiert. Aus den in Augenschein genommenen Videosequenzen ergibt sich auch, dass Passanten immer wieder stehengeblieben sind, und die Situation beobachtet haben. Auch haben sowohl die Angeklagte als auch der Zeuge bestätigt, dass teilweise lauter gesprochen wurde, sodass vorliegend mit einer Kenntnisnahme durch Dritte gerechnet werden musste. Dies war für die Beamten auch erkennbar.

Es lag somit eine faktische Öffentlichkeit vor.“

StGB II: Drohung mit einem empfindlichen Übel, oder: Scheidung und Rückführung der Ehefrau nach Syrien

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Und als zweite Entscheidung dann der recht „frische“ OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2025 – III-3 Ws 442/24. Es handelt sich um eine „Nichteröffnungsentscheidung“ des OLG. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeklagten Anklage wegen zwei Fällen der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 StGB) sowie wegen zwei Fällen der (vorsätzlichen) Körperverletzung (§ 223 StGB) erhoben und die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der großen Strafkammer beantragt.

Das konkrete Tatgeschehen ist in dem veröffentlichten Beschluss im Hinblick auf § 353d Nr. 3 StGB nicht enthalten.

Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Vergewaltigungsvorwürfe „aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen“ abgelehnt und im Übrigen die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – eröffnet. Dagegen die sofortige Beschwerde der StA, die teilweise Erfolg hatte. Das OLG hat die eine Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen verneint, die zweite hingegen bejaht. Ich stelle hier aber nur die Ausführungen des OLG zur rechtlichen Würdigung ein, die tatsächliche Würdigung mag bei Interesse selbst gelesen werden. Das OLG führt in soweit aus:

„aa) Unzutreffend ist zwar die Auffassung der Strafkammer, dass die Inaussichtstellung von Scheidung und Rückführung nach Syrien bei dem gebotenen individuell-objektiven Maßstab, wonach auf den Opferhorizont abzustellen ist und der Individualität des Bedrohten und der Frage, weshalb gerade von ihm in seiner konkreten Situation ein Standhalten gegenüber der Drohung erwartet werden kann, entscheidende Bedeutung zukommt (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2019 – 2 Ws 341/18 – juris – m. Anm. Riedel jurisPR-StrafR 8/2019 Anm. 4; Altvater/Coen in: LK-StGB, 13. Auf., § 240 Rdn. 84, jew. m.w.N.), hier keine Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen könne. Es ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die (damals 24-jährige) Zeugin die Ehe mit dem Angeklagten offenbar nur oder jedenfalls wesentlich auch deswegen eingegangen ist, um im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland kommen zu können. Der Angeklagte befindet sich schon mehrere Jahre in Deutschland. Die Zeugin hat zum Kennenlernen zwischen ihr und dem Angeklagten angegeben, dass zwischen ihren Eltern und dem Angeklagten ein entfernter Verwandtschaftsgrad bestehe und man sich im Februar 2023 über einen Videochat kennen gelernt habe. Sie und der Angeklagte hätten dort alle zwei Tage miteinander gesprochen. Manchmal sei er in den Gesprächen nett gewesen, teilweise aber auch nicht. Er habe ihr versprochen, in Deutschland zur Schule gehen zu können und Deutsch zu lernen. Im Oktober 2023 habe man in Syrien standesamtlich geheiratet, wobei der Angeklagte per Videochat zugeschaltet gewesen sei. Der Umstand, dass die Zeugin, den Angeklagten, den sie nicht persönlich kannte, und der schon beim Kennenlernen im Videochat nur teilweise „nett“ zu ihr war, gleichwohl geheiratet hat, deutet im Zusammenhang mit dem in Aussicht gestellten Schulbesuch darauf hin, dass die Zeugin sich in ihrer Heimat derart unwohl oder diskriminiert fühlte, dass sie eine Ehe mit dem Angeklagten unter diesen Umständen vorzog, um nach Deutschland zu gelangen. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass die Rückkehr in ihr Heimatland grundsätzlich geeignet sein könnte, ein empfindliches Übel darzustellen. Insoweit wären im weiteren Verfahren freilich noch die konkreten Umstände, die sie bei einer Rückkehr erwarteten (etwa: Möglichkeit oder Unmöglichkeit eines offenbar erwünschten Schulbesuchs, bzw. Studienwunsches – vgl. Bl. 5. d.A. etc.) zu ermitteln und aufzuklären. Dass der Zeugin bei Rückkehr nach Syrien derartige erhebliche Unzuträglichkeiten durchaus drohen ist aber naheliegend und wahrscheinlich in dem o.g. Sinne, angesichts des Umstands, dass die Zeugin die Umstände, wie Heirat eines nicht persönlich bekannten Mannes, Verlassen des Heimatlandes etc. auf sich nahm. Der Inaussichtstellung solcher diskriminieren Lebensverhältnisse einer jungen Frau, der wesentliche Lebens- und Bildungschancen genommen werden, müsste die Zeugin nach dem Dafürhalten des Senats auch nicht in „besonnener Selbstbehauptung“ (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. § 240 Rdn. 32a) standhalten. Das Nachgeben des Tatopfers, stellt dann keine „ungewöhnliche (Extrem-)Reaktion von Überängstlichen“ dar, welche bei der gebotenen individuell-objektiven Betrachtungsweise auszuklammern wäre (vgl. Altvater/Coen in: LK-StGB, 13. Aufl., § 240 Rdn. 84).

Ist dem so, so handelt es sich durchaus um ein Übel, auf das der Angeklagte nach dem Vorstellungsbild der Geschädigten Einfluss hat, denn nach ihrer Auffassung hängt ihr Aufenthaltsrecht erkennbar mit dem stattgefundenen Familiennachzug, also der Ehe, zusammen, wie auch ihre mehrfache Frage (s. Eindrucksvermerk, Bl. 17 d.A.), ob sie im Falle der Scheidung wieder in ihre Heimat zurück müsse, zeigt. Unerheblich ist dabei, ob der Angeklagte Däne (so die Personalien in der Anklageschrift) oder Syrer (so die Konkretisierung der Anklageschrift) ist. Insofern käme es auf die Frage, ob der Zeugin im Falle einer Rückkehr nach Syrien Tod oder Diskriminierung gedroht hätten, nicht an.

Nur ergänzend und im Hinblick auf die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft macht der Senat diesbezüglich darauf aufmerksam, dass die bisherigen knappen Ermittlungen nichts dafür ergeben haben, dass der Angeklagte der Zeugin auch in Aussicht gestellt hat, ihre durch ihn angeblich stattgefundene Vergewaltigung in ihrem Umfeld in Syrien publik zu machen. Woher man in Syrien also gewusst haben sollte, dass sie Opfer einer Sexualstraftat gewesen sein soll und nicht lediglich als geschiedene Ehefrau zurückkehrt, erschließt sich nicht aus den Akten. Auch dürfte für die Darlegung einer von der Staatsanwaltschaft angenommenen Verfolgungssituation in Syrien ein Redeausschnitt eines Mitglieds einer syrischen Frauenrechtsorganisation anstelle etwa offizieller Auskünfte des Auswärtigen Amtes o.ä., noch dazu ungeachtet der Betrachtung des konkreten Umfelds, in das die Zeugin, die nach ihren Angaben in Syrien kein Kopftuch trug (was für ein eher gemäßigtes Umfeld sprechen könnte), zurückkehren würde (städtisch/ländlich, islamistisch /liberal etc.), nur wenig aussagekräftig sein. Dies ist bisher völlig unausermittelt.

…..“

StGB I: Besitz und Drittbesitzverschaffung von Kipo, oder: Tatmehrheit oder Tateinheit?

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Heute stelle ich dann drei StGB-Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 11.12.2024 – 3 StR 334/24. Das LG hat den Angeklagten wegen „des Unternehmens der Drittbesitzverschaffung von kinderpornographischen Schriften in vier Fällen und ihres Besitzes“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision, die zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Entfall der Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten, die wegen des – als tatmehrheitlich begangen abgeurteilten – Besitzes kinderpornographischer Schriften verhängt worden ist:

„Insoweit hat der Generalbundesanwalt das Folgende ausgeführt:

„Indes bedarf der Schuldspruch der Korrektur dahin, dass der ausgeurteilte Besitz kinderpornographischer Schriften nicht rechtlich selbständig (§ 53 StGB) neben den Drittbesitzverschaffungen steht, sondern tateinheitlich mit diesen zusammentrifft (§ 52 StGB). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, inwiefern den vier Fällen der Weitergabe jeweils dieselbe Datei des fraglichen Videos zugrunde lag (vgl. UA S. 6 [‚mehrfach unter verschiedenen Dateibezeichnungen gespeichert‘]; S. 11 [‚jeweils verschickten identischen vier Dateien des Videos‘]); es genügt, dass der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum über sämtliche Dateien verfügte (vgl. UA S. 7 oben).

1. Der zeitgleiche Besitz von verbreiteten bzw. öffentlich zugänglich gemachten sowie darüber hinausgehenden kinderpornografischen Schriften verknüpft den unerlaubten Besitz kinderpornografischer Schriften mit jeder Verbreitungshandlung zu einer einheitlichen Tat. Insoweit gilt: Zwar verdrängen die Tathandlungsvarianten des Verbreitens bzw. des öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornografischer Schriften grundsätzlich diejenige des unerlaubten Besitzes solcher Schriften als subsidiären Auffangtatbestand. Dies betrifft jedoch ausschließlich den Zeitraum der Zugänglichmachung, nicht jedoch die Zeit danach, und nur die zugänglich gemachten Dateien. Geht der Besitz kinderpornografischer Schriften in zeitlicher oder quantitativer Hinsicht über den für das Verbreiten bzw. öffentliche Zugänglichmachen erforderlichen Besitz derartiger Schriften hinaus, tritt das Dauerdelikt des verbotenen Besitzes kinderpornografischer Schriften tateinheitlich neben das jeweilige Verbreitungsdelikt. Dabei liegt dem verbotenen Besitz mehrerer kinderpornografischer Schriften ein einheitlicher Verstoß gegen § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB zugrunde. Bei gleichzeitigem Besitz von verbreiteten bzw. öffentlich zugänglich gemachten kinderpornografischen Schriften und weiterem, darüberhinausgehend gespeicherten verbotenem Material bleibt danach kein Raum für eine tatmehrheitliche Verurteilung (s. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 2 StR 321/19, juris Rn. 18 f.; s.a. Beschlüsse vom 25. Januar 2022 – 1 StR 424/21, juris Rn. 6; vom 3. Mai 2019 – 3 StR 86/19, juris Rn. 6; vom 14. Juni 2018 – 3 StR 180/18, juris Rn. 15; abweichend womöglich BGH, Beschluss vom 1. September 2022 – 1 StR 248/22, juris Tenor und Rn. 3 f. unter Verneinung eines Besitzes, der ‚in zeitlicher oder quantitativer Hinsicht über den für das Verbreiten erforderlichen Besitz hinausgeht‘, obgleich ‚der Angeklagte das Video zuvor und danach in Besitz hatte‘). Da es sich bei der Drittbesitzverschaffung gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB um eine dem Verbreiten und öffentlich Zugänglichmachen nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und Var. 2 StGB gleichgestellte Tatbestandsvariante handelt, kann insoweit nichts Anderes gelten (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 1 StR 424/21, juris Rn. 6; s.a. Beschluss vom 28. Juni 2023 – 3 StR 123/23, juris Rn. 19, wobei die dortige Ablehnung des Besitztatbestandes wohl der mangelnden Feststellung einer über die Momente der Drittbesitzverschaffung hinausgehenden Verfügungsgewalt geschuldet gewesen sein dürfte).

2. Gemessen daran – und entgegen der Würdigung des Landgerichts (UA S. 17) – steht der durchgängig verwirklichte und einheitlich (im Sinne einer Tat) gegen § 184b Abs. 3 StGB verstoßende Besitz nicht in Tatmehrheit mit den Taten der Drittbesitzverschaffung (die ihrerseits erst durch die Besitzausübung ermöglicht wurden), sondern mit diesen jeweils in Tateinheit. Denn nach der ersten Drittbesitzverschaffung sowie vor und nach jeder weiteren Versendung kam dem Besitz wieder eigenständige Bedeutung zu, wobei er andererseits nicht in der Lage ist, die Drittbesitzverschaffungen zu verklammern (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2022 – 1 StR 248/22, juris Rn. 3 f.; SK-StGB/Greco, 10. Aufl. 2024, § 184b Rn. 48). Zudem begründet der zumindest teilweise im Bundesgebiet ausgeübte Besitz insgesamt die deutsche Strafgewalt (§ 3 StGB), ohne dass es darauf ankommt, von wo aus die Dateiversendungen erfolgt sind (vgl. UA S. 8, 12 und dazu BGH, Urteil vom 24. November 2022 – 3 StR 64/22, BGHSt 67, 177, juris Rn. 21 ff.).

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „des Unternehmens der Drittbesitzverschaffung von kinderpornographischen Schriften in vier Fällen und ihres Besitzes“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Entfall der Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten, die wegen des – als tatmehrheitlich begangen abgeurteilten – Besitzes kinderpornographischer Schriften verhängt worden ist.

Insoweit hat der Generalbundesanwalt das Folgende ausgeführt:

„Indes bedarf der Schuldspruch der Korrektur dahin, dass der ausgeurteilte Besitz kinderpornographischer Schriften nicht rechtlich selbständig (§ 53 StGB) neben den Drittbesitzverschaffungen steht, sondern tateinheitlich mit diesen zusammentrifft (§ 52 StGB). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, inwiefern den vier Fällen der Weitergabe jeweils dieselbe Datei des fraglichen Videos zugrunde lag (vgl. UA S. 6 [‚mehrfach unter verschiedenen Dateibezeichnungen gespeichert‘]; S. 11 [‚jeweils verschickten identischen vier Dateien des Videos‘]); es genügt, dass der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum über sämtliche Dateien verfügte (vgl. UA S. 7 oben).

1. Der zeitgleiche Besitz von verbreiteten bzw. öffentlich zugänglich gemachten sowie darüber hinausgehenden kinderpornografischen Schriften verknüpft den unerlaubten Besitz kinderpornografischer Schriften mit jeder Verbreitungshandlung zu einer einheitlichen Tat. Insoweit gilt: Zwar verdrängen die Tathandlungsvarianten des Verbreitens bzw. des öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornografischer Schriften grundsätzlich diejenige des unerlaubten Besitzes solcher Schriften als subsidiären Auffangtatbestand. Dies betrifft jedoch ausschließlich den Zeitraum der Zugänglichmachung, nicht jedoch die Zeit danach, und nur die zugänglich gemachten Dateien. Geht der Besitz kinderpornografischer Schriften in zeitlicher oder quantitativer Hinsicht über den für das Verbreiten bzw. öffentliche Zugänglichmachen erforderlichen Besitz derartiger Schriften hinaus, tritt das Dauerdelikt des verbotenen Besitzes kinderpornografischer Schriften tateinheitlich neben das jeweilige Verbreitungsdelikt. Dabei liegt dem verbotenen Besitz mehrerer kinderpornografischer Schriften ein einheitlicher Verstoß gegen § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB zugrunde. Bei gleichzeitigem Besitz von verbreiteten bzw. öffentlich zugänglich gemachten kinderpornografischen Schriften und weiterem, darüberhinausgehend gespeicherten verbotenem Material bleibt danach kein Raum für eine tatmehrheitliche Verurteilung (s. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 2 StR 321/19, juris Rn. 18 f.; s.a. Beschlüsse vom 25. Januar 2022 – 1 StR 424/21, juris Rn. 6; vom 3. Mai 2019 – 3 StR 86/19, juris Rn. 6; vom 14. Juni 2018 – 3 StR 180/18, juris Rn. 15; abweichend womöglich BGH, Beschluss vom 1. September 2022 – 1 StR 248/22, juris Tenor und Rn. 3 f. unter Verneinung eines Besitzes, der ‚in zeitlicher oder quantitativer Hinsicht über den für das Verbreiten erforderlichen Besitz hinausgeht‘, obgleich ‚der Angeklagte das Video zuvor und danach in Besitz hatte‘). Da es sich bei der Drittbesitzverschaffung gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB um eine dem Verbreiten und öffentlich Zugänglichmachen nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und Var. 2 StGB gleichgestellte Tatbestandsvariante handelt, kann insoweit nichts Anderes gelten (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 1 StR 424/21, juris Rn. 6; s.a. Beschluss vom 28. Juni 2023 – 3 StR 123/23, juris Rn. 19, wobei die dortige Ablehnung des Besitztatbestandes wohl der mangelnden Feststellung einer über die Momente der Drittbesitzverschaffung hinausgehenden Verfügungsgewalt geschuldet gewesen sein dürfte).

2. Gemessen daran – und entgegen der Würdigung des Landgerichts (UA S. 17) – steht der durchgängig verwirklichte und einheitlich (im Sinne einer Tat) gegen § 184b Abs. 3 StGB verstoßende Besitz nicht in Tatmehrheit mit den Taten der Drittbesitzverschaffung (die ihrerseits erst durch die Besitzausübung ermöglicht wurden), sondern mit diesen jeweils in Tateinheit. Denn nach der ersten Drittbesitzverschaffung sowie vor und nach jeder weiteren Versendung kam dem Besitz wieder eigenständige Bedeutung zu, wobei er andererseits nicht in der Lage ist, die Drittbesitzverschaffungen zu verklammern (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2022 – 1 StR 248/22, juris Rn. 3 f.; SK-StGB/Greco, 10. Aufl. 2024, § 184b Rn. 48). Zudem begründet der zumindest teilweise im Bundesgebiet ausgeübte Besitz insgesamt die deutsche Strafgewalt (§ 3 StGB), ohne dass es darauf ankommt, von wo aus die Dateiversendungen erfolgt sind (vgl. UA S. 8, 12 und dazu BGH, Urteil vom 24. November 2022 – 3 StR 64/22, BGHSt 67, 177, juris Rn. 21 ff.).

3. § 265 StPO steht der beantragten Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Mit der Korrektur des Schuldspruchs einher geht der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten, die wegen des (als rechtlich selbständig zur Verurteilung gelangten) Besitztatbestandes verhängt wurde (UA S. 19 f.; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 – 4 StR 460/21). Die weiteren Einzelstrafen und die Gesamtstrafe wiederum können bestehen bleiben.“

Dem tritt der Senat bei.“

Beleidigung II: Beleidigung von Angela Merkel ?, oder: „…daß sich die dumme Schlampe nicht schämt…“

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Und dann der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.09.2024 – 1 ORs 1 SRs 8/24 – zur Beurteilung der Frage, ob eine (beleidigende) Äußerung geeignet war, das öffentliche Wirken der betroffenen Personen des politischen Lebens erheblich zu erschweren.

Es geht um folgende Feststellungen:

„1. Der Angeklagte postete am 04.09.2021 um 11:56 Uhr auf seinem öffentlich und somit für eine unbestimmte Vielzahl von Personen einsehbaren Facebook-Profil, das er unter dem Account-Namen „pp.“ betreibt, den Kommentar: „Merkel im Ahrtal…daß sich die dumme Schlampe nicht schämt….“ Der Text war dabei in weißer Schriftfarbe auf braunem Untergrund geschrieben, auf dem zudem insgesamt sieben sogenannte Emoticons in Form von lächelnden Kothaufen zu sehen waren. Dieser Hintergrund war von dem Betreiber der Plattform Facebook erstellt worden und konnte von den Nutzern wie dem angeklagten verwendet werden. Der Post wurde zweimal als „gefällt mir“ bestätigt. Das Profil des Angeklagten führt 417 Freunde auf.

Der Angeklagte handelte, um hierdurch die frühere Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel in ihrer Ehre herabzusetzen. Anlass war ein Besuch der damaligen Bundeskanzlerin in dem von der Flutkatastrophe im Sommer 2021 betroffenen Ahrtal. Der Angeklagte hatte sich über das Auftreten von Politikern dort geärgert, weil er dies als Verhöhnung der. Betroffenen empfand. Er hatte sich zudem über das – aus seiner Sicht – gegebene Scheitern der Verantwortlichen geärgert und infolgedessen den oben zitierten Post abgesetzt.

Die damalige Bundeskanzlerin Dr. Merkel trat in der am 26.09.2021 stattgefundenen Wahl zum Deutschen Bundestag weder als Abgeordnete noch als Bundeskanzlerin erneut an.

Mit Schreiben vom 30.06.2022 ließ die frühere Bundeskanzlerin mitteilen, dass sie keinen Strafantrag in dieser Angelegenheit stellt. Auf entsprechende Nachfrage der Polizei erklärte sie mit weiterem Schreiben vom 11.07.2022, dass sie einer Strafverfolgung von Amts wegen nicht widerspricht.“

Das LG hat das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt, weil er den Straftatbestand der Beleidigung einer Person des politischen Lebens nicht erfüllt habe und bezüglich der-begangenen Beleidigung die Betroffene ausdrücklich keinen Strafantrag nach § 194 Abs. 1 S. 1 StGB gestellt hat.

Das OLG hat das Einstellungsurteil aufgehoben:

„1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei Frau Dr. Angela Merkel um eine im politischen Leben des Volkes stehende Person handelt, die durch den Post des Angeklagten auf der öffentlichen Plattform „Facebook“ beleidigt wurde.

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verlangt bei der Anwendung des ‚§ 185 StGB grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Äußernden. Die Meinungsfreiheit tritt allerdings regelmäßig dann hinter den Ehrschutz zurück, wenn und soweit es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, die eine bloße Schmähung der angegriffenen Person darstellen. Einer Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ist eine als bloße Schmähung zu wertende Äußerung regelmäßig nicht-zugänglich (KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2005 (4) 1 S§ 93/04, NJW 2005, 2872, 2873 m.w.N.). Zur Schmähung wird eine Meinungsäußerung allerdings nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Von einer bloßen Schmähkritik ist namentlich auszugehen, wenn ein sachlicher Anlass nur vorgegeben oder als Vorwand genutzt wird und eine Äußerung eine allein persönlich diffamierende und herabsetzende Zielrichtung hat (Fischer § 193 Rn. 18). Gleiches gilt, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönliche diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie es insbesondere bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall ist (Sog. Formalbeleidigung, vgl.: Senat, Beschluss vom 27.09.2018–1 OLG 2 Ss 31/18; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2009 – 2 Ss 130/09, juris Rn. 36; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014 – 1 Ss 599/13, juris Rn. 18 mwN.).

Die Bezeichnung der damaligen Bundeskanzlerin als „dumme Schlampe“ erfüllt somit die vorbezeichneten Voraussetzungen einer Schmähkritik,

2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht demgegenüber angenommen, dass die Tat im Sinne des § 188 StGB nicht geeignet war, das öffentliche Wirken der Betroffenen erheblich zu erschweren.

a) Teilweise wird zwar vertreten, dass bei der Beurteilung der entsprechenden Geeignetheit nicht alleine auf den Inhalt der Äußerung abgestellt werden könne, sondern auch die Umstände der Tat in den Blick genommen werden müssten (Schönke/Schröder StGB § 188 Rn. 6; NK-StGB/Kargl, 6.Aufl. 2023, § 188 Rn. 14; AG Schwetzingen, Urteil vom 26.06.2023 — 2 Cs 806 Js 336/23).

Zur Begründung wird auf den Wortlaut und die Systematik Bezug genommen und damit argumentiert, dass in § 188 StGB von ,,Tat“ und nicht Wie in § 186 StGB und § 187 StGB von, „Tatsachen“ die Rede ist. Zudem würde ein fehlendes Außerachtlassen der Begleitumstände die Gefahr bergen, dass das Verhältnis zwischen Grundtatbestand aus §§ 185 bis.187 StGB zur Qualifikation in § 188 StGB in Ungleichgewicht geraten würde, denn es seien dann kaum Fälle der §§ 186 und 1,87 StGB denkbar, die nicht zu einer Erfüllung des Qualifikationstatbestandes führen würden, wenn die Tatsache in Bezug auf eine Person des politischen Lebens geäußert würde.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist demgegenüber zur Beurteilung der Geeignetheit ausschließlich auf den Inhalt der Äußerung abzustellen. Sonstige Umstände, wie beispielsweise die gewählte Verbreitungsart und die Größe des Adressatenkreises bleiben dagegen unberücksichtigt. Der Inhalt der Äußerung muss somit lediglich zur Herbeiführung von erheblichen Nachteilen für den Angegriffenen abstrakt geeignet sein; die Folge selbst braucht demgegenüber nicht eingetreten sein (BGH, Urteil vom 08.01.1954 – StR 611/53; BGH, Urteil vom 06.02.1980 2 StR 480179; BGH, Urteil vom 04.03.1981 — 2 StR 641/80).

c) Die letztgenannte Auffassung ist überzeugend. Grund der Straferhöhung in § 188 StGB gegenüber den §§ 185 bis 187 StGB ist, der Vergiftung des politischen Lebens durch herabsetzende Äußerungen entgegenzuwirken. Geschützt wird jedoch nicht das politische Amt, sondern der Amtsinhaber als. Person (BGHSt 6, 159.<160 f.>; Schönke/Schröder StGB § 188 Rn. 1; Fischer § 188-Rn. 2; MüKoStGB/Regge/Pegel § 188 Rn. 1).

Diese Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers auch, soweit als Grunddelikt eine Beleidigung in Rede steht.

Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.03.2021 (BGBl. 2021, 441) wurde der Anwendungsbereich der Norm nicht unerheblich erweitert, indem die Voraussetzungen des Abs. 1 S. 1 seitdem auch für Beleidigungen gern. § 185 StGB straferhöhende Merkmale darstellen; zuvor waren als Grunddelikte lediglich § 186 StGB und § 187 StGB erfasst. Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt (BT-Drs. 19)20163, 43):

„§ 188 StGB bezweckt einen verstärkten Ehrenschutz für Personen des politischen. Lebens, da diese in besonderem Maß ehrverletzenden Angriffen ausgesetzt sind (vergleiche Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 188, Rn. 1). Der Vergiftung des politischen-Klimas durch Diffamierungen und Verunglimpfungen soll entgegengewirkt werden (Regge/Pegel, MüKo-StGB, 3. Aufl. • 2017, § 188, Rn. 1). Der Schutzzweck der Vorschrift spricht indes dafür,-ihren Anwendungsbereich nicht auf die Behauptung falscher Tatsachen zu beschränken, sondern auf Beleidigungen zu erstrecken. Auch diese sind geeignet, das öffentliche Wirken von Personen des politischen Lebens erheblich zu erschweren, wie gerade die in jüngster Zeit zunehmenden verbalen Angriffe auf Kommunalpolitiker belegen, die deren Bereitschaft zum politischen Engagement grundlegend in Frage. stellen.“

Die Gegenmeinung schränkt – durch das Abstellen auf die Umstände der Tat – den Anwendungsbereich der Norm demgegenüber ein und widersetzt sich somit dem Willen des Gesetzgebers.

Diese Meinung führt für den Tatrichter auch zu kaum handhabbaren Abgrenzungsschwierigkeiten. Dieser wird regelmäßig nicht in der Lage sein, die Folgen der Äußerung für das politische Wirken der betroffenen Person verlässlich zu ermitteln, zumal das Ausmaß der Verbreitung der Äußerung im Internet kaum einzuschätzen ist, da die Verbreitungsmöglichkeiten über die sozialen Netzwerke vielfältig sind (so z.B. durch das Teilen von Beiträgen oder Erstellen oder Versen-. den von sog. Sticker o.Ä.).“