Kategoriearchiv: Strafrecht

Gammelfleisch und Üble Nachrede – was hat das miteinander zu tun?

Nun, ja, auf den ersten Blick ist man schnell geneigt zu sagen: Gar nichts hat das miteinander zu tun. Des Besseren wird man belehrt, wenn an sich mit dem Beschl. des OLG Oldenburg v. 24.01.2011 – 1 Ss 69/10 befasst. Da liest man wohin es führen kann. Aber das OLG sagt auch:

„Die den Tatbestand der Üblen Nachrede erfüllende Weitergabe von eidesstattlichen Versicherungen, in denen von einem fleischverarbeitenden Betrieb u. a. wegen Hygienemängeln betriebsbedingt gekündigte und hiergegen vor dem Arbeitsgericht klagende Arbeitnehmer die Verarbeitung von übelriechendem Fleisch schildern, durch den örtlichen Geschäftsführer der Gewerkschaft NGG an einen Rundfunkreporter kann wegen Wahrung berechtigter Interessen straflos sein.“

Türkischer Führerschein

wird nicht eingezogen, sondern es wird nach § 69b StGB vorgegangen. Darauf hat der BGH in seinem Beschl. v. 22.12.2010 – 2 StR 416/10 hingewiesen, in dem es heißt:

„Die angeordnete Einziehung des Führerscheins des Angeklagten Y. ist rechtsfehlerhaft. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vor, weshalb die Kammer dem Angeklagten die (türkische) Fahrerlaubnis entziehen und verbunden damit eine Sperrfrist bestimmen durfte (§§ 69, 69a StGB); dies auch vor dem Hintergrund, dass eine türkische Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Fahrzeugs im Inland berechtigt (vgl. BGHSt 44, 194, 195 f.). Demgegenüber durfte der türkische Führerschein selbst nicht eingezogen wer-den (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). An die Stelle der Einziehung tritt gemäß § 69b Abs. 2 Satz 2 StGB ein Vermerk über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperre in dem ausländischen Führerschein.“

Augsburger Puppenkiste, oder: Was passierte am 3. HV-Tag im Verfahren ./. RA Lucas in Augsburg

Vom 3. Verhandlungstag am 04.02.2011 wird mir berichtet:

Wiederum waren ca. 25 Rechtsanwälte und mehrere Medienvertreter anwesend. Auch ein Kollege aus Innsbruck als Vertreter der österreichischen Strafverteidigervereinigung war anwesend. Der Prozess wird auch dort mit großem Interesse verfolgt. Österreich diskutiert derzeit ebenfalls Regelungen zur Absprache im Strafverfahren.

Es wurden mehrere Zeugen vernommen.

Zunächst wurde der frühere Angeklagte K. vernommen. Er hat berichtet, dass Rechtsanwalt Lucas während Hauptverhandlung zu ihm in die Arrestzelle gekommen sei und Strafhöhen dargestellt habe, was er bekommen würde für den Fall eines Geständnisses und § 31 BtMG. Er fühlte sich unschuldig und habe deshalb nicht akzeptiert.

Danach berichteten frühere Sitzungsvertreter der StA aus dem zugrundeliegenden Verfahren, dass sie zwar teils nur ein oder wenige Tage Sitzungsvertreter waren, als die eigentliche Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft in Urlaub war, aber sie hätten nichts von Absprachen oder Strafhöhen gehört oder gewusst. Sie bekundeten aber auch, dass es hierum gar nicht gegangen sei, da sie ja nur einzelne HV-Tage begleiten und protokollieren sollten oder auch erst gegen Ende des Verfahrens eingesetzt waren.

Dann berichtete die Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft, dass sie über Gespräche von Lucas mit der Kammer nichts wisse. Am 1. HV-Tag sei aber anfangs unterbrochen worden und Gericht, Lucas und sie hätten im Richterzimmer ein Gespräch geführt. Sie habe Strafhöhen für Geständnis + § 31 BtMG und Durchverhandeln in den Raum gestellt. Lucas habe das mit seinem Mdt besprochen. Man habe unterbrochen. Eine Erklärung kam dann am 2. HV-Tag nicht. Daraufhin wurde verhandelt.

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Karlsruhe meldet: Verfassungsbeschwerde gegen das (neue) Therapieunterbringungsgesetz erfolglos/unzulässig

Das BVerfG teilt in einer PM gerade mit, dass eine von einem Untergebrachten gegen das neue  Therapieunterbringungsgesetz eingelegte Verfassungsbeschwerde erfolglos ist/war, weil sie unzulässig war. Der Beschwerdeführer gehörte nicht zum betroffenen Personenkreis (vgl. Beschl. v. 31.01.2011 – 2 BvR 94/11).

Der ungetreue Gerichtsvollzieher

Noch sind offenbar in der Rechtsprechung nicht alle Fragen geklärt, auch wenn man das manchmal glaubt. So hat der 4. Strafsenat des BGH sich in seinem Beschl. v.07.01.2011 – 4 StR 409/10 mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Gerichtsvollzieher in dieser Eigenschaft Täter einer Untreue in Betracht kommt. Er hat das mit folgendem Leitsatz bejaht:

„Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger“.